
Störfallbeauftragter: Bestellpflicht, Aufgaben, Abgrenzung
Störfallbeauftragter nach 5. und 12. BImSchV: Ab wann Sie bestellen müssen, welche Fachkunde zählt und wie die Abgrenzung zum Immissionsschutz läuft.
Wann ein Störfallbeauftragter zu bestellen ist
Der Auslöser ist nicht die einzelne Anlage, sondern der Betriebsbereich. Nach § 2 Nr. 1 und 2 der 12. BImSchV zählt der gesamte Standort zusammen: alle Anlagen, Lager und Umschlagstellen, die einem Betreiber unterstehen. Erreicht die Menge gefährlicher Stoffe die Schwellen des Anhangs I, besteht der Betriebsbereich. Dann stellt sich die Bestellfrage nicht mehr offen, sondern nach Maßgabe des § 58a Abs. 1 BImSchG.
Die Einteilung folgt den zwei Spalten der Stoffliste: Unterschreitet die Menge die Schwelle in Spalte 4 nicht, liegt ein Betriebsbereich der unteren Klasse vor. Erreicht sie die Schwelle in Spalte 5, den der oberen Klasse. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gilt die Summenformel des Anhangs I: Jede Teilmenge wird durch die relevante Mengenschwelle dividiert, die Quotienten addiert. Ergibt die Summe q/Q einen Wert größer oder gleich 1, ist der Betriebsbereich eingestuft. Gefährliche Stoffe, die in Mengen von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind und an einem Ort liegen, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an anderer Stelle des Betriebsbereichs wirken können, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Die Rechtsgrundlage der Bestellpflicht steht in § 58a Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV: Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden, bestellen einen Störfallbeauftragten. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 5. BImSchV enthält eine Ausnahme: Die Behörde kann die Bestellung erlassen, wenn die Störfallgefahr offensichtlich ausgeschlossen ist. Ein Erlass ist die Ausnahme. Rechnen Sie nicht damit, sondern mit der Bestellung.
Wie viele Betriebe das betrifft: 2024 gab es in Deutschland 4.049 Betriebsbereiche, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Der Störfallbeauftragte gehört damit zu den branchenspezifischen Pflichtrollen, die neben DSB, SiFa und Brandschutzbeauftragtem treten. Wichtig zur Abgrenzung: Der Immissionsschutzbeauftragte nach § 53 BImSchG überwacht den regulären Anlagenbetrieb und dessen Emissionen. Der Störfallbeauftragte nach § 58a BImSchG hat einen anderen Auftrag: die Beherrschung von Störfällen. Beide Rollen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Fachkunde-Anforderungen und unterschiedliche Berichtslinien. Vermischen Sie sie nicht, auch wenn in vielen Betrieben dieselbe Person beide Mandate fachkundig wahrnehmen kann.
Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit
Die Bestellung scheitert nicht an der Absicht, sondern an der Eignung. Die 5. BImSchV legt für den Störfallbeauftragten verbindlich fest, welche Fachkunde, welche Fortbildung und welche Zuverlässigkeit die Person nachweisen muss. Die Behörde prüft das auf Verlangen. Wer eine Person bestellt, die diese Hürden nicht erfüllt, hat formal keinen Beauftragten bestellt und trägt das volle Haftungsrisiko nach § 130 OWiG weiter.
Fachkunde nach § 7 der 5. BImSchV
Der Regelfall verlangt ein Hochschulstudium im Ingenieurwesen, in der Chemie oder in der Physik, einen anerkannten Lehrgang nach Anhang II der Verordnung sowie mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit an vergleichbaren Anlagen. Die Kenntnisse, die der Lehrgang vermitteln muss, sind im Anhang II der 5. BImSchV abschließend aufgeführt; die Anerkennung der Lehrgänge erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.
- § 7: Hochschulstudium (Ingenieurwesen, Chemie, Physik), anerkannter Lehrgang nach Anhang II, zwei Jahre Praxis an vergleichbaren Anlagen.
- § 8: Alternativqualifikation über Fachschule oder Meisterprüfung plus mindestens vier Jahre praktische Tätigkeit.
- § 9 Abs. 1: Fortbildung mindestens alle zwei Jahre, Nachweis auf Verlangen der Behörde.
- § 10: Zuverlässigkeit, unter anderem geprüft anhand von Verurteilungen und Geldbußen der letzten fünf Jahre.
