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Vernetzte Produktionsmaschine in einer hellen Fabrikhalle, im Vordergrund ein Sensor mit Datenkabel scharf abgebildet
Produktsicherheit

Art. 3 und 7 Data Act: vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen Daten standardmäßig zugänglich machen – unter 50 Beschäftigten nicht, ab 50 schon

17. September 20269 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854 verlangt, dass vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt werden, dass Produktdaten für den Nutzer „standardmäßig … einfach, sicher, unentgeltlich“ zugänglich sind. Nach Art. 50 gilt das für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Art. 7 Abs. 1 nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen aus und gibt mittleren Unternehmen ein Jahr. Was das für Hersteller mit 20, 60 und 300 Beschäftigten heißt.

Wichtige Erkenntnisse

  • Ein „vernetztes Produkt“ ist nach Art. 2 Nr. 5 „einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist“.
  • Art. 3 Abs. 1 ist eine Pflicht zur Konzeption und Herstellung, keine Pflicht zur nachträglichen Herausgabe. Sie wirkt in die Produktentwicklung hinein und greift nach Art. 50 Unterabs. 3 für Produkte, „die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden“.
  • Art. 3 Abs. 2 verlangt vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags Informationen an den Nutzer, darunter „die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann“.
  • Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1: Die Pflichten des Kapitels II „gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden“, sofern kein Partner- oder verbundenes Unternehmen größer ist und keine Unterauftragnahme vorliegt.
  • Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 gibt mittleren Unternehmen eine Frist: ausgenommen sind Produkte eines Unternehmens, „das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen … eingestuft ist“, und vernetzte Produkte „für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen“.
  • Klein ist nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, wer „weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt“; mittel nach Abs. 1, wer „weniger als 250 Personen“ beschäftigt und höchstens 50 Mio. EUR Umsatz oder 43 Mio. EUR Bilanzsumme hat.
  • Für die drei Größenbänder des Mittelstands heißt das: bis 49 Beschäftigte ausgenommen, 50 bis 249 Beschäftigte gebunden mit der Einjahresregel, ab 250 Beschäftigte gebunden ohne Erleichterung.

Eine Pflicht für die Konstruktion, nicht für den Kundendienst

Kapitel II des Data Act, „Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen“, wird meist über das Zugangsrecht des Nutzers nach Art. 4 und das Weitergaberecht an Dritte nach Art. 5 beschrieben. Beide setzen voraus, dass Daten überhaupt zugänglich sind. Genau das regelt Art. 3 Abs. 1, und zwar als Anforderung an das Produkt selbst: „Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt … dass die Produktdaten … standardmäßig für den Nutzer … direkt zugänglich sind.“ Wer eine Maschine, ein Gerät oder ein Fahrzeug mit Sensorik und Datenschnittstelle baut, muss den Datenzugang in der Konstruktion vorsehen.

Dieser Beitrag gibt Art. 2 Nr. 5 und 6, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 sowie Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in den Fassungen wieder, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitstellt.

Art. 2 Nr. 5 und 6: vernetztes Produkt und verbundener Dienst

Art. 2 Nr. 5 definiert das vernetzte Produkt als „einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist“. Die Definition ist weit: Ein Sensor an einer Werkzeugmaschine, ein Zähler, ein Fahrzeug, ein Haushaltsgerät mit App sind erfasst, sobald sie Daten über Nutzung oder Umgebung erheben und übermitteln können. Nicht erfasst ist der letzte Halbsatz: Geräte, deren Hauptfunktion die Datenverarbeitung für andere ist, etwa Server.

Art. 2 Nr. 6 ergänzt den verbundenen Dienst: „einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen“. Die App zur Maschine und das Fernwartungsportal sind verbundene Dienste, und Art. 3 Abs. 1 gilt für sie in gleicher Weise.

