77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Alle Leistungen
Leistung

Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG

§ 8 Abs. 1 Satz 1 LkSG verlangt, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Satz 6 desselben Absatzes eröffnet den zweiten Weg: Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt. Genau das ist diese Leistung. CIVAC führt das Verfahren mit einer benannten, weisungsfreien Stelle, einer öffentlich zugänglichen Verfahrensordnung, dokumentierter Eingangsbestätigung und der Erörterung des Sachverhalts mit den hinweisgebenden Personen. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG ist weder die Beschwerdestelle nach § 13 AGG noch die interne Meldestelle nach § 12 HinSchG; die Anwendungsbereiche sind verschieden und keines erfüllt die Pflicht des anderen. Was nicht mitwandert, steht in § 8 Abs. 1 Satz 6 LkSG selbst: Die Beteiligung an einem externen Verfahren ist nur zulässig, soweit es die Kriterien der Absätze 2 bis 4 erfüllt, und die Sorgfaltspflicht bleibt die Ihres Unternehmens.

Compliance und RechtEinkauf und LieferantenmanagementGeschäftsleitung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LkSGUnternehmen ab in der Regel 1 000 Arbeitnehmern im Inland, § 1 Abs. 1 LkSGObergesellschaften, die konzernangehörige Beschäftigte nach § 1 Abs. 3 LkSG mitzählen

Was CIVAC übernimmt

Zugang und Verfahrensordnung

  • Verfahrensordnung in Textform, öffentlich zugänglich, wie § 8 Abs. 2 LkSG sie verlangt, abgestimmt auf Ihre Lieferkette und Ihre Beschaffungsmärkte.
  • Klare und verständliche Informationen zu Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Durchführung, öffentlich zugänglich gemacht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LkSG.
  • Meldeweg, der für potenzielle Beteiligte tatsächlich zugänglich ist, § 8 Abs. 4 Satz 2 LkSG, auch für Personen außerhalb Ihrer Belegschaft und ohne Zugang zu Ihren internen Systemen.
  • Erreichbarkeit in den Sprachen Ihrer Beschaffungsmärkte, weil ein Verfahren, das nur auf Deutsch erreichbar ist, für die Betroffenen in der Lieferkette nicht zugänglich ist.
  • Öffnung des Verfahrens für Hinweise auf das Handeln mittelbarer Zulieferer, wie § 9 Abs. 1 LkSG es für dasselbe Verfahren zusätzlich verlangt.

Unparteiische Bearbeitung

  • Benannte Personen, die Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind, § 8 Abs. 3 LkSG, mit Vertretungsregelung.
  • Verschwiegenheit der betrauten Personen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LkSG, vertraglich abgesichert und im Workspace über fallbezogene Zugriffsrechte abgebildet.
  • Bestätigung des Eingangs des Hinweises an die Hinweisgeber, § 8 Abs. 1 Satz 3 LkSG.
  • Erörterung des Sachverhalts mit den Hinweisgebern, § 8 Abs. 1 Satz 4 LkSG, dokumentiert nach Datum, Beteiligten und Ergebnis.
  • Angebot eines Verfahrens der einvernehmlichen Beilegung, wo es sich anbietet, § 8 Abs. 1 Satz 5 LkSG, ohne Ihre Entscheidung über Abhilfemaßnahmen vorwegzunehmen.
  • Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und wirksamer Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde, § 8 Abs. 4 Satz 2 LkSG.

Nachweis und Anschluss an Ihre Pflichten

  • Fortlaufende Dokumentation im CIVAC Workspace, anschlussfähig an die Aufbewahrung von mindestens sieben Jahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG.
  • Zulieferung für den Bericht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LkSG, der die aufgrund von Beschwerden nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 LkSG getroffenen Maßnahmen ausdrücklich verlangt.
  • Die wiederkehrende Wirksamkeitsprüfung nach § 8 Abs. 5 LkSG läuft als überwachter Termin im Workspace mit; Takt, Auslöser und Nachweis behandelt der eigene Beitrag dazu.
  • Übergabe an Ihre Entscheidungsstelle mit Sachstand und Handlungsoptionen, sobald Präventions- oder Abhilfemaßnahmen anstehen.
  • Anonymisierte Auswertung nach Zulieferer, Land und Risikofeld als Eingangsgröße für Ihre Risikoanalyse nach § 5 LkSG.
  • Exportfähige Nachweise für Konzernrevision, Wirtschaftsprüfung und die zuständige Behörde.

Ablauf

  1. 1

    Anwendungsbereich und Bestandsaufnahme

    Wir stellen zusammen, welche Gesellschaft wie viele Arbeitnehmer im Inland beschäftigt und welche Beschwerdewege heute bestehen. § 1 Abs. 1 LkSG knüpft den Anwendungsbereich an in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland, und § 1 Abs. 3 LkSG rechnet innerhalb verbundener Unternehmen die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften der Obergesellschaft zu. Die Einordnung im Einzelfall trifft Ihre Rechtsabteilung, wir liefern die Zahlen und die offenen Punkte dazu.