Zuverlässigkeit nach § 10 und externe Bestellung
Rechtskräftige Verurteilungen wegen Umwelt- oder Sicherheitsdelikten sowie Geldbußen über 500 Euro in den letzten fünf Jahren schließen die Zuverlässigkeit in der Regel aus. Zusätzlich gilt: Eine externe Bestellung ist nur mit behördlicher Gestattung nach § 5 Abs. 2 der 5. BImSchV zulässig. Ohne diese Gestattung ist der externe Beauftragte rechtswirksam nicht bestellt.
Praktische Konsequenz: Prüfen Sie Studiengang, Lehrgangsnachweis, Praxisjahre, Fortbildungstermine und Vorstrafen, bevor Sie die Bestellurkunde unterschreiben. Alle Nachweise gehören unterschrieben und abgelegt in die auditfeste Dokumentation, damit sie beim Behördenkontakt belegbar sind. Dieselben Eignungsanforderungen gelten übrigens auch für den Immissionsschutzbeauftragten, den die 5. BImSchV ebenfalls regelt.
Schriftliche Bestellung, Anzeige und Haftung der Leitung
Die Bestellung des Störfallbeauftragten ist kein mündlicher Akt und keine E-Mail an den Betriebsrat. § 58c Abs. 1 BImSchG erklärt die in den §§ 55 und 57 BImSchG genannten Pflichten des Betreibers entsprechend für anwendbar: Der Betreiber hat den Beauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Eine allgemeine Formulierung wie 'übernimmt den Störfallschutz' genügt nicht. Die Aufgabenbezeichnung muss die konkreten Pflichten aus § 58b BImSchG und der 12. BImSchV erfassen, etwa Prüfung der Sicherheitsberichte und Kontrolle der Betriebsvorschriften.
- 1Bestellurkunde: schriftlich, mit genauer Aufgabenbezeichnung, unterschrieben vom Betreiber.
- 2Anzeige: Die Bestellung, die Aufgabenbezeichnung, Veränderungen im Aufgabenbereich und die Abberufung sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 58c Abs. 1 BImSchG).
- 3Abschrift: Dem Beauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BImSchG).
- 4Mitbestimmung: Der Betriebs- oder Personalrat ist vor der Bestellung unter Bezeichnung der Aufgaben zu unterrichten, ebenso bei Veränderungen und bei der Abberufung (§ 55 Abs. 1a BImSchG).
Jeder dieser vier Bausteine ist ein eigenständiger Nachweis. Fehlt einer, ist die Bestellung formell angreifbar, auch wenn fachlich ein qualifizierter Beauftragter im Haus steht. Die Unterrichtung des Betriebsrats vor der Bestellung wird in der Praxis regelmäßig übersehen und lässt sich nachträglich kaum belegen. Wie eine Bestellurkunde aussehen muss, welche Pflichtbausteine sie enthalten soll und wie die Qualifikation dokumentiert wird, haben wir im Detail für die Bestellung eines Beauftragten beschrieben.
Unterlassen hat einen Namen: Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Die Geschäftsleitung muss durch geeignete Überwachung sicherstellen, dass Pflichten aus dem Betrieb erfüllt werden, und dazu gehört die ordnungsgemäße Bestellung und Anzeige. Die Behörde verlangt bei einer Prüfung zuerst die Bestellurkunde: unterschrieben, abgelegt, belegbar. Keine Ausrede ersetzt dieses Dokument. Wer die Nachweiskette digital führt, Bestellurkunde, Anzeige, Betriebsratsunterrichtung und die Folgeberichte des Beauftragten an einem Ort, beantwortet jede Prüfanfrage in Minuten statt in Tagen.
Aufgaben nach § 58b BImSchG
Der Störfallbeauftragte berät und überwacht. Er entscheidet nicht. § 58b Abs. 1 Satz 1 BImSchG weist ihm eine Beratungsfunktion zu: Er berät den Betreiber in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Die operative Verantwortung für die Anlagensicherheit bleibt beim Betreiber. Genau diese Trennung schützt Ihre Geschäftsführung: Sie können Aufgaben delegieren, Verantwortung nicht.
- 1Auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken (§ 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG).
- 2Dem Betreiber unverzüglich bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können (Nr. 2).
- 3Die Einhaltung des BImSchG, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung (Nr. 3).
- 4Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden (Nr. 4).
Zwei Pflichten verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen: Sie ist keine Kürzung, sondern ausdrücklich im Gesetz genannt. Wer Begehungen dokumentiert, Mängel schriftlich meldet und Beseitigungsvorschläge formuliert, erzeugt die Nachweiskette, die die Aufsichtsbehörde bei der nächsten Überwachung nach § 58a BImSchG erwartet. Zweitens die Brandschutz-Meldepflicht nach Nr. 4: Sie greift unabhängig von der Störfall-Thematik und überschneidet sich betrieblich häufig mit dem Aufgabenkreis des Brandschutzbeauftragten. Klären Sie die Zuständigkeit schriftlich, bevor ein Mangel zwischen zwei Rollen fällt.
