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Stufenplanbeauftragter nach AMG: Bestellung & Meldewege
Pharma

Stufenplanbeauftragter nach AMG: Bestellung & Meldewege

13. August 20268 Min. LesezeitVon Jack Clawson
CIVAC

Der Stufenplanbeauftragte nach § 63a AMG: Erfahren Sie alles zu Meldewegen an BfArM und PEI, Anzeigefristen und Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Der Stufenplanbeauftragte nach § 63a AMG: Rolle und Pflichten

Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in Deutschland in den Verkehr bringt, ist nach § 63a Abs. 1 AMG gesetzlich verpflichtet, eine qualifizierte Person zur Überwachung der Arzneimittelsicherheit zu bestellen. Dieser Stufenplanbeauftragte bildet die zentrale Schnittstelle zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und den deutschen Aufsichtsbehörden. Ohne eine wirksame und ordnungsgemäß gemeldete Bestellung verliert das Unternehmen die rechtliche Basis für die Verkehrsfähigkeit seiner Präparate. Unternehmen suchen oft nach flexiblen Lösungen für Pharmazeutische Stufenplanbeauftragte, um diese anspruchsvolle Funktion rechtssicher zu besetzen.

Die nationale Rolle des Stufenplanbeauftragten überschneidet sich in vielen Punkten mit der europäischen Qualified Person for Pharmacovigilance (QPPV) nach Art. 104 der Richtlinie 2001/83/EG, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Verantwortungsbereichen. Während die EU-QPPV das globale Pharmakovigilanzsystem des Zulassungsinhabers verantwortet, deckt der Stufenplanbeauftragte spezifische nationale Vorgaben ab. Gemäß § 4 Abs. 18 AMG trifft diese Pflicht nicht nur den eigentlichen Zulassungsinhaber, sondern auch Mitvertreiber und Inhaber von Standardzulassungen, sofern sie Arzneimittel unter ihrem eigenen Namen auf dem deutschen Markt bereitstellen.

MerkmalStufenplanbeauftragter (§ 63a AMG)EU-QPPV (Art. 104 RL 2001/83/EG)
Rechtsgrundlage§ 63a AMG, AMWHVArt. 104 Richtlinie 2001/83/EG
Territorialer FokusDeutschland (mit EU/EWR-Wohnsitz)Gesamte Europäische Union
Verpflichtete EinheitenZulassungsinhaber, Mitvertreiber (§ 4 Abs. 18 AMG)Zulassungsinhaber
BehördenkontaktBfArM, PEI, zuständige LandesbehördenEMA, nationale EU-Behörden

Der Gesetzgeber untersagt es ausdrücklich, dass andere als die nach § 63a Abs. 1 AMG qualifizierten Personen die Funktion des Stufenplanbeauftragten ausüben. Die Verantwortung erstreckt sich über die gesamte Kette der Pharmakovigilanz: von der ersten Risikoerfassung bis zur Absicherung aller behördlichen Anzeigepflichten.

Fachliche Anforderungen, Zuverlässigkeit und Sachkenntnis

Die Übernahme der Funktion als Stufenplanbeauftragter stellt hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der benannten Person. Nach § 63a Abs. 1 AMG muss die beauftragte Person ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und über die erforderliche Sachkenntnis sowie die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Im Gegensatz zu früheren Fassungen des Arzneimittelgesetzes ist ein starrer Nachweis bestimmter Studiengänge nicht mehr zwingend vorgeschrieben; maßgeblich ist das Erreichen der erforderlichen Qualifikation durch einschlägige Berufsausbildung und Praktika.

Anforderungsprofil und Erreichbarkeit im Betrieb

In der Aufsichtspraxis der Behörden haben sich klare Kriterien etabliert, die im Rahmen von Inspektionen und Anzeigen überprüft werden. Das Anforderungsprofil kombiniert akademische Grundqualifikationen im Bereich Medizin, Pharmazie oder Biologie mit praxiserprobter Expertise in der Pharmakovigilanz.

