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Strahlenschutzverantwortlicher: Pflichten und Bestellung des SSB
Strahlenschutz

Strahlenschutzverantwortlicher: Pflichten und Bestellung des SSB

10. September 202611 Min. LesezeitVon Jack Clawson
CIVAC

Strahlenschutzverantwortlicher nach StrlSchG: Wer kraft Stellung verantwortlich ist, wann ein SSB zu bestellen ist und welche Pflichten bleiben.

Strahlenschutzverantwortlicher: wer kraft Stellung verantwortlich ist

Der Strahlenschutzverantwortliche wird nicht bestellt. Er entsteht mit dem Tatbestand. Sobald Ihr Unternehmen eine genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeit mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen aufnimmt, ist die Verantwortung da. Keine Urkunde, keine Unterschrift, kein Wahlrecht. § 69 Absatz 1 StrlSchG zählt die auslösenden Tatbestände auf: Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer der genannten Genehmigungen bedarf, eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt, eine Anzeige zu erstatten hat oder auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.

  • Sie bedürfen einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27 StrlSchG, einer Genehmigung, der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes.
  • Sie üben eine Tätigkeit nach § 5 AtomG aus.
  • Sie haben eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 StrlSchG zu erstatten.
  • Sie arbeiten auf Grund des § 12 Absatz 4 StrlSchG genehmigungsfrei.

Bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nehmen die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr; besteht das Organ aus mehreren Mitgliedern, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben wahrnimmt (§ 69 Absatz 2 StrlSchG). Wichtig für den Geschäftsführer: Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder bleibt unberührt. Die Mitteilung an die zuständige Behörde ist kein Formakt, den man verschieben kann. Sie dokumentiert, wer im Innenverhältnis die Aufgaben trägt.

Der Kontrast zum Strahlenschutzbeauftragten ist hart: Der Verantwortliche existiert mit dem Genehmigungs- oder Anzeigetatbestand. Der Beauftragte existiert erst mit Ihrer schriftlichen Bestellung. Wer die beiden Rollen vermischt, organisiert seinen Strahlenschutz auf einem Missverständnis.

Wann Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen sind

§ 70 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen, für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist. Unverzüglich heißt: ohne zugeschobenen Vorstandslaufzettel. Schriftlich heißt: nicht per Handschlag.

  • Nur zuverlässige Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz dürfen bestellt werden (§ 70 Absatz 3 StrlSchG).
  • Die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, mit Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse sowie der Bescheinigung über die Fachkunde (§ 70 Absatz 4 Satz 1 und 2 StrlSchG).
  • Dem bestellten Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder Personalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln (§ 70 Absatz 4 Satz 3 StrlSchG).
  • Änderungen der Aufgaben oder Befugnisse und das Ausscheiden aus der Funktion sind ebenfalls mitteilungspflichtig (§ 70 Absatz 4 Satz 4 StrlSchG).
  • Der bestellte Strahlenschutzbeauftragte genießt Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis und für ein Jahr nach der Abberufung, außer bei wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist (§ 70 Absatz 6 StrlSchG).

Die Behörde prüft mit. Sie kann gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, wenn sie ihre Pflichten auf Grund unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde, fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nur unzureichend erfüllen kann (§ 70 Absatz 5 StrlSchG). Eine Bestellung, die diese Hürde nicht nimmt, ist keine Organisation, sondern ein Haftungsrisiko mit Unterschrift. Die Anforderungen an Fachkunde, Bestellverfahren und Dokumentation haben wir im Detail unter Strahlenschutzbeauftragter: Bestellung nach StrlSchG aufbereitet.

Entscheidungsbereiche und Befugnisse schriftlich abgrenzen

§ 70 Absatz 2 StrlSchG macht die Bestellung zur Dreiecksform: Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen, und dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen seine Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse. Fehlt ein Element, ist die Bestellung rechtlich unvollständig.

  1. 1Aufgaben: Welche Pflichten aus StrlSchG und StrlSchV überträgt der Verantwortliche konkret?
  2. 2Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich: Wo endet die Entscheidungskompetenz des Beauftragten, wo beginnt die des Verantwortlichen?
  3. 3Befugnisse: Welche Weisungs- und Prüfkompetenzen braucht die Person, um die Aufgaben tatsächlich zu erfüllen?

Unklare Entscheidungsbereiche sind ein klassischer Auditbefund. Die Aufsichtsbehörde kann bei einer vagen Formulierung nicht prüfen, wer für welche Maßnahme zuständig ist. Sie stellt dann die Frage, die keine Geschäftsführung gerne beantwortet: Wer hat hier eigentlich entschieden? Die Fachkunde muss außerdem zum konkreten Anwendungsbereich passen, etwa zu Röntgeneinrichtungen, offenen radioaktiven Stoffen oder Lasereinrichtungen nach OStrV; zu diesem Spezialfall siehe Laserschutzbeauftragter nach OStrV.

Der Nachweis, den die Behörde zuerst verlangt, ist die Bestellurkunde. § 70 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG verlangt, Aufgaben, innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und erforderliche Befugnisse schriftlich festzulegen. Eine E-Mail mit dem Satz 'Du bist ab jetzt SSB' erfüllt das nicht. Sie ist ein Beweisstück gegen Sie.

