
Beauftragtenbestellung beenden: Widerruf, Niederlegung, Übergabe
Beauftragtenbestellung beenden: Welcher wichtige Grund für den Widerruf nötig ist, wie die Niederlegung wirkt und was bei der Übergabe zu melden ist.
Drei Wege, eine Bestellung zu beenden
Eine Beauftragtenbestellung endet nicht mit einem handschriftlichen Zettel auf dem Schreibtisch. Wer rechtssicher beendet, trennt zwei Ebenen: das Amt und das Grundverhältnis. Beim internen Beauftragten ist das Grundverhältnis der Arbeitsvertrag, beim externen Beauftragten der Dienstvertrag. Das Amt beruht auf der gesetzlichen Bestellpflicht und der Bestellurkunde, das Grundverhältnis auf Privatrecht. Beide folgen eigenen Regeln, wirken aber nicht symmetrisch: Das Ende des Amtes beendet den Vertrag nicht, während die Kündigung des Arbeits- oder Dienstvertrags die Niederlegung des Amtes regelmäßig einschließt und für den Verantwortlichen zugleich einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung bildet.
| Beendigungsgrund | Wer handelt | Maßgebliche Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Widerruf (Abberufung) | Geschäftsführung | § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 BDSG (beim DSB) | Amt endet, Grundverhältnis besteht fort |
| Niederlegung | Beauftragter | Keine ausdrückliche Norm, angemessene Übergangsfrist erforderlich | Amt endet nach angemessener Frist |
| Wegfall der Bestellpflicht | Kein Handeln, nur Prüfung | § 38 Abs. 1 BDSG, Art. 37 DSGVO | Amt endet, Prüfung ist zu dokumentieren |
Die Rechtsfolge ist bei allen drei Wegen identisch: Solange der Pflichttatbestand weiter erfüllt ist, muss unverzüglich ein Nachfolger benannt werden. Eine Pflichtlücke ist keine Verwaltungsangelegenheit, sondern eine Aufsichtspflichtverletzung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG. Die Aufsichtsbehörde liest keine Ausreden, sondern Bestellurkunden. Wer die Pflichtenlage im Zweifel nicht sicher beurteilt, prüft sie vor jedem Beendigungsschritt systematisch, wie im Leitfaden zum Compliance-Beauftragten beschrieben.
- Datenschutzbeauftragter: strengster Schutz, Abberufung nur aus wichtigem Grund nach § 6 Abs. 4 BDSG
- Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beteiligung des Betriebsrats nach § 9 Abs. 3 ASiG
- Betriebsarzt: gleiche Zustimmungslogik wie die SiFa, zusätzlich berufsrechtliche Vorgaben
- Weitere Rollen wie Immissions- oder Strahlenschutz: eigene fachrechtliche Bestell- und Abberufungsregeln, je Norm zu prüfen
Widerruf durch die Geschäftsführung: der wichtige Grund
Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verlangt nach § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Das Unionsrecht ist milder: Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO verbietet die Abberufung nur, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung erfolgt. Das BAG hat die strengere deutsche Regel deshalb dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat in der Sache C-560/21 (KISA) mit Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden; das BAG hat daraufhin im Leitsatz festgestellt, dass der besondere Abberufungsschutz des § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
- Wirksame Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung
- Wegfall der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen beruflichen Eigenschaften oder Fachkunde: Ein nationales Abberufungsverbot darf gerade diesen Fall nicht sperren
- Interessenkonflikt im Sinne von Art. 38 Abs. 6 DSGVO, etwa wenn dem Beauftragten Aufgaben übertragen werden, die ihn dazu veranlassen, Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst festzulegen; das BAG hat den gleichzeitigen Betriebsratsvorsitz als solchen Interessenkonflikt und damit als wichtigen Grund zur Abberufung gewertet
- Grobe oder wiederholte Pflichtverletzung bei der Aufgabenerfüllung
Die Konsequenz für die Praxis ist hart: Eine Abberufung ohne wichtigen Grund ist unwirksam, das Amt besteht fort. Der Beauftragte genießt zudem besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG. Dokumentieren Sie den Grund des Widerrufs schriftlich, bevor Sie die Bestellurkunde widerrufen. Ein nachgeschobener Grund überzeugt keine Aufsichtsbehörde.
Niederlegung durch den Beauftragten
Weder die DSGVO noch das BDSG regeln die Amtsniederlegung ausdrücklich. Kommentarliteratur und Aufsichtsbehörden gehen jedoch einhellig davon aus, dass interne und externe Beauftragte ihr Amt niederlegen können. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist die angemessene Übergangsfrist: Wird sie dem Verantwortlichen nicht eingeräumt, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
- Niederlegung schriftlich erklären, mit nachweisbarem Zugang beim Verantwortlichen
- Interner Beauftragter: Das Amt endet, das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Umgekehrt schließt die Kündigung des Arbeitsvertrags die Niederlegung des Amtes regelmäßig ein
- Legt ein interner Beauftragter das Amt aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB nieder, ist dieser Grund zu benennen; der Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG greift
- Externer Beauftragter: Gesetzliche Benennung und Dienstvertrag sind getrennt (Trennungsprinzip). Die Kündigungsmodalitäten des Dienstvertrags, Form, Frist und Adressat, bestimmen den Zeitpunkt des Amtsendes
Zwischen Niederlegung und Neubenennung entsteht eine Pflichtlücke. Diese Lücke verantwortet die Geschäftsführung nach § 130 OWiG. Sie dürfen die Übergangsfrist nicht verstreichen lassen, sondern müssen parallel die Nachfolge benennen. Ein Wechsel ohne Nachfolger ist keine Übergabe, sondern eine Lücke im Nachweissystem.
