
§§ 10 bis 12 ChemBiozidDV: Welche Biozid-Produkte nicht ins Regal dürfen, wer sie abgeben darf und was im Onlinehandel vor dem Kaufvertrag passieren muss
Seit dem 1. Januar 2025 gelten die §§ 10 bis 13 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung. Sie entscheiden drei Dinge: welche Biozid-Produkte der Käufer nicht frei greifen darf, wer sie überhaupt abgeben darf, und was im Online- und Versandhandel vor Abschluss des Kaufvertrags erledigt sein muss. Dieser Text liest die drei Vorschriften im Wortlaut, trennt die beiden Stufen des Selbstbedienungsverbots und zeigt, warum die Bußgeldhöhe nicht in der Verordnung steht, sondern erst in § 26 Abs. 3 ChemG.
Zwei Stufen, nicht eine
Das Selbstbedienungsverbot wird in der Praxis als ein Verbot behandelt. Die Verordnung kennt zwei Stufen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, und wer sie zusammenzieht, sichert entweder zu viel oder zu wenig.
Die erste Stufe steht in § 10 Abs. 1 ChemBiozidDV: „Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat“. Erfasst sind nach Nummer 1 alle Biozid-Produkte, deren Zulassungskennzeichnung eine oder mehrere Verwendungen nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet, und nach Nummer 2 unabhängig davon drei Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Produktart 14 Rodentizide, Produktart 18 Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden sowie Produktart 21 Antifouling-Produkte.
Die zweite Stufe steht in § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV und ist schwächer. Sie betrifft die Produktarten 7 Beschichtungsschutzmittel, 8 Holzschutzmittel und 10 Schutzmittel für Baumaterialien. Hier bleibt das offene Regal zulässig, es muss aber „durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt“ sein, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Abgabegespräch stattfindet.
| Stufe | Erfasst | Regal | Gespräch | Norm |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Produkte ohne Freigabe für die breite Öffentlichkeit; PA 14, 18, 21 | kein freier Zugriff | bei PA 14, 18, 21 zusätzlich Pflicht | § 10 Abs. 1, § 11 ChemBiozidDV |
| 2 | PA 7, 8, 10 | freier Zugriff zulässig | Pflicht vor Vertragsschluss | § 10 Abs. 2 ChemBiozidDV |
Zwei Ausnahmen, die oft übersehen werden
§ 10 Abs. 3 ChemBiozidDV nimmt zwei Fälle heraus. Erstens gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden. Zweitens entfällt das Abgabegespräch nach Absatz 2, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, „dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt“.
Die zweite Ausnahme trägt weiter, als sie aussieht: Sie befreit vom Gespräch nach Absatz 2, nicht vom Selbstbedienungsverbot nach Absatz 1 und nicht von der Sachkunde nach § 11 Abs. 1. Ein Fachhandel, der ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, ist also beim Holzschutzmittel entlastet und beim Rodentizid nicht.
Die Abgabe hängt an einer Person, nicht am Betrieb
§ 11 Abs. 1 ChemBiozidDV lautet: „Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt.“ Zwei Wörter dieses Satzes entscheiden über die Organisation. „Im Betrieb beschäftigten“ schließt aus, die Aufgabe an einen externen Dienstleister zu vergeben; die Person muss zum Betrieb gehören. „Person“ heißt, dass eine Betriebserlaubnis oder ein Zertifikat des Unternehmens den Nachweis nicht ersetzt.
Was Sachkunde ist, sagt § 13 Abs. 1 ChemBiozidDV nicht selbst, sondern über drei Verweise. Sachkundig ist danach, wer die Anforderungen erfüllt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt; oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, sofern eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV mit Kenntnissen über Biozid-Produkte nachgewiesen wird; oder nach § 15c Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Produkt zuzuordnen ist.
Der Onlinehandel: drei Wörter entscheiden über den Shop-Prozess
§ 12 ChemBiozidDV überträgt die Pflichten auf den Fernabsatz. Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages erstens die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 „durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird“ und zweitens „ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person nachweisbar erfolgt“.