Art. 3 Abs. 1: standardmäßig, einfach, sicher, unentgeltlich

Art. 3 Abs. 1 lautet vollständig: „Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.“

Fünf Merkmale stehen in einem Satz. „Standardmäßig“ heißt ohne gesonderten Antrag. „Einfach, sicher, unentgeltlich“ schließt kostenpflichtige Datenpakete und Zugänge aus, die nur über den Hersteller laufen. Das „umfassende, strukturierte, gängige und maschinenlesbare Format“ schließt PDF-Berichte und proprietäre Binärformate ohne Dokumentation aus. „Einschließlich der … relevanten Metadaten“ bedeutet, dass die Daten ohne den Hersteller auslegbar sein müssen. Und „soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich“ bedeutet Zugang am Produkt oder im verbundenen Dienst, nicht erst nach Anfrage. Wer ein Produkt heute konstruiert, das nach dem 12. September 2026 in Verkehr geht, konstruiert es unter dieser Vorschrift.

Art. 3 Abs. 2: die Information vor dem Vertrag

Art. 3 Abs. 2 verlangt, dass „vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt … dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt“ werden, an erster Stelle „die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann“. Die Pflicht trifft den, der verkauft, vermietet oder verleast; sie setzt voraus, dass der Hersteller die Informationen liefert. Ein Datenblatt, das nur Leistungsdaten nennt, erfüllt sie nicht.

Art. 50: der 12. September 2026 und was er nicht bedeutet

Art. 50 Unterabs. 2 bestimmt, dass die Verordnung „ab dem 12. September 2025“ gilt. Abs. 3 verschiebt eine einzige Pflicht: „Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.“ Der Satz knüpft an das Inverkehrbringen des einzelnen Produkts an, nicht an das Datum der Produktentwicklung oder der Typzulassung. Ein Produkt, dessen Konstruktion 2024 abgeschlossen wurde und das ab Oktober 2026 ausgeliefert wird, fällt unter Art. 3 Abs. 1. Umgekehrt bleiben die übrigen Pflichten des Kapitels II, etwa das Zugangsrecht nach Art. 4 und die Information nach Art. 3 Abs. 2, von der Verschiebung unberührt; sie gelten seit dem 12. September 2025.

Art. 7 Abs. 1: die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen und das Jahr für mittlere

Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1: „Die Pflichten nach diesem Kapitel gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder die bei der Nutzung von verbundenen Diensten generiert werden, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, sofern dieses Unternehmen kein Partnerunternehmen oder kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG hat, das nicht als Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen gilt, und sofern das Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen nicht als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder der Konzeption eines vernetzten Produkts oder der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt wurde.“

Die Ausnahme hat zwei Vorbehalte, die im Mittelstand häufig greifen. Erstens entfällt sie, wenn das kleine Unternehmen ein Partner- oder verbundenes Unternehmen hat, das größer ist; eine Tochtergesellschaft mit 30 Beschäftigten in einem Konzern ist nicht ausgenommen. Zweitens entfällt sie, wenn das kleine Unternehmen „als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder der Konzeption“ beauftragt wurde; wer als Zulieferer ein vernetztes Bauteil für einen Hersteller konzipiert, kann sich nicht auf seine eigene Größe berufen.

Unterabs. 2 regelt den Übergang in die Mittelklasse: „Das Gleiche gilt für Daten, die durch die Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist, oder für verbundene Dienste, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, und für vernetzten Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen.“ Ein Unternehmen, das die Schwelle von 50 Beschäftigten überschreitet, hat ein Jahr, und jedes von einem mittleren Unternehmen in Verkehr gebrachte Produkt ist für ein Jahr ab Inverkehrbringen ausgenommen.

