Gefahrstoff klassifizieren nach GHS und CLP: Einstufung, Kennzeichnung, Nachweis
Gefahrstoff-Klassifizierung nach GHS und CLP ist Pflicht für jeden Hersteller, Importeur und nachgeschalteten Anwender. Dieser Leitfaden zeigt die Einstufungslogik, die Kennzeichnungselemente und wann ein externer Gefahrstoffbeauftragter Audit-Sicherheit liefert.
Die Klassifizierung von Gefahrstoffen folgt seit dem 1. Juni 2015 für Gemische verpflichtend dem global harmonisierten System (GHS), in der EU umgesetzt durch die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, ihre Stoffe und Gemische einzustufen, zu kennzeichnen und in Sicherheitsdatenblättern nach Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu dokumentieren. Verstöße werden nach § 11 ChemG mit Ordnungswidrigkeiten bis 50.000 Euro geahndet, bei vorsätzlichen Verstößen mit Gesundheitsgefährdung drohen Freiheitsstrafen. Auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und sektorspezifische Auflagen wie die Biostoffverordnung können hinzukommen, sobald die Stoffe in der jeweiligen Branche eingesetzt werden.
Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Einstufung, die fünf Pflichtelemente der CLP-Kennzeichnung, die Rolle des Sicherheitsdatenblatts und die Schnittstelle zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Er richtet sich an Gefahrstoffbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte, Lagerleitungen und Geschäftsführungen produzierender Unternehmen, Chemiehändler und Importeure ab etwa 25 Mitarbeitenden. Am Ende kennen Sie die zentralen Pflichten, die häufigsten Audit-Befunde, die Verzahnung mit der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, die Schnittstelle zur Gefahrgut- und Umweltrecht-Compliance und wissen, wie eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service wie CIVAC die Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses und die Audit-Vorbereitung beschleunigt.
Auf einen Blick
- Die Einstufung nach CLP-Verordnung 1272/2008 ist Pflicht für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender und muss vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein.
- Die GHS-Kennzeichnung besteht aus fünf Pflichtelementen: Piktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweise (H-Sätze), Sicherheitshinweise (P-Sätze) und Produktidentifikator.
- Das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II REACH ist Pflicht-Begleitdokument und muss aktuell, vollständig und in Landessprache vorliegen.
GHS und CLP: Die Systematik der Einstufung
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 setzt das global harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen in der EU um. Sie unterscheidet drei Gefahrenklassen: physikalische Gefahren (17 Klassen, etwa explosiv, entzündbar, oxidierend), Gesundheitsgefahren (10 Klassen, etwa akute Toxizität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität), Umweltgefahren (2 Klassen, etwa gewässergefährdend, ozonschichtschädigend). Jede Klasse ist in Kategorien unterteilt, die den Schweregrad beschreiben. Mit der CLP-Revision (Delegierte Verordnung 2023/707) sind zusätzlich neue Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT und vPvM eingeführt worden.
Die Einstufung folgt einem festen Ablauf. Erstens: Identifikation der Inhaltsstoffe und ihrer harmonisierten Einstufungen aus Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung. Zweitens: Bei Gemischen Anwendung der Berechnungsmethoden (Additivitätsformel, Konzentrationsgrenzen, Bridging Principles) gemäß Anhang I. Drittens: Festlegung der finalen Gefahrenklasse und Kategorie. Viertens: Ableitung der Kennzeichnungselemente nach Anhang IV (H-Sätze) und Anhang V (Piktogramme). Fünftens: Aufnahme in das Sicherheitsdatenblatt und das Gefahrstoffverzeichnis sowie die Verteilung an Abnehmer.
