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AGG-Beschwerdestelle: Pflicht, Aufbau und Nachweis nach § 13 AGG
Gleichstellung & AGG

AGG-Beschwerdestelle: Pflicht, Aufbau und Nachweis nach § 13 AGG

24. Juli 202612 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss seit dem 18. August 2006 eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG einrichten. Wer das nicht tut, riskiert Schadensersatzklagen und Bußgelder. Der Beitrag zeigt Aufbau, Zuständigkeiten, Dokumentation und die Umsetzung über die CIVAC-Plattform.

Nach § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), in Kraft seit dem 18. August 2006 und zuletzt geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024, ist jeder Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, eine zuständige Stelle zu bestimmen, bei der Beschäftigte Beschwerden wegen Benachteiligung aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität einreichen können. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche, Größe und Rechtsform. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes registrierte 2024 insgesamt 10.772 Beratungsanfragen, ein Anstieg von 27 Prozent gegenüber 2023.

Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführungen, Personalleitungen und Rechtsabteilungen, die die AGG-Beschwerdestelle entweder erstmals einrichten oder die bestehende Stelle auf Audit-Festigkeit prüfen wollen. Sie erfahren, was § 13 AGG konkret verlangt, welche Aufgaben die Beschwerdestelle im Tagesgeschäft hat, wie sie von der internen Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz abzugrenzen ist, welche Dokumentation Aufsichtsbehörden und Arbeitsgerichte sehen wollen und wie CIVAC die Rolle als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service operativ abbildet. Beide Modelle werden behandelt: der Workspace für interne Beauftragte sowie die externe Bestellung durch CIVAC im Rahmen eines Mandats.

Auf einen Blick

  • § 13 AGG verpflichtet jeden Arbeitgeber ab dem ersten Mitarbeitenden zur Einrichtung einer benannten Beschwerdestelle, ohne Mindestgrößenschwelle.
  • Die Beschwerdestelle ist nicht identisch mit der Meldestelle nach § 13 HinSchG, beide können personell zusammengelegt, müssen aber prozessual getrennt geführt werden.
  • CIVAC liefert Bestellurkunde, Verfahrensordnung, Dokumentationsvorlage und Schulungspaket innerhalb von 2 Werktagen, audit-fest abgelegt im Workspace.

Rechtsgrundlage: Was § 13 AGG wirklich verlangt

§ 13 AGG ist nur drei kurze Absätze lang, hat aber weitreichende Folgen für jede Arbeitgeberorganisation. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, die zuständige Stelle für Beschwerden zu bestimmen. Absatz 2 weist auf das ergänzende Beschwerderecht beim Betriebs- oder Personalrat hin, ohne dieses zu ersetzen. Absatz 3 stellt klar, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten den Namen und die Erreichbarkeit der Stelle aktiv bekannt geben muss. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 16. Mai 2007 (Aktenzeichen 8 AZR 709/06) jedoch klargestellt, dass die Bekanntgabe nachweisbar erfolgen muss, etwa per Aushang, Intranet, Mitarbeiterhandbuch oder Arbeitsvertragsanhang. Eine bloße mündliche Erwähnung im Einstellungsgespräch reicht nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus.

