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Produktsicherheit

§ 17 BFSG: Wer sich auf die unverhältnismäßige Belastung beruft, dokumentiert, bewahrt fünf Jahre auf, prüft bei jeder Änderung neu und meldet unverzüglich

17. September 20269 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

Die Ausnahme des § 17 BFSG ist kein Freibrief. Absatz 2 verlangt eine dokumentierte Beurteilung mit fünf Jahren Aufbewahrung, Absatz 3 die Wiederholung mindestens alle fünf Jahre und bei jeder Veränderung der Dienstleistung, Absatz 5 die unverzügliche Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde. Nur Kleinstunternehmen sind teilweise ausgenommen, und die enden bei zehn Beschäftigten.

Wichtige Erkenntnisse

  • § 17 Abs. 1 BFSG begrenzt die Anforderungen der BFSGV auf das, was keine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 auslöst. Die Beurteilung nimmt der Wirtschaftsakteur selbst vor; niemand erteilt sie ihm.
  • § 17 Abs. 2 Satz 1: „Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf.“ Satz 2: auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde ist eine Kopie vorzulegen.
  • § 17 Abs. 3 Satz 1: Dienstleistungserbringer wiederholen die Beurteilung „für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre“. Satz 2: „stets“, wenn „die angebotene Dienstleistung verändert wird“ oder die Behörde dazu auffordert.
  • § 17 Abs. 4: Wer „zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält“, darf sich nicht auf die Ausnahme berufen.
  • § 17 Abs. 5 Satz 1: Wer sich beruft, „unterrichtet darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde“. Satz 2: „Satz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen.“
  • Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Ab dem zehnten Beschäftigten gelten alle fünf Absätze ohne Erleichterung.
  • Die Kriterien der Beurteilung stehen in Anlage 4 BFSG: Nettokosten der Einhaltung im Verhältnis zu den Gesamtkosten, geschätzte Kosten und Vorteile im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen, Nettokosten im Verhältnis zum Nettoumsatz.

Eine Ausnahme, die aus fünf Pflichten besteht

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG genannten Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Wer erfasst ist und was die Erklärung zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 enthalten muss, ist an anderer Stelle beschrieben. Dieser Beitrag behandelt die eine Vorschrift, die in Angeboten und Präsentationen regelmäßig als Ausweg genannt wird: § 17 BFSG, die unverhältnismäßige Belastung. Wer den Wortlaut liest, findet keinen Ausweg, sondern ein Verfahren mit eigener Dokumentations-, Wiederholungs- und Meldepflicht.

Dieser Beitrag gibt § 17, § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 und Anlage 4 BFSG in der Fassung wieder, die gesetze-im-internet.de am 17. September 2026 bereitstellt.

Absatz 1: die Grenze und wer sie zieht

§ 17 Abs. 1 BFSG lautet: „Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Der Wirtschaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung vor.“ Zwei Dinge fallen auf. Erstens gilt die Grenze „insoweit“: Sie nimmt nicht die Dienstleistung als Ganzes aus den Anforderungen heraus, sondern nur den Teil, dessen Einhaltung unverhältnismäßig belasten würde. Zweitens ist die Beurteilung eine Handlung des Wirtschaftsakteurs. Es gibt keinen Antrag und keine Genehmigung; es gibt eine Beurteilung, die er selbst vornimmt und für die er nach den folgenden Absätzen einsteht.

Anlage 4: die drei Maßstäbe

Anlage 4 BFSG, die „zu den §§ 17, 21 und 28“ gehört, nennt drei Kriterien „für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung“. Erstens das „Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung“. Zweitens „die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind“. Drittens das „Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs“.

Für das erste und das dritte Kriterium schlüsselt die Anlage auf, welche Nettokosten einzubeziehen sind: einmalige Organisationskosten, darunter „Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit“, „Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal“ und „einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen“, sowie laufende Kosten, darunter „Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit“ und „Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation“. Eine Beurteilung, die diese Positionen nicht beziffert, beurteilt nichts im Sinne der Anlage.

Absatz 2: dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, auf Verlangen vorlegen

§ 17 Abs. 2 BFSG: „Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Fakten.“

Die Fünfjahresfrist läuft nicht ab der Beurteilung, sondern „ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung“. Solange ein Onlineshop betrieben wird, endet sie nicht. Die Erleichterung in Satz 3 gilt nur für „Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind“; ein Kleinstunternehmen, das eine Dienstleistung erbringt, braucht § 17 nicht, weil § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG es ohnehin ausnimmt: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Für jeden Wirtschaftsakteur mit zehn oder mehr Beschäftigten gilt Absatz 2 vollständig.