In der Praxis stützen sich viele Anwender auf die ECHA-Datenbank (Classification and Labelling Inventory), die ist aber nicht rechtsverbindlich, sondern eine Sammlung von Selbst- und Hersteller-Einstufungen. Verbindlich sind ausschließlich die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI. Wer eine eigene Einstufung vornimmt, muss diese im Sicherheitsdatenblatt begründen und dokumentieren. CIVAC stellt für die Einstufungsdokumentation eine Vorlage bereit, die mit den Audit-Anforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Landesämter abgestimmt ist. Die Vorlage enthält Felder für Datenquelle, Methode, Konzentrationsgrenzen und Begründung, sodass auch Folgeprüfungen oder Behördenanfragen ohne Recherche bedient werden können. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Fünf Pflichtelemente der CLP-Kennzeichnung
Art. 17 CLP-Verordnung 1272/2008 listet die Pflichtelemente einer Gefahrstoff-Kennzeichnung. Jedes Etikett muss fünf Bestandteile enthalten, sonst ist es nicht verkehrsfähig. Diese fünf Pflichten gelten für Stoffe und Gemische gleichermaßen, bei Sondergebinden, Aerosolen und Bulk-Lieferungen gelten zusätzliche Vorschriften, etwa aus der Aerosolverordnung 75/324/EWG oder den ADR-Regeln für den Gefahrguttransport.
- Produktidentifikator: chemische Bezeichnung, bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder ein anderer eindeutiger Name, bei Gemischen die Handelsbezeichnung plus mindestens die Identität der Stoffe, die zur Einstufung beigetragen haben.
- Lieferantenangaben: Name, Adresse, Telefonnummer des Inverkehrbringers in der EU.
- Nennmenge (bei Verpackungen an Verbraucher).
- Gefahrenpiktogramme nach Anhang V, schwarzes Symbol auf weißem Grund mit rotem Rahmen.
- Signalwort (Gefahr oder Achtung), Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Zusätzlich können ergänzende Hinweise (EUH-Sätze) erforderlich sein, etwa EUH 208 für sensibilisierende Inhaltsstoffe oder EUH 210 (Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich). Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen, wenn das Produkt in Deutschland in Verkehr gebracht wird. Die Mindestschriftgröße und die Mindestgrößen der Piktogramme sind in Art. 18 und 31 CLP-VO geregelt. Bei Kleingebinden unter 125 ml gelten erleichterte Regeln, die in Anhang I Abschnitt 1.5 beschrieben sind. Auch faltbare Etiketten sind zulässig, wenn die Vollkennzeichnung trotz kleiner Gebindefläche lesbar bleibt.
Wer das Etikett intern in Word erstellt, riskiert nach jeder Rezepturänderung Fehler. CIVAC bündelt im Workspace die Einstufung, die generierten Kennzeichnungselemente und das Sicherheitsdatenblatt, sodass eine Rezepturänderung automatisch alle abgeleiteten Dokumente aktualisiert. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Mehr zur Rolle des Beauftragten finden Sie unter Gefahrstoffbeauftragter.
H- und P-Sätze: Gefahren- und Sicherheitshinweise korrekt zuordnen
Die Gefahrenhinweise (H-Sätze, Hazard Statements) sind in Anhang III der CLP-Verordnung gelistet und beschreiben standardisiert die Art und Schwere der Gefahr. Die Sicherheitshinweise (P-Sätze, Precautionary Statements) sind in Anhang IV gelistet und geben Anweisungen zum sicheren Umgang. Bei Stoffen und Gemischen mit harmonisierter Einstufung ergeben sich die H-Sätze zwingend aus Anhang VI Teil 3. Bei eigener Einstufung leitet sie der Inverkehrbringer aus den Tabellen in Anhang I ab. Übersetzungsfehler oder veraltete Satz-Codes sind in der Audit-Praxis ein häufiger Befund und führen sehr schnell zu förmlichen Mängelanzeigen.
Die P-Satz-Auswahl ist nicht starr, sondern verlangt eine Priorisierung. Anhang IV enthält rund 120 P-Sätze, davon sind in der Regel sechs bis acht je Produkt sinnvoll. Die ECHA-Leitlinie Guidance on Labelling and Packaging empfiehlt eine Auswahl entlang der vier Kategorien: allgemein, Prävention, Reaktion, Aufbewahrung, Entsorgung. Wer zu viele P-Sätze wählt, macht das Etikett unleserlich, wer zu wenige wählt, verletzt die Vollständigkeitspflicht.
