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Notfallbeauftragter im Betrieb: Aufgaben & Evakuierung
Arbeitssicherheit

Notfallbeauftragter im Betrieb: Aufgaben & Evakuierung

13. August 20269 Min. LesezeitVon Jack Clawson
CIVAC

Ein Notfallbeauftragter sichert die geordnete Evakuierung im Betrieb. Erfahren Sie alles zu Aufgaben, Pflichten nach § 10 ArbSchG und dem Brandschutz.

§ 10 ArbSchG: Die gesetzliche Pflicht zur Evakuierung

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz nimmt Geschäftsführer und Führungskräfte uneingeschränkt in die Pflicht. Gemäß § 10 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Diese gesetzliche Vorgabe beschränkt sich keineswegs auf das reine Bereitstellen von Notausgängen. Sie verlangt eine funktionierende, organisatorische Notfallstruktur, die im Gefahrenfall das geordnete Verlassen des Gebäudes garantiert. Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert im Schadensfall nicht nur erhebliche Bußgelder, sondern auch die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Zur operativen Umsetzung dieser Vorgaben muss ein Notfallbeauftragter bestellt werden, der das betriebliche Räumungskonzept plant und steuert.

DGUV Information 205-033 als rechtlicher Maßstab

Während das Arbeitsschutzgesetz den abstrakten Rahmen vorgibt, konkretisiert die DGUV Information 205-033 "Alarmierung und Evakuierung" die betriebliche Umsetzung. Sie verlangt, dass der Unternehmer ein Konzept zur Alarmierung und Evakuierung erstellt und die Beschäftigten im Rahmen betrieblicher Unterweisungen mit ihren Aufgaben im Notfall vertraut macht. Die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften prüfen im Rahmen von Betriebsbegehungen nicht, ob abstrakte Absichtserklärungen vorliegen, sondern verlangen konkrete Bestellurkunden, Gefährdungsbeurteilungen und Nachweise über regelmäßige Unterweisungen.

  • Rechtliche Hauptpflicht (§ 10 Abs. 1 ArbSchG): Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist.
  • Benennung von Notfallpersonal (§ 10 Abs. 2 ArbSchG): Benennung der Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen, in angemessenem Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den bestehenden besonderen Gefahren.
  • Konkretisierung durch DGUV Information 205-033: Konzept zur Alarmierung und Evakuierung, Festlegung von Fluchtwegen und Sammelstellen sowie Evakuierungsübungen.
  • Haftungsrisiko bei Compliance-Lücken: Ordnungswidrigkeit und Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG bei fehlender Organisation oder Dokumentation.

Eine rechtssichere Evakuierungsorganisation erfordert die systematische Verknüpfung juristischer Vorgaben mit operativen Abläufen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verantwortlichkeiten nicht nur auf dem Papier existieren, sondern dass jeder zugewiesene Bereich im Ernstfall lückenlos geräumt werden kann.

Aufgaben im Ernstfall: Alarmierung und Räumung

Sobald ein Notfallsignal ertönt, entscheiden Sekunden über die Unversehrtheit der Belegschaft. Die primäre Aufgabe von Evakuierungshelfern besteht darin, den zugewiesenen Bereich im Gebäude schnell, geordnet und vollständig zu räumen. Anders als die Feuerwehr oder speziell ausgebildete Rettungskräfte nehmen sie keine gefahrgeneigten Löscharbeiten vor, sondern konzentrieren sich ausschließlich auf die systematische Personenevakuierung. Fluchtwege müssen die betroffenen Personen dabei auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Die vier Phasen des operativen Evakuierungseinsatzes

Im Ernstfall arbeiten Räumungshelfer ein vordefiniertes Schema ab. Dieses beginnt mit der Auslösung des Alarms und endet erst mit der Vollzähligkeitsmeldung an die Einsatzleitung der Rettungskräfte auf der Sammelstelle. Eine kritische Teilaufgabe stellt hierbei die Unterstützung mobilitätseingeschränkter Beschäftigter oder externer Besucher dar. Räumungshelfer müssen genau wissen, wie barrierefreie Fluchtwege genutzt werden und wo sich sichere Zwischenbereiche befinden, falls eine direkte Räumung über Treppenräume zeitweise blockiert ist.