Empfehlung 2003/361/EG: wo klein endet und mittel beginnt

Der Data Act definiert die Größenklassen nicht selbst, sondern verweist auf den Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. Dessen Art. 2 Abs. 1: Die KMU „setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft“. Abs. 2: „Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.“ Abs. 3: „Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.“

Für Hersteller vernetzter Produkte ergibt sich daraus eine Dreiteilung. Bis 49 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme: Kapitel II gilt nicht, vorbehaltlich der Konzern- und Unterauftragsregel des Art. 7 Abs. 1. 50 bis 249 Beschäftigte: Kapitel II gilt, mit der Einjahresregel des Unterabs. 2. 250 Beschäftigte und mehr: Kapitel II gilt ohne Erleichterung, und für Produkte nach dem 12. September 2026 gilt Art. 3 Abs. 1.

Was ein Hersteller ab 50 Beschäftigten jetzt vorhalten muss

Aus dem Wortlaut ergeben sich vier Positionen. Erstens ein Produktverzeichnis, das für jedes vernetzte Produkt das Datum des Inverkehrbringens der einzelnen Einheit festhält, weil Art. 50 Unterabs. 3 daran anknüpft. Zweitens ein Nachweis für jedes nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebrachte Produkt, dass Datenzugang, Format und Metadaten nach Art. 3 Abs. 1 vorgesehen sind. Drittens die Informationen nach Art. 3 Abs. 2 als Bestandteil der vorvertraglichen Unterlagen. Viertens eine Feststellung der eigenen Größenklasse nach Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen, mit Datum, weil daran die Ausnahme und die Einjahresfrist hängen.

In CIVAC lassen sich diese vier Positionen als Aufgaben und Dokumente je Produktlinie führen, der 12. September 2026 als Termin und die Größenklassenfeststellung als jährlich zu prüfender Nachweis. Für die Pflicht selbst ändert das nichts. Ob ein Produkt Art. 3 Abs. 1 genügt, entscheidet seine Konstruktion; die Plattform hält fest, wann das geprüft und dokumentiert wurde.

Wo dieser Beitrag endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Beitrag gibt Art. 2 Nr. 5 und 6, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 sowie Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG im Wortlaut wieder. Ob ein bestimmter Gegenstand ein vernetztes Produkt ist, welche Daten Produktdaten sind, ob eine Beteiligung ein Partner- oder verbundenes Unternehmen begründet und wann eine Einheit in Verkehr gebracht wurde, entscheidet nicht dieser Text, sondern der Hersteller gegenüber seinen Nutzern und der nach Art. 37 zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Gilt Art. 3 Abs. 1 für Maschinen, die vor dem 12. September 2026 verkauft wurden?

Nein. Art. 50 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2854 begrenzt die Pflicht auf „vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden“. Die übrigen Pflichten des Kapitels II gelten seit dem 12. September 2025 unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens.

Ist ein Hersteller mit 40 Beschäftigten ausgenommen?

Als Kleinunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, also bei weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme, ja – nach Art. 7 Abs. 1 Data Act aber nur, wenn er kein größeres Partner- oder verbundenes Unternehmen hat und nicht als Unterauftragnehmer für Herstellung oder Konzeption beauftragt wurde.

Was passiert beim Überschreiten von 50 Beschäftigten?

Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 nimmt Produkte eines Unternehmens aus, „das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen … eingestuft ist“, und vernetzte Produkte „für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen“. Nach Ablauf des Jahres gilt Kapitel II vollständig.

Genügt es, Daten auf Anfrage per E-Mail herauszugeben?

Art. 3 Abs. 1 verlangt, dass die Daten „standardmäßig“ und „soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind“, und zwar „in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“. Ein Zugang nur auf Anfrage ist nicht standardmäßig; ob ein bestimmter Zugangsweg technisch durchführbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Gilt die Pflicht auch für die App zur Maschine?

Ja, wenn die App ein verbundener Dienst nach Art. 2 Nr. 6 ist, also so mit dem Produkt verbunden, „dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte“, oder nachträglich verbunden wird, um Funktionen „zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen“. Art. 3 Abs. 1 nennt verbundene Dienste ausdrücklich.

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