  2. 2

    Beteiligung und Kriterienprüfung

    Die Beteiligung an dem externen Verfahren wird schriftlich geregelt. § 8 Abs. 1 Satz 6 LkSG erlaubt sie nur, sofern das Verfahren die Kriterien der Absätze 2 bis 4 erfüllt, deshalb wird die Prüfung dieser Kriterien dokumentiert und nicht unterstellt. Sie erhalten die Verfahrensordnung, die Benennung der betrauten Personen samt Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitserklärung und die Beschreibung der Zugangswege in einer Form, die Sie Ihrer Berichterstattung und einer Prüfung beilegen können.

  3. 3

    Bekanntmachung entlang der Lieferkette

    Ein Verfahren wirkt erst, wenn die Betroffenen davon wissen. Die Informationen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LkSG zu Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Durchführung werden öffentlich zugänglich gemacht und in die Lieferantenkommunikation, die Einkaufsbedingungen und die Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG eingebunden. Wo ein Betriebsrat besteht, wird der interne Zugang mit ihm abgestimmt.

  4. 4

    Laufender Betrieb

    Jeder Hinweis durchläuft Eingangsbestätigung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LkSG, Erörterung mit den Hinweisgebern nach Satz 4 und, wo es sich anbietet, das Angebot einer einvernehmlichen Beilegung nach Satz 5. Hinweise auf das Handeln mittelbarer Zulieferer werden im selben Verfahren aufgenommen, wie § 9 Abs. 1 LkSG es verlangt. Sachstand und Handlungsoptionen gehen an Ihre Entscheidungsstelle, die Entscheidung über Präventions- und Abhilfemaßnahmen bleibt dort.

  5. 5

    Nachweis, Auswertung und Bericht

    Die Dokumentation läuft fortlaufend im Workspace und ist auf die Aufbewahrungsfrist von mindestens sieben Jahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG ausgelegt. Für den jährlichen Bericht liefern wir den Teil, den § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LkSG ausdrücklich verlangt: die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 LkSG getroffen hat. Die anonymisierte Auswertung geht in Ihre Risikoanalyse zurück.

Rechtlicher Rahmen

Die folgenden Vorschriften bestimmen, wer ein Beschwerdeverfahren braucht, wer es führen darf, wie es ausgestaltet sein muss und was ein Versäumnis kostet. Zitiert ist jeweils der Wortlaut, damit Sie ihn gegen das Gesetz halten können.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 LkSG
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt.

Satz 1 begründet die Pflicht, Satz 6 erlaubt ausdrücklich, sie über ein externes Verfahren zu erfüllen. Das ist die Rechtsgrundlage dieser Leistung. Der Nebensatz ist die Bedingung: Die Beteiligung trägt nur, soweit das externe Verfahren die Kriterien der Absätze 2 bis 4 tatsächlich erfüllt. Wer sich beteiligt, prüft diese Kriterien und dokumentiert die Prüfung.

§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 LkSG
Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Beteiligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.

Absatz 3 ist der Grund, aus dem die Aufgabe im Einkauf oder in der Werkleitung regelmäßig nicht gut aufgehoben ist: Wer gegenüber dem Zulieferer weisungsgebunden ist, bietet keine Gewähr für unparteiisches Handeln. Absatz 4 macht die Bekanntmachung zur Pflicht und nicht zur Kür, und er verlangt Zugänglichkeit für potenzielle Beteiligte, also für Menschen in der Lieferkette und nicht nur für die eigene Belegschaft.

§ 9 Abs. 1 LkSG
Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Es ist ein Verfahren, nicht zwei. Das Gesetz verlangt nicht einen zweiten Kanal für mittelbare Zulieferer, sondern denselben Kanal, offen auch für Hinweise auf das Handeln mittelbarer Zulieferer. Wer den Zugang auf unmittelbare Zulieferer beschränkt, erfüllt § 9 Abs. 1 LkSG nicht.

§ 24 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 LkSG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro.

Das fehlende Beschwerdeverfahren ist der Fall des § 24 Abs. 1 Nr. 8 LkSG und liegt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bei bis zu achthunderttausend Euro. Die zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, die in diesem Markt regelmäßig als Sanktion des Lieferkettengesetzes zitiert werden, stehen in § 24 Abs. 3 LkSG und gelten nur für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe a, also für unterlassene Abhilfemaßnahmen und das fehlende Konzept, und auch dort erst oberhalb eines durchschnittlichen Jahresumsatzes von mehr als 400 Millionen Euro. Auf das Beschwerdeverfahren sind sie nicht anwendbar.

