
Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR: Pflichten und Angaben
Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR: Wer sie benennen muss, welche Aufgaben sie trägt und welche Angaben auf Produkt und Verpackung gehören.
Grundprinzip: kein Produkt ohne verantwortliche Person in der EU
Die Regel ist hart und gilt ohne Übergangsfrist: Seit dem 13. Dezember 2024 darf ein Verbraucherprodukt in der Union nicht in Verkehr gebracht werden, wenn kein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt ist, der für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Diese Person heißt verantwortliche Person, geregelt in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988, der GPSR. Kein benannter Akteur, kein legales Angebot. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen genau diese Angabe zuerst.
Die GPSR gilt als Ordnungsrecht unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, offline wie online. Sie greift jedoch nur, soweit die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. CE-rechtlich geregelte Produkte bleiben also vorrangig bei ihren Fachvorschriften; die GPSR füllt dort nur die Lücken, die diese Vorschriften offenlassen.
Für Ihre Praxis folgt daraus ein einfacher Test: Vertreiben Sie Verbraucherprodukte in der EU, muss für jedes Produkt eine verantwortliche Person benannt sein, bevor das erste Stück verkauft wird. Die Benennung ist kein Formalakt, sondern eine Vertriebsvoraussetzung. Wer sie nachträglich sucht, hat bereits verboten gehandelt.
Wer verantwortliche Person sein kann: die Rollenkette
Die GPSR definiert die verantwortliche Person nicht selbst, sondern verweist auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, die Marktüberwachungsverordnung. Diese Verweisung gilt mit einer Klarstellung: Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung sind für Zwecke der GPSR als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen. Die Rollenkette ist stufenweise aufgebaut. Jede Stufe greift nur, wenn die vorherige nicht besetzt ist.
| Stufe | Rolle | Wann verantwortliche Person |
|---|---|---|
| 1 | In der EU niedergelassener Hersteller | Immer, wenn der Hersteller in der Union niedergelassen ist |
| 2 | Einführer | Sofern der Hersteller keine Niederlassung in der Union hat |
| 3 | Bevollmächtigter | Sofern dieser durch den Hersteller hierzu beauftragt wurde |
| 4 | Fulfilment-Dienstleister | Sofern es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt |
Zwei Praxisfälle machen die Kette greifbar. Fall eins: Ein chinesischer Hersteller verkauft direkt an deutsche Verbraucher, ohne EU-Niederlassung. Ohne schriftlich beauftragten Bevollmächtigten in der Union darf die Ware nicht in Verkehr gebracht werden; der Vertrieb ist unzulässig. Fall zwei: Ihr deutsches Unternehmen importiert Ware aus China und vertreibt sie hier. Damit ist Ihr Unternehmen Einführer nach Artikel 3 der GPSR und kraft Gesetzes selbst die verantwortliche Person. Sie können diese Rolle nicht delegieren, nur die Aufgaben dahinter organisieren.
Prüfen Sie die Rollenzuordnung je Produktlinie, nicht je Unternehmen. Dieselbe Firma kann für Produkt A Hersteller, für Produkt B Einführer sein. Die Benennung folgt der Lieferkette, nicht der Organisationsstruktur.
Aufgaben der verantwortlichen Person
Die Pflichten stehen überwiegend in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020, ergänzt um zwei eigene Prüf- und Nachweispflichten in Artikel 16 Absatz 2 GPSR. Das Bundesumweltministerium fasst sie in drei Blöcken zusammen: Überprüfung, Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden und Unterrichtung über Unfälle.
- Überprüfung: Die verantwortliche Person prüft regelmäßig, ob das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 GPSR entspricht und ob es den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 GPSR genügt, also Identifizierungs- und Kennzeichnungsmerkmale, Anweisungen und Sicherheitsinformationen vorhanden sind.
- Nachweise: Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden stellt sie dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit. Verlangt heißt verlangt: Die Behörde erwartet ein Dokument, keine Darstellung.
- Unfallmeldung: Unfälle, die mit der Sicherheit des Produkts zusammenhängen, sind nach Artikel 20 Absatz 4 GPSR zu melden.
- Aufbewahrung: Die technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und diesen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (Artikel 9 Absatz 3 GPSR).
Der operative Engpass liegt nicht im Wissen um diese Pflichten, sondern in ihrem Nachweis. Eine Prüfung, die niemand dokumentiert hat, ist vor der Behörde nicht erfolgt. Führen Sie je Produkt eine Prüfhistorie: Was wurde wann gegen welche Unterlagen geprüft, von wem, mit welchem Befund. Genau darauf zielt Artikel 16 Absatz 2 GPSR, wenn die verantwortliche Person auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereitstellen muss.
Pflichtangaben auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage
Artikel 16 Absatz 3 GPSR schreibt vor, welche Angaben die verantwortliche Person tragen muss: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und elektronischer Adresse. Die elektronische Adresse ist die wesentliche Neuerung gegenüber dem alten Recht. Sie darf als E-Mail-Adresse oder als direkter Link zu einem Kontaktformular erfüllt werden; eine allgemeine Website-URL genügt nicht.
