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Unterweisung nach ADR 1.3: Inhalte, Fristen, Nachweise rechtssicher
Gefahrgut & Logistik

Unterweisung nach ADR 1.3: Inhalte, Fristen, Nachweise rechtssicher

8. August 202613 Min. LesezeitVon Stefan Möller
CIVAC

Wer Gefahrgut verpackt, verlädt oder versendet, benötigt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR. Dieser Leitfaden zeigt Pflichtkreis, Inhalte, Fristen und welche Nachweise vor BAG-Kontrolle und Audit Bestand haben.

Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR gilt für alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen. Verankert ist die Pflicht in Abschnitt 1.3.1 ADR sowie in § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und § 6 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Wer ohne dokumentierte Unterweisung verlädt, riskiert Bußgelder bis 5.000 Euro nach Anlage 7 GGVSEB und persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG.

Der Pflichtkreis ist weit gefasst und reicht vom Disponenten über den Verlader bis zum Sachbearbeiter im Versand. Dieser Leitfaden zeigt, wer konkret zu unterweisen ist, welche drei Module die Schulung umfassen muss, wie lange die Wiederholungsfrist läuft und welche Nachweisform vor BAG-Kontrolle und Audit Bestand hat.

Auf einen Blick

  • Pflichtig sind alle Beteiligten nach Abschnitt 1.4 ADR, von Verpacker und Verlader bis zu Disponent und Fahrer ohne ADR-Bescheinigung.
  • Die Unterweisung umfasst Allgemein-, Aufgaben- und Sicherheitsschulung; eine Wiederholungsfrist nennt das ADR nicht ausdrücklich, praktisch sind zwei Jahre üblich.
  • Nachweis ist schriftlich zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren; der Gefahrgutbeauftragte zeichnet die Schulungsdokumentation gegen.

Rechtsgrundlage: ADR 1.3, GbV und GGVSEB

Die zentrale Vorschrift ist Abschnitt 1.3.1 ADR: Alle Personen, deren Aufgabenbereich die Beförderung gefährlicher Güter betrifft, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Aufgaben unterwiesen sein. Der Geltungsbereich umfasst Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschifffahrt (ADN) und sinngemäß auch Luft (IATA-DGR) sowie See (IMDG-Code).

National wird die Pflicht in § 6 GGVSEB konkretisiert und in § 8 GbV der Aufsicht des Gefahrgutbeauftragten zugeordnet. Der Gefahrgutbeauftragte überwacht die Durchführung der Unterweisung und dokumentiert die Schulungsnachweise im jährlichen Bericht nach § 8 Absatz 5 GbV.

Die Pflicht greift unabhängig davon, ob das Unternehmen Gefahrgut nach den Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) oder vollwertig befördert. Auch bei Freistellungen bleibt die Unterweisungspflicht in reduziertem Umfang bestehen.

Verantwortlich ist der Unternehmer im Sinne des § 2 Nummer 14 GGVSEB. Die Geschäftsleitung kann die operative Durchführung delegieren, behält aber die Organisationsverantwortung nach § 130 OWiG. Wer den Pflichtkreis nicht systematisch erhebt, riskiert Bußgelder und im Schadenfall persönliche Haftung.

CIVAC bildet den Pflichtkreis als Rollen-Inventar im Workspace ab. Der Gefahrgutbeauftragte erhält damit eine prüffeste Übersicht, welche Mitarbeitenden in welchem Modul und mit welcher Frist zu unterweisen sind.

Wer ist Beteiligter im Sinne von Abschnitt 1.4 ADR

Abschnitt 1.4 ADR definiert die Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter abschließend. Pflichtig zur Unterweisung sind insbesondere Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger. Hinzu treten der Inhaber des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks sowie der Betreiber eines Kesselwagens.

Konkret betrifft das in der Praxis: Sachbearbeiter im Versand, die Frachtbriefe und Beförderungspapiere erstellen, Disponenten, die Touren planen, Lagermitarbeiter, die Versandeinheiten zusammenstellen, Staplerfahrer, die verladen, sowie Mitarbeitende in der Warenannahme, die entladen oder den Wareneingang abzeichnen.

Auch Führungskräfte gehören zum Pflichtkreis, soweit sie Anweisungen zum Umgang mit Gefahrgut geben. Geschäftsführer und Niederlassungsleiter werden häufig übersehen, sind aber nach § 9 OWiG haftungsrechtlich Beteiligte und daher zu unterweisen.

Nicht zum Pflichtkreis zählen Fahrer mit gültiger ADR-Bescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR, da sie eine eigene, weitergehende Schulung absolviert haben. Fahrer ohne ADR-Bescheinigung, etwa bei Freistellungstransporten, fallen wieder unter 1.3.