  1. 1Unverzügliche Alarmierung und Kontaktaufnahme: Überprüfung des Alarmsignals und unmittelbare Aufforderung aller Personen im Etagenbereich zum Verlassen des Gebäudes.
  2. 2Lückenlose Abschnittskontrolle: Systematisches Absuchen aller Nebenräume, Sanitäranlagen, Besprechungszimmer und Teeküchen zur Bestätigung der vollständigen Räumung.
  3. 3Unterstützung hilfsbedürftiger Personen: Begleitung mobilitätseingeschränkter Beschäftigter und Führung gebäudefremder Besucher zu den vorgesehenen Notausgängen.
  4. 4Meldung an die Sammelstelle: Vollständige Übergabe des kontrollierten Bereichs an den Notfallbeauftragten und die eintreffende Feuerwehr.

Nach der Räumung des Gebäudes darf kein Mitarbeiter eigenmächtig zurück an seinen Arbeitsplatz kehren. Erst wenn die Feuerwehr oder die Einsatzleitung das Gebäude nach der Gefahrenbeseitigung offiziell freigibt, ist der Evakuierungseinsatz beendet.

Fluchtwege und Rettungspläne nach ASR A2.3

Die baulichen und organisatorischen Vorgaben für Entfluchtungen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" verbindlich geregelt. Der Notfallbeauftragte muss gewährleisten, dass Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Lagerungen von Kartonagen, Möbeln oder Reinigungsgeräten in Fluren und Treppenräumen stellen schwere Arbeitsschutzverstöße dar, die bei Audits und Begehungen sofort beanstandet werden. Räumungshelfer dienen vor Ort als Kontrollinstanz, die solche Mängel frühzeitig an die Sicherheitsfachkraft oder den Notfallbeauftragten meldet.

Sperrung von Aufzügen und Nutzung von Flucht- und Rettungsplänen

Ein zentraler Grundsatz der ASR A2.3 betrifft die Nutzung von Personenaufzügen im Notfall. Nach Abschnitt 4 der ASR A2.3 sind Aufzüge als Teil des Fluchtweges grundsätzlich unzulässig. Im Brandfall besteht die Gefahr, dass Rauchgase in den Aufzugsschacht eindringen oder die Stromversorgung ausfällt, wodurch Fahrgäste in der Kabine eingeschlossen werden. Räumungshelfer müssen daher aktiv verhindern, dass Personen im Evakuierungsfall Aufzüge betreten, und diese konsequent zu den baulichen Treppenräumen leiten. Zudem müssen an strategischen Punkten aktuelle Flucht- und Rettungspläne nach ISO 23601 befestigt sein.

Kriterium nach ASR A2.3Gesetzliche VorgabeOperative Aufgabe der Räumungshelfer
Freihaltung der FluchtwegeFluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werdenTägliche Sichtprüfung von Fluren, Notausgängen und Türen
Aufzugsnutzung im BrandfallAufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig, es sei denn, der Aufzug ist zum Zweck der Flucht und Rettung zulässig und geeignetAktive Sperrung der Aufzugsvorräume im Evakuierungsfall
DurchgangssperrenDurchgangssperren im Verlauf von Fluchtwegen sind zu vermeiden; betrieblich erforderliche Sperren müssen sich schnell und gefahrlos in Fluchtrichtung öffnen lassenPrüfung von Vereinzelungsanlagen und Kassenzonen auf freie Öffnung
Lage und Größe der SammelstellenAnzahl, Größe und Lage von Sammelstellen sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und sonstigen anwesenden Personen festzulegen; sie müssen außerhalb des Wirkbereichs der fluchtauslösenden Gefahr liegenEinweisung der Beschäftigten in die gekennzeichneten Sammelstellen

Fehlende oder verstellte Fluchtwege hebeln jedes Räumungskonzept aus. Die strikte Einhaltung der ASR A2.3 ist daher die zwingende physische Grundlage für das Funktionieren aller personellen Notfallmaßnahmen im Betrieb.

Zusammenspiel mit Brandschutz- und Ersthelfern

In mittelständischen Unternehmen herrscht häufig Unklarheit über die Abgrenzung der verschiedenen Notfallrollen. Die rechtlichen Grundlagen trennen die Aufgabenfelder jedoch präzise. Während der Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1 die medizinische Erstversorgung verletzter Personen übernimmt, hat der Arbeitgeber nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3 eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Der Evakuierungshelfer fokussiert sich hingegen ausschließlich auf die geordnete Menschenrettung und Räumung des Gebäudes.

Synergien durch kombinierte Schulungen nach ASR A2.2

In der betrieblichen Praxis werden die Rollen des Brandschutzhelfers und des Evakuierungshelfers oft personalidentisch besetzt. Die ASR A2.2 sieht vor, dass Beschäftigte im Rahmen einer fachkundigen Unterweisung mit Löschübungen vertraut gemacht werden. Wird diese Ausbildung um die spezifischen Inhalte der DGUV Information 205-033 erweiterbar gestaltet, entsteht ein qualifizierter Brandschutz- und Evakuierungshelfer. Auch die Absprache mit dem Ersthelfer ist essenziell, damit verletzte Personen an der Sammelstelle ohne Zeitverlust medizinisch versorgt werden können.