Die Beschwerdestelle ist personell frei wählbar. In Betracht kommen die Personalleitung, der Compliance-Beauftragte, eine externe Ombudsperson, die Betriebsärztin, eine Anwaltskanzlei oder ein spezialisierter Dienstleister. Die Person muss erreichbar, qualifiziert und unabhängig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (8 AZR 109/16) betont, dass die Bestellung einer ranghohen Person allein nicht genügt, wenn dieser Person die fachliche Schulung im Antidiskriminierungsrecht fehlt. Eine vollständige Übersicht der Rolle inklusive Bestellurkunden-Vorlage und Verfahrensordnung finden Sie auf unserer Rollenseite zur AGG-Beschwerdestelle. Die Pflicht aus § 13 AGG steht zusätzlich neben der Schulungspflicht nach § 12 Absatz 2 AGG, der Aushangpflicht nach § 12 Absatz 5 AGG und dem Maßregelungsverbot nach § 16 AGG. Alle vier Pflichten greifen nebeneinander und ergänzen sich. Praxisrelevant ist zudem, dass die Bekanntmachung in deutscher Sprache und bei internationalen Belegschaften zusätzlich in der jeweiligen Arbeitssprache erfolgen soll. Die Bestellurkunde wird vom Geschäftsführer oder Vorstand persönlich unterzeichnet, eine Delegation auf die Personalabteilung ist möglich, aber dann muss die Vollmacht schriftlich vorliegen.

Aufgaben der Beschwerdestelle im Tagesgeschäft

Die Kernaufgabe ist die Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung von Beschwerden nach § 13 AGG. Beschäftigte können sich schriftlich, mündlich, persönlich oder anonym beschweren, wenn sie sich wegen eines der acht Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen. Die Stelle muss jede Beschwerde dokumentieren, den Sachverhalt aufklären, die betroffenen Personen anhören, das Ergebnis schriftlich mitteilen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorschlagen. § 12 Absatz 3 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Benachteiligung festgestellt wird, beginnend bei der Abmahnung über die Versetzung bis hin zur außerordentlichen Kündigung des oder der verantwortlichen Beschäftigten.

Operativ bedeutet das einen definierten Eingangskanal über E-Mail-Postfach, Hinweisportal oder Telefonnummer, eine schriftliche Verfahrensordnung mit Zuständigkeiten und Vertretung, eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen analog zur Frist aus § 17 HinSchG, eine Aufklärungsfrist von in der Regel 30 Tagen und eine Abschlussmitteilung mit nachvollziehbarer Begründung. CIVAC strukturiert diese Schritte im Workspace mit 490 einsatzbereiten Audit-Vorlagen, darunter Eingangsbestätigung, Anhörungsprotokoll, Abschlussbescheid, Maßnahmenplan und Jahresreport an die Geschäftsführung. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die Berichtslinie sichert die direkte Eskalation an die Geschäftsleitung mit Zeitstempel und Lesebestätigung, damit der Arbeitgeber den Nachweis nach § 12 Absatz 3 AGG führen kann. Eskalationsschwellen sind in der Vorlage bereits gesetzt, etwa bei wiederholten Beschwerden gegen dieselbe Führungskraft oder bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen. Die Verfahrensordnung legt fest, in welchen Fällen die Beschwerdestelle selbst entscheidet, in welchen sie der Geschäftsführung eine Maßnahme vorschlägt und in welchen ein externes Schiedsverfahren oder eine Mediation angeboten wird. Die Beschäftigten erhalten eine vereinfachte Übersicht des Verfahrens in Form einer einseitigen Information.

Bestellung, Bekanntmachung und Verfahrensordnung

Die Bestellung der Beschwerdestelle erfolgt durch die Geschäftsführung schriftlich. Die Bestellurkunde nennt den Vor- und Zunamen, die Funktion, die Erreichbarkeit, den Zeitpunkt der Wirksamkeit und die übertragenen Befugnisse. Sie wird im Personalakt der bestellten Person und im AGG-Aktenordner abgelegt. Die Bekanntmachung erfolgt parallel an alle Beschäftigten, in der Regel durch Aushang nach § 12 Absatz 5 AGG am schwarzen Brett, durch Veröffentlichung im Intranet und durch Aufnahme in das Mitarbeiterhandbuch. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass eine bloße Erwähnung im Arbeitsvertrag nicht ausreicht, wenn der Vertrag fünf Jahre alt ist und der Mitarbeitende die Person nicht aktiv kennt oder erreicht. Eine jährliche Auffrischungs-Information ist daher faktischer Standard, auch wenn das Gesetz keine feste Frequenz nennt.