Audit-relevant ist die Begründung der Auswahl. Bei einer Stichprobe verlangt die Lebensmittelüberwachung oder das Gewerbeaufsichtsamt eine Erklärung, warum etwa P210 (Von Hitze fernhalten) gewählt wurde und P211 (Nicht gegen offene Flamme sprühen) nicht. Diese Begründung gehört in das interne Einstufungsdossier. CIVAC bietet im Workspace eine geführte P-Satz-Auswahl, die die ECHA-Methodik abbildet und die Begründung mitspeichert. Wer den Gefahrstoffbeauftragten extern bestellt, erhält die Auswahl als laufende Dienstleistung mit 2 Werktagen SLA. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.
Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II REACH: Pflichtbegleitdokument
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Art. 31 REACH und Anhang II ist verpflichtend für alle als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische. Es muss vor der ersten Lieferung an gewerbliche Abnehmer kostenfrei in der Landessprache (in Deutschland: Deutsch) übermittelt werden, in elektronischer Form (PDF) oder auf Papier. Die Struktur folgt 16 Pflichtabschnitten, die Reihenfolge ist nicht verhandelbar. Auch für nicht als gefährlich eingestufte Gemische kann auf Anfrage des Abnehmers ein SDB verlangt werden, sofern sie bestimmte Inhaltsstoffe in relevanter Konzentration enthalten.
Die 16 Abschnitte umfassen: Identifizierung, mögliche Gefahren, Zusammensetzung, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandbekämpfung, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, Handhabung und Lagerung, Begrenzung und Überwachung der Exposition, physikalische und chemische Eigenschaften, Stabilität und Reaktivität, toxikologische Angaben, Umweltbezogene Angaben, Hinweise zur Entsorgung, Angaben zum Transport, Rechtsvorschriften, sonstige Angaben. Bei Stoffen mit Stoffsicherheitsbericht ist ergänzend ein Expositionsszenario beizufügen. Auch ein erweitertes SDB (eSDS) ist in solchen Fällen üblich.
Das SDB muss aktuell sein. Eine Aktualisierungspflicht besteht nach Art. 31 Abs. 9 REACH bei neuen Erkenntnissen zu Gefahren oder Risikomanagement-Maßnahmen, bei Erteilung oder Versagung einer Zulassung, bei Beschränkungen oder neuen harmonisierten Einstufungen. Die letzte Aktualisierung ist im Abschnitt 16 zu vermerken. In der Praxis verlangen Großkunden und Aufsichtsbehörden ein SDB-Alter unter 24 Monaten. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. In beiden Modellen bleibt das SDB aktuell und die Verteilung an Abnehmer protokolliert. Wer das SDB als reine PDF-Datei pflegt, verliert die Versionshistorie und kann im Streitfall nicht nachweisen, welche Fassung welcher Abnehmer wann erhalten hat. Audit-fest, dokumentiert, Art. 31-fest.
Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV: Was rein muss
§ 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtet jeden Arbeitgeber, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis ist Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 GefStoffV und damit ein zentrales Audit-Dokument der Arbeitsschutzbehörden. Die Anforderungen sind klar, die Fehlerquote in der Praxis hoch. Auch Reinigungsmittel und Wartungsstoffe sind aufzunehmen, nicht nur Produktionsrohstoffe, denn auch sie können erhebliches Gefahrenpotenzial haben und werden in Audits regelmäßig stichprobenartig geprüft.
Mindestinhalte je Eintrag: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung nach CLP oder Hinweis auf gefährliche Eigenschaften, verwendete Mengen, Arbeitsbereiche mit Einsatz, Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt. Wenn der Stoff einer harmonisierten Einstufung unterliegt, ist die Index-Nummer aus Anhang VI Teil 3 CLP zu nennen. Bei mehreren Standorten ist ein Verzeichnis je Standort sinnvoll, kann aber zentral konsolidiert werden. Für CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) gelten zusätzliche Dokumentationspflichten nach TRGS 905, einschließlich eines gesonderten Expositionsverzeichnisses für die Beschäftigten.
