Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
§ 5 Abs. 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG zu übertragen, soweit dies nach Betriebsart, Zahl der Beschäftigten, Betriebsorganisation und eigener Fachkenntnis erforderlich ist. Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, dass diese Person nicht im Unternehmen angestellt ist: § 19 ASiG erlaubt die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes, und § 9 Abs. 3 ASiG nennt daneben die freiberuflich tätige Fachkraft. Diese Leistung besetzt die Bestellung von außen, mit einer Fachkraft aus dem Netzwerk von CIVAC und geprüften Partnern, und führt die Betreuung im CIVAC Workspace nach. Was nicht mitwandert, ist die Verantwortung: Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes schuldet nach § 3 Abs. 1 ArbSchG der Arbeitgeber, die Fachkraft unterstützt und berät ihn dabei.
Was CIVAC übernimmt
Bestellung und Betreuungszuschnitt
- Aufnahme von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Betriebsorganisation, also der Gesichtspunkte, nach denen § 5 Abs. 1 ASiG den Umfang der Bestellung bemisst.
- Ermittlung des Betreuungsumfangs und der Betreuungsform nach der DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft, angewandt auf Ihren Betrieb.
- Entwurf der schriftlichen Bestellung nach § 5 Abs. 1 ASiG mit der Bezeichnung der übertragenen Aufgaben aus § 6 ASiG und der Angabe, ob die Fachkraft freiberuflich oder über einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG verpflichtet wird.
- Vorbereitung der Beteiligung des Betriebsrats nach § 9 Abs. 3 ASiG, der vor der Verpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes zu hören ist.
- Nachweis der Fachkunde nach § 7 Abs. 1 ASiG für die eingesetzte Person.
Unterstützung nach § 6 ASiG
- Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, § 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b ASiG.
- Beratung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e ASiG, als Zuarbeit zu Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
- Sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln vor der Inbetriebnahme und von Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung, § 6 Satz 2 Nr. 2 ASiG.
- Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu ihrer Beseitigung, § 6 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ASiG.
- Untersuchung von Arbeitsunfällen, Auswertung der Ergebnisse und Vorschläge zur Verhütung, § 6 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c ASiG.
- Mitwirkung an der Belehrung der Beschäftigten und an der Schulung der Sicherheitsbeauftragten, § 6 Satz 2 Nr. 4 ASiG.
Nachweis und Zusammenarbeit
- Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss, den § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten verlangt und der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt.
- Gemeinsame Betriebsbegehungen mit dem Betriebsarzt, die § 10 Satz 2 ASiG ausdrücklich nennt.
- Fortlaufende Dokumentation von Begehungen, Mängeln, Abstellungen und Unfalluntersuchungen im CIVAC Workspace, exportierbar für Berufsgenossenschaft und Aufsicht.
- Fristen für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Unterweisungen im Workspace, mit verantwortlicher Person je Frist.
Ablauf
- 1
Betrieb und Betreuungsbedarf
Wir nehmen Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Standorte und die vorhandene Arbeitsschutzorganisation auf. § 5 Abs. 1 ASiG bemisst die Bestellung an genau diesen Gesichtspunkten, und die DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft übersetzt sie in einen Betreuungsumfang. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist und wie die Vorschrift Ihren Betrieb einordnet, stellen wir aus Ihren Unterlagen zusammen; die Entscheidung über den Zuschnitt trifft Ihr Haus.
- 2
Beteiligung des Betriebsrats
§ 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG verlangt, den Betriebsrat vor der Verpflichtung einer freiberuflich tätigen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes zu hören. Wo die Wahl des Betreuungsmodells mitbestimmt ist, verweist § 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG auf § 87 in Verbindung mit § 76 BetrVG. Sie erhalten eine Unterlage, die den Zuschnitt, die Person und die Fachkunde darstellt und die Sie dem Betriebsrat vorlegen können.
- 3
Schriftliche Bestellung
§ 5 Abs. 1 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung und die Übertragung der Aufgaben aus § 6 ASiG. Das Bestellschreiben bezeichnet die übertragenen Aufgaben, den Betreuungsumfang, die Vertretung und den Weg der Verpflichtung, also freiberuflich oder über einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG. Nach § 8 Abs. 2 ASiG untersteht die Fachkraft unmittelbar dem Leiter des Betriebs; das Schreiben hält diese Berichtslinie fest.
- 4
Laufende Betreuung
Begehungen, Beratung und Unfalluntersuchungen laufen im vereinbarten Takt und anlassbezogen. Festgestellte Mängel gehen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ASiG an den Arbeitgeber oder die verantwortliche Person, mit einem Vorschlag zur Beseitigung, und die Umsetzung wird nachgehalten. Können sich Fachkraft und Betriebsleitung über eine vorgeschlagene Maßnahme nicht verständigen, steht nach § 8 Abs. 3 ASiG der Weg unmittelbar zum Arbeitgeber offen, und eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
- 5
Ausschuss und Nachweis
In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten bildet der Arbeitgeber nach § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Die Fachkraft nimmt daran teil, die Protokolle und der Stand der Maßnahmen liegen im Workspace. Ändern sich Betrieb, Beschäftigtenzahl oder Standorte, wird der Betreuungsumfang neu ermittelt und die Bestellung nachgeführt.
