77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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EFK

Elektrofachkraft

Plant, beurteilt und prüft elektrische Anlagen und Betriebsmittel, wendet die fünf Sicherheitsregeln an und bescheinigt den sicheren Betrieb nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 1000-10 und den Befähigungsanforderungen der TRBS 1203.

Schwerpunkte
DGUV-V3-PrüfungFünf SicherheitsregelnVDE 1000-10Betriebsmittel
Rechtsgrundlage

DGUV Vorschrift 3 · DIN VDE 1000-10 · TRBS 1203

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Was macht eine Elektrofachkraft?

Als Elektrofachkraft gilt nach § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dieselbe Unfallverhütungsvorschrift trägt die Sicherheitspflichten und das Prüfregime. Die DIN VDE 1000-10 beschreibt darüber hinaus Anforderungen an im elektrotechnischen Bereich tätige Personen, die TRBS 1203 die Befähigungsanforderungen an Personen, die Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung prüfen. Die Elektrofachkraft ist damit zuerst eine Qualifikation und keine Bestellung im Sinne der übrigen Beauftragtenrollen: Der Betrieb überträgt ihr Tätigkeiten, die sie beurteilen kann, und hält in der Gefährdungsbeurteilung fest, wer welche Arbeit ausführen darf.

Die Elektrofachkraft plant, errichtet, ändert, beurteilt und prüft elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Eine zentrale tägliche Pflicht ist die Anwendung der fünf Sicherheitsregeln vor Arbeiten an elektrischen Anlagen: Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschliessen sowie benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden, und § 5 Abs. 1 behält die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung ebenso vor. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen begrenzte Tätigkeiten nur unter definierten Bedingungen ausführen.

Eine wiederkehrende Kernaufgabe ist die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, in Abständen, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung und den einschlägigen DIN-VDE-Normen wie DIN VDE 0701-0702 ermittelt und festlegt. Die Elektrofachkraft dokumentiert die Prüfergebnisse, bescheinigt den sicheren Betrieb und entscheidet, ob ein Betriebsmittel in Betrieb bleiben darf. Der Prüfbericht ist dabei der eigentliche Nachweis: Ohne ihn lässt sich nach einem Vorfall nicht belegen, dass überhaupt geprüft wurde.

Übernimmt die Person zusätzlich die Rolle der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) nach DIN VDE 1000-10, trägt sie die organisatorische Verantwortung für den elektrotechnischen Bereich des Unternehmens. Bei Prüfungen fallen dabei immer wieder dieselben Punkte auf: Der Umfang der übertragenen Tätigkeiten ist nirgends schriftlich abgegrenzt, eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten arbeitet über ihren definierten Rahmen hinaus, die gewählten Prüfintervalle sind nicht begründet, oder für Urlaub und Krankheit ist keine Vertretung benannt.

Kernaufgaben der Elektrofachkraft

  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DIN VDE 1000-10 planen, errichten, ändern und beurteilen.
  • Vor jeder Arbeit an elektrischen Anlagen die fünf Sicherheitsregeln anwenden.
  • Ortsfeste Anlagen und ortsveränderliche Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 prüfen.
  • Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 prüfen und die Ergebnisse dokumentieren.
  • Den Arbeitgeber bei der Ermittlung der Prüfintervalle nach § 3 Abs. 6 BetrSichV fachlich beraten.
  • Den sicheren Betrieb bescheinigen und entscheiden, ob ein Betriebsmittel in Betrieb bleibt.
  • Elektrotechnisch unterwiesene Personen bei begrenzten Tätigkeiten beaufsichtigen.
  • Die Befähigungsanforderungen der TRBS 1203 bei der Prüfung von Arbeitsmitteln erfüllen.
  • Prüfberichte erstellen und geprüfte Betriebsmittel mit dem nächsten Fälligkeitstermin kennzeichnen.
  • Zu Schutzmaßnahmen, RCDs und der sicheren Auslegung der Anlage beraten.