Im CIVAC Workspace pflegen Sie für jeden Standort und jede Funktion eine namentliche Schulungsmatrix. Die Matrix verknüpft Person, Aufgabe, Modul und Frist. Wer den Standort wechselt, erbt die passende Frist automatisch, neue Mitarbeiter erscheinen mit Soll-Termin in der Wiedervorlage.

Die drei Module der Unterweisung

Abschnitt 1.3.2 ADR gliedert die Unterweisung in drei Module, die in Summe vermittelt werden müssen. Modul 1 ist die allgemeine Einführung mit den Grundvorschriften des ADR, den Klassen, der Kennzeichnung, den Gefahrzetteln und den Pflichten der Beteiligten.

Modul 2 ist die aufgabenbezogene Schulung. Sie vermittelt das Wissen, das für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist. Ein Verpacker lernt die Verpackungsanweisungen P001 ff., ein Verlader die Ladungssicherung nach Abschnitt 7.5 ADR, ein Disponent die Zusammenladeverbote nach Abschnitt 7.5.2 ADR.

Modul 3 ist die Sicherheitsschulung. Sie behandelt die Risiken und Gefahren der zu befördernden Stoffe, das richtige Verhalten bei Unfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen, die Verwendung der Schutzausrüstung nach 8.1.5 ADR und die Brandbekämpfung mit den mitzuführenden Mitteln.

Für Stoffe der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) tritt nach 1.7.2.5 ADR ein Strahlenschutzmodul hinzu. Für Klasse 1 (Explosivstoffe) und Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) bestehen erhöhte Anforderungen an die Aufgabenschulung.

CIVAC führt 490 einsatzbereite Audit-Vorlagen, darunter Schulungspläne nach den drei Modulen, Teilnehmerlisten, Wissenstests und Schulungsnachweise. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar gilt auch für die Schulungsdokumentation des Gefahrgutbeauftragten.

Fristen: Erstunterweisung, Auffrischung, Anlass

Die Erstunterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bis zur abgeschlossenen Schulung darf die betreffende Person Gefahrgut-relevante Aufgaben nur unter Aufsicht einer geschulten Person ausführen. Die Übergangslösung ist im Schulungsplan zu dokumentieren.

Eine feste Wiederholungsfrist nennt Abschnitt 1.3.2.4 ADR nicht. Vorgeschrieben ist eine regelmäßige Auffrischung, die Änderungen der Vorschriften berücksichtigt. In der Praxis hat sich ein Zwei-Jahres-Rhythmus etabliert, der mit dem Inkrafttreten der ADR-Novellen zum 1. Januar der ungeraden Jahre korrespondiert.

Anlassbezogene Unterweisungen sind erforderlich bei Wechsel der Tätigkeit, bei Einführung neuer Stoffe oder Verpackungen, nach Beinahe-Unfällen und nach Beanstandungen durch BAG, Berufsgenossenschaft oder Sachversicherer. Der Anlass und der Inhalt sind zu dokumentieren.

Die jährliche Sicherungsunterweisung nach Kapitel 1.10 ADR ist von der allgemeinen 1.3-Unterweisung zu unterscheiden. Sie betrifft Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial und schult die Beteiligten auf Schutzziele gegen unbefugte Verwendung. Im Schulungsplan werden beide Pflichten getrennt geführt.

Im CIVAC Workspace löst jeder Schulungseintrag automatisch die nächste Frist aus. Die Wiedervorlage greift 90, 30 und 7 Tage vor Ablauf. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit, weil die Fristliste tagesaktuell mit dem Personalstamm abgeglichen ist.

Schulungsnachweis: Form, Inhalt, Aufbewahrung

Abschnitt 1.3.3 ADR verlangt, dass über die Schulung eine Dokumentation geführt und vom Arbeitgeber aufbewahrt wird. Der Nachweis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde, in Deutschland regelmäßig das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, vormals BAG), vorzulegen.

Pflichtinhalte des Nachweises sind: Name und Funktion der unterwiesenen Person, Datum der Schulung, Inhalte und Module (1, 2, 3), Name des Unterweisenden, Dauer in Zeitstunden und Unterschrift des Teilnehmers. Eine pauschale Sammelliste ohne Modulbezug genügt nicht.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre nach § 8 Absatz 5 GbV in Verbindung mit § 257 HGB. Bei laufenden Verfahren oder im Schadenfall verlängert sich die Frist faktisch bis zum Abschluss. Empfehlung: alle Nachweise systematisch im Personalakt und parallel beim Gefahrgutbeauftragten ablegen.

Elektronische Nachweise sind zulässig, wenn die Echtheit und Lesbarkeit für die gesamte Aufbewahrungsdauer sichergestellt sind. Eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein revisionssicherer Workflow mit Zeitstempel sind hinreichende Mittel.