Häufige Fehler: nicht aktualisierte Bestände nach Stofflieferanten-Wechsel, fehlende Mengen für Stoffe unter 1 kg, falsche oder veraltete H-Sätze, kein Verweis auf das SDB. Aufsichtsbehörden prüfen das Verzeichnis bei jeder Routine-Kontrolle. Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 22 ChemG sind möglich. CIVAC pflegt das Gefahrstoffverzeichnis als verknüpften Datensatz im Workspace: Wer ein neues SDB hochlädt, aktualisiert automatisch die Einstufung und die Mengen aus dem Lagerverwaltungssystem (sofern angebunden). Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Damit wird das Verzeichnis nicht nur audit-tauglich, sondern auch zur Datenbasis für die Gefährdungsbeurteilung. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Verzahnung mit Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Die Einstufung und Kennzeichnung sind nur der Anfang. § 6 Abs. 1 GefStoffV verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vor Tätigkeitsaufnahme, die fachkundig durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren ist. Sie bewertet inhalative, dermale und orale Exposition, ermittelt Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900), prüft technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) und legt Verfahrensweisen fest. Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ist ein Substitutionsprüfungsbericht nach § 7 Abs. 3 GefStoffV verpflichtend, also die Prüfung, ob ein weniger gefährlicher Stoff eingesetzt werden kann. Diese Prüfung muss schriftlich dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden, sobald neue Alternativen am Markt verfügbar sind oder die Anwendung sich wesentlich ändert.
Die Unterweisung nach § 14 GefStoffV ist mindestens jährlich für alle mit Gefahrstoffen umgehenden Mitarbeitenden Pflicht. Inhaltlich umfasst sie Bezeichnung, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe. Sie ist tätigkeitsbezogen, schriftlich zu dokumentieren und vom Mitarbeitenden zu unterzeichnen. Branchenspezifische Technische Regeln (TRGS) konkretisieren die Pflichten weiter, etwa TRGS 555 für Betriebsanweisungen oder TRGS 510 für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern.
Wer Einstufung, Verzeichnis, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung in vier separaten Systemen führt, verliert nach zwei Personalwechseln die Konsistenz. CIVAC verbindet die vier Dokumente im Workspace: Eine neue Stoffaufnahme triggert eine Gefährdungsbeurteilung, eine geänderte Gefährdungsbeurteilung triggert eine Unterweisungsaufgabe. Wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hat, kann diese als zweite Berichtslinie einbinden. Mehr zur Verzahnung mit der Arbeitssicherheit unter Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch der Betriebsarzt und der Betriebsrat sind je nach Stoffportfolio einzubinden, die Berichtslinie ist im Workspace technisch abgebildet. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Frist läuft ab Kenntnis.
Häufige Befunde der Gewerbeaufsicht und Arbeitsschutzbehörden
Aus den Jahresberichten der Länder-Gewerbeaufsichtsämter und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) lassen sich Muster ableiten, an denen Gefahrstoff-Compliance regelmäßig scheitert. Sechs Befunde sind besonders häufig und in der Praxis vermeidbar. Sie machen erfahrungsgemäß rund 80 Prozent der Beanstandungen in Gefahrstoff-relevanten Kontrollen aus und führen im Wiederholungsfall zu formalen Anordnungen oder zur Untersagung einzelner Tätigkeiten. Erfahrene Prüfer beginnen ihre Stichprobe regelmäßig mit dem Gefahrstoffverzeichnis und arbeiten sich von dort durch SDB, Etiketten und Betriebsanweisungen bis hin zu den Unterweisungsnachweisen am Arbeitsplatz.
Erstens: Gefahrstoffverzeichnis veraltet oder unvollständig (häufigster Befund). Zweitens: Sicherheitsdatenblätter älter als 24 Monate oder in englischer Sprache. Drittens: Etiketten ohne Lieferantenangaben oder mit unleserlichen Piktogrammen. Viertens: Gefährdungsbeurteilung pauschal statt arbeitsplatzbezogen. Fünftens: Unterweisungen nicht jährlich oder ohne tätigkeitsbezogene Inhalte. Sechstens: Betriebsanweisungen nach TRGS 555 fehlen oder sind nicht aktuell. Jede dieser Lücken führt zu Mängelanzeigen, im Wiederholungsfall zu Bußgeldern und in Extremfällen zu Stilllegungen einzelner Anlagen oder Bereiche.
