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Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: welche Software und welche Dienste ein Unternehmen keinem in Russland niedergelassenen Kunden mehr bereitstellen darf
Governance & Compliance

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: welche Software und welche Dienste ein Unternehmen keinem in Russland niedergelassenen Kunden mehr bereitstellen darf

15. September 202611 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

ERP, CRM, CAD, Online-Banking-Software, IT-Beratung, seit dem 25. November 2025 auch KI-Modellzugang und Hochleistungsrechnen: Art. 5n verbietet die Bereitstellung an in Russland niedergelassene Kunden. Der Wortlaut, die Genehmigungstatbestände, die Strafnorm.

Wichtige Erkenntnisse

  • Art. 5n Abs. 3 verbietet es, „in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen“. Anhang XXXIX nennt ERP, CRM, BI, SCM, CMMS, PLM, Projektmanagement, BIM, CAD, CAM sowie Online-Banking- und Darlehenssoftware.
  • Art. 5n Abs. 1 verbietet die Erbringung von Diensten in acht Bereichen, darunter Buchführung, Unternehmensberatung, Werbung, IT-Beratung und, nach Abs. 8b „ab dem 25. November 2025“, Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz und Hochleistungsrechnen.
  • Art. 5n Abs. 3a erstreckt das Verbot auf technische Hilfe, Finanzierung und die Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software.
  • Das Verbot knüpft an die Niederlassung in Russland an, nicht an eine Listung. Auch die russische Tochtergesellschaft eines EU-Konzerns ist erfasst; für sie sieht Art. 5n Abs. 10 Buchst. h nur eine Genehmigungsmöglichkeit der zuständigen Behörde vor, keine Ausnahme.
  • Ein Verstoß gegen ein solches Verbot ist nach § 18 Abs. 1 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht; fahrlässiges Handeln ist nach § 19 Abs. 1 AWG eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro nach § 19 Abs. 6 AWG.
  • Die Verordnung wird mit jedem Sanktionspaket geändert. Dieser Beitrag zitiert die konsolidierte Fassung mit Stand 24. Oktober 2025; vor jeder Entscheidung ist die dann geltende Fassung zu prüfen.

Warum der Listenabgleich hier nicht reicht

Sanktionsprüfung wird in den meisten Unternehmen als Abgleich verstanden: Kunde, Gesellschafter und Zahlungsempfänger werden gegen die konsolidierte Sanktionsliste der Union gehalten, ein Treffer löst das Bereitstellungsverbot aus. Das ist die Logik der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die an gelistete Personen anknüpft. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 arbeitet daneben mit einer zweiten Logik, die keine Liste braucht: Sie verbietet bestimmte Geschäfte mit jedem, der in Russland niedergelassen ist. Für Softwareunternehmen, Beratungshäuser und Anbieter von Finanzsoftware ist Art. 5n die Vorschrift, in der diese zweite Logik steht. Ein Kunde, der auf keiner Liste steht, kann trotzdem kein Kunde mehr sein.

Der Wortlaut, den dieser Beitrag zitiert, ist die konsolidierte Fassung der Verordnung mit Stand 24. Oktober 2025, wie sie das Amt für Veröffentlichungen der Union bereitstellt. Die Verordnung ist seit 2022 durch eine lange Reihe von Änderungsverordnungen ergänzt worden, und Art. 5n gehört zu den Vorschriften, die dabei regelmäßig erweitert wurden. Wer heute liest, prüft den Stand von heute.

Absatz 3: die Software, die nicht mehr bereitgestellt werden darf

Art. 5n Abs. 3 lautet: „Es ist verboten, der Regierung Russlands oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.“ Das letzte Verb ist das für Software-as-a-Service maßgebliche: Bereitstellen setzt keinen Datenträger und keinen Download voraus. Ein Nutzerkonto, über das eine in Russland niedergelassene Gesellschaft die Anwendung im Browser nutzt, ist Bereitstellung.

Anhang XXXIX zählt die erfassten Gattungen auf. Unter „Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern“ nennt er Unternehmensressourcenplanung (ERP), Kundenbeziehungsmanagement (CRM), Business Intelligence (BI), Lieferkettenmanagement (SCM), Unternehmensdatenlager (EDW), computergestützte Instandhaltungsmanagementsysteme (CMMS), Projektmanagementsoftware, Produktlebenszyklusmanagement (PLM) sowie „typische Komponenten der oben genannten Systeme, einschließlich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen“. Unter „Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird“ nennt er Building Information Modelling (BIM), Computer-Aided Design (CAD), Computer-Aided Manufacturing (CAM) und Engineer-to-Order (ETO). Unter Software für den Banken- und Finanzsektor nennt er Online-Banking und Mobile Banking, Darlehensabwicklung, Geldausgabeautomaten und die Integration von Verkaufsstellen, aufsichtsrechtliche Rechnungslegung und Investmentbanking.