Pflichten, die beim Strahlenschutzverantwortlichen verbleiben

Die Bestellung verlagert die Verantwortung nicht. § 70 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG hält fest: Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich, die ihm durch dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen auferlegt sind. Der Beauftragte entlastet operativ. Die rechtliche Verantwortung bleibt auf dem Geschäftsführer sitzen.

§ 72 Absatz 1 StrlSchG konkretisiert die Sorgepflichten: Der Verantwortliche hat durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, dafür zu sorgen, dass unnötige Exposition oder Kontamination vermieden und jede verbleibende Exposition so gering wie möglich gehalten wird. Das sind Investitions- und Personalentscheidungen. Kein Beauftragter trifft sie stellvertretend.

Die Strahlenschutzverordnung zieht eine harte Grenze. § 43 Absatz 2 StrlSchV listet die Pflichten auf, die dem Strahlenschutzbeauftragten nicht übertragen werden dürfen, darunter § 45 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 StrlSchV, also der Erlass und die Aktualisierung der Strahlenschutzanweisung.

  • Der Erlass der Strahlenschutzanweisung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV verbleibt beim Verantwortlichen und ist nicht übertragbar.
  • Ebenso unverzichtbar beim Verantwortlichen: Pflichten nach § 44 Absatz 2, § 54, § 79 Absatz 5, § 98, § 99 Absatz 3, § 104, § 106, § 117 und § 138 StrlSchV (§ 43 Absatz 2 StrlSchV).
  • Der Strahlenschutzbeauftragte sorgt nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung (§ 43 Absatz 1 StrlSchV, § 72 Absatz 2 StrlSchG).

Betriebliche Zusammenarbeit und Mängelmeldung nach § 71 StrlSchG

Die beiden Rollen leben vom Informationsfluss. § 71 Absatz 1 StrlSchG verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen, den Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen zu unterrichten, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen. Eine Auflage der Behörde, die der Beauftragte nie sieht, ist ein Organisationsfehler mit Datum.

  1. 1Der Strahlenschutzbeauftragte meldet dem Verantwortlichen unverzüglich alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen (§ 71 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG).
  2. 2Einigt man sich über den Behebungsvorschlag nicht, muss der Verantwortliche die Ablehnung schriftlich mitteilen und begründen (§ 71 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG).
  3. 3Betriebsrat oder Personalrat sowie die zuständige Behörde erhalten je eine Abschrift der Mitteilung einschließlich der Begründung (§ 71 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG).
  4. 4Unterbleibt die Mitteilung oder die Übermittlung an die Behörde, darf sich der Strahlenschutzbeauftragte direkt an die zuständige Behörde wenden (§ 71 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG).

Dieser letzte Satz ist kein Formulierungsrisiko des Gesetzgebers, sondern ein Steuerelement: Wer Mängelberichte abwürgt, liefert dem Beauftragten den direkten Draht zur Aufsicht. Beide Rollen haben zudem nach § 71 Absatz 3 StrlSchG mit dem Betriebsrat oder Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem ermächtigten Arzt zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten.

Haftung und Bußgelder bei fehlerhafter Strahlenschutzorganisation

Die Sanktionen stehen im Gesetz, nicht in der Gefahrenlage. § 194 StrlSchG ahndet die zwingenden Verstöße gegen die betriebliche Organisation mit Geldbußen, deren Höhe vom Tatbestand abhängt.

VerstoßNormGeldbuße
Strahlenschutzbeauftragter nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt§ 194 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. Abs. 2 StrlSchGbis zu fünfzigtausend Euro
Sorgepflichten aus § 72 StrlSchG verletzt, Exposition nicht vermieden oder nicht so gering wie möglich gehalten§ 194 Abs. 1 Nr. 21 und 22 i. V. m. Abs. 2 StrlSchGbis zu fünfzigtausend Euro
Bestellmitteilung an die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht§ 194 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 StrlSchGbis zu zehntausend Euro

Daneben kommt die allgemeine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG: Hat die Geschäftsführung die Organisation nicht so aufgebaut, dass Verstöße wie eine fehlende Bestellung oder eine unterlassene Mitteilung erst möglich werden, haftet sie persönlich. Die Behörde liest in der Prüfung keine Ausreden, sondern Bestellurkunden, Fachkundenachweise und Mitteilungsnachweise. Alles andere ist Protokoll einer Lücke.

Strahlenschutz auditfest organisieren: Urkunde, Nachweis, Plattform

Aus den Paragraphen folgt ein knapper Nachweiskatalog. Wenn die Behörde anruft, müssen drei Dinge in Sekunden liegen: die unterschriebene Bestellurkunde mit Aufgaben, Entscheidungsbereich und Befugnissen, der Fachkundenachweis der bestellten Person und die dokumentierte Mitteilung an die zuständige Behörde samt Abschrift an Betriebsrat oder Personalrat. Alles Weitere wiederholt sich: jährliche Unterweisungen, Dosimeterkontrollen, Mängelmeldungen, Aktualisierungen der Strahlenschutzanweisung bei wesentlichen Änderungen.

