
§ 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV: Wann ein Büro oder ein Versandlager kein Gefahrstoffverzeichnis braucht, und warum diese Antwort aus der Gefährdungsbeurteilung kommen muss
Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV hat eine Ausnahme, die in den meisten Vorlagen fehlt: Die Pflicht entfällt, wenn im Betrieb nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Für ein Softwarehaus mit Reinigungsmitteln in der Teeküche ist das die eigentliche Frage, für einen Onlinehändler mit Lager ebenfalls. Dieser Text liest Satz 3, die vier Kriterien des Absatzes 13 und die Dokumentationspflicht des Absatzes 8 im Wortlaut und zeigt, warum die Ausnahme nur mit einer dokumentierten Beurteilung trägt.
Die Frage für Unternehmen ohne Produktion
Die meisten Texte über das Gefahrstoffverzeichnis setzen voraus, dass es geführt werden muss, und beschreiben seinen Inhalt. Für ein Softwareunternehmen, einen Zahlungsdienstleister oder eine Agentur stellt sich eine andere Frage zuerst: ob Entkalker, Glasreiniger und Toner überhaupt ein Verzeichnis auslösen. Die Verordnung beantwortet diese Frage nicht mit einer Liste von Produkten und nicht mit einer Beschäftigtenzahl, sondern mit einer Beurteilung.
Was Satz 3 sagt, und was das Wort „nur“ bedeutet
§ 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV stellt auf die Tätigkeiten ab, nicht auf die Stoffe. Die Ausnahme greift, wenn „nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung“ ausgeübt werden. Eine einzige Tätigkeit im Betrieb, die diese Schwelle überschreitet, genügt nach dem Wortlaut, damit Satz 3 nicht mehr trägt und die Pflicht aus Satz 1 wieder gilt.
Was eine Tätigkeit ist, bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 GefStoffV weit: „Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung.“ Das Wort Lagerung ist für den Onlinehandel entscheidend. Ein Lager, das gekennzeichnete Gefahrstoffe in Verkaufsverpackung vorhält, übt eine Tätigkeit im Sinne der Verordnung aus, auch wenn keine Flasche geöffnet wird. Ob diese Tätigkeit geringe Gefährdung bedeutet, ist wieder eine Frage der Beurteilung.
Die vier Kriterien des Absatzes 13
§ 6 Abs. 13 GefStoffV lautet: „Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund 1. der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs, 2. einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und 4. der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.“
- „Insgesamt“: Die vier Gesichtspunkte werden zusammen gewürdigt. Eine kleine Menge allein macht eine Tätigkeit mit einem stark gefährlichen Stoff nicht zu einer mit geringer Gefährdung.
- „Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung“: Die geringe Gefährdung ist ein Ergebnis, keine Annahme. Ohne Beurteilung gibt es kein Ergebnis, auf das sich Satz 3 stützen könnte.
- „Reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen … aus“: Die allgemeinen Schutzmaßnahmen des § 8 bleiben auch bei geringer Gefährdung Pflicht. Entfallen können nur die weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4.
Die Beurteilung bleibt, auch wenn das Verzeichnis entfällt
§ 6 Abs. 8 Satz 1 GefStoffV lautet: „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.“ Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung erleichtert § 6 Abs. 10 Satz 1 GefStoffV nur den Umfang: „Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden.“ Eine knappe Dokumentation bleibt; sie ist der einzige Beleg dafür, dass Satz 3 greift.
Wer die Beurteilung durchführen darf, regelt § 6 Abs. 11 GefStoffV: nur fachkundige Personen, und wer selbst nicht über die Kenntnisse verfügt, hat sich fachkundig beraten zu lassen. Als Beispiele nennt Satz 3 die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.
Drei typische Betriebe im Vergleich
| Betrieb | Typische Tätigkeiten | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Softwarehaus, Fintech, Agentur | Ge- und Verbrauch haushaltsüblicher Reinigungsmittel, Tonerwechsel | Beurteilung nach § 6 Abs. 13 knapp dokumentieren; trägt sie, entfällt das Verzeichnis nach Satz 3 |
| Onlinehandel mit eigenem Lager | Lagerung gekennzeichneter Produkte, Umpacken, Entsorgung beschädigter Ware | Lagerung ist Tätigkeit nach § 2 Abs. 5; beschädigte oder auslaufende Gebinde gesondert beurteilen |
| Fertigung, MedTech-Herstellung | Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Reinigung von Anlagen | Geringe Gefährdung für alle Tätigkeiten ist die Ausnahme; Verzeichnis nach Satz 1 und 2 führen |
Greift Satz 3 nicht, bestimmt § 6 Abs. 12 Satz 2 den Mindestinhalt des Verzeichnisses, und Satz 4 regelt den Zugang: „Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.“ Die Mengenbereiche nach Nummer 3 nennt Satz 4 nicht.
Wo CIVAC hilft
Die Entscheidung, ob Satz 3 trägt, ist eine Frage der Gefährdungsbeurteilung und damit der fachkundigen Person nach § 6 Abs. 11. CIVAC stellt dafür die Rolle des Gefahrstoffbeauftragten auf der Plattform bereit: die Beurteilung, die Begründung für oder gegen die Ausnahme und, wo nötig, das Verzeichnis werden dort mit Stand und Verantwortlichem geführt, für 49 Euro je Beauftragten-Rolle und Monat.
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