Rechtlicher Rahmen
Die folgenden Vorschriften bestimmen, wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen muss, auf welchen Wegen diese Person von außen kommen darf, wer vorher zu beteiligen ist und was geschieht, wenn die Bestellung unterbleibt. Zitiert ist jeweils der Wortlaut, damit Sie ihn gegen das Gesetz halten können.
- § 5 Abs. 1 ASiG
Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, eine Schwelle nach Beschäftigtenzahl nennt das Gesetz nicht. Der Umfang richtet sich nach den vier Gesichtspunkten, und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der zuständigen Berufsgenossenschaft bestimmt ihn näher. Die Bestellung bedarf der Schriftform.
- § 19 ASiG
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.
Das ist der Satz, auf dem eine externe Besetzung steht, und er kommt ohne behördliche Gestattung aus. Daneben kennt das Gesetz die freiberuflich tätige Fachkraft, die nach § 5 Abs. 1 ASiG bestellt wird; § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG setzen sie voraus. Welcher der beiden Wege in Ihrem Mandat gilt, steht im Bestellschreiben.
- § 9 Abs. 3 ASiG
Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
Wo ein Betriebsrat besteht, ist er vor der externen Besetzung zu beteiligen. Satz 3 regelt die Anhörung für die beiden externen Wege ausdrücklich. Die Unterlage dafür gehört in die Vorbereitung und nicht an ihr Ende.
- § 12 Abs. 1 ASiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ASiG
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, [...] Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro [...] geahndet werden.
Das ASiG kennt keine Geldbuße für die fehlende Bestellung selbst. Die Behörde ordnet die Bestellung zunächst an; bußgeldbewehrt ist erst der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung, nach § 20 Abs. 2 ASiG mit bis zu fünfundzwanzigtausend Euro. Die Anordnung ist damit die letzte Station vor der Geldbuße, nicht die erste.
Wortlaut abgerufen am 23.09.2026 von gesetze-im-internet.de. Die DGUV Vorschrift 2 ist autonomes Recht der Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII und dort nicht veröffentlicht. Einsatzzeiten und Betreuungsformen sind deshalb auf dieser Seite nicht beziffert; sie ergeben sich aus der Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft.
Preislogik
Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. Den Umfang der Betreuung legt nicht CIVAC fest, sondern die DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft, angewandt auf Ihren Betrieb.
Einrichtung und Bestellung
Einmalig. Aufnahme des Betriebs, Ermittlung des Betreuungsumfangs nach DGUV Vorschrift 2, Entwurf des Bestellschreibens nach § 5 Abs. 1 ASiG mit dem Weg der Verpflichtung und Unterlage für die Beteiligung des Betriebsrats nach § 9 Abs. 3 ASiG.
Mandatspauschale für die laufende Betreuung
Laufend. Erreichbarkeit der bestellten Fachkraft und ihrer Vertretung, Beratung nach § 6 Satz 2 Nr. 1 ASiG, Zuarbeit zur Gefährdungsbeurteilung und Führung der Dokumentation im Workspace.
Einsätze vor Ort
Je Einsatz. Begehungen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ASiG, sicherheitstechnische Überprüfungen vor Inbetriebnahme, Unfalluntersuchungen und die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. Takt und Zahl der Einsätze werden im Mandat festgelegt, nicht pauschal unterstellt.
Betriebsspezifische Betreuung und Zusatzstandorte
Optional. Anlassbezogene Leistungen, die über die laufende Betreuung hinausgehen, etwa bei neuen Anlagen oder Verfahren, sowie weitere Standorte.
- Zahl der Beschäftigten und Einordnung des Betriebs nach DGUV Vorschrift 2, weil sie den Umfang der laufenden Betreuung bestimmen.
- Betriebsart und Gefährdungslage, also Fertigung, Lager, Labor oder Büro.
- Zahl der Standorte und die Entfernung zu ihnen.
- Ob ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG zu bilden ist und wie oft er tagt.
- Umfang der betriebsspezifischen Betreuung, etwa bei Umbauten oder neuen Arbeitsverfahren.
Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Betreuungsumfang und Einsatztakt feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Mandat gesondert ausgewiesen.
Wo die Leistung endet
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Was auf dieser Seite steht, ist Risikoindikation und organisatorische Unterstützung; die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsberatung.
- Die Verantwortung für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bleibt nach § 3 Abs. 1 ArbSchG beim Arbeitgeber und nach § 13 Abs. 1 ArbSchG bei den dort genannten Personen. Die Fachkraft unterstützt und berät nach § 6 ASiG, sie entscheidet nicht an Ihrer Stelle.