  • Ansässigkeit in der EU: Der Stufenplanbeauftragte muss nach § 63a Abs. 1 Satz 1 AMG eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige qualifizierte Person sein.
  • Nachweis der Sachkenntnis: Nachgewiesene praktische Erfahrung in der Erfassung, Bewertung und Dokumentation von Arzneimittelrisiken.
  • Persönliche Zuverlässigkeit: Nachweis durch ein behördliches Führungszeugnis im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei den Landesbehörden.
  • 365-Tage-Erreichbarkeit: Gewährleistung einer ständigen Erreichbarkeit für Notfälle und umgehende Risikomaßnahmen.
  • Vertragliche Stellvertretung: Verbindliche Benennung und Meldung eines qualifizierten Stellvertreters zur lückenlosen Vertretung.

Nach § 63a Abs. 2 AMG kann der Stufenplanbeauftragte gleichzeitig als sachkundige Person nach § 14 AMG (Qualified Person) oder als verantwortliche Person nach § 20c AMG tätig sein. Eine solche Personalunion setzt jedoch voraus, dass die zeitlichen Ressourcen und die Unabhängigkeit der Risikobewertung zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden.

Kernaufgaben: Risikobewertung und PSMF-Führung

Das Aufgabenspektrum des Stufenplanbeauftragten ist operativ vielschichtig und gesetzlich im AMG sowie in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) verankert. Die zentrale Pflicht besteht darin, ein funktionsfähiges Pharmakovigilanzsystem einzurichten, kontinuierlich zu führen und sämtliche eingehenden Informationen über Arzneimittelrisiken systematisch zu sammeln, zu bewerten und erforderliche Schutzmaßnahmen zu koordinieren. Praxisleitfäden für Stufenplanbeauftragte nach AMG verdeutlichen die breite Schnittmenge mit benachbarten Qualitäts- und Informationsrollen im Pharmaunternehmen.

Führung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (PSMF)

Ein zentraler Baustein der operativen Arbeit ist die Erstellung und laufende Aktualisierung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (Pharmacovigilance System Master File, PSMF) gemäß GVP Modul II. Dieses Dokument beschreibt die gesamte Organisationsstruktur, die Qualifikation des Personals, die genutzten Datenbanken sowie die internen Abläufe der Risikoüberwachung.

  • Sammlung und Bewertung: Kontinuierliche Erfassung von Nebenwirkungsmeldungen, Verdachtsfällen und Qualitätsmängeln aus dem In- und Ausland.
  • Führung der PSMF: Lückenlose Dokumentation aller Prozesse, Schnittstellen und Auditergebnisse im Pharmacovigilanz System Master File.
  • Risikominimierung und Rückrufe: Koordination von Rote-Hand-Briefen, Schulungsmaterialien und Durchführung von Chargenrückrufen bei Sicherheitsmängeln.
  • Behördliche Auskunftspflicht: Er hat nach § 63a Abs. 1 AMG sicherzustellen, dass auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde weitere Informationen zur Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, einschließlich eigener Bewertungen, unverzüglich und vollständig übermittelt werden.

Der Stufenplanbeauftragte muss gewährleisten, dass jede Risikomeldung innerhalb streng vorgegebener Fristen verarbeitet wird. Tritt ein gravierendes Arzneimittelrisiko auf, obliegt ihm die Steuerung des Stufenplanverfahrens in enger Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden.

Meldewege an die Bundesoberbehörden (BfArM und PEI)

In Deutschland teilen sich zwei Bundesoberbehörden die Zuständigkeit für die Arzneimittelsicherheit und die Überwachung der Stufenplanbeauftragten. Die Abgrenzung richtet sich streng nach der Art des betroffenen Arzneimittels: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn ist für den Großteil der synthetischen und chemischen Arzneimittel zuständig, während das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen die Aufsicht über Impfstoffe, Biomedizin und biologische Arzneimittel führt.