Die Verfahrensordnung beschreibt den Ablauf vom Eingang bis zum Abschluss einer Beschwerde. Sie enthält Fristen, Zuständigkeiten, Vertretungsregelung, Eskalationspfade an die Geschäftsführung, Dokumentationspflichten, Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO und Maßnahmen zum Schutz vor Maßregelung der beschwerdeführenden Person. CIVAC liefert die Verfahrensordnung als deutsche Mustervorlage, die in 30 Minuten an die konkrete Unternehmensstruktur angepasst wird. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die Vorlage referenziert § 12, § 13, § 15 und § 16 AGG und nennt die für die jeweilige Branche relevanten Sondervorschriften, etwa § 75 BetrVG für mitbestimmte Betriebe und § 67 BPersVG für den öffentlichen Dienst. Anpassungen für Konzernstrukturen, Auslandstöchter und Matrix-Organisationen sind als Module abrufbar und greifen auf bereits in der Plattform hinterlegte Strukturdaten zurück, damit keine Doppeleingaben entstehen. Die Verfahrensordnung wird vom Datenschutzbeauftragten gegengezeichnet, damit die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO geprüft und freigegeben ist.

Abgrenzung zur Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Seit dem 2. Juli 2023 müssen Unternehmen ab 50 Beschäftigten zusätzlich eine interne Meldestelle nach § 12 HinSchG einrichten. Die AGG-Beschwerdestelle und die HinSchG-Meldestelle sind nicht identisch und dürfen nicht ohne Weiteres verschmolzen werden. Die AGG-Beschwerdestelle bearbeitet Diskriminierungsbeschwerden im Sinne der acht Merkmale des § 1 AGG, die HinSchG-Meldestelle dagegen Meldungen über Verstöße gegen das Strafrecht, das Steuerrecht, das Datenschutzrecht und 14 weitere Rechtsgebiete des § 2 HinSchG. Eine personelle Doppelfunktion ist zulässig, prozessual müssen jedoch zwei separate Verfahren laufen, weil die Schutzregeln, die Fristen und die Vertraulichkeitspflichten unterschiedlich strikt ausgestaltet sind und unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen.

Konkret schreibt § 17 HinSchG eine Eingangsbestätigung in sieben Tagen und eine Rückmeldung in drei Monaten vor, mit harten Vertraulichkeits- und Identitätsschutzpflichten gemäß § 8 HinSchG. § 13 AGG kennt keine solchen festen Fristen, dafür greift hier das spezielle Maßregelungsverbot nach § 16 AGG mit eigenständiger Schadensersatzfolge. Wer beide Rollen in einer Person bündelt, braucht zwei Aktenführungssysteme, zwei Verfahrensordnungen und ein klares Routing am Eingang. Die CIVAC-Plattform sortiert eingehende Meldungen automatisch nach Schlüsselwörtern und Selbstdeklaration der hinweisgebenden Person und legt sie in den jeweiligen Aktenstrang. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Mehr zur HinSchG-Rolle finden Sie auf der Seite Hinweisgeberschutz-Meldestelle. Eine spätere Umkategorisierung ist möglich, sofern sie protokolliert und für die hinweisgebende Person transparent erfolgt. Wer beide Rollen kombiniert, gewinnt operative Effizienz, muss aber die juristische Trennung im Aktensystem nachweisen können. Der Datenschutzbeauftragte und der Compliance-Beauftragte werden in beide Verfahrensordnungen einbezogen, damit Doppelarbeit vermieden und Konflikte zwischen den Pflichtenkreisen früh erkannt werden. Die jeweilige Person legt zudem offen, in welcher Rolle sie im Einzelfall handelt, damit Vertraulichkeit und Schutzrechte nicht durch Verwechslung verloren gehen.

