
Ab 20 Arbeitsplätzen: die Fünf-Prozent-Quote des § 154 SGB IX, die Ausgleichsabgabe des § 160 und die Anzeige bis zum 31. März
Wer jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze hat, muss auf fünf Prozent davon schwerbehinderte Menschen beschäftigen, zahlt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine gestaffelte Ausgleichsabgabe und zeigt die Zahlen bis zum 31. März der Agentur für Arbeit an. Die drei Vorschriften im Wortlaut, mit der Zählweise des § 156 und den Bußgeldtatbeständen des § 238.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Schwelle ist § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen“. Sie liegt damit genau am unteren Rand dessen, was im Mittelstand als kleines Unternehmen gilt.
- Unter 40 und unter 60 Arbeitsplätzen gilt nicht der Prozentsatz, sondern eine feste Zahl: § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX verlangt „jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen“ bei weniger als 40 und „zwei schwerbehinderte Menschen“ bei weniger als 60 Arbeitsplätzen.
- Was zählt, regelt § 156 SGB IX: Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden und Stellen von höchstens acht Wochen Dauer sind keine Arbeitsplätze im Sinne des Teils; Auszubildende zählen nach § 157 Abs. 1 Satz 1 bei der Berechnung nicht mit.
- § 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX staffelt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz nach der erreichten Quote in vier Stufen: 140, 245, 360 und 720 Euro. Für Arbeitgeber unter 40 und unter 60 Arbeitsplätzen gilt nach Satz 2 eine eigene Tabelle mit 140, 210, 245 und 410 Euro.
- Diese Beträge sind die Beträge des Gesetzestextes. § 160 Abs. 3 SGB IX passt sie an die Bezugsgröße an; die jeweils geltenden Beträge gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt, zuletzt für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2).
- § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: Anzeige an die Agentur für Arbeit „einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten“. Wer bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt, erhält nach § 163 Abs. 3 einen Feststellungsbescheid.
- Eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX eine Ordnungswidrigkeit; § 238 Abs. 2 nennt eine Geldbuße „bis zu zehntausend Euro“.
Eine Pflicht, die mit dem zwanzigsten Arbeitsplatz beginnt
Die meisten Beauftragtenpflichten des deutschen Rechts setzen weit oben an. Die Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen tut das nicht. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX knüpft sie an „jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156“ und verlangt, „auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen“. Ein Softwareunternehmen mit 24 Beschäftigten, ein Onlinehändler mit 30, ein Zulieferbetrieb mit 45 Beschäftigten: alle drei stehen im Anwendungsbereich, und alle drei haben jedes Jahr bis zum 31. März etwas anzuzeigen und gegebenenfalls etwas zu zahlen.
Die Vorschrift besteht aus drei Bausteinen, die auf drei Paragraphen verteilt sind. § 154 sagt, wer wie viele Menschen zu beschäftigen hat. § 160 sagt, was es kostet, die Zahl nicht zu erreichen. § 163 sagt, wem das wann anzuzeigen ist. Dazu kommen § 156 und § 157, die festlegen, welche Stellen überhaupt als Arbeitsplätze zählen und wie gerundet wird. Dieser Beitrag gibt die Vorschriften in der Fassung wieder, die gesetze-im-internet.de am 17. September 2026 bereitstellt.
§ 154 Abs. 1: fünf Prozent, aber unter 60 Arbeitsplätzen eine feste Zahl
§ 154 Abs. 1 SGB IX lautet vollständig: „Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.“
Satz 3 ist der Teil, der im Mittelstand am häufigsten übersehen wird. Fünf Prozent von 24 Arbeitsplätzen wären 1,2; das Gesetz ersetzt die Rechnung für Arbeitgeber unter 40 Arbeitsplätzen durch die feste Zahl eins und für Arbeitgeber unter 60 Arbeitsplätzen durch die feste Zahl zwei. Erst ab 60 Arbeitsplätzen gilt der Prozentsatz unmittelbar, und dann greift die Rundungsregel des § 157 Abs. 2 SGB IX: „Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.“ Ein Betrieb mit 70 Arbeitsplätzen kommt auf 3,5 und damit auf vier Pflichtarbeitsplätze; ein Betrieb mit 130 Arbeitsplätzen auf 6,5 und damit auf sieben.