BehördeZuständigkeitsbereichInspektionsgrundlageFrist für Unterlagenvorlage
BfArM (Bonn)Synthetische & chemische Arzneimittel, Pflanzliche PräparateGVP Modul III, § 63a AMG3 Wochen vor Begehung
Paul-Ehrlich-Institut (PEI)Impfstoffe, Seren, Blutzubereitungen, AllergenfilterGVP Modul III, § 63a AMG3 Wochen vor Begehung

Ablauf von Pharmakovigilanzinspektionen

Sowohl das BfArM als auch das PEI führen regelmäßige risikobasierte Routineinspektionen sowie anlassbezogene Prüfungen durch. Werden Unternehmen zu einer Inspektion aufgefordert, müssen sie die geforderten Unterlagen zur Dokumentation ihres Pharmakovigilanzsystems spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Begehungstermin bei der jeweiligen Behörde einreichen. Dies umfasst das aktuelle PSMF sowie spezifische Fragebögen.

Anzeige der Bestellung: Fristen und PharmNet.Bund

Die förmliche Anzeige des Stufenplanbeauftragten ist in § 63a Abs. 3 AMG geregelt. Das Gesetz verpflichtet den pharmazeutischen Unternehmer, der zuständigen Landesbehörde sowie der zuständigen Bundesoberbehörde den Stufenplanbeauftragten und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. Tritt ein unvorhergesehener Wechsel ein, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen.

Elektronisches Meldeverfahren im Online-Portal

Die Übermittlung an BfArM und PEI erfolgt verpflichtend über die zentrale Fachanwendung Stufenplanbeauftragter im Portal PharmNet.Bund. Eine rein postalische oder per E-Mail eingereichte Anzeige erfüllt die behördlichen Anforderungen nicht mehr.

  1. 1Registrierung im Portal: Einrichtung des Unternehmenskontos und Rechtevergabe im Portal PharmNet.Bund.
  2. 2Datenerfassung: Eingabe der Personenstammdaten, Kontaktdaten und der 24-Stunden-Erreichbarkeit des Stufenplanbeauftragten sowie des Stellvertreters.
  3. 3Zuordnung der Zulassungen: Verknüpfung des Stufenplanbeauftragten mit den jeweiligen Arzneimitteln und Pharmakovigilanzsystemen im Portal.
  4. 4Anzeige bei der Landesbehörde: Parallel gelagerte Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der Qualifikationsnachweise.

Bei Personalwechseln oder Strukturänderungen gilt der Grundsatz: Sämtliche Aktualisierungen im PharmNet.Bund-Portal müssen ohne schuldhaftes Zögern veranlasst werden. Versäumnisse bei den Anzeigepflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.

Haftungsrisiken, Aufsichtspflichten und § 130 OWiG

Für die Geschäftsführung mittelständischer Pharmaunternehmen birgt die Organisation der Pharmakovigilanz erhebliche persönliche Haftungsrisiken. Unterlässt ein Unternehmer die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Bestellung eines Stufenplanbeauftragten, liegt eine Verletzung der geschäftsleitenden Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG vor. Die Aufsichtsbehörde liest keine Ausreden, sondern Bestellurkunden. Fehlende Bestellungen oder qualifikatorische Mängel können zu Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Unternehmensleitung persönlich führen. Neben dem Stufenplanbeauftragten müssen Pharmaunternehmen häufig auch Pharmazeutische Informationsbeauftragte nach § 74a AMG bestellen, um die gesetzeskonforme Information über Arzneimittel abzusichern.

Neben verwaltungsrechtlichen Bußgeldern nach § 97 AMG drohen bei unterlassener oder fehlerhafter Pharmakovigilanz zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Arzneimittelhaftungsgesetz (§ 84 AMG) sowie strafrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, wenn Patientenschäden auf mangelhafte Risikobewertungen zurückzuführen sind.

HaftungsartRechtsgrundlageMöglicher TatbestandRechtsfolge / Sanktion
Ordnungswidrigkeit§ 130 OWiG i. V. m. § 97 AMGFehlende Bestellung, verspätete Anzeige im PharmNet.BundEmpfindliche Geldbußen gegen Unternehmensleitung & Betrieb
Gefährdungshaftung§ 84 AMGInverkehrbringen gesundheitsschädlicher Arzneimittel ohne RisikowarnungZivilrechtlicher Schadensersatz und Schmerzensgeld
Strafrecht§ 95 AMG / StGBVorsätzliches Verschweigen schwerwiegender ArzneimittelrisikenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe für Verantwortliche

Um das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführung wirksam zu minimieren, muss die Bestellung schriftlich, namentlich und mit einer exakten Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse erfolgen. Eine rechtssichere Bestellurkunde ist der erste Nachweis, den Gewerbeaufsichten und Behördenprüfer bei einer Inspektion anfordern.