- 1Erste Wahl: das Produkt selbst. Trägt das Produkt die Angaben, ist die Pflicht erfüllt.
- 2Zweite Wahl: die Verpackung oder das Paket, wenn eine Angabe auf dem Produkt wegen Größe oder Art nicht möglich ist.
- 3Dritte Wahl: die Begleitunterlage, wenn auch die Verpackung ausscheidet.
Zur verantwortlichen Person kommen die Herstellerangaben nach Artikel 9 Absatz 5 und 6 GPSR hinzu: eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Element zur Produktidentifizierung sowie Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers. Beide Angaben zusammen sichern die Rückverfolgbarkeit bis zur verantwortlichen Stelle.
Für den deutschen Markt gilt zusätzlich die Sprachpflicht: Sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise für GPSR-Produkte sind verpflichtend in deutscher Sprache beizufügen, § 6 ProdSG. Digitale Formate wie ein QR-Code auf dem Produkt sind nur zusätzlich zulässig und ersetzen die Angaben auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage nie.
Verhältnis zum Bevollmächtigten und zum Quasi-Hersteller
Der Bevollmächtigte ist eine in der Union niedergelassene Person, die der Hersteller mittels eines schriftlichen Auftrags benennt, um in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen (Artikel 10 Absatz 1 GPSR). Entscheidend ist die Wirkung: Erst durch diese schriftliche Beauftragung wird der Bevollmächtigte zur verantwortlichen Person nach Artikel 16 GPSR. Ohne Auftrag ist er ein Dienstleister ohne Benennungswirkung.
| Rolle | Grund der Stellung | Konsequenz für die Benennung |
|---|---|---|
| Bevollmächtigter | Schriftlicher Auftrag des Herstellers (Art. 10 Abs. 1 GPSR) | Wird nur durch den Auftrag verantwortliche Person; Auftrag dokumentieren und ablegen |
| Einführer | Kraft Gesetzes, sobald er Ware aus einem Drittstaat erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt | Ist ohne weiteren Akt verantwortliche Person, wenn kein Hersteller oder Bevollmächtigter in der EU niedergelassen ist |
| Quasi-Hersteller | Vertreibt ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke oder verändert es wesentlich (Art. 13 GPSR) | Unterliegt voll den Herstellerpflichten nach Artikel 9 GPSR und ist als Hersteller verantwortliche Person |
Der Quasi-Hersteller verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer ein Produkt unter seinem Namen in Verkehr bringt, gilt nach Artikel 13 Absatz 1 GPSR als Hersteller. Wer als Nicht-Hersteller ein Produkt wesentlich verändert und sich dies auf die Sicherheit auswirkt, gilt für den betroffenen Teil oder das gesamte Produkt ebenfalls als Hersteller. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sie in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war, die Gefahrenart sich ändert oder das Risikoniveau steigt und der Verbraucher die Änderung nicht selbst vorgenommen hat.
Die Konsequenz ist nüchtern: Ihre Rolle in der Lieferkette bestimmt, wen Sie angeben müssen. Klären Sie je Produkt, ob Sie Hersteller, Einführer, Händler oder Quasi-Hersteller sind, bevor Sie Etiketten drucken. Eine falsch angegebene Rolle ist ein Kennzeichnungsverstoß, auch wenn die benannte Firma real existiert.
Besonderheiten im Online-Vertrieb
Im Fernabsatz verlagert sich die Kennzeichnungspflicht vom Produkt ins Angebot. Artikel 19 GPSR verlangt, dass das Angebot selbst mindestens folgende eindeutige und gut sichtbare Angaben enthält, nicht erst die Verpackung beim Empfänger.
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann.
- Sitzt der Hersteller nicht in der Union: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16 Absatz 1 GPSR.
- Angaben zur Produktidentifizierung, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren.
- Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt.
Anbieter von Online-Marktplätzen tragen eigene Pflichten nach Artikel 22 GPSR, ohne selbst Wirtschaftsakteure zu sein. Sie benennen eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und eine für Verbraucher, registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und richten interne Verfahren zur Produktsicherheit ein. Auf behördliche Anordnungen zum Entfernen oder Sperren von Inhalten müssen sie unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen, reagieren; Meldungen zu Produktsicherheitsfragen bearbeiten sie innerhalb von drei Arbeitstagen.
Zusätzlich setzen Marktplätze für Unternehmer, die häufig gegen die Verordnung verstoßende Produkte anbieten, nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum die Erbringung ihrer Dienste aus, und sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Rückrufen und Unfallmeldungen zusammen. Für Händler heißt das: Ein fehlender Angabenblock im Angebot ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Grund, vom Marktplatz gesperrt zu werden. Bauen Sie die Art.-19-Angaben als festen Bestandteil jeder Produktseite, nicht als Nachtrag.
Haftung, Sanktionen und dokumentierte Umsetzung
Ohne benannte verantwortliche Person ist der Vertrieb unzulässig. Die Durchsetzung liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, die Produkte vom Markt nehmen und Rückrufe erzwingen können. Die Sanktionshoheit liegt national: Das angepasste deutsche Produktsicherheitsgesetz ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die GPSR um, einschließlich der Bußgeldsystematik nach Artikel 44 GPSR.