- „Vor Abschluss des Kaufvertrages“: Ein Rückruf nach dem Klick auf Kaufen kommt zu spät. Der Bestellprozess muss den Vertragsschluss bis nach dem Gespräch aufhalten.
- „Durch eine nach § 13 sachkundige Person“: Ein Servicecenter ohne geführten Sachkundenachweis erfüllt die Vorschrift nicht, auch wenn dort jemand anruft.
- „Nachweisbar“: Das Gespräch muss dokumentiert sein. Stattgefunden zu haben genügt nicht, wenn die Überwachungsbehörde danach fragt.
Unabhängig davon verlangt § 3 Abs. 2 ChemBiozidDV für Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 8 Satz 1 ChemG unterliegen, dass sie im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden dürfen, wenn das Angebot die Registriernummer enthält. Das betrifft die Artikelseite, nicht den Bestellprozess, und fällt bei einer Marktkontrolle als Erstes auf, weil es ohne Testkauf sichtbar ist.
Die Bußgeldhöhe steht nicht in der Biozidverordnung
Wer nach der Sanktion sucht, findet in § 17 ChemBiozidDV nur die Einordnung, nicht den Betrag. § 17 Abs. 1 ChemBiozidDV bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b ChemG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ein Biozid-Produkt abgibt, und ebenso, wer entgegen § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12, abgibt. Erst § 26 Abs. 3 ChemG nennt die Höhe, und er nennt drei verschiedene.
| Verstoß | Kette | Höhe |
|---|---|---|
| Abgabe ohne sachkundige Person, Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot | § 17 Abs. 1 ChemBiozidDV → § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ChemG | bis zu 200 000 Euro |
| Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht oder aktualisiert | § 17 Abs. 2 ChemBiozidDV → § 26 Abs. 1 Nr. 10a ChemG | bis zu 10 000 Euro |
| Verwendung ohne Sachkunde nach § 15c Abs. 3 Satz 1 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 29 GefStoffV → § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ChemG | bis zu 50 000 Euro |
Die Spreizung von 10 000 bis 200 000 Euro innerhalb desselben Regelwerks ist der Grund, warum ein Satz über „das Bußgeld im Biozidrecht“ in jedem Fall falsch ist. Sie folgt aus der Aufzählung in § 26 Abs. 3 ChemG: Nummer 7 Buchstabe b steht in der ersten Gruppe, Nummer 8 Buchstabe b in der zweiten, und Nummer 10a taucht in keiner der beiden auf und landet deshalb in der Auffangstufe.
Was ein Betrieb daraus ableitet
- 1Jedes geführte Biozid-Produkt seiner Produktart nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuordnen und die Verwenderkategorie aus der Zulassung danebenlegen. Ohne diese Liste lässt sich keine der drei Vorschriften anwenden.
- 2Je Betriebsstätte festlegen, wer abgibt, und für diese Person den Nachweis nach § 13 ChemBiozidDV führen, einschließlich des Fortbildungsstands nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV.
- 3Die Regalaufstellung gegen § 10 Abs. 1 und Abs. 2 prüfen und die beiden Stufen getrennt dokumentieren.
- 4Im Shop den Vertragsschluss hinter Prüfung und Gespräch legen und beides protokollieren, weil § 12 ChemBiozidDV Nachweisbarkeit verlangt.
- 5Die Registriernummer in die Artikelseite aufnehmen, soweit § 3 Abs. 2 ChemBiozidDV greift.
Keine dieser Pflichten hängt an einer Beschäftigtenzahl. Weder die Biozidrechts-Durchführungsverordnung noch § 15c GefStoffV nennt einen Schwellenwert; sie knüpfen an das Produkt und an die Tätigkeit an. Ein Fachhandel mit vier Beschäftigten, der Rodentizide führt, braucht dieselbe sachkundige Person wie eine Handelskette.
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