Wortlaut abgerufen am 08.09.2026 von gesetze-im-internet.de. Zur CSDDD, der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit, läuft ein Umsetzungs- und Änderungsverfahren; solange die deutsche Umsetzung nicht im Bundesgesetzblatt steht, steht auf dieser Seite der geltende Wortlaut des LkSG und keine Aussage darüber, was sich ändern wird.

Preislogik

Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. Ein Beschwerdeverfahren für eine Lieferkette wird sonst mit einem Meldekanal für die eigene Belegschaft verglichen, und die beiden sind unterschiedlich geschnitten.

Einrichtung

Einmalig. Bestandsaufnahme, Verfahrensordnung in Textform nach § 8 Abs. 2 LkSG, Benennung der betrauten Personen mit Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitserklärung nach § 8 Abs. 3 LkSG, Zugangswege einschließlich der Öffnung für mittelbare Zulieferer nach § 9 Abs. 1 LkSG und die Informationen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LkSG.

Mandatspauschale für die Stelle

Laufend. Erreichbarkeit der betrauten Personen und ihrer Vertretung, Pflege der Verfahrensordnung und der öffentlichen Informationen, Führung der fortlaufenden Dokumentation und das Reporting an Ihre Entscheidungsstelle.

Fallbearbeitung

Je bearbeitetem Hinweis, gestaffelt nach Aufwand. Eingangsbestätigung und Erörterung mit den Hinweisgebern sind je Fall enthalten; Übersetzung, Vor-Ort-Klärung und eine einvernehmliche Beilegung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 LkSG werden nach Aufwand abgerechnet.

Sprachen und Zugangswege

Optional. Zusätzliche Sprachen des Verfahrens, Zugangswege ohne Internetzugang für Beschaffungsmärkte, in denen ein Webzugang die Betroffenen nicht erreicht, und die Kommunikation an Ihre Zulieferer.

  • Zahl der Gesellschaften, für die das Verfahren geführt wird, und ob eine Obergesellschaft nach § 1 Abs. 3 LkSG einbezogen ist.
  • Sprachen und Zugangswege, in denen das Verfahren für potenzielle Beteiligte zugänglich sein muss.
  • Struktur der Lieferkette und ob Hinweise auf mittelbare Zulieferer nach § 9 Abs. 1 LkSG in nennenswertem Umfang erwartet werden.
  • Erwartete Zahl der Hinweise und die vereinbarte Zahl inklusiver Fälle.
  • Ob das Verfahren neben dem LkSG auch die Meldewege nach § 13 AGG und § 12 HinSchG mit abbilden soll.

Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Gesellschaften, Sprachen und Umfang feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Mandat gesondert ausgewiesen.

Wo die Leistung endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Der zweite Punkt steht ausdrücklich hier, weil ein ausgelagertes Verfahren leicht als ausgelagerte Pflicht gelesen wird, und das Gesetz es nicht so meint.

  • Die Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 LkSG bleibt die Ihres Unternehmens. § 8 Abs. 1 Satz 6 LkSG erlaubt die Beteiligung an einem externen Verfahren, er verlagert die Pflicht nicht.
  • Die Beteiligung trägt nur, soweit das externe Verfahren die Kriterien der Absätze 2 bis 4 erfüllt. Die Prüfung dieser Kriterien obliegt Ihrem Unternehmen; CIVAC liefert dafür die Unterlagen, nicht das Urteil.
  • Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG und Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG entscheidet und führt das Unternehmen. Das Beschwerdeverfahren nimmt auf, erörtert und legt vor.
  • Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG, die Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG und der Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG bleiben Ihre Aufgaben. CIVAC liefert den Beitrag, den § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LkSG zu Beschwerden verlangt, und erstellt nicht den Bericht.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 LkSG, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten, bleibt im Unternehmen, ebenso die Pflicht der Geschäftsleitung, sich mindestens einmal jährlich über deren Arbeit zu informieren.
  • § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG lautet: Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig vom LkSG begründete Haftung bleibt nach Satz 2 unberührt, und über sie entscheidet Ihre Rechtsberatung, nicht diese Leistung.
  • Die Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die interne Meldestelle nach § 12 HinSchG bleiben eigene Pflichten mit eigenem Anwendungsbereich. Sie werden von dieser Leistung nicht miterledigt.

