
Hydraulik-Schlauchleitungen prüfen nach DGUV 113-020
Hydraulik-Schlauchleitungen prüfen nach DGUV Regel 113-020: Alle harten Fakten zu Verwendungsdauer, Austauschkriterien und der befähigten Person.
Rechtsgrundlage: § 14 BetrSichV und DGUV Regel 113-020
Hydraulik-Schlauchleitungen sind hochbelastete, sicherheitskritische Arbeitsmittel. Sie unterliegen in Industrie und Handwerk extremen Drücken, mechanischen Schwingungen und thermischen Einflüssen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stuft Hydraulikanlagen daher als prüfpflichtige Systeme ein. Die DGUV Regel 113-020, die die früheren Regeln 113-015 (BGR 237) und 113-007 (BGR 137) ersetzt, konkretisiert die gesetzlichen Schutzziele und definiert den Rahmen für Montage, Betrieb, Prüfung und Austausch.
Nach § 14 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt oder die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte Person kontrollieren zu lassen. Wer diese Prüfpflichten vernachlässigt oder Auswechselintervalle ignoriert, handelt grob fahrlässig. Im Schadensfall greift die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
- Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV): Gesetzliche Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen.
- DGUV Regel 113-020: Konkretisierung der Prüffristen, Verwendungsdauer und Schutzmaßnahmen bei Hydraulik-Flüssigkeiten.
- § 130 OWiG: Ordnungswidrigkeit und persönliche Haftung der Geschäftsführung bei mangelnder Überwachung gesetzlicher Pflichten.
- Ordnungsamt und Berufsgenossenschaft: Verlangen im Audit belegbare Prüfnachweise und Bestellurkunden, keine mündlichen Zusagen.
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaften akzeptieren bei Unfällen keine Unkenntnis. Die saubere rechtliche Absicherung erfordert eine lückenlose Verknüpfung von Gefährdungsbeurteilung, fristgerechter Prüfung und auditfester Dokumentation.
Die harte Frist: 6 Jahre Verwendungsdauer im Standard
Selbst bei optimaler Wartung unterliegen Hydraulikschlauchleitungen einer natürlichen Alterung. Elastomerwerkstoffe verlieren durch Druckimpulse, UV-Strahlung und Temperaturschwankungen ihre Weichmacher und werden spröde. Die DGUV Regel 113-020 und die Norm DIN 20066 setzen dieser werkstoffbedingten Ermüdung eine klare zeitliche Grenze.
Bei normalen betrieblichen Anforderungen gilt für eine komplett montierte Hydraulik-Schlauchleitung ein Richtwert für das Auswechselintervall von 6 Jahren. Dieser Richtwert umfasst die Betriebsdauer einschließlich einer Lagerdauer von höchstens 2 Jahren. Bei der Konfektionierung sollte der Hydraulik-Schlauch selbst nicht älter als 4 Jahre sein, woraus sich in der Praxis eine Gesamtnutzungsdauer von rund 10 Jahren ab Herstellung des Schlauches ergibt.
| Material / Baugruppe | Maximale Frist | Regelwerk / Grundlage |
|---|---|---|
| Schlauch-Meterware (Lagerung) | Maximal 4 Jahre | DIN 20066 / DGUV Regel 113-020 |
| Schlauchleitung komplett (Lagerung) | Maximal 2 Jahre | DGUV Regel 113-020 Abschnitt 4.5.1 |
| Verwendungsdauer ab Einbau (Standard) | Maximal 6 Jahre (inkl. Lagerzeit) | DGUV Regel 113-020 / DIN 20066 |
| Gesamtnutzungsdauer (absolut) | Maximal 10 Jahre ab Herstellung | DIN 20066 Standardvorgabe |
Für die Praxis bedeutet das: Auch eine optisch einwandfreie Schlauchleitung muss nach spätestens 6 Jahren aus getauscht werden. Das Aufprägedatum auf der Armatur oder die Prägelinie auf dem Schlauch ist für den Prüfer die verbindliche Referenz.
Erhöhte Anforderungen und strikte Ausnahmeregelungen
Die 6-Jahres-Regel gilt für Standardanwendungen unter normalen Anforderungen. Sobald Maschinen unter erhöhter Beanspruchung laufen, verkürzt sich die zulässige Verwendungsdauer deutlich: Für Hydraulik-Schlauchleitungen mit erhöhten Anforderungen gilt ein Richtwert von zwei Jahren, der die maximal zulässige Betriebsdauer darstellt.