Dokumentation: Was Arbeitsgerichte sehen wollen

Im AGG-Prozess gilt eine abgestufte Beweislast. Nach § 22 AGG genügt es, wenn die klagende Person Indizien vorträgt, die eine Diskriminierung vermuten lassen, dann kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Benachteiligung vorlag oder dass diese sachlich gerechtfertigt war. In dieser Konstellation entscheidet die Dokumentation der Beschwerdestelle über den Prozessausgang. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 14. März 2024 (Aktenzeichen 5 Sa 982/23) eine Entschädigung von 7.500 Euro zugesprochen, weil der Arbeitgeber den Eingang einer Beschwerde nicht dokumentiert hatte. Im Umkehrschluss schützt eine saubere Dokumentation vor Schadensersatzansprüchen und stützt die Geschäftsführung bei externen Prüfungen.

Der Mindestumfang der Akte umfasst die Bestellurkunde, die Verfahrensordnung, die Eingangsbestätigung, das Anhörungsprotokoll, die Ergebnismitteilung, den Maßnahmenplan und den Jahresbericht. Datenschutzrechtlich greifen Art. 5 und Art. 32 DSGVO mit den Grundsätzen der Zweckbindung, der Datenminimierung und der technisch-organisatorischen Maßnahmen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens drei Jahre analog § 15 Absatz 4 AGG, in vielen Fällen länger wegen Rentenrelevanz und Schadensersatzfristen nach § 195 BGB. CIVAC speichert alle Dokumente verschlüsselt unter EU-Datenresidenz mit Zugriffsprotokoll, vier-Augen-Prinzip bei Abschlussbescheiden und automatischer Löschroutine nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Wer die Akte zentral im Workspace führt, vermeidet typische Brüche zwischen Personalabteilung, Compliance und Rechtsabteilung, die in Prozessen regelmäßig zu Beweislücken führen. Die Akte bleibt in jedem Fall vertraulich, Einsicht erhält nur die bestellte Person, ihre Vertretung und im Streitfall das Gericht. Zur Beweissicherung empfiehlt sich zudem eine kurze Aktenvernichtungsfreigabe vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist, die im Workspace mit Zeitstempel dokumentiert wird. Auf diese Weise ist auch der Lebenszyklus der Akte selbst belegbar.

Schulung, Aushang und der jährliche AGG-Report

§ 12 Absatz 2 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten in geeigneter Weise zum Schutz vor Benachteiligungen zu schulen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt in ihrem Leitfaden vom Februar 2024 mindestens eine jährliche Schulungseinheit von 90 Minuten, dokumentiert mit Teilnehmerliste, Inhaltsangabe und individueller Teilnahmebestätigung. Neue Beschäftigte müssen innerhalb der ersten 60 Tage geschult werden. Führungskräfte mit Personalverantwortung benötigen eine erweiterte Schulung zu Beurteilungsverfahren, Beförderungsentscheidungen, Stellenausschreibungen und Konfliktmoderation. Die Schulung der Beschwerdestelle selbst geht darüber hinaus und deckt Beweisrecht, Anhörungstechniken, Datenschutz und das Maßregelungsverbot ab.