Wegfall der Bestellpflicht
Die Bestellung endet, wenn kein Pflichttatbestand mehr erfüllt ist. Nach § 38 Abs. 1 BDSG gilt das für nichtöffentliche Stellen, die in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Sinkt die Zahl dauerhaft unter die Schwelle, entfällt diese Säule der Bestellpflicht.
- Zweite Säule des § 38 Abs. 1 BDSG: Verarbeitung, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegt, geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten sowie Markt- oder Meinungsforschung
- Art. 37 Abs. 1 DSGVO gilt unabhängig von der Beschäftigtenschwelle weiter: umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung sowie umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien
- Die Prüfung des Wegfalls ist zu dokumentieren. Wer keinen Beauftragten mehr benennt, muss nachvollziehbar belegen können, warum Art. 37 DSGVO nicht greift
Die Rechtslage ist in Bewegung: Bund und Länder haben in der Föderalen Modernisierungsagenda vom 04.12.2025 vereinbart, die Aufhebung der nationalen Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu prüfen und die Bestellpflicht damit auf Art. 37 DSGVO zu beschränken. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor, bis zu einer Änderung gilt § 38 Abs. 1 BDSG unverändert fort. Ein Verzicht auf den DSB ist aktuell rechtswidrig. Prüfen Sie die Pflichtenlage vor jeder Beendigung rollenweise, zum Beispiel mit dem Beauftragten-Pflichtencheck.
Beteiligungsrechte: Betriebsrat und Personalrat
Vor jeder Beendigung ist zu prüfen, wer mitbestimmt. Für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt regelt § 9 Abs. 3 ASiG: Bei angestellten Kräften sind Bestellung und Abberufung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Bei freiberuflich Tätigen oder überbetrieblichen Diensten genügt die Anhörung des Betriebsrats.
- Ob der Betriebsrat die Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit von sich aus verlangen kann, ist umstritten: Die Rechtsprechung hat ein solches Initiativrecht bislang verneint, die Literatur folgt dem nicht einhellig
- Beim Datenschutzbeauftragten ist die Abberufung als personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG strittig
- Bei der Kündigung des Grundverhältnisses gilt die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, unabhängig von der Frage des Amtes
- Eine unterlassene Beteiligung macht die Maßnahme angreifbar: Zustimmungsverweigerung, Beschlussverfahren und im Kündigungsfall fehlende Anhörung kosten Zeit und Rechtssicherheit
Planen Sie die Beteiligung als Prozessschritt, nicht als Formalie. Wer die Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung einer internen SiFa benötigt, startet das Verfahren vor dem Widerruf der Bestellurkunde. Die Auswahl und Bestellung einer externen SiFa reduziert den Beteiligungsaufwand auf die Anhörung, ohne die Pflichtenlage zu verändern.
Anzeigepflichten gegenüber Behörden
Jede Beendigung und jede Neubenennung muss nach außen dokumentiert werden. Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO sind die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Meldeformulare der Aufsichtsbehörden fragen dazu regelmäßig Unternehmensname, Anschrift und Erreichbarkeit sowie Name und E-Mail-Adresse des Beauftragten ab.
- Bei Beendigung des Amtes ist die Meldung zu aktualisieren oder zu löschen
- Die Landesbehörden stellen Online-Formulare bereit; das Meldeportal des LDI Nordrhein-Westfalen erlaubt Änderungs- und Löschmitteilungen nach Registrierung
- Für andere Rollen gelten eigene Anzeigewege, etwa gegenüber der zuständigen Aufsichts- oder Berufsgenossenschaft; diese sind je Rolle und je Bundesland zu prüfen
- Die Nachbestellung muss fristgerecht angezeigt werden, sonst droht ein Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO
Behandeln Sie die Behördenanzeige als Teil der Beendigung, nicht als Nachtrag. Der Leitfaden zum Datenschutzbeauftragten bestellen zeigt den Meldeprozess für die Neubenennung im Detail. Eine Bestellung ohne Anzeige ist für die Aufsichtsbehörde eine nicht bestellte Bestellung.
Übergabe von Unterlagen und laufenden Vorgängen
Die Übergabe entscheidet darüber, ob die Nachweislinie reißt. Ein Wechsel ohne strukturierte Übergabe löscht das betriebliche Gedächtnis: Fristen, Verfahren, laufende Prüfungen. Genau diese Lücke prüft die Aufsichtsbehörde zuerst.