Bei erhöhten Einsatzzeiten wie Mehrschichtbetrieb, kurzen Taktzeiten der Druckimpulse oder starken äußeren und inneren Einflüssen liegt das empfohlene Auswechselintervall bei 2 Jahren Betriebsdauer, und dieser Wert stellt die maximal zulässige Betriebsdauer dar. Typische Einsatzbereiche mit erhöhter Anforderung sind Spritzgießmaschinen, hydraulische Pressen, Müllverdichter und schwere Baumaschinen.
- Mehrschichtbetrieb: Kontinuierliche dynamische Druckwechsel beschleunigen die Materialermüdung der Drahteinlagen.
- Extreme Umgebungseinflüsse: Ozon, Säuren, hohe Umgebungstemperaturen oder mechanischer Abrieb.
- Kritische Gefährdungsstufe: Einsatzorte, an denen ein Schlauchplatzer direkte Personenschäden oder Brände auslösen kann.
Eine Verlängerung der Standard-Auswechselintervalle über 6 Jahre hinaus ist an strenge Bedingungen gebunden. Sie erfordert eine schriftlich dokumentierte Gefährdungs- bzw. Risikobeurteilung samt Schutzmaßnahmen für den Fall des Versagens, Prüf- und Erfahrungswerte des Maschinen- oder Schlauchleitungsherstellers bzw. des Betreibers, die eine gefahrlose Weiterverwendung über die empfohlene maximale Verwendungsdauer hinaus zulassen, sowie Prüfungen in angepassten, erforderlichenfalls verkürzten Zeitabständen durch eine befähigte Person. Ohne diese Dokumentation ist die Verlängerung der Auswechselintervalle nicht zulässig.
Verschleiß erkennen: Zwingende Austauschkriterien
Rechtliche und rechnerische Fristen sind Richtwerte. Ist die Festigkeit des Schlauches durch ein Schadbild vorher beeinträchtigt, schlägt der physische Befund jede theoretische Frist. Stellt die befähigte Person bei der Sichtprüfung sicherheitsrelevante Mängel fest, muss die Leitung sofort ausgetauscht werden.
Das Regelwerk definiert konkrete, objektive Ausschlusskriterien. Zeigt die Schlauchleitung eines dieser Merkmale, darf die Maschine nicht weiterbetrieben werden, bis der Ersatz fachgerecht eingebaut ist.
- 1Beschädigung der Außenschicht bis zur Einlage (z. B. Scheuerstellen, Schnitte, Risse).
- 2Versprödung oder Rissbildung des Außengummis durch Alterung oder Ozon.
- 3Verformungen der Schlauchleitung, Blasenbildung oder Quetschungen unter Druck.
- 4Undichtigkeiten an der Schlauchware, der Armatur oder dem Übergangsbereich.
- 5Herauswandern des Schlauches aus der Pressarmatur oder Beschädigung der Armatur.
- 6Starke Korrosion an der Armatur, die die Funktion oder Festigkeit beeinträchtigt.
Ein Schlauchplatzer unter Systemdruck setzt Hydrauliköl mit mehreren hundert Bar frei. Die Folgen reichen von schweren Injektionsverletzungen über Brandgefahren durch Ölnebel bis zu kostspieligen Umwelt- und Ausfallschäden. Die präventive Stilllegung ist die einzige rechtssichere Maßnahme.
Die befähigte Person: Prüfberechtigung nach TRBS 1203
Die Wiederkehrende Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen darf nicht durch beliebiges Instandhaltungspersonal durchgeführt werden. Nach BetrSichV und TRBS 1203 muss der Prüfer die Qualifikation als zur Prüfung befähigte Person nachweisen.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 fordert drei Kernbausteine für die Qualifikation: eine abgeschlossene technische Berufsausbildung, nachgewiesene Berufserfahrung im Fachbereich Fluidtechnik sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfwesen. Zudem sind regelmäßige Schulungen zur Auffrischung des Regelwerkswissens erforderlich.
- Technische Berufsausbildung: Ingenieurstudium, Techniker- oder Meisterschule, Facharbeiterausbildung im Maschinenbau oder der Hydraulik.
- Fachkenntnisse Fluidtechnik: Nachgewiesene Schulung zu DGUV Regel 113-020, BetrSichV und DIN 20066.
- Praktische Prüferfahrung: Regelmäßige Durchführung von Kontrollen und Beurteilungen von Hydraulikanlagen.
- Unabhängigkeit: Frei von fachlichen Weisungen des Arbeitgebers bei der Ausübung der Prüftätigkeit (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).
