
Interne Meldestelle ohne Schwellenwert: die neun Katalogziffern des § 12 Abs. 3 HinSchG
Für neun Gruppen des Finanz- und Versicherungssektors gilt die Pflicht zur internen Meldestelle unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Wer zuerst zählt und dann entscheidet, prüft in der falschen Reihenfolge.
Wichtige Erkenntnisse
- § 12 Abs. 3 HinSchG beginnt mit den Worten: Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
- Der Katalog umfasst neun Ziffern, überwiegend aus dem Finanz-, Wertpapier-, Versicherungs- und Kryptobereich.
- Jede Ziffer verweist auf eine aufsichtsrechtliche Definition in einem anderen Gesetz; die Einordnung folgt der Erlaubnislage, nicht der Selbstbeschreibung.
- Die Prüfung beginnt beim Katalog und erst danach bei der Beschäftigtenzahl.
- In Gruppen wird je Gesellschaft geprüft, weil § 12 Abs. 2 HinSchG die Zählung ohnehin an das Wort jeweils bindet.
Der Satz, der die Rechnung aufhebt
§ 12 Abs. 2 HinSchG lautet: Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Diese Zahl ist die bekannte Größe, und sie sortiert den Markt: Wer darunter liegt, gilt als nicht betroffen.
§ 12 Abs. 3 HinSchG stellt dem vier Worte voran, die diese Sortierung für einen Teil der Adressaten außer Kraft setzen. Der Absatz beginnt: Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Es folgt eine Aufzählung von neun Ziffern.
Für die betroffenen Unternehmen ist das keine Nuance. Ein Zahlungsinstitut mit zwölf Beschäftigten unterliegt derselben Pflicht wie ein Industriekonzern: mindestens eine Stelle für interne Meldungen, eingerichtet und betrieben.
Die neun Ziffern im Wortlaut
§ 12 Abs. 3 HinSchG nennt der Reihe nach:
- 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 3Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
- 4Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 5Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365,
- 6Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 7Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 8Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie
- 9Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Die siebte Ziffer verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, weil sie als einzige eine Ausnahme enthält. Erfasst sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen die nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Jede Ziffer verweist auf eine fremde Definition
Der Katalog beschreibt keine Tätigkeiten, sondern verweist auf Begriffe, die in anderen Gesetzen definiert sind. Die Prüfung findet deshalb nicht im Hinweisgeberschutzgesetz statt, sondern im jeweils angezogenen Aufsichtsrecht. Das ist die eigentliche Arbeit, und sie ist an mehreren Stellen kontraintuitiv.
- Ob ein Unternehmen Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes ist, entscheidet die aufsichtsrechtliche Einordnung und die Erlaubnislage, nicht der Firmenname und nicht die Beschreibung im Handelsregister.
- Ob eine Gesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist, hängt an der Verwaltung von Investmentvermögen und damit an einer Tätigkeit, die auch mit sehr kleiner Belegschaft ausgeübt wird.
- Ob ein Dienstleister Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ist, entscheidet sich an den erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen; diese Ziffer erfasst eine Unternehmensklasse, die es bei Erlass mancher Compliance-Handbücher noch nicht gab.
- Ob ein Zahlungsdienstleister Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist, folgt der Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und nicht der Größe des Geschäfts.
- Bei Ziffer 5 verweist das Gesetz nicht auf deutsches Recht, sondern auf Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365, also unmittelbar auf eine europäische Definition.
Die umgekehrte Prüfreihenfolge
Aus dem Verhältnis von Absatz 2 und Absatz 3 folgt eine Reihenfolge, die der verbreiteten Praxis entgegensteht. Verbreitet ist: erst zählen, dann entscheiden. Richtig ist: erst den Katalog abgleichen, dann zählen.
Der Grund liegt im Wort abweichend. Absatz 3 ist die Ausnahme von Absatz 2, nicht seine Ergänzung. Wo Absatz 3 greift, ist die Beschäftigtenzahl für die Frage der Pflicht ohne Bedeutung, und ihre Ermittlung beantwortet nichts. Wer umgekehrt vorgeht, kommt bei jedem kleinen Katalogunternehmen zum falschen Ergebnis, und zwar mit einer Rechnung, die für sich genommen richtig ist.
Das ist der Grund, aus dem die Frage nicht in die Personalabteilung gehört, sondern in die Aufsichts- oder Rechtsfunktion. Die Beschäftigtenzahl ist eine Personalinformation; die Katalogzugehörigkeit ist eine aufsichtsrechtliche Einordnung.