§ 58b Abs. 2 BImSchG ergänzt zwei Nachweispflichten. Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Zusätzlich muss er die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Mitteilungspflicht nach Nummer 2 schriftlich oder elektronisch aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren. Der Jahresbericht ist damit kein Beratungsartefakt, sondern ein Kontrollinstrument der Geschäftsleitung: Er belegt, dass die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG tatsächlich wahrgenommen wurde. Unterschrieben, abgelegt, belegbar. Ein Bericht, der im Postfach des Beauftragten verschwindet, stellt diesen Nachweis nicht.
Berichtspflichten, Aufzeichnungen und Meldefristen
Die Bestellung ist der erste Nachweis. Die zweite Pflichtkette folgt im laufenden Betrieb: berichten, aufzeichnen, melden. § 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet den Störfallbeauftragten, dem Betreiber jährlich zu berichten über die getroffenen Maßnahmen und die beabsichtigten Maßnahmen. Der Jahresbericht ist kein Formular, das man abheftet. Er ist das Dokument, mit dem die Geschäftsführung ihrer Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG gegenüber der Behörde belegt, dass sie die Störfallvorsorge tatsächlich gesteuert hat.
Dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht: § 58b Abs. 2 Satz 2 BImSchG verlangt die schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Maßnahmen, und Satz 3 setzt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren. Fünf Jahre. Nicht ein Aktenordner, der beim Standortwechsel verschwindet, sondern eine lückenlose, revisionssichere Kette. Wer heute noch in Excel und E-Mail arbeitet, verliert genau dann, wenn die zuständige Behörde nachfragt.
Meldeverfahren nach § 19 der 12. BImSchV
- Unverzügliche Mitteilung: Tritt ein Ereignis nach Anhang VI Teil 1 der 12. BImSchV ein, ist es der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt ohne vertretbare Verzögerung, nicht am Ende der Woche.
- Ergänzende Mitteilung: Spätestens innerhalb einer Woche folgt die schriftliche oder elektronische Ergänzung mit den Einzelheiten zu Ursache, Verlauf und getroffenen Maßnahmen.
- Auswertung durch die ZEMA: Jede Meldung läuft in der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle des Umweltbundesamtes zusammen. Im Jahr 2024 wurden der ZEMA insgesamt 31 meldepflichtige Ereignisse in 4.049 Betriebsbereichen gemeldet; bei 22 dieser Ereignisse traten Sachschäden von über 172 Millionen Euro auf.
Diese Zahlen sind das Argument gegen jede Verharmlosung. Störfälle sind selten, aber teuer und personell folgenreich: Bei den 31 gemeldeten Ereignissen des Jahres 2024 gab es einen Todesfall und neun Verletzte. Die Behörde liest keine Ausreden, sondern Meldungen, die fristgerecht und vollständig vorliegen.
Praktisch heißt das: Jahresbericht, Aufzeichnungen und Meldedokumentation gehören in ein System, das Fristen selbst überwacht und Nachweise jederzeit auditfest ablegt. Genau dafür ist der CIVAC Workspace gebaut: Aufgaben, Fristen und Dokumentation für alle Beauftragten-Rollen an einem Ort, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Und zur sauberen Abgrenzung im Betrieb: Der Immissionsschutzbeauftragte überwacht die laufenden Emissionen der Anlage, der Störfallbeauftragte die Verhinderung und Begrenzung des Störfalls. Zwei Rollen, zwei Nachweisketten. Beide gehören getrennt dokumentiert.
Vorschlagsrechte, Stellungnahmen und Kündigungsschutz
Ein Störfallbeauftragter ist kein Alibi. Das Gesetz gibt ihm Rechte, die der Betreiber aktiv einhalten muss, nicht nur dulden darf. Wer die Bestellung ernst nimmt, organisiert diese Rechte als festen Prozessschritt. Wer sie ignoriert, liefert der Aufsichtsbehörde im Störfallfall einen Beleg für ein defektes Managementsystem.
- Stellungnahme vor Entscheidungen: Vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen holt der Betreiber eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten ein, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können (§ 58c Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
- Rechtzeitigkeit: Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden kann, und derjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidung trifft (§ 58c Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Eine Stellungnahme am Tag der Freigabe erfüllt das nicht.