Pharmakovigilanz in der Praxis: Nachweismanagement

In der betrieblichen Realität stehen Pharmaunternehmen vor der Herausforderung, zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Beauftragten-Rollen parallel zu koordinieren. Neben dem Stufenplanbeauftragten und dem Informationsbeauftragten nach AMG verlangen Arbeitsschutz, Datenschutz (Art. 37 DSGVO) und IT-Sicherheit eine lückenlose Dokumentation. Werden diese Pflichten in verteilten Tabellen oder physischen Ordnern verwaltet, entsteht im Falle einer unangekündigten Behördeninspektion sofort ein hohes Compliance-Risiko.

Die operative Lösung besteht in einer zentralen Management-Plattform, die sowohl eigene interne Stelleninhaber unterstützt als auch externe Spezialisten nahtlos einbindet. Mit dem CIVAC Workspace verwalten Unternehmen Aufgaben, Pflichtschulungen, Begehungen und Audits an einem zentralen Ort. Sollten interne Kapazitäten fehlen oder hochspezialisierte Mandate kurzfristig besetzt werden müssen, stellt CIVAC Externe Beauftragte mit voller Qualifikation und behördlicher Registrierung bereit.

Beide Modelle greifen auf derselben digitalen Nachweiskette auf: Sämtliche Bestellurkunden, Vertretungsregelungen, PSMF-Aktualisierungen und Inspektionsberichte liegen jederzeit abrufbereit vor. Wenn das BfArM oder das PEI eine Prüfung ankündigt, stehen alle Dokumente innerhalb weniger Minuten bereit. So wird Compliance von einer haftungsbedrohten Pflichtaufgabe zu einem strukturierten, auditsicheren Betriebsablauf.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Stufenplanbeauftragtem und QPPV?

Die QPPV verantwortet das Pharmakovigilanzsystem auf EU-Ebene. Der Stufenplanbeauftragte nach § 63a AMG ist die zwingend erforderliche nationale Kontaktperson in Deutschland, die zusätzlich für Qualitätsmängel nach AMWHV zuständig ist und direkten Haftungsrisiken unterliegt.

Welche Fristen gelten für die Anzeige des Stufenplanbeauftragten?

Nach § 63a Abs. 3 AMG muss jeder Wechsel des Stufenplanbeauftragten den Bundesoberbehörden gemeldet werden. Diese Anzeige über das elektronische PharmNet.Bund-Portal hat im Regelfall vorher, bei unvorhergesehenem Wechsel unverzüglich, spätestens aber 1 Woche nach Vollzug zu erfolgen.

Welche Behörde ist für die Pharmakovigilanz zuständig?

In Deutschland teilen sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Zuständigkeit. Das BfArM überwacht die meisten Humanarzneimittel, während das PEI primär für Impfstoffe, Sera und Blutprodukte verantwortlich ist.

Muss der Stufenplanbeauftragte ständig erreichbar sein?

Ja, der Stufenplanbeauftragte muss an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr für die Behörden erreichbar sein. Um dies sicherzustellen, ist die rechtsverbindliche Benennung eines entsprechend qualifizierten Stellvertreters zwingend erforderlich. Die Aufsichtsbehörde prüft dies rigoros.

Kann die Rolle des Stufenplanbeauftragten extern vergeben werden?

Ja, das Arzneimittelgesetz schreibt nicht vor, dass der Stufenplanbeauftragte ein festangestellter Mitarbeiter sein muss. Externe Experten können bestellt werden, sofern sie die erforderliche Sachkenntnis (häufig belegt durch 2 Jahre Berufserfahrung) und Zuverlässigkeit nachweisen.

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