77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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ANW

Tierschutzbeauftragte

Berät zum Wohl von Versuchs- und Zuchttieren, prüft Tierversuchsanträge, überwacht das 3R-Prinzip (Vermeiden, Vermindern, Verbessern) und berichtet der Behörde nach dem Tierschutzgesetz.

Schwerpunkte
3R-PrinzipAntragsprüfungTierversuchTierschutzbericht
Rechtsgrundlage

§ 10 TierSchG · § 6 TierSchVersV

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Tierschutzbeauftragte: Mit uns sprechen

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Was ist eine Tierschutzbeauftragte?

Eine Tierschutzbeauftragte berät eine Einrichtung, die Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder züchtet, in allen Fragen, die das Wohl dieser Tiere betreffen. Die Funktion verankert den Tierschutz von innen in Forschung, Prüfung und Zucht, neben der externen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage ist § 10 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), ergänzt durch die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), insbesondere § 6 zur Bestellung und zu den Aufgaben der Beauftragten. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere um. Einrichtungen, die Tierversuche durchführen oder Tiere für solche Zwecke züchten und halten, müssen eine oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen.

Die Beauftragte berät die Mitarbeitenden zum Wohl der Tiere, zur Gestaltung und Durchführung von Eingriffen und zur Umsetzung des 3R-Prinzips: Vermeiden des Tiereinsatzes, Vermindern der Tierzahl und Verbessern zur Minderung des Leidens. Sie prüft Tierversuchsanträge vor der Einreichung und gibt eine Stellungnahme aus Sicht des Tierschutzes ab und überwacht Haltung, Pflege und Verwendung der Tiere.

Die Funktion erfordert die einschlägige fachliche Qualifikation, in der Regel eine Tierärztin oder eine Person mit vergleichbarer wissenschaftlicher Qualifikation und der nötigen Sachkunde. Die Beauftragte muss die Funktion unabhängig ausüben können und darf dafür nicht benachteiligt werden. Sie wirkt zudem im Tierschutzausschuss der Einrichtung mit und berichtet wie erforderlich an die Leitung und unterstützt in definierten Fällen die Berichterstattung an die Behörde.

Kernaufgaben der Tierschutzbeauftragten

  • Mitarbeitende zum Wohl der zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere und zur Durchführung von Eingriffen beraten
  • Tierversuchsanträge prüfen und vor der Einreichung eine Stellungnahme zum Tierschutz abgeben
  • Umsetzung des 3R-Prinzips überwachen: Vermeiden, Vermindern, Verbessern
  • Haltung, Pflege, Unterbringung und Verwendung der Tiere in der Einrichtung überwachen
  • Auf Entwicklung und Einführung von Methoden hinwirken, die Tiereinsatz vermeiden oder vermindern
  • Im Tierschutzausschuss der Einrichtung mitwirken
  • Zur tierschutzgerechten Tötung sowie zu Belastungseinstufung und Abbruchkriterien beraten
  • Vorschläge zur Verbesserung des Tierschutzes einbringen und Zugang zu Tieren und Unterlagen haben
  • Aufzeichnungen über erteilte Beratung und tierschutzrelevante Aspekte von Eingriffen führen
  • Berichterstattung an die zuständige Behörde unterstützen, soweit nach TierSchVersV erforderlich

Wann muss eine Tierschutzbeauftragte bestellt werden?

Die Pflicht zur Bestellung einer Tierschutzbeauftragten trifft jede Einrichtung, die Tierversuche durchführt oder Tiere für die Verwendung in solchen Versuchen züchtet oder hält, nach § 10 TierSchG und § 6 TierSchVersV. Die Bestellung ist Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung von Tierversuchen; ohne sie ist die Behörde nicht überzeugt, dass eine tierschutzbezogene Aufsicht besteht.

Die Zahl der Beauftragten muss zu Größe und Art der Einrichtung passen. Größere oder mehrere Standorte umfassende Einrichtungen können mehrere Beauftragte benötigen, damit Tiere und Eingriffe tatsächlich überwacht werden können. Die Beauftragte muss die einschlägige Qualifikation besitzen, in der Regel als Tierärztin oder Person mit vergleichbarem wissenschaftlichem Hintergrund und nachgewiesener Sachkunde in Versuchstierkunde und Tierschutz.

Die Einrichtung muss der Beauftragten ein unabhängiges Handeln ermöglichen. Sie darf nicht so angewiesen werden, dass die Tierschutzfunktion beeinträchtigt wird, und darf für das Einbringen von Tierschutzbedenken nicht benachteiligt werden. Die Einrichtung muss ihr Zugang zu allen Tieren, Räumen und Unterlagen geben, die für die Rolle nötig sind, und sie vor der Einreichung in Tierversuchsanträge einbinden. Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Einrichtung und kann Nachweise verlangen, dass eine qualifizierte Beauftragte bestellt und wirksam eingebunden ist. Die Verantwortung besteht, solange die Einrichtung Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder züchtet.

  • Durchführung von Tierversuchen zu wissenschaftlichen Zwecken
  • Zucht oder Haltung von Tieren für die Verwendung in solchen Versuchen
  • Betrieb einer nach TierSchG und TierSchVersV erlaubten Einrichtung
  • Einreichung von Tierversuchsanträgen
  • Größe oder mehrere Standorte, die mehr als eine Beauftragte erfordern
  • Pflicht nach § 10 TierSchG und § 6 TierSchVersV

Wo Tierschutzbeauftragte gebraucht werden

  • Universitäten und akademische Forschungsinstitute
  • Pharma- und Biotech-Forschung und -Entwicklung
  • Auftragsforschungsinstitute
  • Chemikalien- und Agrochemie-Sicherheitsprüfung
  • Medizinische und veterinärmedizinische Forschungseinrichtungen
  • Versuchstierzuchteinrichtungen
  • Außeruniversitäre und staatliche Forschungsinstitute
  • Impfstoff- und Biologika-Entwicklung
  • Medizinprodukte- und Toxikologieprüfung
  • Aquakultur- und Fischforschungseinrichtungen mit geschützten Arten
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der Tierschutzbeauftragten unterstützt

CIVAC gibt der Tierschutzbeauftragten einen strukturierten Nachweispfad für die Beratungs- und Aufsichtspflichten nach § 10 TierSchG. Tierversuchsanträge lassen sich als Aufgaben mit Prüfstatus und angehängter Tierschutz-Stellungnahme verfolgen, sodass die interne Prüfung vor der Einreichung bei der Behörde erfolgt. Die Dokumentation speichert Bestellung und Qualifikation der Beauftragten, die 3R-Bewertungen und die tierschutzrelevanten Aufzeichnungen zu Eingriffen an einer Stelle. Wiederkehrende Aufsicht wie Kontrollen von Räumen und Haltung wird zu geplanten Aufgaben mit Verantwortlichen und Fristen. Prüft die zuständige Behörde die Einrichtung oder verlangt einen Nachweis der Tierschutzaufsicht, sind Bestellung, geprüfte Anträge und Prüfhistorie aus einer Rollenansicht exportierbar statt aus verstreuten Dateien zusammengetragen.

Häufige Fragen zur Tierschutzbeauftragten

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