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Menschenrechtsbeauftragte

Überwacht die menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfalt im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation nach § 4 Abs. 3 LkSG.

Schwerpunkte
MenschenrechtsrisikoBeschwerdeverfahrenSorgfaltspflichtLkSG-Überwachung
Rechtsgrundlage

§ 4 Abs. 3 LkSG

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Menschenrechtsbeauftragte: Mit uns sprechen

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Was ist eine Menschenrechtsbeauftragte?

Eine Menschenrechtsbeauftragte überwacht, wie ein Unternehmen seine menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette erfüllt. Die Funktion sorgt dafür, dass das Risikomanagement für diese Pflichten nicht anonym ist, sondern eine bestimmte Person für seine Überwachung zuständig ist.

Rechtsgrundlage ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). § 4 legt fest, dass das Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten muss, und § 4 Abs. 3 verlangt festzulegen, wer im Unternehmen für die Überwachung dieses Risikomanagements zuständig ist, etwa durch Bestellung einer Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung muss sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit dieser Funktion informieren.

Das LkSG benennt die Sorgfaltspflichtenelemente, deren Überwachung die Beauftragte unterstützt: Einrichtung eines Risikomanagements, Grundsatzerklärung, regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern, Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und Berichterstattung. Für Risiken bei mittelbaren Zulieferern gelten Pflichten anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis.

Die Funktion ist mit dem weiteren europäischen Rahmen verbunden. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erstreckt vergleichbare Sorgfaltspflichten EU-weit und wird das nationale Recht mit der Zeit prägen. Die Menschenrechtsbeauftragte braucht Kenntnis des LkSG, der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und der Lieferkette des Unternehmens. Sie überwacht, ersetzt aber nicht die Linienverantwortung; die Geschäftsleitung bleibt für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.

Kernaufgaben der Menschenrechtsbeauftragten

  • Angemessenes und wirksames Risikomanagement nach § 4 LkSG überwachen
  • Regelmäßige und anlassbezogene menschenrechtliche und umweltbezogene Risikoanalysen begleiten
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern verfolgen
  • Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen oder drohenden Verletzungen überwachen
  • Beschwerdeverfahren sowie dessen Zugänglichkeit und Wirksamkeit überwachen
  • Sorgfalt gegenüber mittelbaren Zulieferern anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis überwachen
  • Dokumentation der Sorgfaltsmaßnahmen sicherstellen und den Jahresbericht vorbereiten
  • Regelmäßig, mindestens jährlich, an die Geschäftsleitung über das Risikomanagement berichten
  • Funktionen wie Einkauf, Compliance und Nachhaltigkeit zu LkSG-Pflichten beraten
  • LkSG und den entstehenden CSDDD-Rahmen verfolgen und das Vorgehen anpassen

Wann wird eine Menschenrechtsbeauftragte bestellt?

Das LkSG gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland oberhalb der im Gesetz festgelegten Beschäftigtenschwellen. Das Gesetz wurde nach Größe schrittweise eingeführt, beginnend mit den größten Unternehmen. Im Anwendungsbereich verlangt § 4 Abs. 3 LkSG, festzulegen, wer für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist, und das Gesetz nennt ausdrücklich die Bestellung einer Menschenrechtsbeauftragten als Beispiel.

Die Bestellung ist daher der etablierte Weg, die Überwachungsanforderung zu erfüllen, auch wenn das Gesetz andere Zuweisungen zulässt. Die Geschäftsleitung muss sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der Funktion informieren, was eine klar benannte Beauftragte praktisch macht. Unternehmen spüren zudem mittelbaren Druck größerer Kunden, die LkSG-Erwartungen vertraglich in ihre Lieferketten weitergeben.

Die Beauftragte braucht Kenntnis, Stellung und Ressourcen, um wirksam zu überwachen. In der Praxis bestellt das Unternehmen eine Person mit Kenntnis des LkSG, der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und der Lieferkette und gibt ihr Zugang zu den relevanten Informationen und Funktionen. Die für die Durchsetzung des LkSG zuständige Behörde kann Nachweise des Risikomanagements und der Berichterstattung verlangen. Mit der Umsetzung der CSDDD wird sich der Umfang vergleichbarer Pflichten voraussichtlich erweitern, was für eine klar zugewiesene Menschenrechtsbeauftragte spricht.

  • Unternehmen im Anwendungsbereich der LkSG-Beschäftigtenschwellen
  • Pflicht nach § 4 Abs. 3 LkSG zur Überwachung des Risikomanagements
  • Festgestellte menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken im eigenen Bereich oder in der Lieferkette
  • Vertragliche LkSG-Erwartungen größerer Kunden
  • Erfordernis, ein Beschwerdeverfahren zu betreiben und zu überwachen
  • Sich erweiternde Pflichten durch den entstehenden CSDDD-Rahmen

Wo Menschenrechtsbeauftragte gebraucht werden

  • Industrie- und Fertigungskonzerne
  • Automobil- und Zulieferernetzwerke
  • Handel, Mode und Konsumgüter
  • Lebensmittel, Landwirtschaft und Rohstoffe
  • Elektronik und Technologie-Hardware
  • Chemie und Pharma
  • Bau und Baustoffe
  • Logistik und internationaler Handel
  • Energie- und Rohstoffunternehmen
  • Jedes Unternehmen mit internationalen Lieferketten im Anwendungsbereich des LkSG
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der Menschenrechtsbeauftragten unterstützt

CIVAC gibt der Menschenrechtsbeauftragten einen strukturierten Ort, um Sorgfalt nach dem LkSG zu überwachen und nachzuweisen. Grundsatzerklärung, Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Bestellung selbst liegen gemeinsam in der Dokumentation mit Versionshistorie. Regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen werden zu wiederkehrenden oder Ad-hoc-Aufgaben mit Verantwortlichen und Fristen, sodass der nach § 4 LkSG geforderte Rhythmus nicht abreißt. Beschwerden aus dem Beschwerdeverfahren lassen sich erfassen und bis zu einem dokumentierten Ergebnis verfolgen. Der Jahresbericht an die Geschäftsleitung wird durch einen einheitlichen Maßnahmen- und Befundpfad gestützt. Fragt die zuständige Behörde nach dem Nachweis des Risikomanagements, sind Analysen, Maßnahmen und Berichterstattung aus einer Rollenansicht exportierbar statt aus vielen Systemen zusammengetragen.

Häufige Fragen zur Menschenrechtsbeauftragten

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