Absatz 3: alle fünf Jahre, und bei jeder Veränderung

§ 17 Abs. 3 BFSG: „Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vor. Die Beurteilung nach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn 1. die angebotene Dienstleistung verändert wird oder 2. der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird.“

Der Fünfjahreszyklus ist die Obergrenze, nicht der Regelfall. Der Regelfall ist Nr. 1: Die Beurteilung „hat stets zu erfolgen, wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird“. Ein neuer Bestellprozess, eine neue App-Version, ein zusätzlicher Zahlungsweg sind Veränderungen der angebotenen Dienstleistung. Wer sich auf § 17 beruft, trägt damit eine Beurteilungspflicht, die an den Release-Zyklus gekoppelt ist. Das ist der Punkt, an dem die Ausnahme teurer werden kann als die Einhaltung: Jede Beurteilung ist nach Absatz 2 zu dokumentieren und aufzubewahren, und jede ist nach Absatz 5 zu melden.

Absatz 4: keine Ausnahme mit fremdem Geld

§ 17 Abs. 4 BFSG: „Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen.“ Wer für die Barrierefreiheit eines Angebots Fördermittel oder Zuschüsse Dritter erhalten hat, kann für dieses Angebot die unverhältnismäßige Belastung nicht mehr geltend machen. Die Vorschrift nennt „öffentliche oder private Mittel“; ein Zuschuss eines Konzernmutterunternehmens ist ebenso erfasst wie ein Förderprogramm.

Absatz 5: die Behörde erfährt es, und zwar unverzüglich

§ 17 Abs. 5 BFSG: „Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in den Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. Satz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen.“

Die Berufung auf § 17 ist damit kein interner Vorgang. Sie ist der Marktüberwachungsbehörde „unverzüglich“ mitzuteilen, und sie ist es für jedes Produkt und jede Dienstleistung gesondert. Wer die unverhältnismäßige Belastung intern beschließt, aber nicht meldet, hat die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt. Die einzige Gruppe, die nicht melden muss, sind Kleinstunternehmen, und die Definition in § 2 Nr. 17 BFSG ist eng: „weniger als zehn Personen“ und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Für wen das gilt: die Zehn-Personen-Grenze

Das BFSG kennt eine einzige Größenschwelle. § 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen als „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Alle Erleichterungen des Gesetzes, § 3 Abs. 3 für Dienstleistungen, § 17 Abs. 2 Satz 3 für die Dokumentation bei Produkten, § 17 Abs. 5 Satz 2 für die Meldung, hängen an dieser Definition. Ein Unternehmen mit zwanzig, fünfzig oder dreihundert Beschäftigten, das eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG erbringt, trägt § 17 vollständig: Beurteilung nach Anlage 4, Dokumentation und Aufbewahrung, Wiederholung bei jeder Veränderung, Meldung an die Behörde.

In CIVAC lässt sich die Beurteilung nach § 17 als Dokument mit Zeitstempel führen, der Fünfjahreszyklus als wiederkehrende Aufgabe je Dienstleistungsart, jede Veränderung der Dienstleistung als Auslöser einer neuen Aufgabe und die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde als Nachweis mit Datum. Für die Pflicht selbst ändert das nichts. Ob eine Belastung unverhältnismäßig ist, entscheidet die Beurteilung nach Anlage 4; die Plattform hält fest, dass sie vorgenommen, aufbewahrt und gemeldet wurde.

Wo dieser Beitrag endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Beitrag gibt § 17, § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 und Anlage 4 BFSG im Wortlaut wieder. Ob eine bestimmte Anforderung für ein bestimmtes Angebot eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, ob eine Änderung eine Veränderung der angebotenen Dienstleistung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist und ob ein bestimmtes Unternehmen Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 17 ist, entscheidet nicht dieser Text, sondern der Wirtschaftsakteur gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

Häufige Fragen

Kann sich ein Onlinehändler mit 30 Beschäftigten auf die unverhältnismäßige Belastung berufen?

Ja, aber nur mit dem vollen Verfahren des § 17 BFSG: Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4, Dokumentation und Aufbewahrung nach Abs. 2, Wiederholung mindestens alle fünf Jahre und bei jeder Veränderung der Dienstleistung nach Abs. 3, unverzügliche Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 5. Die Erleichterungen für Kleinstunternehmen gelten nach § 2 Nr. 17 BFSG nur unter zehn Beschäftigten.

Muss die Beurteilung irgendwo eingereicht werden?

Die Beurteilung selbst nicht; sie ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BFSG „auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde“ als Kopie vorzulegen. Gemeldet werden muss aber die Berufung auf § 17: Nach Abs. 5 Satz 1 unterrichtet der Wirtschaftsakteur „darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde“.

Wie lange ist die Beurteilung aufzubewahren?

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BFSG „für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung“. Bei einer laufend erbrachten Dienstleistung beginnt die Frist erst mit deren Ende.

Löst ein Update der App eine neue Beurteilung aus?

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BFSG verlangt die Beurteilung „stets“, wenn „die angebotene Dienstleistung verändert wird“. Ob ein bestimmtes Update eine Veränderung der angebotenen Dienstleistung ist, ist eine Frage des Einzelfalls; der Wortlaut knüpft an die Dienstleistung an, nicht an ihren Umfang.

Gilt die Ausnahme auch, wenn das Unternehmen Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten hat?

Nein. § 17 Abs. 4 BFSG: Wer „zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, ist … nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen“.

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