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Aufgeschlagener grauer Ringordner mit unbeschrifteten Registerblättern auf einem hellen Holzschreibtisch, daneben ein Füllfederhalter und ein Kaffeebecher
Governance & Compliance

Rechtskataster: Wo das Recht ein Verzeichnis der Pflichten verlangt, wo es nur die Aufsicht verlangt, und warum eine Statusspalte allein nichts belegt

23. September 20268 Min. LesezeitVon CIVAC Redaktion
CIVAC

Ein Rechtskataster wird als Pflicht verkauft. Ausdrücklich verlangt wird ein Verzeichnis der geltenden rechtlichen Verpflichtungen nur in Anhang I Nummer 3 der EMAS-Verordnung, und dort zusammen mit der Angabe, wie die Einhaltung nachgewiesen wird. Für alle anderen Unternehmen ergibt sich der Bedarf aus § 130 OWiG, der nicht das Verzeichnis sanktioniert, sondern die unterlassene Aufsicht. Dieser Text trennt die beiden Grundlagen und zeigt, welche Spalte in den meisten Katastern fehlt.

Die Frage, die vor jeder Software steht

Anbieter von Rechtskatastern zeigen Tabellen mit Gesetzen und einer Statusspalte: anwendbar, zu prüfen, nicht anwendbar. Welche Vorschrift ein Unternehmen verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu führen, steht auf diesen Seiten selten. Für die Entscheidung, ob und wie tief ein Unternehmen mit 20, 120 oder 400 Beschäftigten ein Kataster aufbaut, ist genau diese Frage die erste. Die Antwort hat zwei Teile, die man nicht vermischen sollte.

Teil 1: Die ausdrückliche Pflicht steht in der EMAS-Verordnung

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regelt die Umweltprüfung, die nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a jede Organisation vornimmt, die erstmalig eine Registrierung anstrebt. Nummer 3 dieses Anhangs lautet in der geltenden Fassung: „Zusätzlich zur Erstellung eines Verzeichnisses der geltenden rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation auch angeben, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen einhält.“

Der Satz enthält zwei Pflichten, nicht eine. Das Verzeichnis ist die erste und wird im Satz als selbstverständlich vorausgesetzt. Die zweite ist die Angabe des Nachweises für jede einzelne Verpflichtung. Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung setzt denselben Maßstab für die Registrierung: „Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie geltenden Umweltvorschriften einhalten.“

EMAS ist freiwillig, und die Pflicht beschränkt sich auf den Umweltbereich. Für ein Softwareunternehmen oder einen Onlinehändler ohne Registrierung ist Anhang I deshalb keine Rechtspflicht. Als Maßstab dafür, was ein brauchbares Kataster enthält, ist er trotzdem der genaueste Text, den das Recht dazu anbietet. Die Normen ISO 14001 und ISO 45001 verlangen in ihrem Abschnitt 6.1.3 ebenfalls, bindende Verpflichtungen zu bestimmen; sie sind Zertifizierungsgrundlagen und keine Gesetze.

Teil 2: Für alle anderen gilt § 130 OWiG

§ 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG lautet: „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.“ Satz 2 ergänzt: „Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Die Vorschrift nennt keine Beschäftigtenzahl und keine Branche. Sie verlangt kein Verzeichnis. Sie setzt aber voraus, dass der Inhaber weiß, welche bußgeld- oder strafbewehrten Pflichten sein Unternehmen treffen, denn Aufsicht über eine Pflicht, die niemand kennt, gibt es nicht. An dieser Stelle wird ein Kataster vom Verwaltungsaufwand zum Beleg.

Die Höhe regelt § 130 Abs. 3 OWiG in zwei Stufen. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, kann die Aufsichtspflichtverletzung nach Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist sie nur mit Geldbuße bedroht, bestimmt sich das Höchstmaß nach Satz 3 nach dem Höchstmaß, das für die Pflichtverletzung selbst angedroht ist. Wer ein Gefahrstoffverzeichnis nicht führt, riskiert nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV in Verbindung mit § 26 Abs. 3 ChemG bis zu fünfzigtausend Euro; die Aufsichtspflichtverletzung, die das ermöglicht hat, reicht nach § 130 Abs. 3 Satz 3 OWiG bis zu demselben Betrag.

Die Spalte, die in den meisten Katastern fehlt

Eine Tabelle mit Gesetz und Status beantwortet die Frage, ob eine Vorschrift anwendbar ist. Anhang I Nummer 3 EMAS stellt eine zweite: wie die Einhaltung nachgewiesen wird. § 130 OWiG stellt eine dritte, die in keinem Anhang steht: wer die Aufsicht über die Pflicht führt. Ein Kataster, das diese drei Fragen je Zeile beantwortet, sieht so aus:

PflichtNormAnwendbar, weilNachweisVerantwortlich
Datenschutzbeauftragte benennen§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSGin der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigtBenennung, Meldung an die AufsichtsbehördeGeschäftsführung, benannte Person
Gefahrstoffverzeichnis führen§ 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffVTätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht nur geringe Gefährdung bedeutendas Verzeichnis selbst, mit Standbenannte Person im Betrieb
Gefährdungsbeurteilung dokumentieren§ 6 Abs. 8 Satz 1 GefStoffVunabhängig von der Zahl der BeschäftigtenDokumentation vor Aufnahme der TätigkeitArbeitgeber, fachkundige Person

Die mittlere Spalte ist der Grund, warum eine Statusangabe allein nichts belegt. „Anwendbar“ ohne Begründung lässt sich nicht prüfen, und „nicht anwendbar“ ohne Begründung ist bei einer Prüfung die riskanteste Zeile des ganzen Katasters, weil sie eine bewusste Entscheidung behauptet, die nirgends dokumentiert ist.

Wo CIVAC ansetzt und wo nicht

Ein vollständiges Rechtskataster umfasst Umwelt-, Arbeitsschutz-, Produkt- und Datenschutzrecht. CIVAC deckt davon die Schicht ab, an der § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG ausdrücklich ansetzt: die Bestellung und Überwachung von Aufsichtspersonen. Der Pflichten-Check der Plattform gleicht das Unternehmensprofil gegen den Katalog der Beauftragten-Rollen ab und markiert je Rolle, ob sie verpflichtend oder empfohlen ist, zusammen mit dem gesetzlichen Auslöser. Das ergibt für diese Schicht genau die Spalten Norm und „anwendbar, weil“. Nachweis und Verantwortung führt die jeweilige Rolle auf der Plattform, für 49 Euro je Beauftragten-Rolle und Monat.

Anlagengenehmigungen, Auflagen aus Bescheiden und Pflichten, die an keiner Beauftragten-Rolle hängen, gehören in ein Kataster, das über diese Schicht hinausgeht. Wer EMAS-registriert ist, braucht es vollständig.

Unverbindlich

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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