Häufige Fragen

Darf man das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG auslagern?
Ja, und anders als bei manchen Nachbarpflichten steht es ausdrücklich im Gesetz. § 8 Abs. 1 Satz 6 LkSG lautet: Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt. Der Bedingungssatz ist der eigentliche Inhalt. Die Beteiligung entlastet nur, soweit das externe Verfahren die Kriterien der Absätze 2 bis 4 tatsächlich erfüllt: eine Verfahrensordnung in Textform, die öffentlich zugänglich ist, betraute Personen, die unabhängig und an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, öffentlich zugängliche Informationen zu Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Durchführung, Zugänglichkeit für potenzielle Beteiligte, Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und wirksamer Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung. Wer sich beteiligt, prüft diese Kriterien und hält die Prüfung fest. Die Sorgfaltspflicht selbst bleibt nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 LkSG beim Unternehmen.
Reicht die interne Meldestelle nach dem HinSchG für das LkSG aus?
Nein. Die Anwendungsbereiche und die Adressatenkreise sind verschieden. Die interne Meldestelle nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG nimmt Meldungen über Verstöße im sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG entgegen und richtet sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HinSchG an Beschäftigte und überlassene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LkSG ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen entsprechender Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, und § 9 Abs. 1 LkSG erstreckt denselben Zugang auf das Handeln mittelbarer Zulieferer. Das sind regelmäßig Menschen, die bei einem Zulieferer arbeiten oder von dessen Tätigkeit betroffen sind, nicht Ihre Beschäftigten. In der Praxis lassen sich beide Wege hinter einem gemeinsamen Eingang führen, solange die Zuordnung, die Fristen und die Nachweise getrennt bleiben.
Wer darf das Verfahren führen, und wer nicht?
§ 8 Abs. 3 Satz 1 LkSG verlangt, dass die betrauten Personen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein müssen; Satz 2 verpflichtet sie zur Verschwiegenheit. Das Gesetz nennt keine Berufsbezeichnung und keinen Nachweis, sondern eine Eigenschaft. Daran scheitert die Zuordnung an den Einkauf oder an die Werkleitung des betroffenen Standorts regelmäßig, weil beide gegenüber dem Zulieferer oder gegenüber dem eigenen Ergebnis weisungsgebunden sind. Eine externe Besetzung löst das strukturell, weil die betrauten Personen weder in der Beschaffungsorganisation noch in der Berichtslinie des betroffenen Bereichs stehen. Die betriebsinterne Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements nach § 4 Abs. 3 LkSG bleibt davon unberührt und im Unternehmen.
Muss das Verfahren auch für mittelbare Zulieferer offen sein?
Ja, und zwar dasselbe Verfahren. § 9 Abs. 1 LkSG verlangt, das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einzurichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf Risiken und auf Verletzungen hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Es ist kein zweiter Kanal zu bauen, sondern der Zugang des bestehenden Kanals darf nicht auf unmittelbare Zulieferer beschränkt werden. Praktisch heißt das, dass die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LkSG über die erste Lieferantenstufe hinausreichen muss und dass die Sprachauswahl sich an den Beschaffungsmärkten orientiert und nicht an der Konzernsprache.
Was kostet ein fehlendes Beschwerdeverfahren?
Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 LkSG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LkSG, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist, handelt nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 LkSG ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis zu achthunderttausend Euro. Die zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, die häufig als die Sanktion des Lieferkettengesetzes genannt werden, gehören nicht hierher: § 24 Abs. 3 LkSG sieht sie nur für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe a vor, also für unterlassene Abhilfemaßnahmen und das fehlende Konzept, und nur bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro. Wer Angebote oder Risikoeinschätzungen vergleicht, sollte auf diese Zuordnung achten.
Was kostet das Verfahren bei CIVAC?
Der Preis setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen: der einmaligen Einrichtung, einer laufenden Mandatspauschale für die betrauten Personen samt Vertretung, der Fallbearbeitung je Hinweis und den optionalen Sprachen und Zugangswegen. Die Höhe hängt an der Zahl der Gesellschaften, für die das Verfahren geführt wird, an den Sprachen und Zugangswegen, an der Struktur der Lieferkette und an der erwarteten Zahl der Hinweise. Wer Angebote vergleicht, sollte drei Fragen stellen: Sind die Erreichbarkeit in den Sprachen der Beschaffungsmärkte und die Zugangswege für Menschen ohne Internetzugang im Preis enthalten oder eine Zusatzposition? Wird die Erörterung mit den Hinweisgebern nach § 8 Abs. 1 Satz 4 LkSG je Fall berechnet? Und liefert der Anbieter den Beitrag zum Bericht, den § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LkSG verlangt? Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Umfang und Sprachen feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und wird gesondert ausgewiesen.
Ab welcher Unternehmensgröße gilt die Pflicht?
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LkSG erfasst Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; Satz 3 desselben Absatzes senkt diesen Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024 auf jeweils 1 000 Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG gilt das Gesetz ebenso für Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland ab derselben Zahl. Zwei Zurechnungen werden dabei häufig übersehen: § 1 Abs. 2 LkSG zählt Leiharbeitnehmer beim Entleihunternehmen mit, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt, und § 1 Abs. 3 LkSG rechnet innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften der Obergesellschaft zu. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.