Beauftragten-RolleRechtsgrundlageKernaufgabe im Notfall
ErsthelferDGUV Vorschrift 1 & § 10 ArbSchGErste Hilfe und Erstversorgung verletzter Beschäftigter
BrandschutzhelferASR A2.2 Abschnitt 7.3Bekämpfung von Entstehungsbränden und Bedienen von Feuerlöscheinrichtungen
EvakuierungshelferDGUV Information 205-033 & ASR A2.3Abschnittsweise Gebäuderäumung und Führung der Belegschaft zur Sammelstelle
Notfallbeauftragter§ 10 ArbSchG & BetrSichVGesamteinsatzleitung, Schnittstelle zur Feuerwehr und Nachbereitung

Das nahtlose Zusammenspiel aller drei Funktionsrollen verhindert Chaos im Gefahrenfall. Fehlt eine dieser Säulen, bricht die betriebliche Rettungskette bei einer echten Evakuierung zusammen.

Wie viele Räumungshelfer fordert die ASR A2.2?

Die Ermittlung der erforderlichen Anzahl an Helfern wirft in der Betriebspraxis regelmäßig Fragen auf. Nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 ergibt sich die Anzahl der Brandschutzhelfer aus der Gefährdungsbeurteilung; ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Dieser Richtwert wird in der Praxis analog für Evakuierungshelfer angewendet. Unternehmen dürfen diesen Prozentsatz jedoch nicht als starre Höchstgrenze missverstehen, sondern müssen das individuelle Risikoprofil ihrer Arbeitsstätte berücksichtigen.

Berücksichtigung von Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheitsständen

Nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 sind bei der Personalplanung Schichtbetrieb sowie die Abwesenheit einzelner Beschäftigter durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen. Wenn ein Betrieb mit 100 Mitarbeitern exakt fünf Helfer ausbildet, führt der Ausfall von zwei Personen im Schichtdienst oder während der Sommerferien sofort zu einer gefährlichen Unterdeckung. Entscheidend ist deshalb nicht der Soll-Zustand auf dem Papier, sondern die tatsächliche Anwesenheit ausgebildeter Helfer zu jedem Betriebszeitpunkt.

  • Basisquote nach ASR A2.2: Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.
  • Zuschlag für Schichtmodell: Verdopplung oder Verdreifachung der Ausbildungsquote zur Abdeckung von Früh-, Spät- und Nachtschichten.
  • Puffer für Abwesenheiten: Aufschlag auf die Grundquote, da nach ASR A2.2 auch Fortbildung, Urlaub und Krankheit einzelner Beschäftigter zu berücksichtigen sind.
  • Erhöhte Gefährdungsfaktoren: Zusätzliche Helfer bei Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte.

Ein tragfähiges Evakuierungskonzept kalkuliert mit realistischen Ausfallquoten. Wer an der Ausbildung von Räumungshelfern spart, gefährdet im Notfall Menschenleben und verstößt gegen die Grundpflichten des Arbeitsschutzes.

Evakuierungsübungen auditsicher dokumentieren

Ein Evakuierungsplan ist nur so gut wie seine praktische Erprobung. Nach Abschnitt 11 der ASR A2.3 sowie Abschnitt 5.2 der DGUV Information 205-033 sind in regelmäßigen Abständen praktische Räumungsübungen durchzuführen, wenn für die Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. In der betrieblichen Praxis hat sich für Evakuierungsübungen ein Turnus von zwei Jahren etabliert. Das Ziel dieser Übungen besteht nicht im bloßen Stoppen der Räumungszeit, sondern in der Verifizierung aller organisatorischen Abläufe unter realistischen Bedingungen.

Die fünf Prüfkriterien einer praxisgerechten Räumungsübung

Gemäß ASR A2.3 muss eine Evakuierungsübung mindestens fünf zentrale Kernpunkte verifizieren: 1. Unverzügliche Auslösung der Alarmierung zu jeder Zeit. 2. Erreichen aller anwesenden Personen durch das Alarmsignal. 3. Klare Wahrnehmung und korrektes Handeln der Beschäftigten nach dem Signal. 4. Schnelle und sichere Benutzbarkeit der Fluchtwege. 5. Vollständige Personenfreiheit der zu evakuierenden Gebäudebereiche. Die Übung muss von benannten Beobachtern begleitet werden, die Fehlverhalten oder Engpässe auf vorbereiteten Vordrucken schriftlich festhalten.