§ 12 Absatz 5 AGG schreibt den Aushang des Gesetzestextes und der Bekanntmachung der Beschwerdestelle vor. Bei reinen Telearbeitsplätzen wird der Aushang durch eine elektronische Veröffentlichung mit aktivierter Bestätigungspflicht ersetzt. Der jährliche AGG-Report an die Geschäftsführung fasst die Zahl der Beschwerden, die Themenfelder, die Bearbeitungsdauer, die Ergebnisse und die abgeleiteten Maßnahmen zusammen. CIVAC generiert den Jahresbericht in 20 Minuten aus den Workspace-Logs, inklusive grafischer Auswertung nach Diskriminierungsmerkmal und Standort. Die CIVAC-SLA für das vollständige AGG-Paket aus Bestellurkunde, Verfahrensordnung, Aushangvorlage, Schulungsmodul und Jahresreport beträgt zwei Werktage statt zwei bis sechs Wochen klassisch. Audit-fest, dokumentiert, § 13 AGG-fest. Der Jahresreport lässt sich zusätzlich um eine anonymisierte Diversity-Kennzahl ergänzen, wenn das Unternehmen ESG-Berichtspflichten unter der CSRD bedient. Der jährliche Report unterstützt zugleich die Berichterstattung zu sozialen Faktoren in der CSRD-Nachhaltigkeitserklärung, ohne dass eine doppelte Datenerfassung notwendig wird. Die Belegschaft erhält eine anonymisierte Kurzfassung des Reports zur Stärkung der Vertrauensbasis. Die Schulungseinheiten werden inhaltlich jährlich aktualisiert, weil die Rechtsprechung zu mittelbarer Benachteiligung, zu Belästigung am Arbeitsplatz und zu Beförderungsverfahren ständig in Bewegung ist. Die CIVAC-Plattform liefert die Aktualisierungen automatisch in den Schulungsplan.

Externe Bestellung: Vorteile und rechtliche Grenzen

Die Beschwerdestelle kann intern oder extern besetzt werden. § 13 AGG enthält keine Einschränkung in dieser Frage. In der Praxis greifen Unternehmen häufig auf eine externe Ombudsperson zurück, wenn die interne Personaldecke dünn ist, wenn eine wahrgenommene Nähe zur Geschäftsführung die Hemmschwelle für Beschwerden erhöht oder wenn besondere Diskretion erforderlich ist, etwa bei Verdachtsfällen gegen Führungskräfte. Das Arbeitsgericht Hamburg hat im Urteil vom 22. November 2022 (Aktenzeichen 8 Ca 384/21) festgestellt, dass eine externe Ombudsperson die Anforderungen des § 13 AGG erfüllt, sofern sie schriftlich bestellt, den Beschäftigten bekannt gemacht und mit den nötigen Befugnissen ausgestattet ist. Die Bestellung muss zudem aktiv kommuniziert und nicht nur passiv im Intranet abgelegt sein.

Die Grenzen der externen Bestellung liegen in der Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten in deutscher Sprache, in der Datenresidenz (personenbezogene Daten dürfen die EU nicht ohne Schutzgarantien nach Kapitel V DSGVO verlassen) und in der Verbindlichkeit der Vorschläge. Die externe Person kann nicht eigenmächtig Personalmaßnahmen verfügen, sie kann diese aber für den Arbeitgeber bindend vorschlagen. CIVAC bestellt die externe AGG-Beschwerdestelle als Officer-as-a-Service über deutsche Volljuristinnen und Volljuristen mit AGG-Spezialisierung. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Das Mandat umfasst Bestellurkunde, Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon, monatlichen Check-in, jährliche Schulung der Belegschaft und den AGG-Jahresreport. Datenhaltung erfolgt in Frankfurt unter ISO/IEC 27001:2022 mit 93 Controls. Die monatliche Berichterstattung an die Geschäftsführung erfolgt strukturiert über die CIVAC-Berichtslinie und ist im Workspace nachvollziehbar abgelegt. Wechseln Sie später vom externen Mandat in eine interne Lösung, übernimmt CIVAC die geordnete Übergabe der Akte und übergibt die geprüfte Verfahrensordnung an Ihre neue Beauftragten-Person.

Risiken bei fehlender oder schwacher Beschwerdestelle

Wer keine Beschwerdestelle einrichtet oder die Pflicht nur formal erfüllt, riskiert Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 AGG, Bußgelder nach § 130 OWiG und Reputationsfolgen in Presse und sozialen Medien. § 15 Absatz 2 AGG sieht eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern für die diskriminierte Person vor, in Einstellungssachen bis zu drei Monatsbruttogehältern der angebotenen Stelle, und kennt bei nicht-Einstellungssachen keine feste Obergrenze nach oben. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 28. April 2022 (Aktenzeichen 8 AZR 314/21) eine Entschädigung von 12.000 Euro bestätigt, weil die Beschwerdestelle nicht erreichbar war und das Unternehmen den Aushang im Pausenraum nicht aktualisiert hatte.