§§ 156 und 157: welche Stellen zählen
Ob die Schwelle von 20 erreicht ist, hängt davon ab, was ein Arbeitsplatz ist. § 156 Abs. 1 SGB IX definiert: „Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.“ Abs. 3 nimmt zwei Gruppen heraus: „Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.“
Für die Zählung nach § 154 kommt eine zweite Korrektur hinzu. § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit.“ Auszubildende sind also Arbeitsplätze im Sinne des § 156, werden aber weder für die Schwelle von 20 noch für die Pflichtarbeitsplatzzahl mitgezählt. Ein Unternehmen mit 19 Beschäftigten in Vollzeit und drei Auszubildenden liegt unter der Schwelle; eines mit 19 Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden liegt darüber. Die Stellen, die § 156 Abs. 2 aufzählt, etwa ruhende Beschäftigungsverhältnisse in Elternzeit, solange eine Vertretung eingestellt ist, bleiben ebenfalls außer Betracht.
§ 160 Abs. 1 und 2: die vier Stufen der Ausgleichsabgabe
§ 160 Abs. 1 SGB IX stellt zwei Dinge klar: „Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.“ Die Abgabe ist also kein Ablösebetrag, sondern eine Nebenfolge einer fortbestehenden Pflicht, und sie wird nach Satz 3 „auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt“.
Die Höhe steht in § 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: „Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 1. 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 2. 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent, 4. 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.“ Die vierte Stufe trifft den Arbeitgeber, der keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, und sie ist doppelt so hoch wie die dritte.
Für die kleinen Arbeitgeber, die nach § 154 Abs. 1 Satz 3 nur einen oder zwei Pflichtarbeitsplätze haben, ersetzt § 160 Abs. 2 Satz 2 die Prozentstufen durch Kopfzahlen: „für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro“ sowie „für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro“. Alle Beträge gelten je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz; die Quote, nach der sie sich bemessen, ist nach § 160 Abs. 1 Satz 3 die jahresdurchschnittliche.
§ 160 Abs. 3: warum die Beträge im Gesetz nicht die Beträge auf dem Bescheid sind
Wer die Zahlen des § 160 Abs. 2 in eine Kalkulation übernimmt, rechnet mit den falschen. § 160 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX: „Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat.“ Satz 5 legt fest, wo die Ergebnisse stehen: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.“
Die Fußnote zu § 160 auf gesetze-im-internet.de verweist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 auf die Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2). Die dort bekannt gemachten Beträge sind die, die das Integrationsamt für das Kalenderjahr 2025 erhebt; sie liegen über den Beträgen des Gesetzestextes und sind nach Satz 4 „auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden“. Dieser Beitrag gibt sie bewusst nicht wieder, weil er die Bekanntmachung nicht im Amtstext vorliegen hat. Für die eigene Rechnung ist die Bekanntmachung zu ziehen, nicht der Paragraph.
§ 160 Abs. 4 und § 163 Abs. 2: der 31. März und der 30. Juni
Beide Pflichten hängen an einem Termin. § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: „Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.“ Satz 2 verlangt, das nach Abs. 1 laufend zu führende Verzeichnis beizufügen, Satz 3 je eine Kopie an Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers.
§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX koppelt die Zahlung an denselben Tag: „Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.“ Nach Satz 3 erhebt das Integrationsamt „für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe … nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 des Vierten Buches“, und nach Satz 2 erlässt es bei mehr als drei Monaten Rückstand einen Feststellungsbescheid. Auf der Anzeigeseite setzt § 163 Abs. 3 einen zweiten Termin: „Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.“ Die Behörde schätzt dann selbst.
§ 238: was die versäumte Anzeige kostet
Die Ausgleichsabgabe ist keine Sanktion, sondern die Folge einer nicht erfüllten Quote. Sanktioniert wird das Verfahren drumherum. § 238 Abs. 1 SGB IX nennt unter Nr. 2, wer „entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt“, unter Nr. 3, wer „entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet“, und unter Nr. 6, wer „entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt“. § 238 Abs. 2: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ Zuständig ist nach Abs. 3 die Bundesagentur für Arbeit.