Nach Beendigung der Übung erklärt die Übungsleitung an der Sammelstelle das Ende der Übung. Sämtliche Ergebnisse, Zeitabstände, Mängel und Korrekturmaßnahmen müssen in einem offiziellen Übungsprotokoll abgelegt werden, das bei Betriebsprüfungen als lückenloser Nachweis dient.

Alle 77 Beauftragten-Rollen auf einer Plattform

Die rechtskonforme Organisation von Notfallbeauftragten, Brandschutzhelfern und Ersthelfern erfordert lückenlose Nachweise, regelmäßige Schulungstermine und strukturierte Fristenkontrollen. Verlassene Excel-Tabellen oder dezentrale Ordnerstrukturen führen im Ernstfall oder beim Audit der Gewerbeaufsicht schnell zu gefährlichen Nachweislücken. CIVAC löst diese Herausforderung durch eine zentrale digitale Infrastruktur für das gesamte betriebliche Compliance- und Beauftragtenwesen.

CIVAC Workspace und externe Beauftragte aus einer Hand

Mit dem CIVAC Workspace verwalten Unternehmen alle 77 gesetzlichen und branchenspezifischen Beauftragten-Rollen zentral in einer Software. Aufgaben, Begehungsprotokolle, Schulungsnachweise und Bestellurkunden stehen jederzeit auditfest auf Knopfdruck bereit. Reicht die interne personelle Kapazität für spezialisierte Rollen nicht aus, stellt CIVAC Externe Beauftragte zertifizierte Fachexperten, die das Mandat rechtssicher und haftungsbefreiend übernehmen.

KriteriumCIVAC Workspace (Eigenbetrieb)CIVAC Externe Beauftragte (Mandatsservice)
EinsatzbereichVerwaltung interner Beauftragter und HelferVollständige Übernahme der Beauftragtenfunktion
PlattformzugriffZentraler Workspace für Aufgaben, Schulungen & AuditsInklusive CIVAC Workspace für direkte Transparenz
BestellurkundeAutomatisierte Erstellung und rechtssichere AblageNamentliche Stellung zertifizierter Fachexperten
Audit-ReadinessLückenloser Nachweisverlauf aller PrüfschrittePersönliche Vertretung und Betreuung im Behördenaudit

Wir übernehmen Compliance. Sie führen Ihr Unternehmen. Ob Software-Lizenz für Ihre internen Teams oder Stellung externer Spezialisten: Wir schaffen Rechtssicherheit ohne organisatorischen Overhead.

Häufige Fragen

Ist ein Evakuierungshelfer im Betrieb gesetzlich Pflicht?

Es gibt keine explizite Pflicht für genau diesen Titel, aber § 10 ArbSchG fordert von jedem Arbeitgeber funktionierende Maßnahmen zur Evakuierung. In der betrieblichen Praxis lässt sich diese Pflicht ohne benannte und geschulte Räumungshelfer nicht rechtssicher erfüllen.

Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Unternehmen?

Die genaue Zahl ergibt sich stets aus der Gefährdungsbeurteilung. Als solider Richtwert gilt die Vorgabe der ASR A2.2 von 5 Prozent der Beschäftigten. Bei Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit oder besonders unübersichtlichen Arealen muss diese Quote erhöht werden.

Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer?

Der Brandschutzhelfer konzentriert sich auf die Bekämpfung von Entstehungsbränden und den korrekten Einsatz von Feuerlöschern. Der Evakuierungshelfer steuert ausschließlich die sichere Räumung des Gebäudes und die Betreuung der Mitarbeiter an der Sammelstelle.

Wie oft müssen Räumungshelfer geschult werden?

Gemäß den Vorgaben der ASR A2.2 wird empfohlen, die Schulungen der Helfer alle drei bis fünf Jahre aufzufrischen. Zudem müssen im Betrieb regelmäßige praktische Evakuierungsübungen stattfinden, um die Abläufe im Ernstfall zu routinieren und Schwachstellen aufzudecken.

Dürfen Evakuierungshelfer bei Alarm Aufzüge nutzen?

Nein, im Brand- oder Notfall dürfen herkömmliche Personenaufzüge niemals genutzt werden. Die Helfer müssen sicherstellen, dass alle Personen die sicheren Treppenhäuser und ausgewiesenen Fluchtwege nach ASR A2.3 nutzen, und Aufzüge gegebenenfalls gezielt sperren.

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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