  • Bestellurkunde mit Aufgaben, innerbetrieblichem Entscheidungsbereich und Befugnissen, unterschrieben und abgelegt.
  • Fachkundenachweis, aktuell zum konkreten Anwendungsbereich.
  • Mitteilung an die Behörde mit Eingangsbeleg, Abschrift an Betriebsrat oder Personalrat.
  • Wiederkehrende Nachweise mit Zeitstempel: Unterweisungen, Prüfungen, Mängelmeldungen und deren Behebung.

Ohne zentralen Nachweisort entsteht bei jeder Prüfung Rekonstruktionsarbeit: Excel-Listen, verteilte Laufwerke, E-Mail-Suchen. Das kostet Stunden und liefert im Zweifel nichts Vorzeigbares. Wir haben deshalb die Strahlenschutzrolle wie alle 77 Beauftragten-Rollen in einer Plattform abgebildet: Jede Aufgabe, jede Schulung und jede Begehung wird mit Zeitstempel und Unterschrift dokumentiert und ist in dem Moment exportierbar, in dem der Prüfer danach fragt.

Zwei Wege führen dorthin. Wer keinen fachkundigen Mitarbeiter für die Rolle hat, bestellt einen Strahlenschutzbeauftragten extern: Ein Mandat mit namentlich benannter, fachkundiger Person führt die Aufgaben aus, während die Nachweise zentral im CIVAC Workspace liegen. Wer eigene Kräfte bestellt, organisiert den Strahlenschutz intern und führt Urkunde, Fachkunde und Mitteilungsnachweis dort revisionssicher. Die Frage bleibt dieselbe, und sie entscheidet jedes Audit: Wo liegen Ihre Nachweise, wenn die Behörde anruft?

Häufige Fragen

Wer ist Strahlenschutzverantwortlicher im Unternehmen?

Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer kraft Stellung eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ausübt, geregelt in § 69 Abs. 1 StrlSchG über die Tatbestände der §§ 10, 12, 25, 27 StrlSchG und des Atomgesetzes. Bei einer GmbH nimmt die vertretungsberechtigte Person die Aufgaben wahr, die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer bleibt nach § 69 Abs. 2 StrlSchG bestehen.

Wann muss ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden?

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG muss der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes notwendig ist. Die Bestellung ist nur wirksam, wenn Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und Befugnisse nach § 70 Abs. 2 StrlSchG schriftlich festgelegt sind.

Muss die Behörde über die Bestellung informiert werden?

Ja. Nach § 70 Abs. 4 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche die Bestellung der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, mit Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse und beigefügter Fachkundebescheinigung. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist je eine Abschrift zu übermitteln. Auch Änderungen und das Ausscheiden des SSB sind mitteilungspflichtig.

Welche Pflichten bleiben beim Strahlenschutzverantwortlichen?

Die Verantwortung für die Einhaltung aller Pflichten verbleibt beim Strahlenschutzverantwortlichen, auch wenn er Beauftragte bestellt hat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG). Nach § 72 Abs. 1 StrlSchG muss er geeignete Räume, Ausrüstungen, Geräte, einen geordneten Betriebsablauf und ausreichendes Personal bereitstellen. Zentrale Pflichten wie die Strahlenschutzanweisung dürfen dem SSB nach § 43 Abs. 2 StrlSchV gar nicht übertragen werden.

Welches Bußgeld droht, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist?

Wer einen Strahlenschutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, handelt nach § 194 Abs. 1 Nr. 20 StrlSchG ordnungswidrig. Diese Fälle sind ebenso wie Verstöße gegen die Sorgepflichten aus § 72 StrlSchG (§ 194 Abs. 1 Nr. 21 und 22 StrlSchG) nach § 194 Abs. 2 StrlSchG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bedroht; eine unterlassene Bestellmitteilung nach § 194 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG mit bis zu zehntausend Euro. Zusätzlich kann die Geschäftsführung nach § 130 OWiG persönlich haften.

Welche Voraussetzungen muss ein Strahlenschutzbeauftragter erfüllen?

Bestellt werden dürfen nur Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 70 Abs. 3 StrlSchG). Die Fachkunde wird durch anerkannte Kurse, Ausbildung und praktische Erfahrung erworben und muss zum konkreten Anwendungsbereich passen. Die Behörde kann eine Person als SSB ablehnen, wenn Befugnisse, Fachkunde oder Zuverlässigkeit unzureichend sind (§ 70 Abs. 5 StrlSchG).

Kann ein Strahlenschutzbeauftragter nach der Bestellung gekündigt werden?

Der Kündigungsschutz ist gesetzlich geregelt: Steht der SSB in einem Arbeitsverhältnis mit dem Strahlenschutzverantwortlichen, ist die Kündigung nach § 70 Abs. 6 StrlSchG unzulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor. Nach der Abberufung als SSB bleibt der Kündigungsschutz noch ein Jahr bestehen. Der SSB darf bei der Erfüllung seiner Pflichten außerdem nicht behindert oder benachteiligt werden.

Unverbindlich

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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