Für ein deutsches Softwareunternehmen ist damit die Frage nicht, ob der einzelne Kunde gelistet ist, sondern ob das eigene Produkt in eine dieser Gattungen fällt. Ein Projektmanagementwerkzeug, eine Buchhaltungslösung, ein HR-System, eine CAD-Anwendung und eine Kreditbearbeitungsplattform fallen dem Wortlaut nach hinein. Die Formulierung „typische Komponenten der oben genannten Systeme“ erfasst auch Module, die für sich genommen nicht als ERP vermarktet werden.

Absatz 1: die Dienste, die nicht mehr erbracht werden dürfen

Art. 5n Abs. 1 lautet: „Es ist verboten, für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Dienste in den folgenden Bereichen zu erbringen: a) Rechtsberatung, b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit, c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen oder technische Prüf- und Analysedienste, d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung, e) IT-Beratung, f) gewerbliche weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung oder Satellitennavigation, g) Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz, h) Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Graphikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, oder Quanteninformatikdienste.“

Für die drei zuletzt genannten Bereiche legt Abs. 8b den Beginn fest: „Absatz 1 Buchstaben f, g und h gelten ab dem 25. November 2025.“ Wer einer in Russland niedergelassenen Gesellschaft Zugang zu einem Sprachmodell, zu einer Plattform für dessen Feinabstimmung oder zu GPU-beschleunigter Rechenleistung einräumt, erbringt seit diesem Tag einen verbotenen Dienst. Die Buchstaben a bis e gelten schon länger; für Softwareunternehmen ist Buchst. e, die IT-Beratung, der Bereich, der neben dem Produkt selbst am häufigsten betroffen ist: Implementierung, Anpassung und Betreuung sind IT-Beratung auch dann, wenn die Software selbst nicht unter Anhang XXXIX fällt.

Absatz 3a: Wartung, Finanzierung, Lizenz

Art. 5n Abs. 3a schließt die Wege, die nach Abs. 1 und 3 offen zu bleiben schienen. Verboten ist nach Buchst. a, „technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwaretools zu erbringen“, nach Buchst. b, „Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung“ dieser Dienste bereitzustellen, und nach Buchst. c, „im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Softwaretools oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen“.

Damit ist auch der Weg über den Lizenzvertrag versperrt: Ein Softwarehaus, das die Anwendung nicht selbst bereitstellt, sondern einem in Russland niedergelassenen Partner eine Lizenz zur Weiterverwendung erteilt oder Quellcode, Schnittstellenbeschreibungen oder Konfigurationswissen weitergibt, verstößt gegen Buchst. c. Und der laufende Wartungsvertrag für eine früher gelieferte Installation ist technische Hilfe im Sinne von Buchst. a.

Wer erfasst ist: die Niederlassung, nicht die Liste

Adressat der Verbote sind „in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“. Auf Eigentum oder Kontrolle kommt es für das Verbot nicht an. Die russische Tochtergesellschaft eines deutschen Mittelständlers ist in Russland niedergelassen und damit erfasst. Was die Verordnung für diesen Fall vorsieht, steht in Art. 5n Abs. 10: „Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung bzw. Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für“ eine der dort aufgezählten Fallgruppen, darunter nach Buchst. h „die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden“.

Das ist eine Genehmigungsmöglichkeit, keine Ausnahme. Wer seiner eigenen russischen Tochter das ERP-System weiter bereitstellen will, braucht dafür einen Bescheid der zuständigen Behörde, in Deutschland des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, und darf bis zu dessen Erteilung nicht bereitstellen. Weitere Fallgruppen des Abs. 10 betreffen humanitäre Zwecke, diplomatische Vertretungen, die Energieversorgung der Union, die Sicherheit von Infrastruktur und die zivile Nutzung der Kernenergie; Abs. 9b eröffnet eine Genehmigung für die KI- und Rechendienste des Abs. 1 Buchst. g und h sowie die Software des Abs. 3 unter dort genannten Voraussetzungen. Übergangsregeln für Altverträge gab es, sie sind abgelaufen: Abs. 10a erlaubte die Erfüllung von Verträgen über Bankensoftware, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, nur „bis zum 30. September 2025“.

Was auf dem Spiel steht

Die Sanktionsverordnungen enthalten selbst keine Strafen; die stehen im nationalen Recht. § 18 Abs. 1 AWG lautet in seinem Eingangssatz: „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er 1. einem dort genannten Verbot“ zuwiderhandelt, und Nr. 1 Buchst. d nennt ausdrücklich das Verbot „der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung“. Buchst. a erfasst das Verbot „des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern“, Buchst. h das Verbot „der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen“.