- Vortragsrecht: Über § 58c Abs. 1 BImSchG gelten die Pflichten des Betreibers nach § 57 BImSchG entsprechend. Der Beauftragte kann verlangen, dass seine Vorschläge und Bedenken der Geschäftsleitung vorgetragen werden.
- Entscheidungsbefugnisse im Störungsfall: Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten Entscheidungsbefugnisse für die Beseitigung und Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs übertragen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben (§ 58c Abs. 3 BImSchG).
Dazu kommt der persönliche Schutz. Nach § 58d BImSchG gilt das Benachteiligungsverbot und der Kündigungsschutz des § 58 BImSchG entsprechend für den Störfallbeauftragten. Konkret: Der Arbeitnehmer darf wegen der Erfüllung seiner Beauftragten-Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, außer Tatsachen rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Und nach der Abberufung als Beauftragter gilt ein einjähriges Kündigungsverbot, gerechnet ab Beendigung der Bestellung (§ 58 Abs. 2 BImSchG). Wer einen internen Störfallbeauftragten abberuft und kurz darauf kündigt, handelt ohne rechtssichere Grundlage.
Für die Geschäftsführung heißt das: Dokumentieren Sie jede eingeholte Stellungnahme mit Datum und Eingang vor der jeweiligen Entscheidung. Die Nachweiskette entspricht der Ihrer übrigen Beauftragten-Rollen: Bestellurkunde unterschrieben, Aufgaben und Stellungnahmen belegbar abgelegt. Genau dafür ist der CIVAC Workspace gebaut, für alle 25 Mandate im gleichen System. Damit unterscheidet sich der Störfallbeauftragte auch sauber vom Immissionsschutzbeauftragten, dessen Pflichten in denselben §§ 55 bis 58 BImSchG verankert sind, aber einen anderen Gegenstand haben: laufende Betriebsanlagen statt Störungsprävention. Immissionsschutzbeauftragter und Störfallbeauftragter werden in vielen Betrieben parallel benötigt, nicht gegeneinander ausgetauscht.
Abgrenzung zum Immissionsschutzbeauftragten
Zwei Beauftragte, ein Betrieb, ein häufiger Verwechslungsfehler. Der Immissionsschutzbeauftragte und der Störfallbeauftragte teilen sich dieselbe Verordnung, aber nicht denselben Rechtskreis. Wer die Bestellpflicht der einen Rolle auf die andere überträgt, bestellt entweder zu viel oder zu wenig. Beides kostet bei der Behörde.
Der Unterschied liegt im Auslöser. Der Immissionsschutzbeauftragte wird nach § 53 BImSchG bestellt, wenn der Betrieb eine Anlage des Anhangs I der 5. BImSchV betreibt. Die Liste ist anlagenspezifisch: Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ab 150 Megawatt Feuerungswärmeleistung, gasförmige ab 250 Megawatt, dazu Metall-, Chemie- und Lösungsmittel-Anlagen in definierten Größenordnungen. Der Störfallbeauftragte wird nach § 58a BImSchG bestellt, wenn der Betrieb ein Betriebsbereich nach der 12. BImSchV ist und gefährliche Stoffe oberhalb der Mengenschwellen des Anhangs I vorhält. Die 5. BImSchV verknüpft beide Pflichten und benennt zusätzlich die Anforderungen an Fachkunde, Fortbildung und Zuverlässigkeit.
| Merkmal | Immissionsschutzbeauftragter | Störfallbeauftragter |
|---|---|---|
| Bestellgrundlage | § 53 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 5. BImSchV | § 58a BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 5. BImSchV |
| Auslöser | Anlage des Anhangs I der 5. BImSchV, z. B. Feuerungsanlage ab 150 MW Feuerungswärmeleistung bei festen oder flüssigen Brennstoffen | Betriebsbereich nach 12. BImSchV mit gefährlichen Stoffen oberhalb der Mengenschwellen |
| Aufgaben | §§ 54, 56 BImSchG: Einhaltung der umweltbezogenen Pflichten, Stellungnahmen, Begründungen | § 58b BImSchG: Störfallvorsorge, Sicherheitsanalyse, Notfallplanung |
| Kündigungsschutz | § 58 BImSchG | § 58 BImSchG entsprechend |
Die Aufgaben trennen sich ebenso sauber wie die Bestellgrundlagen. Der Immissionsschutzbeauftragte nach §§ 54 und 56 BImSchG sichert die laufende Einhaltung der umweltbezogenen Pflichten, erteilt Stellungnahmen und begründet Abweichungen. Der Störfallbeauftragte nach § 58b BImSchG arbeitet an der Verhinderung schwerer Unfälle, an der Sicherheitsanalyse und an der Notfallplanung. Zwei Rechtskreise, zwei Berichtslinien, ein Betrieb.
