77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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DGA

Gefahrgut – sonstige beauftragte Person

Unterstützungsfunktion neben dem Gefahrgutbeauftragten: Klassifizierungsprüfung, Verpackung und Kennzeichnung, Beförderungspapierkontrolle und Unterweisung nach ADR 1.3 — ohne die förmliche Bestellung als Gefahrgutbeauftragter.

Schwerpunkte
ADR-1.3-UnterweisungKlassifizierungKennzeichnungBeförderungspapiere
Rechtsgrundlage

§ 9 GbV · ADR 1.3

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Gefahrgut – sonstige beauftragte Person: Mit uns sprechen

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Was ist eine sonstige beauftragte Person im Gefahrgut?

Die sonstige beauftragte Person im Gefahrgut ist eine Unterstützungsfunktion neben dem Gefahrgutbeauftragten. Die beauftragte Person übernimmt die praktischen Aufgaben des sicheren Versands: Prüfung der Klassifizierung, korrekte Verpackung und Kennzeichnung, Kontrolle der Beförderungspapiere und Unterweisung von Fahrern und Beteiligten, jedoch ohne die förmliche, geprüfte Rolle des Gefahrgutbeauftragten.

Der rechtliche Hintergrund liegt in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Die GbV setzt die aus dem ADR und dem deutschen Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) abgeleitete Pflicht um, für Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter oder das damit verbundene Verpacken, Verladen, Befüllen oder Entladen umfasst, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. § 9 GbV behandelt die Pflichten und Aufgaben in diesem System. Die beauftragte Person handelt innerhalb der vom Unternehmen zugewiesenen Verantwortlichkeiten und unterstützt den Gefahrgutbeauftragten bei deren Erfüllung.

Die alltägliche Schulungsgrundlage ist ADR 1.3 (das Kapitel "Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind"). Es verlangt, dass alle Personen, deren Aufgaben die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, außer denen mit Gefahrgutbeauftragten-Qualifikation oder Fahrerschulung, eine ihren Aufgaben angemessene Unterweisung erhalten: allgemeine Sensibilisierung, aufgabenbezogene Unterweisung und Sicherheitsunterweisung, mit geführten und aufgefrischten Nachweisen.

Die beauftragte Person ist somit die operative Hand, die Sendungen vor Ort regelkonform hält, während der Gefahrgutbeauftragte die Überwachungs- und Berichtsverantwortung nach der GbV trägt. Beide Rollen zusammen machen die Transportkette prüfsicher.

Praktisch lebt die Rolle an der Laderampe und am Versandplatz. Die beauftragte Person prüft Sendungen vor dem Versand, bestätigt Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Papiere, unterweist Fahrer und Beteiligte und meldet Abweichungen an den Gefahrgutbeauftragten, der die Überwachungs- und Berichtspflicht trägt. Die ADR-1.3-Unterweisung mit dem regelmäßigen ADR-Änderungszyklus abzustimmen ist das, was den gesamten Ablauf vor Ort regelkonform hält. So greifen operative Hand und förmliche Aufsicht ineinander. Die beauftragte Person ist damit das praktische Bindeglied zwischen den Versorgungs- und Versandprozessen des Unternehmens und den Vorschriften des Gefahrgutrechts, ohne die förmliche Bestellung als Gefahrgutbeauftragter zu ersetzen.

Kernaufgaben der sonstigen beauftragten Person

  • Klassifizierung gefährlicher Güter vor dem Versand prüfen
  • Korrekte Verpackung und Verwendung zugelassener Verpackungen sicherstellen
  • Kennzeichnung, Bezettelung und Grosszettel von Versandstücken und Einheiten prüfen
  • Beförderungspapiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren
  • Fahrer und Beteiligte nach ADR 1.3 im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten unterweisen
  • Zusammenlade- und Trennvorschriften unterstützen und unzulässige Zusammenladung verhindern
  • Aufzeichnungen über Sendungen und ADR-1.3-Unterweisungen führen
  • Abweichungen und Vorkommnisse an den Gefahrgutbeauftragten melden
  • Den Gefahrgutbeauftragten bei Kontrollen, dem Jahresbericht und Abhilfemaßnahmen unterstützen
  • Zu ADR-Änderungen, die die Güter des Unternehmens betreffen, aktuell bleiben

Bestellung und Qualifikation

Die beauftragte Person ist nicht der förmliche Gefahrgutbeauftragte und ersetzt nicht die nach der GbV erforderliche Bestellung. Unternehmen, die an Beförderung, Verpacken, Verladen, Befüllen oder Entladen gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten mit geprüfter Bescheinigung bestellen; die beauftragte Person arbeitet neben diesem Beauftragten und übernimmt die operativen Aufgaben, die das Unternehmen delegiert.