- Ein Übergabeprotokoll erfasst das Verfahrensverzeichnis, laufende Datenschutz-Folgenabschätzungen, offene Betroffenenanfragen, Schulungsnachweise und alle laufenden Fristen, etwa die 72-Stunden-Meldung einer Datenpanne nach Art. 33 DSGVO
- Zugänge auf Postfach, Systeme und Workspace werden mit Datum übertragen; beim Meldeportal der Aufsichtsbehörde sind die Zugangsdaten an den Verantwortlichen zu übergeben oder eine erneute Meldung abzugeben
- Die Bestellurkunde des Nachfolgers muss unterschrieben und abgelegt vorliegen, bevor der alte Beauftragte entlassen wird
- Jeder Übergabeschritt ist datiert und von beiden Seiten gegenzuzeichnen
Die lückenlose Dokumentation schützt die Geschäftsführung bei der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Ein zentraler Workspace wie der CIVAC Workspace hält Übergabe, Nachweise und Fristen in einem System statt in verstreuten Ordnern, und mit Beauftragtenmanagement-Software lässt sich der Wechsel belegbar abbilden. Wer externe Beauftragte bestellt, überlässt Übergabe und Nachweisführung dem Dienstleister. Wir übernehmen das Mandat. Sie behalten die Kontrolle über die Nachweise.
Häufige Fragen
Kann ein Datenschutzbeauftragter jederzeit abberufen werden?
Nein. Für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verlangt § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Das Unionsrecht ist milder: Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO verbietet die Abberufung nur, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung erfolgt. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund ist unwirksam, das Amt besteht fort.
Was gilt, wenn der Datenschutzbeauftragte sein Amt niederlegt?
Der Datenschutzbeauftragte kann das Amt unter Vorbehalt einer angemessenen Übergangsfrist niederlegen. Die Kündigung des Arbeits- oder Dienstvertrags schließt die Niederlegung regelmäßig ein. Amt und Grundverhältnis sind getrennt: endet das Amt, bleibt das Arbeitsverhältnis beim internen Beauftragten bestehen. Die Geschäftsführung muss bis zur Neubenennung die Pflichtlücke verantworten.
Wann entfällt die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen?
Nach § 38 Abs. 1 BDSG entfällt die Pflicht, wenn fewer als 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind und keine DSFA-Pflicht nach Art. 35 DSGVO sowie keine geschäftsmäßige Übermittlung oder Markt- und Meinungsforschung vorliegt. Art. 37 Abs. 1 DSGVO gilt unabhängig davon weiter. Die Prüfung des Wegfalls sollte dokumentiert werden.
Muss der Betriebsrat bei der Abberufung beteiligt werden?
Bei Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt ja: § 9 Abs. 3 ASiG verlangt die Zustimmung des Betriebsrats für Bestellung und Abberufung, bei freiberuflich Tätigen genügt die Anhörung. Beim Datenschutzbeauftragten ist die Abberufung als personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG umstritten. Bei einer Kündigung gilt in jedem Fall die Anhörung nach § 102 BetrVG.
Welche Behörde muss über die Beendigung informiert werden?
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO zu veröffentlichen und der zuständigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Meldung umfasst Unternehmensname, Anschrift, Telefonnummer sowie Vor- und Nachname und E-Mail-Adresse des Beauftragten. Bei Beendigung ist die Meldung zu aktualisieren oder zu löschen; alle Behörden stellen Online-Formulare bereit.
Was gehört in ein Übergabeprotokoll für den Beauftragtenwechsel?
Das Protokoll erfasst das Verfahrensverzeichnis, laufende Datenschutz-Folgenabschätzungen, offene Betroffenenanfragen, Schulungsnachweise und alle laufenden Fristen, etwa die 72-Stunden-Meldung nach Art. 33 DSGVO. Zusätzlich werden die Zugänge auf Postfach, Systeme und Dokumentation mit Datum übertragen. Erst mit unterschriebener Bestellurkunde des Nachfolgers ist die Übergabe abgeschlossen.
Endet mit der Abberufung auch das Arbeitsverhältnis des Beauftragten?
Nein. Amt und Grundverhältnis sind zu trennen. Die Abberufung beendet nur das Amt, nicht das Arbeitsverhältnis; umgekehrt endet bei Kündigung des Arbeitsvertrags das Amt über die Niederlegung mit. Beim externen Beauftragten regelt der Dienstvertrag die Fristen, die gesetzliche Benennung folgt eigenen Regeln.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Quellen
- bundesarbeitsgericht.de
- eur-lex.europa.eu
- bundesarbeitsgericht.de
- gesetze-im-internet.de
- dejure.org
- bundesregierung.de
- gesetze-im-internet.de
- dsn-group.de
- Beauftragtenmanagement-Software: Funktionen, Pflichtrollen und Auswahl
- Compliance-Beauftragten bestellen: Pflicht, Aufgaben, Haftung und Bestellweg
- Datenschutzbeauftragten bestellen: Leitfaden für Unternehmen
- Externe SiFa beauftragen: Pflicht, Auswahl und auditfeste Bestellung
- Die Plattform: Sechs Bereiche, eine Oberfläche
- Beauftragten-Pflichtencheck
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