Eine Personalunion ist zulässig. § 1 Abs. 3 der 5. BImSchV erlaubt es, beide Funktionen in einer Person zu vereinen, soweit die sachgemäße Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde prüft genau, ob die Kapazität reicht. Wer beide Rollen in einer Person bündelt, muss die doppelte Arbeitslast belegbar stemmen. Wer zwei Personen bestellt, muss die Trennung der Aufgaben dokumentieren. Beide Wege sind gangbar. Keiner ist ohne Nachweis.
Praktisch heißt das: beide Rollen in einem Workspace führen. Bestellurkunden, Jahresberichte und Fortbildungsnachweise liegen an einem Ort. Bei der Besichtigung findet die Behörde alles vor, was sie verlangt. Keine Excel-Liste, kein Ordner im Schrank, keine Ausrede. Die Aufsichtsbehörde liest keine Ausreden, sondern Bestellurkunden.
Häufige Fragen
Ab wann muss ein Unternehmen einen Störfallbeauftragten bestellen?
Sobald der Standort Betriebsbereich nach der 12. BImSchV ist, also gefährliche Stoffe in Mengen oberhalb der Mengenschwellen des Anhangs I vorhanden sind oder vorhanden sein können. Die Bestellpflicht folgt aus § 58a BImSchG und § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV. Die Behörde kann die Bestellung nur erlassen, wenn eine Störfallgefahr offensichtlich ausgeschlossen ist.
Kann der Störfallbeauftragte auch extern bestellt werden?
Ja, aber nur mit Gestattung der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 2 der 5. BImSchV. Voraussetzung ist, dass die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 58b BImSchG nicht gefährdet wird. Die Fachkunde- und Zuverlässigkeitsanforderungen der §§ 7 bis 10 der 5. BImSchV gelten für externe Personen genauso.
Welche Qualifikation muss ein Störfallbeauftragter nachweisen?
Nach § 7 der 5. BImSchV: ein Hochschulstudium in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik, die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang und zwei Jahre praktische Tätigkeit an der oder einer vergleichbaren Anlage. Alternativ genügt nach § 8 eine Fachschul- oder Meistqualifikation mit mindestens vier Jahren Praxis. Die Fortbildung ist nach § 9 Abs. 1 mindestens alle zwei Jahre nachzuweisen.
Wann gilt ein Mitarbeiter als unzuverlässig für das Amt?
Nach § 10 der 5. BImSchV ist die Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen gemeingefährlicher Delikte oder Umweltstraftaten, bei Geldbußen über 500 Euro aus den letzten fünf Jahren wegen Verstößen gegen Umwelt- oder Arbeitsschutzrecht oder bei wiederholt grob pflichtwidrigem Verhalten.
Welche Berichtspflichten hat der Störfallbeauftragte gegenüber der Geschäftsleitung?
Er erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen nach § 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Maßnahmen zur Meldung von Betriebsstörungen zeichnet er schriftlich oder elektronisch auf und bewahrt diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre auf.
Was ist der Unterschied zwischen Störfallbeauftragtem und Immissionsschutzbeauftragtem?
Der Immissionsschutzbeauftragte wird nach § 53 BImSchG und § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV für bestimmte Anlagen einer Anlagenliste bestellt, der Störfallbeauftragte nach § 58a BImSchG und § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV anhand der Stoffmengen der 12. BImSchV. Die Aufgaben liegen in §§ 54 und 56 BImSchG versus § 58b BImSchG. Eine Person kann nach § 1 Abs. 3 der 5. BImSchV beide Ämter übernehmen.
Muss der Störfallbeauftragte vor Investitionen gehört werden?
Ja. Nach § 58c Abs. 2 BImSchG hat der Betreiber vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidung für die Anlagensicherheit bedeutsam sein kann. Die Stellungnahme muss so rechtzeitig erfolgen, dass sie berücksichtigt werden kann.
Was droht, wenn kein Störfallbeauftragter bestellt ist?
Die Geschäftsleitung verletzt ihre Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG und haftet persönlich. Die Behörde prüft die Bestellurkunde, nicht die Ausrede. Zusätzlich können Verstöße gegen die 12. BImSchV nach § 21 der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Quellen
- gesetze-im-internet.de
- umweltbundesamt.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- Wie bestelle ich einen Brandschutzbeauftragten offiziell
- Immissionsschutzbeauftragter
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