Im CIVAC Workspace wird jeder Nachweis als versioniertes Dokument mit Zeitstempel, Modul-Tag und Personenbezug gespeichert. Der jährliche Bericht des Gefahrgutbeauftragten zieht die Daten automatisch und führt sie nach § 8 Absatz 5 GbV zusammen. Audit-fest, dokumentiert, § 8 GbV-fest.

Sonderfälle: Freistellungen, begrenzte Mengen, Klasse 7

Auch bei Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR bleibt die Unterweisungspflicht in der Regel bestehen, allerdings in reduziertem Umfang. Wer ausschließlich nach der 1000-Punkte-Regel (1.1.3.6 ADR) befördert, schult auf die Berechnung, die Kennzeichnungspflicht und die Beförderungsmittel-Vorgaben.

Begrenzte Mengen (Limited Quantities, 3.4 ADR) und freigestellte Mengen (Excepted Quantities, 3.5 ADR) sind häufig irrtümlich als vollständig befreit angesehen. Tatsächlich bleibt die Pflicht zur Schulung der Beteiligten auf die spezifischen Verpackungs- und Kennzeichnungsregeln bestehen.

Für Stoffe der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) gilt zusätzlich Abschnitt 1.7.2.5 ADR. Beteiligte sind in den Grundlagen des Strahlenschutzes, in den Aktivitätsgrenzwerten und in den Notfallmaßnahmen zu schulen. Die Verbindung zum Strahlenschutzbeauftragten ist verbindlich herzustellen.

Klasse 1 (Explosivstoffe) und Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe einschließlich UN 3373) erfordern erhöhte Aufmerksamkeit in der Aufgabenschulung. UN 3373 ist im Klinikversand weit verbreitet und wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Im CIVAC Workspace sind Sonderfälle als zusätzliche Module hinterlegt. Die Schulungsmatrix unterscheidet zwischen Grund-Unterweisung, Sicherungsschulung 1.10 und Sonderfall-Modulen, damit jede Person genau das Modul absolviert, das ihre Aufgabe erfordert.

BAG-Kontrolle und typische Beanstandungen

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt Betriebs- und Straßenkontrollen nach § 8 GGVSEB und nach der Richtlinie 95/50/EG. Im Rahmen der Betriebskontrolle prüfen die Beamten die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten, den jährlichen Bericht und die Schulungsnachweise nach 1.3 ADR.

Typische Beanstandung Nummer 1: keine namentliche Schulungsmatrix, sondern nur eine Sammelliste. Beanstandung Nummer 2: Nachweise ohne Modulbezug, sodass nicht erkennbar ist, ob die Person die aufgabenbezogene Schulung erhalten hat. Beanstandung Nummer 3: abgelaufene Auffrischung, oft bei Bestandsmitarbeitern in administrativen Funktionen.

Beanstandung Nummer 4: fehlende Unterweisung neuer Mitarbeiter. Wer neue Personen erst nach Wochen schult, riskiert Bußgelder nach Anlage 7 GGVSEB Nummer 1.5 (bis 5.000 Euro pro Verstoß). Beanstandung Nummer 5: keine Sicherungsunterweisung 1.10 bei sicherungspflichtigen Mengen.

Im Bußgeldfall wird die Geschäftsleitung nach § 30, § 130 OWiG haftbar gemacht. Versicherungsschutz aus Verkehrshaftung kann bei Organisationsverschulden eingeschränkt sein. Reputationsschäden treffen insbesondere Unternehmen mit Großkunden im Pharma- und Chemiesektor.

CIVAC ist Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Im Modell Officer-as-a-Service übernimmt ein bestellter Gefahrgutbeauftragter die jährliche Berichtspflicht und die Schulungsaufsicht.

Schulungsplan: Aufbau und jährlicher Lauf

Ein belastbarer Schulungsplan umfasst sechs Elemente: Rollen-Inventar, Modul-Matrix, Termine, Trainer, Wissenstest und Nachweis. Das Rollen-Inventar listet alle Funktionen mit Gefahrgut-Bezug. Die Modul-Matrix verknüpft Funktion und Modul (1, 2, 3 und Sonderfälle).

Die Termine werden in einem Jahres-Schulungskalender gebündelt. Empfehlenswert ist die Kombination aus Präsenzschulung für Modul 1 und Modul 3 sowie computergestützter Schulung für die aufgabenbezogenen Inhalte. Der Mix erlaubt höhere Tiefe bei vertretbarem Aufwand.

Trainer sind in der Regel der Gefahrgutbeauftragte selbst, externe Schulungsanbieter oder zertifizierte interne Multiplikatoren. Die Qualifikation des Trainers muss der Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten entsprechen oder durch ein vergleichbares Zertifikat belegt sein.

