Chemikalienbeauftragter
Auch hier ein Wort vorweg: Das Chemikaliengesetz kennt den Chemikalienbeauftragten nicht. Der Begriff kommt im Gesetzestext nicht vor. Die beiden Stellen, die nach einer Bestellung aussehen, sind § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h und Nr. 7 ChemG, und beide sind Verordnungsermächtigungen: Sie erlauben der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung einen Projektleiter oder verantwortliche Aufsichtspersonen zu verlangen. Das Gesetz selbst bestellt niemanden. Was es stattdessen tut, ist Pflichten an Rollen im Markt zu knüpfen, an Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender. Diese Leistung führt genau dieses Bündel: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, das Sicherheitsdatenblatt, die Meldung für die gesundheitliche Notversorgung und die Abgabebeschränkungen. Sie ist damit ausdrücklich nicht die Gefahrstofforganisation im Betrieb; die ist Beschäftigtenschutz und steht auf einer eigenen Seite.
Was CIVAC übernimmt
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
- Führung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, für die § 4 Abs. 1 GefStoffV auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweist.
- Abgleich der Einstufung gegen die harmonisierte Einstufung, an deren Ermittlung § 21a Abs. 1 Nr. 4 ChemG die Bundesstelle für Chemikalien nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitwirken lässt.
- Prüfung der Kennzeichnungselemente auf dem Etikett und in den Begleitunterlagen gegen die geführte Einstufung.
- Nachführung bei geänderter Rezeptur, geänderter Rohstoffeinstufung und geänderter Rechtslage, damit das Etikett dem Datenblatt folgt und nicht umgekehrt.
- Dokumentation der Einstufungsentscheidung mit Begründung und Datum, damit sie gegenüber der Überwachung nachvollziehbar bleibt.
Sicherheitsdatenblatt und Lieferkette
- Erstellung und Pflege der Sicherheitsdatenblätter, deren Anforderungen sich nach § 5 Abs. 1 GefStoffV aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben.
- Behandlung der Fälle, in denen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV kein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln ist und sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 richten.
- Versand- und Aktualisierungslogik gegenüber Abnehmern, dokumentiert nach Empfänger, Fassung und Datum.
- Eingangsprüfung der Lieferantendatenblätter auf Vollständigkeit und Plausibilität, bevor sie in Ihre eigenen Unterlagen einfließen.
- Übersetzungsstände für die Märkte, in die geliefert wird, mit Vermerk, welche Fassung wo gilt.
Meldungen, Abgabe und Nachweis
- Vorbereitung der Meldung für die gesundheitliche Notversorgung an das Bundesinstitut für Risikobewertung, das § 16e Abs. 1 ChemG als benannte Stelle nach Artikel 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führt.
- Mitteilungspflichten bei Gemischen nach § 16d ChemG, geführt als Termin und nicht als Erinnerung am Stichtag.
- Abgleich des Sortiments gegen die Verbote und Beschränkungen nach § 17 ChemG und gegen Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
- Prüfvermerke zur Abgabe: ob ein Stoff der Erlaubnispflicht nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV unterfällt und welche Anforderungen dann gelten.
- Fortlaufende Dokumentation im CIVAC Workspace, exportierbar für die Überwachung und für die Wirtschaftsprüfung.
Ablauf
- 1
Sortiment und Rollen
Wir stellen fest, welche Stoffe und Gemische Ihr Haus herstellt, einführt oder formuliert und in welcher Rolle es dabei auftritt. Die Rolle entscheidet über die Pflichten: Hersteller, Importeur und nachgeschalteter Anwender schulden Verschiedenes. Wo Ihr Haus nur weiterverkauft, ohne umzupacken oder umzuetikettieren, sieht die Pflichtenlage anders aus als bei eigener Formulierung, und das wird am Anfang festgehalten statt später vorausgesetzt.
- 2
Einstufung und Kennzeichnung
Für jedes Produkt wird die Einstufung geführt und gegen die Kennzeichnung gehalten. § 4 Abs. 1 GefStoffV verweist dafür auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Abweichungen zwischen Rezeptur, Einstufung, Etikett und Datenblatt werden aufgelistet und priorisiert. Die Entscheidung über eine Einstufung trifft Ihr Haus; wir bereiten sie mit Begründung vor, damit sie dokumentiert und nicht nur getroffen ist.
