77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
§§ 6, 17, 45 ElektroG: Registrierung vor dem Inverkehrbringen, Rücknahme ab 400 Quadratmetern, bis zu 100.000 Euro
Umweltschutz

§§ 6, 17, 45 ElektroG: Registrierung vor dem Inverkehrbringen, Rücknahme ab 400 Quadratmetern, bis zu 100.000 Euro

15. September 202611 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz trifft Hersteller, Händler, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister mit drei ineinandergreifenden Vorschriften: der Registrierungspflicht des § 6, der Rücknahmepflicht des § 17 und dem Bußgeldkatalog des § 45. Welche Schwellen im Wortlaut stehen und wer für welchen Verstoß haftet.

Wichtige Erkenntnisse

  • § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG sperrt bei fehlender Registrierung des Herstellers drei weitere Akteure: Vertreiber dürfen dessen Geräte nicht zum Verkauf anbieten, Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen, Fulfilment-Dienstleister dürfen „die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand“ nicht vornehmen.
  • § 6 Abs. 3 ElektroG: „Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.“ Der Verstoß ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit.
  • § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG erfasst „Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern“. Kleingeräte bis 25 Zentimeter sind ohne Neukauf zurückzunehmen, „beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart“.
  • § 17 Abs. 2 Satz 3 ElektroG rechnet beim Fernabsatz „alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte“ als Verkaufsfläche. Ein Onlinehändler ohne Ladengeschäft überschreitet die 400 Quadratmeter mit seinem Lager.
  • § 45 Abs. 2 ElektroG: Geldbuße „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a“ bis zu hunderttausend Euro, „in den übrigen Fällen“ bis zu zehntausend Euro. Nr. 1 bis 5 betreffen § 6, Nr. 13a betrifft § 17 Abs. 1 Satz 1.
  • Das ElektroG kennt keinen Beauftragten. Der Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG ist der inländische Vertreter eines Herstellers ohne Niederlassung in Deutschland, keine betriebsinterne Funktion.

Drei Vorschriften, vier Adressaten

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, kurz ElektroG, setzt die Richtlinie 2012/19/EU um. Für ein Unternehmen mit 20 bis 200 Beschäftigten, das Elektrogeräte herstellt, importiert, verkauft oder für andere versendet, reduziert sich das Gesetz im Alltag auf drei Vorschriften: § 6 regelt, wer sich vor dem Inverkehrbringen registrieren muss und was passiert, wenn das unterbleibt; § 17 regelt, welche Vertreiber Altgeräte zurücknehmen müssen; § 45 regelt, was die Verstöße kosten. Dieser Beitrag gibt die drei Vorschriften in der Fassung wieder, die gesetze-im-internet.de am 15. September 2026 ausweist.

Das ElektroG ist keine Bestellpflicht. Es verlangt keine Person mit bestimmter Qualifikation, sondern Handlungen: registrieren, kennzeichnen, zurücknehmen, mitteilen. Wer im Unternehmen dafür zuständig ist, regelt das Gesetz nicht. Umso wichtiger ist, dass es intern jemand tut, denn die Bußgeldtatbestände des § 45 knüpfen an das Unterlassen an, nicht an eine fehlende Bestellung.

§ 6: Registrierung vor dem ersten Gerät

§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG lautet: „Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.“ Satz 2 verlangt die Angaben nach Anlage 2, Satz 3 eine Garantie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 mit Rücknahmekonzept nach § 7a. Satz 4: „Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.“ Die Registrierung erfolgt je Geräteart und Marke; wer eine neue Marke einführt oder eine neue Geräteart aufnimmt, braucht eine Ergänzung der Registrierung, bevor das erste Gerät den Markt erreicht.

§ 6 Abs. 2 ElektroG lautet: „Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen 1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, 2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und 3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.“

Satz 2 verschiebt die Prüflast in die Lieferkette. Ein Händler, der Geräte eines nicht registrierten Herstellers anbietet, verstößt selbst gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und handelt nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ordnungswidrig. Ein Logistikdienstleister, der solche Geräte lagert oder versendet, verstößt gegen Nr. 3 und handelt nach § 45 Abs. 1 Nr. 4b ordnungswidrig. Wer Elektrogeräte fremder Hersteller in sein Sortiment oder sein Lager nimmt, muss deshalb die Registrierungsnummer prüfen, die der Hersteller nach § 6 Abs. 3 „beim Anbieten und auf Rechnungen“ angeben muss. Zwei Erweiterungen des Herstellerbegriffs in § 3 Nr. 9 ElektroG kommen hinzu: Hersteller ist nach Buchst. c auch, wer „erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte“ im Inland anbietet, also der Importeur; und als Hersteller „gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet“. Der Händler nicht registrierter Ware übernimmt damit die Herstellerpflichten selbst.

§ 17: Rücknahme ab 400 Quadratmetern, im Fernabsatz ab 400 Quadratmetern Lager

§ 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG lautet: „Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet, 1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und 2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.“

Zwei Schwellen, zwei Pflichten. Die 400 Quadratmeter beziehen sich auf die Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte, die 800 Quadratmeter auf die Gesamtverkaufsfläche eines Lebensmittelhändlers, der nebenbei Geräte anbietet. Wer eine der Schwellen erreicht, schuldet die 1:1-Rücknahme beim Neukauf und die 0:1-Rücknahme von Kleingeräten bis 25 Zentimeter, letztere ohne Kaufzwang und begrenzt auf drei Altgeräte pro Geräteart. Satz 2 erweitert den Ort der Abgabe auf den privaten Haushalt bei Auslieferung, dann ist die Abholung des Altgeräts unentgeltlich auszugestalten, und Satz 3 verlangt beim Kaufabschluss die Information über beide Rückgabemöglichkeiten und die Frage nach der Rückgabeabsicht.