Der Wissenstest am Ende jeder Schulung ist in 1.3 ADR nicht vorgeschrieben, aber Stand der Praxis. Ein kurzer Test mit 10 bis 15 Fragen sichert das Verständnis und ist im Audit ein zusätzlicher Beleg für die Wirksamkeit der Schulung.

Der Nachweis wird im Rahmen des jährlichen Berichts des Gefahrgutbeauftragten nach § 8 Absatz 5 GbV ausgewertet. Im CIVAC Workspace generiert das System diesen Bericht aus den Schulungsdaten, sodass der Gefahrgutbeauftragte nicht im letzten Quartal alles manuell zusammensucht.

Vom Lesen zum Auftrag: nächster Schritt mit CIVAC

Wenn Sie heute nicht in 30 Sekunden sagen können, wie viele Beteiligte nach 1.3 ADR Sie aktuell beschäftigen und wann die letzte Unterweisung war, ist der Schulungsstand nicht prüffest. Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Rollen-Inventar, letzte Schulungsdaten, Nachweise pro Person.

CIVAC liefert in 2 Werktagen den Schulungsplan, die Modul-Matrix und die Nachweis-Vorlagen. Im Modell Workspace lizenzieren Sie die 490 Audit-Vorlagen und führen die Unterweisung selbst durch. Im Modell Officer-as-a-Service übernimmt ein bestellter Gefahrgutbeauftragter den jährlichen Bericht und die Schulungsaufsicht.

Beide Modelle nutzen denselben Pool an Vorlagen, dieselbe EU-Datenresidenz und dieselbe ISO/IEC 27001:2022-zertifizierte Plattform. Sie entscheiden nach Kapazität, nicht nach Plattformwechsel. Auch ein Wechsel zwischen Workspace und Officer-as-a-Service ist im laufenden Jahr ohne Datenmigration möglich.

Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Statt Excel-Listen und E-Mail-Anhängen erhalten Sie eine versionierte Schulungsmatrix, Wiedervorlagen mit Eskalation und einen Audit-Export, der den BAG-Anforderungen entspricht.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Wir prüfen Ihr Rollen-Inventar, schlagen das passende Modell vor und stellen den Schulungsplan innerhalb von 2 Werktagen bereit.

FAQ

Müssen wir auch Büromitarbeiter nach ADR 1.3 unterweisen?

Ja, sofern sie Aufgaben mit Gefahrgut-Bezug wahrnehmen. Sachbearbeiter, die Frachtbriefe ausstellen, Disponenten, die Touren planen, oder Einkäufer, die Gefahrgut bestellen, sind Beteiligte nach Abschnitt 1.4 ADR. Reine Bürofunktionen ohne Bezug fallen nicht unter die Pflicht.

Wie lange ist die Unterweisung gültig?

Das ADR nennt keine feste Wiederholungsfrist. Vorgeschrieben ist eine regelmäßige Auffrischung, die Änderungen der Vorschriften berücksichtigt. In der Praxis hat sich ein Zwei-Jahres-Rhythmus etabliert, der mit den ADR-Novellen zum 1. Januar der ungeraden Jahre korrespondiert.

Brauchen Fahrer mit ADR-Bescheinigung zusätzlich eine 1.3-Schulung?

Nein, soweit ihre Tätigkeit von der ADR-Bescheinigung nach Kapitel 8.2 abgedeckt ist. Üben sie zusätzlich andere Beteiligten-Funktionen aus, etwa Verpacker oder Verlader, ist die 1.3-Schulung für diese zusätzlichen Aufgaben erforderlich.

Wie wird die Schulung dokumentiert?

Schriftlich, mit Name, Funktion, Datum, Modul, Trainer, Dauer und Unterschrift. Aufbewahrungsfrist mindestens fünf Jahre nach § 8 Absatz 5 GbV. Elektronische Nachweise sind zulässig, wenn Echtheit und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsdauer sichergestellt sind.

Was passiert bei einer BAG-Kontrolle ohne Nachweis?

Das BALM (vormals BAG) kann Bußgelder nach Anlage 7 GGVSEB verhängen, bei fehlender Unterweisung in der Regel bis 5.000 Euro pro Verstoß. Im Bußgeldfall haftet die Geschäftsleitung nach § 30, § 130 OWiG für Organisationsverschulden.

Übernimmt CIVAC die Schulung selbst?

Im Workspace-Modell lizenzieren Sie die Vorlagen, der interne Gefahrgutbeauftragte führt die Schulung selbst durch. Im Modell Officer-as-a-Service stellt CIVAC den bestellten Gefahrgutbeauftragten, organisiert die Schulung und liefert den jährlichen Bericht nach § 8 Absatz 5 GbV.

Unverbindlich

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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