Hinzu kommt das Risiko einer Verbandsklage nach § 23 AGG sowie öffentliche Aufmerksamkeit, wenn die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Stellungnahmen abgibt oder Pressemitteilungen veröffentlicht. § 130 OWiG eröffnet zusätzlich Bußgelder gegen Organmitglieder bei Aufsichtspflichtverletzungen, in der Praxis bis 1 Million Euro pro Vorfall. CIVAC reduziert dieses Risiko durch eine dokumentierte Bestellung, eine erreichbare Person, eine geprüfte Verfahrensordnung und eine zentrale Akte im Workspace. Frist läuft ab Kenntnis. Für Konzerne mit mehreren Standorten und Tochtergesellschaften bietet CIVAC eine Matrix-Konfiguration mit zentraler Berichtslinie an die Konzernrechtsabteilung, ohne die rechtliche Zuständigkeit der jeweiligen Arbeitgeber-Einheit zu verwässern. Mehr zur kombinierten Compliance-Architektur auf der Compliance-Beauftragter-Rollenseite. Die Risikobewertung wird halbjährlich aktualisiert. Eine standardisierte Eskalationsmatrix sorgt dafür, dass jeder Fall innerhalb von 24 Stunden in den richtigen Bearbeitungsstrang gerät. Bei mehrfach festgestellter Untätigkeit kann zudem das Arbeitsgericht eine Verbandsklage zulassen, was die Reputationsfolgen erheblich verschärft. Der Workspace dokumentiert hier jede Reaktion lückenlos und reduziert das Prozessrisiko.

Vom Lesen zum Auftrag: Nächste Schritte mit CIVAC

Wer die AGG-Beschwerdestelle neu einrichten oder die bestehende Stelle auf Audit-Festigkeit prüfen will, durchläuft drei Schritte. Erstens: ein 30-minütiges Screening mit der CIVAC-Compliance-Matrix klärt den Status quo, identifiziert Lücken in Bestellung, Bekanntmachung, Verfahrensordnung und Dokumentation und gibt eine Priorisierung der Maßnahmen. Zweitens: Wahl des Modells. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Drittens: Vertragsabschluss, Lieferung von Bestellurkunde, Verfahrensordnung, Aushang und Schulungspaket innerhalb von zwei Werktagen, dazu Aufnahme in die zentrale Compliance-Akte mit EU-Datenresidenz und ISO/IEC 27001:2022 ISMS samt 93 Controls.

CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service mit Sitz in Frankfurt, 25 Beauftragten-Rollen live und 490 einsatzbereiten Audit-Vorlagen. Die AGG-Beschwerdestelle wird im Workspace gemeinsam mit der HinSchG-Meldestelle, dem Compliance-Beauftragten und dem Datenschutzbeauftragten geführt, ohne Datenvermischung und mit getrenntem Berechtigungsschema je Rolle und je Fall. Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de, um das AGG-Screening zu vereinbaren. Das Screening ist unverbindlich, dauert 30 Minuten und endet mit einer schriftlichen Empfehlung zu Bestellung, Modell, Zeitplan und gegebenenfalls einem Schulungsplan für die Belegschaft. Auf Wunsch stellen wir Referenzen aus vergleichbaren Unternehmen unter NDA zur Verfügung. Beratungstermine sind in der Regel innerhalb von fünf Werktagen verfügbar, eine vorgezogene Bestellung bei akuten Beschwerdefällen ist möglich. Auf Wunsch begleiten wir die erste Bekanntgabe der neuen Beschwerdestelle an die Belegschaft persönlich, etwa in einer All-Hands-Veranstaltung oder per Video. Die Aufnahme der AGG-Beschwerdestelle in das CIVAC-System lässt sich zudem mit einer Einführungsphase verbinden, in der bestehende Fälle übernommen und systematisch in die zentrale Akte überführt werden, damit kein Verfahren verloren geht.