- 3
Sicherheitsdatenblätter
Die Datenblätter werden erstellt oder überarbeitet, damit sie den Anforderungen entsprechen, auf die § 5 Abs. 1 GefStoffV über Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verweist. Bestehende Lieferantendatenblätter werden eingangsgeprüft. Für jede Fassung wird festgehalten, an wen sie wann ging, weil die Frage nach der ausgelieferten Fassung im Ernstfall vor der Frage nach dem Inhalt kommt.
- 4
Meldungen und Abgabe
Die Meldung für die gesundheitliche Notversorgung wird vorbereitet; § 16e Abs. 1 ChemG benennt dafür das Bundesinstitut für Risikobewertung als Stelle nach Artikel 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Mitteilungen bei Gemischen nach § 16d ChemG laufen als überwachte Termine. Das Sortiment wird gegen § 17 ChemG und Anlage 2 ChemVerbotsV gehalten. Abgegeben und gemeldet wird von Ihrem Haus.
- 5
Nachweis und Überwachung
Die Dokumentation läuft fortlaufend im Workspace und ist auf die Überwachung nach § 21 ChemG und die Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Behörde ausgelegt. Sie erhalten Einstufungsentscheidungen, Datenblattfassungen, Meldebelege und Prüfvermerke in exportierbarer Form, jeweils mit Datum, Verfasser und Stand.
Rechtlicher Rahmen
Die folgenden Vorschriften bestimmen, was beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen geschuldet ist und was ein Verstoß kostet. Eine Vorschrift, die einen Chemikalienbeauftragten bestellt, ist nicht darunter, weil es sie nicht gibt. Zitiert ist der deutsche Wortlaut; die EU-Verordnungen sind mit Artikel benannt und nicht zitiert, damit hier keine überholte konsolidierte Fassung steht.
- § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GefStoffV
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Das sind die beiden Sätze, über die deutsches Recht in CLP und REACH führt. Sie sind der Grund, aus dem der Sammelbegriff Chemikalienrecht auf einer Seite nichts verloren hat: Einstufung und Kennzeichnung stehen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, das Sicherheitsdatenblatt in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und wer eine Aussage trifft, sollte sagen, auf welcher der beiden sie beruht. Beachten Sie auch Satz 2 des § 5 Abs. 1: Wo kein Datenblatt geschuldet ist, sind die Informationspflichten nicht weg, sondern stehen in Artikel 32.
- § 16e Abs. 1 ChemG
Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.
Das ist die deutsche Anschlussstelle für die Giftinformationsmeldung. Die Pflicht selbst steht in Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und trifft, wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt. Die Vorschrift nennt außerdem Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sodass Biozid-Produkte über denselben Weg laufen. Wer ein Gemisch einstuft und kennzeichnet, aber die Meldung vergisst, hat zwei Drittel der Pflichtenkette erfüllt.
- § 27b Abs. 1 und Abs. 3 ChemG
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) [...] verstößt, indem er entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Dies ist eine Strafvorschrift und keine Bußgeldnorm, und der Unterschied ist der wichtigste auf dieser Seite. Wer ohne die nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderliche Registrierung herstellt oder in Verkehr bringt, riskiert Freiheitsstrafe, nach Absatz 2 ist bereits der Versuch strafbar, und Absatz 3 hebt den Rahmen auf fünf Jahre, wenn Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Darum führt diese Leistung die Registrierungslage als eigenen Prüfpunkt und behandelt sie nicht als Formalie unter vielen.
- § 26 Abs. 3 ChemG
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4a, 4b, 4e und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 4c, 4f, 4g, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis c und f und Nummer 3 Buchstabe c bis i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Drei Stufen, und welche gilt, hängt an der Nummer, gegen die verstoßen wurde, nicht an der Schwere des Eindrucks. Zweihunderttausend Euro ist die Obergrenze und gilt nur für die dort genannten Nummern. Wer diese Zahl pauschal als die Sanktion des Chemikalienrechts zitiert, zitiert eine von drei Stufen. Auf dieser Seite steht bei jeder Aussage, welche Nummer gemeint ist, oder es steht keine Zahl.
Wortlaut abgerufen am 22.09.2026 von gesetze-im-internet.de. Der Begriff Chemikalienbeauftragter kommt im Chemikaliengesetz nicht vor; § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h und Nr. 7 ChemG sind Verordnungsermächtigungen und keine Bestellungen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008 sind mit Artikel benannt und bewusst nicht im Wortlaut zitiert: Ihre konsolidierten Fassungen ändern sich laufend, und eine überholte Fassung im Zitat wäre schlechter als ein genauer Verweis. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung.