Jeder Befund ist konkret abstellbar. CIVAC liefert dafür 490 Audit-Vorlagen, davon zehn rund um Gefahrstoffe: Einstufungsdossier, Etikettenvorlage CLP, Sicherheitsdatenblatt-Master, Gefahrstoffverzeichnis, Gefährdungsbeurteilung GefStoffV, Betriebsanweisung TRGS 555, Unterweisungsnachweis, PSA-Liste, Lagerklassen-Übersicht, Notfallplan. Die Vorlagen sind mit § und Art.-Verweisen versehen, sodass jede Aussage belegbar ist. Wer den Selbst-Check mit der Plattform durchführt, hat in etwa 4 Stunden eine klare Priorisierung für die nächsten 90 Tage. Audit-fest, dokumentiert, § 6-GefStoffV-fest. Damit wird die Vorbereitung auf das nächste Gewerbeaufsichts-Verfahren planbar statt reaktiv und die Hauptlast verteilt sich auf das ganze Jahr.
Wirtschaftlichkeit: Interner versus externer Gefahrstoffbeauftragter
§ 13 ChemG und ergänzend die TRGS 400 sehen die Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten vor, wenn die Komplexität der Gefahrstoff-Verwendung dies erfordert. Eine harte Mitarbeitergrenze gibt es nicht, in der Praxis ist die Funktion ab etwa 50 Beschäftigten oder bei mehreren Lagerklassen üblich. Größere Unternehmen mit Eigenproduktion benötigen die Funktion faktisch ab dem ersten gefährlichen Inhaltsstoff in der Rezeptur.
Ein interner Gefahrstoffbeauftragter bedeutet Schulungsaufwand (mindestens 32 Stunden Grundausbildung nach TRGS 400, jährliche Fortbildung), Zeitkontingent (geschätzt 4 bis 10 Stunden pro Woche je nach Stoffportfolio) und Personalrisiko bei Fluktuation. Ein externer Gefahrstoffbeauftragter über CIVAC bringt die Qualifikation, das Einstufungswissen und die Audit-Erfahrung mit. Die Kosten sind kalkulierbar, in der Regel deutlich unterhalb eines internen Vollzeitäquivalents. SLA: 2 Werktage statt der klassischen 2 bis 6 Wochen.
Welches Modell passt, hängt vom Stoffportfolio ab. Einzelne Standorte mit 5 bis 15 Gefahrstoffen profitieren typischerweise vom externen Modell. Produktionsbetriebe mit eigener Rezeptur und mehr als 50 Stoffen benötigen oft eine Hybridform: interner Koordinator mit Produktionskenntnis, externer Officer für Einstufung und Audit-Vorbereitung. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. CIVAC unterstützt beide Modelle mit derselben Plattform und denselben 490 Audit-Vorlagen. Hinzu kommt die Skalierbarkeit: Bei neuen Rezepturen oder Standorten wächst die Funktion ohne Personalsuche mit. Wer den Wechsel vom internen zum externen Modell prüft, sollte eine 3-Monats-Übergabe einplanen, in der bestehende SDB digitalisiert und Verantwortlichkeiten neu zugeschnitten werden. So bleibt der laufende Betrieb ohne Lücken kontrollierbar. Audit-fest, dokumentiert, § 6-fest.
Vom Lesen zum Handeln: Gefahrstoff-Compliance mit CIVAC operationalisieren
Die Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist ein Geflecht aus CLP-VO, REACH, GefStoffV, ChemG und TRGS. Wer die Pflichten in separaten Systemen führt, verliert in der Pflege Zeit und in der Kontrolle Punkte. CIVAC versteht sich als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service: Der Workspace bündelt Einstufungsdossier, Sicherheitsdatenblatt, Gefahrstoffverzeichnis, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise in einer EU-Datenresidenz, betrieben unter einem ISO/IEC 27001:2022 ISMS. 25 Beauftragten-Rollen sind in der Plattform live, der Gefahrstoffbeauftragte einer davon.
Für produzierende Unternehmen ergeben sich zwei klare Bezugsmodelle. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, wenn Sie eine eigene Person als Gefahrstoffbeauftragten benannt haben und ihr Werkzeug an die Hand geben wollen. Oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen, wenn Sie die Funktion vollständig übergeben möchten. In beiden Modellen erhalten Sie 490 einsatzbereite Audit-Vorlagen, eine Pflege-Erinnerungsmechanik und eine Berichtslinie, die in Gewerbeaufsichts-Kontrollen Bestand hat. Wer mehrere Beauftragtenrollen (Gefahrstoff, Gefahrgut, Umwelt, Brandschutz) bündelt, reduziert den Gesamtaufwand der Compliance-Funktion spürbar.
