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Gefahrgut & Logistik

ADR 2027: Wann die neue Fassung in Kraft tritt und was für Gefahrgutbeauftragte zu tun bleibt

8. Oktober 20267 Min. LesezeitVon CIVAC Redaktion
CIVAC

Die Änderungen zur ADR 2027 sind nach Artikel 14 ADR notifiziert, die Einspruchsfrist ist am 1. Oktober 2026 verstrichen. Was die UN-Depositarnotifikation für das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 bedeutet, welche Übergangsfrist nach dem bekannten Muster zu erwarten ist und welche Pflicht nach § 3 GbV daran für Gefahrgutbeauftragte hängt.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die Depositarnotifikation vom 1. Juli 2026 (C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14) nennt den 1. Januar 2027 als Datum des Inkrafttretens, sofern nicht bis zum 1. Oktober 2026 mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 ADR widersprochen hat. Dieser Termin ist verstrichen.
  • Die zugrunde liegenden Änderungen zu Anlage A und Anlage B hat die Regierung der Französischen Republik nach Artikel 14 Absatz 1 ADR übermittelt; angenommen wurden sie von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 auf ihrer 118. und 119. Tagung.
  • An der Bestellpflicht für den Gefahrgutbeauftragten nach § 3 GbV ändert eine neue ADR-Fassung nichts. § 3 Absatz 2 GbV verweist aber direkt auf Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN, sodass inhaltliche Änderungen dieses Unterabschnitts in der Fassung 2027 unmittelbar auf die Anforderungen an die Rolle wirken.

Der Zweijahresrhythmus und der Stand zum 1. Januar 2027

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird alle zwei Jahre fortgeschrieben; aktuell gilt die Fassung ADR 2025, die nächste Fassung ADR 2027 soll turnusgemäß zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das Verfahren dafür regelt Artikel 14 ADR: Ein Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositar den Text der von der Arbeitsgruppe angenommenen Änderungen, und der Generalsekretär leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter.

Für die Fassung 2027 hat die Regierung der Französischen Republik diesen Schritt übernommen. Die Depositarnotifikation C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14 vom 1. Juli 2026 hält dazu im Wortlaut fest: „The Government of the French Republic, in accordance with paragraph 1 of article 14 of the above Agreement, has transmitted to the Secretary-General the text of the proposed amendments to Annexes A and B, as amended, to the above Agreement. It will be recalled that the text of these proposed amendments had been approved by the Working Party on the Transport of Dangerous Goods of the Economic Commission for Europe at its 118th and 119th sessions.“ Zum Inkrafttreten heißt es weiter: „Consequently, unless the proposed amendments to the above-mentioned Annexes are deemed rejected pursuant to article 14 (3) within three months from the date of the notification, i.e. on 1 October 2026, the amendments in question will enter into force on 1 January 2027.“ Der Text der Änderungen selbst liegt in den Dokumenten ECE/TRANS/WP.15/274, ECE/TRANS/WP.15/274/Corr.1 und ECE/TRANS/WP.15/274/Add.1 der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15.

Der 1. Oktober 2026 als Einspruchsfrist nach Artikel 14 Absatz 3 ADR ist zum Zeitpunkt dieses Beitrags bereits verstrichen. Eine öffentlich dokumentierte Ablehnung durch mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf von ihnen liegt uns nicht vor. Nach dem Wortlaut der Notifikation tritt die Änderung damit zum 1. Januar 2027 für alle Vertragsstaaten in Kraft.

Übergangsfrist: was beim Wechsel von der ADR 2025 zur ADR 2027 zu erwarten ist

Für den Wechsel von einer ADR-Fassung zur nächsten enthält Kapitel 1.6 ADR eine allgemeine Übergangsvorschrift, die bei jeder Novelle fortgeschrieben wird: Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen Beförderungen für eine Übergangszeit noch nach der Vorfassung abgewickelt werden. Beim Wechsel von der ADR 2023 zur ADR 2025 lag diese Frist nach Angaben von Fachverbänden für Gefahrgut (unter anderem der Schweizer ASTAG und eines belgischen Arbeitsschutzdienstes) beim 30. Juni 2025: Bis zu diesem Termin durfte noch nach ADR 2023 befördert werden, ab dem 1. Juli 2025 war ADR 2025 verbindlich.

Für die Fassung 2027 lag der entsprechende Beschlusstext zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht in einer von uns geprüften Primärquelle vor. Wir nennen deshalb kein konkretes Datum für die Übergangsfrist 2027 als bereits amtlich feststehend. Unternehmen sollten mit einer Frist nach demselben Muster rechnen, sich für die verbindliche Frist aber auf den Wortlaut der ADR 2027 selbst und, für die deutsche Anwendung, auf die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II stützen, sobald diese veröffentlicht ist.

Was das für den Gefahrgutbeauftragten bedeutet

An der Bestellpflicht selbst ändert eine neue ADR-Fassung nichts. § 3 Absatz 1 GbV bestimmt im Wortlaut: „Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) in Textform bestellen.“

§ 3 Absatz 2 GbV verweist für die Ausgestaltung der Funktion ausdrücklich auf das ADR selbst: „Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.“ Weil GbV diesen Unterabschnitt direkt referenziert, wirkt jede inhaltliche Änderung von 1.8.3.4 in der Fassung 2027 unmittelbar auf die Anforderungen an die Rolle, ohne dass GbV selbst geändert werden müsste.

Der Gefahrgutbeauftragte sollte deshalb den Fortgang der ADR 2027 unabhängig vom deutschen Verordnungsgebungsverfahren beobachten und die jährliche Berichtspflicht nach § 8 GbV sowie die Schulungsnachweise nach § 4 GbV gegen die neue Fassung abgleichen, sobald der Text vorliegt.

Wo CIVAC hilft

CIVAC übernimmt die Rolle des externen Gefahrgutbeauftragten oder stellt den Workspace für den internen Beauftragten bereit, zu 49 Euro je Beauftragten-Rolle und Monat. Darin werden Bestellurkunde, Schulungsnachweise, der jährliche Bericht nach § 8 GbV und die Beobachtung anstehender Änderungen wie der ADR 2027 versioniert und mit Datum und Verantwortlichem geführt.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das ADR 2027?

Nach der Depositarnotifikation C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14 vom 1. Juli 2026 tritt die ADR 2027 zum 1. Januar 2027 in Kraft, sofern nicht bis zum 1. Oktober 2026 mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 ADR widersprochen hat. Dieser Termin ist verstrichen, eine Ablehnung ist nicht bekannt.

Gibt es eine Übergangsfrist für die ADR 2025?

ADR sieht bei jeder Novelle in Kapitel 1.6 eine Übergangsvorschrift vor, die die Beförderung nach der Vorfassung für eine begrenzte Zeit weiter zulässt. Beim Wechsel von ADR 2023 zu ADR 2025 lag diese Frist nach Angaben von Fachverbänden beim 30. Juni 2025. Für die Fassung 2027 lag der genaue Beschlusstext zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht in einer von uns geprüften Primärquelle vor; Unternehmen sollten mit einer Frist nach demselben Muster rechnen und den amtlichen Text prüfen, sobald er vorliegt.

Was ändert sich für Gefahrgutbeauftragte?

An der Bestellpflicht nach § 3 GbV ändert eine neue ADR-Fassung nichts. Weil § 3 Absatz 2 GbV die Funktion ausdrücklich an Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN bindet, wirkt sich eine Änderung dieses Unterabschnitts in der ADR 2027 unmittelbar auf die Anforderungen an die Rolle aus, sobald die Fassung in Kraft tritt.

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