Preislogik
Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. Anders als beim Beschäftigtenschutz hängt er hier nicht an Standorten, sondern an Produkten und Rezepturen.
Sortimentsaufnahme und Rollenklärung
Einmalig. Aufnahme der Stoffe und Gemische, Feststellung der Rolle je Produkt, Abgleich von Rezeptur, Einstufung, Etikett und Datenblatt, Liste der Abweichungen mit Priorität.
Mandatspauschale für die Führung
Laufend. Pflege der Einstufungen, Nachführung der Datenblätter, Überwachung der Termine für Mitteilungen nach § 16d ChemG und der Meldung nach § 16e ChemG und das Reporting an Ihre Entscheidungsstelle.
Je Produkt
Erstellung oder Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts und Vorbereitung der zugehörigen Meldung, jeweils bis zur unterschriftsreifen Fassung. Abgerechnet je Produkt und Sprachfassung.
Sonderlagen
Optional. Erlaubnispflichtige Stoffe nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV, Biozid-Produkte, die über Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 denselben Meldeweg nehmen, und die Prüfung der Registrierungslage nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- Zahl der Stoffe und Gemische und wie viele davon eigene Formulierungen sind.
- Rolle je Produkt: Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender.
- Zahl der Sprachfassungen und Zielmärkte, in die geliefert wird.
- Zustand der vorhandenen Datenblätter und Etiketten zu Beginn.
- Ob Stoffe betroffen sind, die der Erlaubnispflicht nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV unterfallen.
Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Sortiment, Rollen und Sprachfassungen feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Mandat gesondert ausgewiesen.
Wo die Leistung endet
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Was auf dieser Seite steht, ist Risikoindikation und organisatorische Unterstützung; die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsberatung.
- Es gibt keinen Chemikalienbeauftragten im Chemikaliengesetz und damit keine Bestellpflicht, die wir für Sie erfüllen könnten. Was besteht, sind Pflichten von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, und die bleiben bei Ihrem Unternehmen.
- Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV lässt sich nicht auslagern. § 6 Abs. 3 ChemVerbotsV verlangt, dass das Unternehmen in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigt, die die Anforderungen erfüllen, und die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV hängt an diesen Personen. Wir bereiten Antrag und Nachweise vor; beschäftigt werden die Personen von Ihnen.
- § 27b ChemG ist eine Strafvorschrift. Wo ein Sachverhalt dorthin reicht, sagen wir das und behandeln ihn nicht als Ordnungswidrigkeit weiter; die Verteidigung in einem Strafverfahren ist Sache Ihrer Rechtsberatung und nicht dieser Leistung.
- Die Registrierung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ein Zulassungsantrag nach Artikel 62 jener Verordnung werden von Ihrem Unternehmen eingereicht. Wir liefern Zuarbeit und den Prüfvermerk zur Registrierungslage.
- Die Entscheidung über eine Einstufung trifft Ihr Haus. Wir bereiten sie mit Begründung vor, damit sie dokumentiert ist; wir treffen sie nicht an Ihrer Stelle.
- Der Beschäftigtenschutz im Betrieb, also Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung nach den §§ 6, 7 und 14 GefStoffV, ist eine eigene Pflicht und Gegenstand der Leistung zum Gefahrstoffbeauftragten, nicht dieser.
- Transportrecht nach ADR, Abfallrecht nach dem KrWG und anlagenbezogene Pflichten nach dem BImSchG bleiben eigene Pflichten und werden nicht mitbetreut.
Häufige Fragen
- Gibt es eine Pflicht, einen Chemikalienbeauftragten zu bestellen?
- Nein. Das Chemikaliengesetz kennt diese Rolle nicht; der Begriff kommt im Gesetzestext nicht vor. Was es gibt, sind zwei Verordnungsermächtigungen: § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h ChemG erlaubt es, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, und § 19 Abs. 1 Nr. 7 ChemG erlaubt es, verantwortliche Aufsichtspersonen für Bereiche mit besonderen Gefahren vorzusehen. Beides sind Ermächtigungen an den Verordnungsgeber, keine Bestellpflichten für Ihr Unternehmen. Die Pflichten, um die es tatsächlich geht, knüpfen nicht an eine Person, sondern an eine Rolle im Markt: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender. Diese Seite heißt trotzdem so, weil danach gesucht wird, und sagt im ersten Absatz, was der Begriff rechtlich ist.