§ 17 Abs. 2 ElektroG überträgt das auf den Fernabsatz: „Die Absätze 1 und 1a gelten auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtverkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines Vertriebs unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.“ Für den Onlinehändler zählt also das Lager, nicht der Laden. Die unentgeltliche Abholung beim Haushalt schuldet er für die Kategorien 1, 2 und 4, also Wärmeüberträger, Bildschirme und Großgeräte nach § 2 Abs. 1 ElektroG; für die Kategorien 3, 5 und 6 und für Kleingeräte genügen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung.

§ 17 Abs. 1a ElektroG ergänzt seit der letzten Änderung eine Rücknahmepflicht ohne Flächenschwelle: „Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.“ Der Kiosk ist hier ebenso verpflichtet wie der Elektromarkt.

§ 45: hunderttausend oder zehntausend Euro

§ 45 Abs. 1 ElektroG zählt die Ordnungswidrigkeiten auf. Für die hier behandelten Pflichten sind es: Nr. 1 „entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt“, Nr. 2 die unterlassene Mitteilung von Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 4, Nr. 3 „entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt“, Nr. 4, 4a und 4b die drei Sperren des § 6 Abs. 2 Satz 2 für Vertreiber, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister, Nr. 5 „entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist“ und Nr. 13a „entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt“.

§ 45 Abs. 2 ElektroG lautet: „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ Die Registrierungsverstöße der Nr. 1 bis 5 und der Rücknahmeverstoß der Nr. 13a liegen damit in der oberen Stufe. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ist „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 das Umweltbundesamt“ die zuständige Verwaltungsbehörde; für die Rücknahmeverstöße nach Nr. 13a bleibt es bei der Zuständigkeit der Länder. Ob und in welcher Höhe eine Geldbuße festgesetzt wird, ist eine Ermessensentscheidung; die Norm nennt die Obergrenze.

Was nicht im Gesetz steht: ein Beauftragter

Anders als das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz kennt das ElektroG keine Bestellpflicht für einen Beauftragten. Der Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG ist etwas anderes: der in Deutschland niedergelassene Vertreter eines Herstellers, der hier keine Niederlassung hat, und für inländische Hersteller ohne Bedeutung. Die Pflichten aus §§ 6 und 17 treffen das Unternehmen als Hersteller oder Vertreiber, und die Geldbußen nach § 45 richten sich gegen denjenigen, der die Handlung unterlässt. Wer intern Registrierung, Rechnungsangabe, Mitteilungen und Rücknahmeorganisation verantwortet, ist deshalb eine Frage der Organisation, nicht des Gesetzes.

In CIVAC lassen sich die Registrierungsnummer je Geräteart und Marke, die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bei Sortimentsänderungen und die Flächenberechnung nach § 17 als Aufgaben mit Zuständigkeit und Wiedervorlage führen. Eine Beauftragtenrolle entsteht dadurch nicht, und CIVAC stellt sie für das ElektroG auch nicht bereit.

Wo dieser Beitrag endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Beitrag gibt §§ 6, 17 und 45 ElektroG im Wortlaut wieder. Ob ein bestimmtes Produkt ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des § 3 ElektroG ist, welcher Kategorie nach § 2 Abs. 1 es zugehört, wie die Verkaufs-, Lager- und Versandflächen eines bestimmten Vertreibers zu berechnen sind und ob ein Unternehmen Hersteller, Vertreiber oder Fulfilment-Dienstleister im Sinne des § 3 ist, entscheidet nicht dieser Text, sondern das Unternehmen gegenüber der stiftung elektro-altgeräte register als zuständiger Behörde und dem Umweltbundesamt.

Häufige Fragen

Wann muss sich ein Hersteller nach dem ElektroG registrieren?

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, und zwar mit der jeweiligen Geräteart und Marke. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 dürfen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller keine Geräte in Verkehr bringen; der Verstoß ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro nach § 45 Abs. 2.

Ab welcher Fläche muss ein Händler Altgeräte zurücknehmen?

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ab einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern, bei Lebensmittelhändlern ab einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, sofern sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten. Im Fernabsatz gelten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche.

Muss ein Onlinehändler Altgeräte beim Kunden abholen?

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG ist die unentgeltliche Abholung beim privaten Haushalt im Fernabsatz auf Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt. Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 sowie für Kleingeräte bis 25 Zentimeter muss der Händler nach § 17 Abs. 2 Satz 4 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer gewährleisten.

Haftet ein Marktplatz oder Fulfilment-Dienstleister für nicht registrierte Hersteller?

Ja. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ElektroG verbieten Betreibern elektronischer Marktplätze, das Anbieten von Geräten nicht registrierter Hersteller zu ermöglichen, und Fulfilment-Dienstleistern, deren Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand vorzunehmen. Die Verstöße sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ElektroG Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

Braucht ein Unternehmen einen ElektroG-Beauftragten?

Nein. Das ElektroG enthält keine Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten. Der Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG ist der inländische Vertreter eines Herstellers ohne Niederlassung in Deutschland. Die Pflichten aus §§ 6 und 17 treffen das Unternehmen selbst; wer sie intern erfüllt, ist eine Organisationsentscheidung.

Unverbindlich

Klingt nach viel Arbeit?

Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

Weitere Beiträge