Nach § 18 Abs. 6 AWG ist der Versuch strafbar; nach Abs. 7 Nr. 2 beträgt die Strafe nicht unter einem Jahr, wer gewerbsmäßig handelt. Wer eine der Handlungen fahrlässig begeht, handelt nach § 19 Abs. 1 AWG ordnungswidrig, mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro nach § 19 Abs. 6 AWG. Für das Unternehmen selbst bestimmt § 19 Abs. 7 AWG: „Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.“

Wie die Prüfung in den Betrieb kommt

Aus dem Wortlaut ergeben sich drei Fragen, die vor jedem Vertragsschluss und bei jeder Verlängerung beantwortet werden. Erstens: Ist der Kunde in Russland niedergelassen? Maßgeblich ist der Sitz der Gesellschaft, nicht die Nationalität der Gesellschafter und nicht die Liste. Zweitens: Fällt das Produkt in eine Gattung des Anhangs XXXIX, oder ist die Leistung ein Dienst nach Abs. 1, insbesondere IT-Beratung, KI-Modellzugang oder Rechenleistung? Drittens: Gibt es für den konkreten Fall eine Genehmigung nach Abs. 9b oder Abs. 10, und liegt sie vor? Ohne ein Ja auf die dritte Frage bleibt bei einem Ja auf die ersten beiden nur die Beendigung.

Diese Prüfung ist keine Beauftragtenpflicht; die Verordnung schreibt keine Funktion vor. Sie verlangt eine dokumentierte Entscheidung je Kunde und je Produkt und eine Wiederholung, sobald sich der Wortlaut ändert. In CIVAC lässt sich die Zuordnung des eigenen Produkts zu Anhang XXXIX als Aufgabe mit Wiedervorlage bei jedem Sanktionspaket führen, die Prüfung der Niederlassung je Kunde mit Datum und Quelle ablegen und ein Genehmigungsbescheid mit seinen Auflagen und seinem Ablauf als Frist hinterlegen.

Wo dieser Beitrag endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Beitrag gibt den Wortlaut des Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der konsolidierten Fassung mit Stand 24. Oktober 2025 und des § 18 AWG wieder. Ob ein bestimmtes Produkt unter Anhang XXXIX fällt, ob eine Leistung IT-Beratung ist und ob im Einzelfall eine Genehmigung nach Abs. 9b oder Abs. 10 erteilt werden kann, entscheidet nicht dieser Text. Die Verordnung wird mit jedem Sanktionspaket geändert; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltende Fassung.

Häufige Fragen

Darf ich meine SaaS-Anwendung einem Kunden in Russland weiter bereitstellen, der auf keiner Sanktionsliste steht?

Wenn die Anwendung unter Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt, nicht: Art. 5n Abs. 3 verbietet es, in Russland niedergelassenen juristischen Personen solche Software zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen, unabhängig von einer Listung. Erfasst sind Software für die Unternehmensführung wie ERP, CRM, BI, SCM, CMMS, PLM und Projektmanagement einschließlich Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Personal, Entwurfs- und Fertigungssoftware wie BIM, CAD, CAM und ETO sowie bestimmte Banken- und Finanzsoftware.

Gilt das Verbot auch für die russische Tochtergesellschaft eines EU-Unternehmens?

Ja. Adressat ist jede in Russland niedergelassene juristische Person. Für Gesellschaften im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in einem Mitgliedstaat oder Partnerland gegründeten juristischen Person sieht Art. 5n Abs. 10 Buchst. h eine Genehmigung durch die zuständige Behörde vor, in Deutschland das BAFA. Ohne diesen Bescheid gilt das Verbot.

Seit wann sind KI-Dienste und Rechenleistung erfasst?

Art. 5n Abs. 1 Buchst. g erfasst Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz, Buchst. h Hochleistungsrechnen einschließlich GPU-beschleunigter Rechentechnik und Quanteninformatikdienste. Nach Abs. 8b gelten die Buchstaben f, g und h ab dem 25. November 2025.

Darf ich einen bestehenden Wartungsvertrag weiter erfüllen?

Art. 5n Abs. 3a Buchst. a verbietet technische Hilfe und andere Dienste im Zusammenhang mit der Software des Abs. 3, Buchst. c die Lizenzierung und Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit ihrer Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung. Die Übergangsfrist des Abs. 10a für Bankensoftware endete am 30. September 2025. Eine Weitererfüllung setzt eine Genehmigung nach Abs. 9b oder Abs. 10 voraus.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen Art. 5n?

§ 18 Abs. 1 AWG bedroht den vorsätzlichen Verstoß gegen ein Verbot aus einem Sanktionsrechtsakt der Union mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; Nr. 1 Buchst. d nennt die IT-Beratung und die Unternehmensberatung ausdrücklich. Fahrlässiges Handeln ist nach § 19 Abs. 1 AWG eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro nach § 19 Abs. 6 AWG. Für das Unternehmen beträgt das Höchstmaß der Geldbuße bei einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG gemäß § 19 Abs. 7 AWG vierzig Millionen Euro.

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