- Worin unterscheidet sich das vom Gefahrstoffbeauftragten?
- In der Richtung, in die die Pflicht zeigt. Der Gefahrstoffbereich schützt Ihre Beschäftigten im Betrieb: Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, Verzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV, Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV. Diese Leistung schützt die Abnehmer Ihrer Produkte und betrifft das Inverkehrbringen: Einstufung und Kennzeichnung über § 4 Abs. 1 GefStoffV, Sicherheitsdatenblatt über § 5 Abs. 1 GefStoffV, Meldung über § 16e ChemG, Abgabebeschränkungen über die Chemikalien-Verbotsverordnung. Anderer Pflichtenträger, andere Normen, andere Sanktion: dort Ordnungswidrigkeit, hier zusätzlich die Strafvorschrift des § 27b ChemG. Viele Häuser brauchen beides, und dann werden beide Mandate zu Beginn schriftlich gegeneinander abgegrenzt.
- Können Sie unsere Sicherheitsdatenblätter erstellen?
- Ja, und die Anforderungen daran stehen nicht im deutschen Recht selbst. § 5 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV sagt, dass sich die vom Lieferanten beim Inverkehrbringen zu beachtenden Anforderungen aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben. Satz 2 regelt den Fall, dass ein Datenblatt nicht erforderlich ist: Dann richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 jener Verordnung, sie entfallen also nicht. Wir erstellen und pflegen die Datenblätter, prüfen die Fassungen Ihrer Lieferanten beim Eingang und halten fest, welche Fassung wann an wen ging. Freigegeben werden sie von Ihrem Haus.
- Was ist die Meldung an das Bundesinstitut für Risikobewertung?
- Die Giftinformationsmeldung für gefährliche Gemische. § 16e Abs. 1 ChemG bestimmt, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII jener Verordnung wahrnimmt. Die Pflicht selbst folgt aus Artikel 45 und Anhang VIII und trifft, wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt. Praktisch ist das der Schritt, der am häufigsten vergessen wird, weil er nach Einstufung und Etikett kommt und das Produkt zu diesem Zeitpunkt fertig aussieht.
- Können Sie die Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung übernehmen?
- Nein, und das liegt am Wortlaut. § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV macht die Abgabe bestimmter Stoffe erlaubnispflichtig. § 6 Abs. 3 ChemVerbotsV sagt, dass Unternehmen die Erlaubnis erhalten, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der abgegeben oder bereitgestellt wird, Personen beschäftigen, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und jeder Wechsel einer solchen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV hängt an diesen beschäftigten Personen. Ein externer Dienstleister kann diese Stelle nicht besetzen; er kann den Antrag vorbereiten, die Nachweise ordnen und die Fristen führen. Das ist eine ehrliche Grenze und keine Zurückhaltung.
- Wie hoch sind die Sanktionen wirklich?
- Es sind zwei verschiedene Dinge, und sie werden oft vermischt. § 26 Abs. 3 ChemG kennt drei Bußgeldstufen: bis zu zweihunderttausend Euro für die dort genannten Nummern, bis zu fünfzigtausend Euro für eine zweite Gruppe und bis zu zehntausend Euro in den übrigen Fällen. Welche Stufe gilt, hängt an der verletzten Nummer und nicht am Eindruck der Schwere. Daneben steht § 27b ChemG, und der ist keine Bußgeldnorm: Wer entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ohne die erforderliche Registrierung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar, und nach Absatz 3 sind es bis zu fünf Jahre, wenn dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
- Was kostet die Leistung bei CIVAC?
- Der Preis setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen: der einmaligen Sortimentsaufnahme mit Rollenklärung, einer laufenden Mandatspauschale für die Führung, einem Betrag je Produkt für Erstellung oder Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts samt zugehöriger Meldung, und den optionalen Sonderlagen. Die Höhe hängt an der Zahl der Stoffe und Gemische, an der Rolle je Produkt, an der Zahl der Sprachfassungen und Zielmärkte und am Zustand der vorhandenen Datenblätter und Etiketten. Wer Angebote vergleicht, sollte zwei Fragen stellen: Ist die Meldung nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 im Preis je Produkt enthalten oder eine Zusatzposition? Und ist die Nachführung bei geänderter Rohstoffeinstufung enthalten? Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und wird gesondert ausgewiesen.