Gruppen: geprüft wird je Gesellschaft
§ 12 Abs. 2 HinSchG bindet die Zählung an das Wort jeweils: Die Pflicht gilt für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Gezählt wird also je Beschäftigungsgeber und nicht über eine Gruppe hinweg. Für den Katalog des Absatzes 3 gilt dieselbe Betrachtungsebene: Die Ziffern beschreiben Unternehmen, nicht Konzerne.
In gemischten Strukturen führt das zu einem Ergebnis, das erklärungsbedürftig aussieht und richtig ist. Eine Holding, die eine regulierte Tochter mit zwanzig Beschäftigten und drei nicht regulierte Schwestergesellschaften mit je dreißig Beschäftigten hält, hat genau eine Pflicht zur internen Meldestelle, und sie trifft die kleinste der vier Gesellschaften.
Für die Umsetzung heißt das nicht, dass vier Kanäle zu bauen wären. § 14 Abs. 1 HinSchG lässt die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle ausdrücklich zu, und eine Gruppe kann diese Aufgabe für die verpflichtete Gesellschaft zentral vergeben. Was nicht geht, ist die Pflicht dadurch zu erfüllen, dass eine andere Gesellschaft der Gruppe eine Meldestelle betreibt und die verpflichtete Gesellschaft selbst keine hat.
Einordnung
§ 12 Abs. 3 HinSchG ist keine Randvorschrift, sondern eine Zuständigkeitsfrage. Er verlegt die Betroffenheitsprüfung aus der Personalstatistik in das Aufsichtsrecht und macht sie damit zu einer Aufgabe, die einmal sauber beantwortet und danach bei jeder Erlaubnis-, Beteiligungs- und Geschäftsmodelländerung erneut gestellt werden muss.
Praktisch trägt eine kurze, datierte Feststellung je Gesellschaft: Welche Ziffer greift, welche nicht, auf welcher Grundlage, geprüft wann. Wo keine Ziffer greift, bleibt es bei der Zählung nach § 12 Abs. 2 HinSchG. Wo eine greift, ist die Zählung entbehrlich und die Pflicht steht fest.
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Beitrag ordnet den Wortlaut ein und beschreibt, wie sich die Pflicht organisatorisch abbilden lässt. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls trifft Ihre Rechtsabteilung oder Ihre anwaltliche Beratung.
FAQ
Für wen gilt die Pflicht zur internen Meldestelle unabhängig von der Beschäftigtenzahl?
§ 12 Abs. 3 HinSchG nennt neun Gruppen: Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes, Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes, Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365, Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit der dort genannten Ausnahme, Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Gilt die 50-Beschäftigten-Schwelle für diese Unternehmen gar nicht?
Für die Frage, ob die Pflicht besteht, nicht. § 12 Abs. 3 HinSchG beginnt mit den Worten: Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Die Zahl behält dagegen Bedeutung für andere Fragen, etwa für die gemeinsame Stelle nach § 14 Abs. 2 HinSchG, die das Gesetz privaten Beschäftigungsgebern mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten eröffnet.
Wie prüft man, ob eine der neun Ziffern greift?
Nicht im Hinweisgeberschutzgesetz, sondern in dem jeweils angezogenen Gesetz. Jede Ziffer verweist auf eine fremde Definition, etwa auf § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, auf § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder auf Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365. Maßgeblich ist die aufsichtsrechtliche Einordnung und die Erlaubnislage, nicht die Selbstbeschreibung des Unternehmens. Die Prüfung gehört deshalb in die Rechts- oder Aufsichtsfunktion und nicht in die Personalstatistik.
Wie wird in einer Unternehmensgruppe gezählt?
Je Gesellschaft. § 12 Abs. 2 HinSchG spricht von Beschäftigungsgebern mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, und das Wort jeweils bindet die Zählung an den einzelnen Beschäftigungsgeber. Der Katalog des § 12 Abs. 3 HinSchG beschreibt ebenfalls Unternehmen und nicht Konzerne. Eine Gruppe kann die Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG zentral einem Dritten übertragen; sie kann die Pflicht der verpflichteten Gesellschaft aber nicht dadurch erfüllen, dass eine andere Gesellschaft eine Meldestelle betreibt.
Ändert sich für Katalogunternehmen sonst etwas an den Anforderungen?
Am Bestehen der Pflicht ändert § 12 Abs. 3 HinSchG etwas, an ihrem Inhalt nicht. Es gelten dieselben Organisationsformen nach § 14 HinSchG und dieselbe Anforderung an Unabhängigkeit und notwendige Fachkunde nach § 15 HinSchG wie für jeden anderen verpflichteten Beschäftigungsgeber.
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