Qualifikation und Bestellung

Eine Elektrofachkraft definiert sich über die Qualifikation, nicht über eine Bestellung: Nach § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 gilt als Elektrofachkraft, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die DIN VDE 1000-10 beschreibt die Anforderungen an im elektrotechnischen Bereich tätige Personen näher. Eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung oder ein Ingenieurabschluss mit praktischer Erfahrung erfüllt dies in der Regel; eine eng zugeschnittene Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist nur für eine definierte, wiederkehrende Aufgabe qualifiziert.

Die Pflicht, eine Elektrofachkraft einzubinden, folgt aus der DGUV Vorschrift 3 und den allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG und BetrSichV. Nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden; § 5 Abs. 1 behält die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung ebenso vor.

Für die Prüfung von Arbeitsmitteln setzt die TRBS 1203 die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Den Begriff Elektrofachkraft verwendet sie nicht. Für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten verlangt sie eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere ausreichende elektrotechnische Qualifikation, mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung solcher Arbeitsmittel und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Eine Elektrofachkraft erfüllt das, wenn diese Punkte auf sie zutreffen; eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Regel nicht. Welche Voraussetzungen die beauftragte Person erfüllen muss, ermittelt und legt nach § 3 Abs. 6 BetrSichV der Arbeitgeber fest.

Viele Unternehmen bestellen zudem eine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) nach DIN VDE 1000-10, um die organisatorische Verantwortung für den elektrotechnischen Bereich zu tragen, besonders wenn der Leitung die elektrotechnische Qualifikation fehlt. Eine Zuweisung von Tätigkeiten oder, bei der VEFK, eine Bestellung wird ausgelöst, wenn ein Unternehmen elektrische Anlagen und Betriebsmittel betreibt, die periodisch zu prüfen sind, wenn es elektrotechnische Arbeiten selbst ausführt oder wenn eine Leitung ohne elektrotechnische Qualifikation die elektrotechnische Verantwortung delegieren muss. Neuanlagen, ein Wechsel der verantwortlichen Person oder das Ausbleiben erforderlicher Fortbildungen verlangen jeweils die Bestätigung der Qualifikation und der Zuweisung.

  • Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel mit periodischer DGUV-V3-Prüfpflicht.
  • Ausführung eigener elektrotechnischer Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
  • Leitung ohne elektrotechnische Qualifikation muss Verantwortung delegieren (VEFK).
  • Inbetriebnahme neuer elektrischer Anlagen oder Arbeitsplätze.
  • Wechsel der verantwortlichen Elektrofachkraft oder VEFK.
  • Prüfung elektrischer Arbeitsmittel als befähigte Person nach TRBS 1203.

Wo Elektrofachkräfte erforderlich sind

  • Produktion und Industrie
  • Bau und Elektrohandwerk
  • Facility- und Gebäudemanagement
  • Logistik und Lager
  • Energie und Versorger
  • Gesundheitseinrichtungen
  • Rechenzentren und IT-Infrastruktur
  • Einzelhandel und Gastronomie
  • Öffentliche Gebäude
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der Elektrofachkraft unterstützt

CIVAC hält das Prüfregime nach DGUV Vorschrift 3 termingerecht und dokumentiert. Aufgabenvorlagen für die Rolle planen die Prüfung ortsfester Anlagen und ortsveränderlicher Betriebsmittel in den Intervallen, die aus Gefährdungsbeurteilung und einschlägigen DIN-VDE-Normen abgeleitet sind, jeweils mit Erinnerung vor Fälligkeit und mit einer verantwortlichen Person hinter der Aufgabe. Prüfberichte, die Bestätigung der fünf Sicherheitsregeln und die schriftliche Abgrenzung der übertragenen Tätigkeiten liegen in der Dokumentation, und der Append-Only-Audit-Trail hält fest, wann welcher Eintrag entstanden ist.

Die Rollenverwaltung zeigt, wer im Betrieb als Elektrofachkraft geführt wird, welcher Qualifikationsnachweis hinterlegt ist und wer bei Urlaub oder Krankheit vertritt, damit eine Übergabe nicht mündlich bleibt. Schulungen werden je Person mit Nachweis dokumentiert, sodass sich die Befähigung nach TRBS 1203 auch Jahre später belegen lässt. Der Workspace kostet 49 Euro pro Rolle und Monat.

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