Was ein Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen jedes Jahr vorhalten muss
Aus den Vorschriften ergibt sich ein Jahreskalender mit vier Positionen. Erstens das Verzeichnis nach § 163 Abs. 1, „gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle“ und „laufend zu führen“. Zweitens die monatliche Zählung der Arbeitsplätze nach § 156 und § 157, weil § 154 auf den Jahresdurchschnitt der Monatswerte abstellt und nicht auf einen Stichtag. Drittens die Anzeige bis zum 31. März nach § 163 Abs. 2 auf den Vordrucken der Bundesagentur für Arbeit, die Abs. 6 vorschreibt. Viertens die Zahlung der Ausgleichsabgabe am selben Tag nach § 160 Abs. 4 in der Höhe der aktuellen Bekanntmachung nach § 160 Abs. 3.
In CIVAC lässt sich dieser Kalender als wiederkehrende Aufgabenkette im Bereich des Inklusionsbeauftragten führen: die Monatszählung als Dokument mit Zeitstempel, die Anzeige als Aufgabe mit Frist 31. März und der Bekanntmachungsbetrag als Vermerk, der jedes Jahr neu zu prüfen ist. Für die Pflicht selbst ändert das nichts. Ob ein Unternehmen die Quote erfüllt, entscheidet seine Personalstruktur; die Plattform hält fest, wann was gezählt, angezeigt und gezahlt wurde.
Wo dieser Beitrag endet
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Beitrag gibt die §§ 154, 156, 157, 160, 163 und 238 SGB IX im Wortlaut wieder. Ob eine bestimmte Stelle ein Arbeitsplatz im Sinne des § 156 ist, wie ein Beschäftigungsverhältnis mit schwankender Stundenzahl zu zählen ist, ob eine Anrechnung nach den §§ 158 und 159 in Betracht kommt und welcher Betrag im konkreten Jahr geschuldet ist, entscheidet nicht dieser Text, sondern der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt.
Häufige Fragen
Gilt die Beschäftigungspflicht schon bei 20 Beschäftigten oder erst bei 20 Vollzeitstellen?
Bei 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX, jahresdurchschnittlich monatlich. Eine Teilzeitstelle zählt als Arbeitsplatz, sobald sie 18 Wochenstunden erreicht; § 156 Abs. 3 nimmt nur Stellen „mit weniger als 18 Stunden wöchentlich“ und Stellen von höchstens acht Wochen Dauer heraus. Auszubildende bleiben nach § 157 Abs. 1 Satz 1 bei der Berechnung außer Betracht.
Wie viele schwerbehinderte Menschen muss ein Unternehmen mit 35 Arbeitsplätzen beschäftigen?
Einen. § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ersetzt für Arbeitgeber „mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen“ den Prozentsatz durch die feste Zahl eins. Ab 40 und unter 60 Arbeitsplätzen sind es zwei, ab 60 gilt der Prozentsatz mit der Rundungsregel des § 157 Abs. 2.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird?
Im Gesetzestext nennt § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB IX 720 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei einer Quote von 0 Prozent; für Arbeitgeber unter 40 Arbeitsplätzen nennt Satz 2 Nr. 1 210 Euro, unter 60 Arbeitsplätzen Satz 2 Nr. 2 410 Euro. Der tatsächlich geschuldete Betrag ist der nach § 160 Abs. 3 angepasste Betrag aus der jeweils aktuellen Bekanntmachung im Bundesanzeiger, für 2025 die Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024.
Was passiert, wenn die Anzeige zum 31. März ausbleibt?
Zwei Dinge. Nach § 163 Abs. 3 SGB IX erlässt die Bundesagentur für Arbeit einen Feststellungsbescheid, wenn die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angezeigt sind. Und nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB IX kann die verspätete oder unterlassene Anzeige als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Ausgleichsabgabe selbst wird davon nicht berührt; sie ist nach § 160 Abs. 4 am 31. März fällig, und danach fallen Säumniszuschläge an.
Befreit die Zahlung der Ausgleichsabgabe von der Beschäftigungspflicht?
Nein. § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sagt es ausdrücklich: „Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.“
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

§ 203 Abs. 3 und 4 StGB: Der IT-Dienstleister einer Arztpraxis ist selbst strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, und die Praxis ist strafbar, wenn sie ihn nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat