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist eine Pflicht des Arbeitgebers. Die Fachkraft berät bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen; die Beurteilung und ihre Dokumentation bleiben Ihre.
- Die Fachkraft ist nach § 8 Abs. 1 ASiG bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Das gilt auch gegenüber CIVAC; die Plattform dokumentiert, sie steuert keine fachliche Bewertung.
- Die betriebsärztliche Betreuung nach § 2 ASiG ist eine eigene Bestellung. Diese Leistung umfasst sie nicht, auch wenn beide nach § 10 ASiG zusammenarbeiten.
- Die Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft und die Einordnung nach der DGUV Vorschrift 2 ergeben sich aus Ihrer Mitgliedschaft und Ihrem Betrieb. Wir stellen sie zusammen, verbindlich klärt sie Ihre Berufsgenossenschaft.
- Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 9 Abs. 3 ASiG und § 87 BetrVG liegt bei Ihnen. Wir liefern die Unterlage, beteiligen muss der Arbeitgeber.
Häufige Fragen
- Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit von außen kommen?
- Ja, und das Gesetz sagt es ausdrücklich. § 19 ASiG lautet: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. Daneben setzt das Gesetz die freiberuflich tätige Fachkraft voraus, die nach § 5 Abs. 1 ASiG bestellt wird; § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG nennt beide Wege nebeneinander. Anders als etwa bei § 29 Abs. 2 GenTSV braucht es dafür keine behördliche Gestattung.
- Ab wie vielen Beschäftigten brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Das ASiG nennt keine Schwelle. § 5 Abs. 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, soweit dies im Hinblick auf Betriebsart, Zahl der Beschäftigten, Betriebsorganisation und die eigene Fachkenntnis erforderlich ist, und § 1 ASiG richtet die Pflicht an den Arbeitgeber ohne Größenvorbehalt. Wie viel Betreuung erforderlich ist und in welcher Form, bestimmt die DGUV Vorschrift 2 der zuständigen Berufsgenossenschaft in ihrer Fassung. Eine Schwelle steht dagegen in § 11 ASiG: In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
- Welche Qualifikation muss die externe Fachkraft haben?
- § 7 Abs. 1 ASiG lässt nur Personen zu, die den gesetzlichen Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Für Sicherheitstechniker und -meister verlangt das Gesetz die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde. Nach § 7 Abs. 2 ASiG kann die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass statt eines Ingenieurs jemand mit entsprechenden Fachkenntnissen bestellt wird. Den Nachweis für die eingesetzte Person erhalten Sie mit der Bestellung.
- Was droht, wenn keine Fachkraft bestellt ist?
- Nicht sofort eine Geldbuße, und das wird oft falsch dargestellt. Das ASiG enthält keinen Bußgeldtatbestand für die fehlende Bestellung selbst. § 12 Abs. 1 ASiG erlaubt der zuständigen Behörde, im Einzelfall anzuordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber treffen muss, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, und nach § 12 Abs. 2 ASiG hört sie vorher Arbeitgeber und Betriebsrat. Ordnungswidrig ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ASiG erst, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; das kann nach § 20 Abs. 2 ASiG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
- Wem untersteht eine externe Fachkraft, und wer darf ihr Weisungen geben?
- Nach § 8 Abs. 2 ASiG untersteht die Fachkraft unmittelbar dem Leiter des Betriebs, auch wenn sie nicht angestellt ist. Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist sie nach § 8 Abs. 1 ASiG weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Kommt über eine vorgeschlagene Maßnahme keine Verständigung mit der Betriebsleitung zustande, kann sie den Vorschlag nach § 8 Abs. 3 ASiG unmittelbar dem Arbeitgeber unterbreiten; lehnt er ab, ist das schriftlich zu begründen, und der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
- Muss der Betriebsrat zustimmen?
- Er ist jedenfalls zu beteiligen. § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG verlangt die Zustimmung des Betriebsrats zur Bestellung und Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, und Satz 3 bestimmt: Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. Für alles Weitere verweist Satz 2 auf § 87 in Verbindung mit § 76 BetrVG. Wie die Beteiligung in Ihrem Fall auszugestalten ist, klärt Ihre Rechtsberatung; wir liefern die Unterlage, die Zuschnitt, Person und Fachkunde darstellt.
- Was kostet die Leistung bei CIVAC?
- Der Preis setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen: der einmaligen Einrichtung mit Bestellschreiben und Unterlage für den Betriebsrat, einer laufenden Mandatspauschale für die Betreuung, den Einsätzen vor Ort je Einsatz und optional der betriebsspezifischen Betreuung und weiteren Standorten. Die Höhe hängt am Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2, an Betriebsart und Standorten und daran, ob ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG zu bilden ist. Wer Angebote vergleicht, sollte fragen, ob die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss und die Unfalluntersuchung im Mandat enthalten sind oder je Einsatz berechnet werden. Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Betreuungsumfang und Einsatztakt feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und wird gesondert ausgewiesen.