Die Qualifikation der beauftragten Person beruht auf ADR 1.3. Die Unterweisung hat drei Elemente: allgemeine Sensibilisierung, damit die Person die Vorschriften versteht, aufgabenbezogene Unterweisung passend zu den tatsächlichen Aufgaben und Sicherheitsunterweisung zu den Risiken und zur ersten Reaktion. Die Unterweisung muss dokumentiert und verfügbar gehalten und aufgefrischt werden, insbesondere nach Änderungen des ADR. Anders als der Gefahrgutbeauftragte muss die beauftragte Person die förmliche Gefahrgutbeauftragten-Prüfung nicht ablegen.

Das Unternehmen sollte schriftlich festlegen, welche Aufgaben die beauftragte Person übernimmt, damit die Abgrenzung zur Überwachungsrolle des Gefahrgutbeauftragten klar ist. Die beauftragte Person braucht Zugang zu den aktuellen ADR-Vorschriften, den Verpackungs- und Kennzeichnungsspezifikationen und den Anforderungen an Beförderungspapiere für die behandelten Güter. Das Unternehmen bleibt für die Gesamtkonformität seiner Gefahrguttätigkeit verantwortlich und dafür, dass sowohl der Gefahrgutbeauftragte als auch die beauftragten Personen geschult, aktuell und mit den Mitteln zur Arbeit ausgestattet sind. Schulungsnachweise und die Aufgabenzuweisung sollten regelmäßig geprüft werden. Aufgabenzuweisung, ADR-1.3-Unterweisungsnachweise und die Verknüpfung zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten sollten zusammengehalten werden, damit das Unternehmen jederzeit zeigen kann, dass operative Hand und förmliche Aufsicht ineinandergreifen. So bleibt die Gefahrgutkette gegenüber einer Kontrolle nachvollziehbar.

  • Beteiligung des Unternehmens an Beförderung, Verpacken, Verladen, Befüllen oder Entladen gefährlicher Güter
  • Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach GbV mit Bedarf an operativer Unterstützung
  • Personen, deren Aufgaben gefährliche Güter betreffen und die eine ADR-1.3-Unterweisung benötigen
  • Versand von Sendungen mit Pflicht zu Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Papierkontrolle
  • Änderungen des ADR mit Bedarf an aufgefrischter Unterweisung und aktualisierten Verfahren
  • Pflichten zur Unterweisung von Fahrern und Beteiligten nach ADR 1.3

Wo sonstige beauftragte Personen im Gefahrgut gebraucht werden

  • Logistik, Spedition und Paketdienste
  • Chemische Herstellung und Distribution
  • Lager und Distributionszentren mit gefährlichen Gütern
  • Produktionsbetriebe mit Versand gefährlicher Stoffe
  • Abfallwirtschaft und Gefahrguttransport
  • Gross- und Einzelhandel mit Farben, Lösemitteln, Gasen und Batterien
  • Pharma- und Laborbedarfsdistribution
  • Kraftstoff-, Schmierstoff- und Gashandel
CIVAC

How CIVAC supports the dangerous goods appointed person role

CIVAC hält die operativen Gefahrgutpflichten neben den Verantwortlichkeiten des Gefahrgutbeauftragten nachvollziehbar. Jede beauftragte Person ist ein Datensatz mit zugewiesenen Aufgaben und ADR-1.3-Unterweisungsstand, und CIVAC erzeugt eine Aufgabe, bevor eine Auffrischung fällig ist, besonders rund um die ADR-Änderungszyklen, und leitet sie an den Verantwortlichen. Klassifizierungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Papierkontrollen lassen sich als wiederkehrende Aufgaben verfolgen, und Abweichungen fliessen an den Gefahrgutbeauftragten. Die schriftliche Aufgabenzuweisung, die ADR-1.3-Unterweisungsnachweise und die Verknüpfung zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten nach der GbV liegen in der Dokumentationssäule, sodass die operative Kette prüfsicher bleibt, wenn eine Behörde oder der Gefahrgutbeauftragte sie prüft. So bleibt der Nachweis für eine Kontrolle jederzeit vollständig und an einem Ort gebündelt.

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