Das neue ProdSG verschärft an mehreren Stellen: GPSR-Produkte fallen ausdrücklich unter das Gesetz, die Sprachpflicht für Sicherheitsinformationen ist in § 6 ProdSG geregelt, und die Pflichten der Wirtschaftsakteure sind über bußgeldbewehrte Verweise konkretisiert, für Hersteller etwa über § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 12 ProdSG. Daneben bleibt die Aufsichtspflicht der Geschäftsführung nach § 130 OWiG bestehen: Wer die Benennung nicht schriftlich dokumentiert und belegbar ablegt, kann sich darauf nicht berufen. Die Aufsichtsbehörde liest keine Ausreden, sondern Bestellurkunden.
Übersetzen Sie die Pflicht in drei dokumentierbare Betriebsschritte:
- 1Rollenbestimmung je Produktlinie: Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Quasi-Hersteller festlegen und die verantwortliche Person schriftlich benennen.
- 2Nachweise zentral führen: Bestellurkunden, Prüfhistorien nach Artikel 16 Absatz 2 GPSR und technische Unterlagen mit zehnjähriger Aufbewahrung nach Artikel 9 Absatz 3 GPSR an einem Ort ablegen.
- 3Wiederkehrende Prüfungen terminieren: Kennzeichnung, Sprachfassung und Online-Angaben nach Artikel 19 GPSR in festen Intervallen prüfen und jeden Befund dokumentieren.
Genau diese Nachweiskette ist ein Betriebsprozess, kein Rechtsrat. Der Compliance-Beauftragten -Pflicht nach § 130 OWiG entsprechend muss jede Benennung unterschrieben, abgelegt und auffindbar sein. Der CIVAC Workspace bündelt Aufgaben, Dokumentation und Nachweise für alle 77 Beauftragten-Rollen an einem Ort, die GPSR-Benennung eingeschlossen. Sie führen Ihr Unternehmen. Wir halten die Nachweise bereit, wenn die Marktüberwachung anruft.
Häufige Fragen
Wer muss die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR benennen?
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Verbraucherprodukt in der EU in Verkehr bringt. Die Rolle geht in fester Reihenfolge auf den in der EU niedergelassenen Hersteller, den Einführer bei Herstellern ohne EU-Sitz, den schriftlich beauftragten Bevollmächtigten oder zuletzt den Fulfilment-Dienstleister über. Ein Produkt ohne benannte verantwortliche Person darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Muss die verantwortliche Person auf dem Produkt angegeben werden?
Ja. Die verantwortliche Person ist auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage mit Name, eingetragenem Handelsnamen und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und elektronischer Adresse anzugeben. Die elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse oder ein direkter Link zu einem Kontaktformular sein.
Ist die verantwortliche Person dasselbe wie der Bevollmächtigte?
Nein. Der Bevollmächtigte ist nach Art. 3 Nr. 9 GPSR eine in der EU niedergelassene Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Herstellerpflichten in dessen Namen wahrzunehmen. Er wird nur durch diese schriftliche Beauftragung zur verantwortlichen Person. Ein in der EU niedergelassener Hersteller oder Einführer ist dagegen kraft Gesetzes verantwortliche Person.
Gilt die GPSR auch für den Online-Vertrieb?
Ja. Nach Art. 19 GPSR müssen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder Einführers, die Produktidentifikation einschließlich Abbildung und etwaige Warnhinweise bereits im Online-Angebot stehen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, sind zusätzlich Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Angebot anzugeben.
Kann ein Fulfilment-Dienstleister die verantwortliche Person sein?
Ja, als letzte Stufe der Kaskade. Ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister wird für die von ihm abgefertigten Produkte verantwortliche Person, sofern kein in der EU niedergelassener Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter existiert. Die GPSR legt darüber hinaus keine weiteren spezifischen Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters fest.
Für welche Produkte gilt die GPSR nicht?
Ausgenommen sind unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten. Für Produkte mit spezielleren Harmonisierungsvorschriften wie CE-Richtlinien bleiben diese vorrangig; die GPSR füllt die Lücken.
Was passiert, wenn keine verantwortliche Person benannt ist?
Das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden; Marktplätze müssen entsprechende Angebote sperren. Das angepasste deutsche ProdSG, das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist, regelt die Sanktionen und Bußgelder. Für die Geschäftsführung gilt zusätzlich die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG: Die Benennung muss schriftlich erfolgen und belegbar abgelegt sein.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Quellen
- eur-lex.europa.eu
- produktsicherheitsverordnung.info
- bundesumweltministerium.de
- produktsicherheitsverordnung.info
- ihk.de
- produktsicherheitsverordnung.info
- produktsicherheitsverordnung.info
- bundesumweltministerium.de
- produktsicherheitsverordnung.info
- eur-lex.europa.eu
- buzer.de
- Compliance-Beauftragten bestellen: Pflicht, Aufgaben, Haftung und Bestellweg
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