Wenn Sie eine bestehende Gefahrstoff-Dokumentation auditieren oder neu aufsetzen möchten, ist der nächste Schritt ein Strukturgespräch. Wir sichten Ihr aktuelles Verzeichnis und Ihre Sicherheitsdatenblätter, identifizieren die Lücken nach den sechs Befund-Feldern und liefern einen Umsetzungsplan mit konkreten Fristen. Ein Strukturgespräch dauert 45 Minuten, die Lückenanalyse liegt nach 5 Werktagen vor. Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular unter civac.de/faq. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
FAQ
Wer muss Gefahrstoffe nach CLP einstufen und kennzeichnen?
Art. 4 CLP-VO 1272/2008 verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, ihre Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einzustufen und zu kennzeichnen. Auch Händler, die eigenständig in Verkehr bringen, sind verantwortlich. Die Pflicht besteht unabhängig von der Mengenschwelle. Die Einstufung muss dokumentiert und auf Anfrage der Behörden vorgelegt werden, einschließlich der Begründung der gewählten Kategorien.
Welche Bußgelder drohen bei fehlender oder falscher CLP-Kennzeichnung?
§ 11 ChemG sieht Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 50.000 Euro vor. Bei vorsätzlicher Falscheinstufung mit Gesundheitsgefährdung sind nach § 27 ChemG Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Daneben können produkthaftungsrechtliche Ansprüche entstehen, wenn ein Anwender durch fehlerhafte Kennzeichnung geschädigt wird. Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung prüfen regelmäßig stichprobenartig und in jedem Routinetermin werden zumindest die Etiketten kontrolliert.
Wie oft muss ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?
Art. 31 Abs. 9 REACH verlangt die Aktualisierung bei neuen Erkenntnissen zu Gefahren oder Risikomanagement-Maßnahmen, bei Erteilung oder Versagung einer Zulassung, bei Beschränkungen oder neuen harmonisierten Einstufungen. In der Praxis gilt ein SDB-Alter über 24 Monate als kritisch, viele Großkunden lehnen ältere SDB ab. Eine systematische Pflege im Workspace verhindert solche Vertragsrisiken.
Brauche ich für jedes Gemisch eine eigene CLP-Einstufung?
Ja, jedes Gemisch ist nach Anhang I CLP-VO eigenständig einzustufen. Es gibt drei Wege: Berechnung aus den eingestuften Inhaltsstoffen (Additivitätsformel, Konzentrationsgrenzen), Bridging Principles (Übertragung von Daten ähnlicher Gemische) oder eigene Prüfungen. Welcher Weg gewählt wird, hängt von Datenlage und Verfügbarkeit ab. Die Begründung ist im Einstufungsdossier zu dokumentieren und auf Anfrage vorzulegen.
Wie führe ich ein rechtskonformes Gefahrstoffverzeichnis?
Das Verzeichnis muss nach § 6 Abs. 12 GefStoffV je Eintrag Bezeichnung, Einstufung nach CLP, verwendete Mengen, Arbeitsbereiche und SDB-Verweis enthalten. Mehrere Standorte führen typischerweise ein Verzeichnis je Standort plus eine konsolidierte Sicht. Aktualisierung nach jedem Stoff-Wechsel und mindestens jährlich. Im CIVAC-Workspace ist die Pflege mit dem SDB-Upload verknüpft, sodass Inkonsistenzen ausgeschlossen sind.
Brauche ich einen externen Gefahrstoffbeauftragten in meinem Unternehmen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Rolle nicht ausdrücklich, TRGS 400 empfiehlt sie aber ab nennenswerter Gefahrstoff-Verwendung. In der Praxis ist die Funktion ab etwa 50 Beschäftigten oder bei eigener Rezeptur üblich. Ein externer Beauftragter über CIVAC kostet weniger als eine interne Vollzeitstelle und bringt Einstufungswissen, Audit-Erfahrung und Vorlagen mit. Für kleinere Betriebe genügt die Workspace-Lizenz, geführt durch den Inhaber.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.