Die Prüffristen legt der Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV fest. In der betrieblichen Praxis hat sich für Hydraulik-Schlauchleitungen ein jährliches Prüfintervall etabliert. Bei hohen Beanspruchungen oder kritischen Umgebungsbedingungen muss die befähigte Person kürzere Kontrollabstände festlegen.
Lückenlose Dokumentation: Der Nachweis für das Audit
Ein Prüfergebnis ohne gerichtsfeste Dokumentation ist im rechtlichen Sinne wertlos. Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur. In der betrieblichen Realität mit hunderten verbauten Schläuchen scheitern starre Excel-Listen und Papierordner regelmäßig. Fehlt bei einem Audit oder nach einem Schadensfall der Nachweis für eine einzelne Schlauchleitung, drohen Bußgelder und Haftungsansprüche.
Das Audit verlangt belastbare, revisionssichere Nachweise mit eindeutiger Zuordnung zur jeweiligen Maschine und Schlauchnummer. Nur eine zeitgestempelte, lückenlose Dokumentation sichert das Unternehmen und die Verantwortlichen vollumfänglich ab.
Fristen und Prüfungen digital steuern
Die manuelle Nachverfolgung von Verwendungsdauer, Lagerfristen und Prüfintervallen für dutzende Hydraulikanlagen bindet wertvolle Ressourcen. Eine zentrale Software löst diesen operativen Aufwand systematisch: Alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel, Beauftragten-Rollen und wiederkehrenden Inspektionen liegen an einem Ort.
Über die Plattform steuern Sie Prüffristen automatisch. Das System erinnert rechtzeitig an anstehende Prüfungen nach DGUV Regel 113-020 und weist Arbeitsaufträge direkt der zugewiesenen befähigten Person zu. Jede Sichtprüfung, jede Auswechslung und jedes Abnahmeprotokoll wird mit Zeitstempel direkt am Mandat abgelegt.
Unternehmen haben dabei die Wahl: Sie lizenzieren den CIVAC Workspace für ihre eigenen internen Spezialisten oder nutzen die Serviceoption CIVAC Externe Beauftragte. In beiden Modellen stehen qualifizierte Experten bereit, unter anderem für benachbarte Arbeitsmittelfelder wie Druckanlagen oder den Arbeitsschutz.
Kommt der Auditor der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht ins Haus, generiert das System den vollständigen, rechtssicheren Prüfbericht auf Knopfdruck. Keine verstreuten Ordner, keine verpassten Auswechselfristen. Wir übernehmen die Compliance-Struktur. Sie führen Ihr Unternehmen.
Häufige Fragen
Was regelt die DGUV Regel 113-020?
Die DGUV Regel 113-020 definiert die Vorgaben für den sicheren Einsatz von Hydraulik-Schlauchleitungen. Sie konkretisiert die gesetzlichen Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und macht präzise Vorgaben zu Einbau, Betrieb, Verwendungsdauer sowie zur regelmäßigen Prüfung.
Wer darf Hydraulik-Schlauchleitungen prüfen?
Ausschließlich eine befähigte Person nach TRBS 1203 darf die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen. Diese Person muss eine fachliche Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung in der Fluidtechnik sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen.
Wie lange ist die Verwendungsdauer eines Hydraulikschlauchs?
Bei normalen Anforderungen liegt das maximale Auswechselintervall für die montierte Leitung bei 6 Jahren (inklusive maximal 2 Jahren Lagerdauer). Die Schlauchware selbst darf bei der Konfektionierung nicht älter als 4 Jahre sein, woraus sich ein Maximalalter von 10 Jahren ergibt.
Welche Fristen gelten bei erhöhten Anforderungen?
Werden Hydraulik-Schlauchleitungen besonders hohen dynamischen Belastungen ausgesetzt, reduziert sich der Richtwert massiv. In diesem Fall beträgt die maximal zulässige Betriebsdauer der Leitung lediglich 2 Jahre.
Was sind zwingende Austauschkriterien für Hydraulikschläuche?
Physischer Verschleiß hat Vorrang vor aufgedruckten Fristen. Risse, poröse Stellen in der Schlauchdecke, Blasenbildung, Knicke oder undichte Verbindungen an den Armaturen zwingen zum sofortigen Austausch, auch wenn die 6-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.
Darf die 6-Jahres-Frist für Schläuche verlängert werden?
Eine Verlängerung ist rechtlich nur unter strengen Auflagen zulässig. Es erfordert eine schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, nachgewiesene Erfahrungswerte für den gefahrlosen Weiterbetrieb sowie entsprechend verkürzte Prüfintervalle durch die befähigte Person.
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