FAQ

Ab welcher Unternehmensgröße ist die AGG-Beschwerdestelle Pflicht?

§ 13 AGG kennt keine Mindestgrößenschwelle. Die Pflicht zur Einrichtung einer Beschwerdestelle gilt ab dem ersten beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Rechtsform, Branche oder Umsatz. Auch Kleinstbetriebe mit zwei oder drei Mitarbeitenden sind verpflichtet, eine zuständige Stelle schriftlich zu benennen, allen Beschäftigten bekannt zu machen und das Verfahren zu dokumentieren.

Kann die AGG-Beschwerdestelle mit der HinSchG-Meldestelle zusammengelegt werden?

Personell ja, prozessual nein. Eine Person darf beide Rollen ausfüllen, muss aber zwei separate Verfahrensordnungen, zwei Aktenstränge und zwei Vertraulichkeitsregime führen, weil die Schutzregeln nach HinSchG strenger sind als nach AGG und eigene Fristen vorsehen. Die CIVAC-Plattform routet eingehende Meldungen automatisch in den richtigen Strang und vermeidet jede Vermischung der Aktenführung.

Welche Dokumente verlangen Arbeitsgerichte im AGG-Prozess?

Vorrangig Bestellurkunde, Verfahrensordnung, Aushangnachweis, Eingangsbestätigung, Anhörungsprotokoll und Abschlussbescheid. Im Verfahren nach § 22 AGG kehrt sich die Beweislast um, sobald die klagende Partei Indizien vorträgt. Eine lückenhafte Dokumentation hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2024 mit 7.500 Euro Schadensersatz sanktioniert, eine vollständige Akte bietet erfahrungsgemäß den wirksamsten Schutz. Die CIVAC-Plattform sichert genau diese Aktenführung.

Darf die AGG-Beschwerdestelle extern besetzt werden?

Ja, § 13 AGG schreibt keine interne Besetzung vor. Eine externe Ombudsperson ist zulässig, wenn sie schriftlich bestellt, allen Beschäftigten bekannt gemacht und mit den nötigen Befugnissen ausgestattet ist. Erreichbarkeit in deutscher Sprache während der üblichen Geschäftszeiten und EU-Datenresidenz für die Akten sind Pflicht, ebenso wie eine fachliche Qualifikation im Antidiskriminierungsrecht.

Welche Schulungspflicht hat der Arbeitgeber nach § 12 AGG?

Mindestens eine jährliche Sensibilisierung aller Beschäftigten, dokumentiert mit Teilnehmerliste und Inhaltsangabe. Neue Mitarbeitende werden in den ersten 60 Tagen geschult, Führungskräfte erhalten eine erweiterte Schulung zu Beurteilung und Beförderung. Die Beschwerdestelle selbst benötigt eine vertiefte Qualifizierung in Beweisrecht, Anhörungstechnik und Datenschutz nach Art. 32 DSGVO sowie zum Maßregelungsverbot nach § 16 AGG.

Wie schnell richtet CIVAC eine AGG-Beschwerdestelle ein?

Die CIVAC-SLA beträgt zwei Werktage ab Beauftragung statt der klassischen zwei bis sechs Wochen. Geliefert werden Bestellurkunde, Verfahrensordnung, Aushangvorlage, Schulungsmodul und Jahresreport-Template, jeweils auf das Unternehmen zugeschnitten. Wahlweise lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen unsere Beauftragten als externe Ombudsperson nach § 13 AGG bestellen. Das gesamte Paket liegt audit-fest im Workspace vor.

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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