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PPWR & VerpackDG: Neue EU-Pflichten ab 12. August 2026
Umweltschutz

PPWR & VerpackDG: Neue EU-Pflichten ab 12. August 2026

21. August 20268 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

PPWR und das neue VerpackDG bringen seit dem 12. August 2026 strenge Konformitätspflichten, PFAS-Grenzwerte und Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die PPWR-Kernpflichten gelten unmittelbar seit dem 12. August 2026, flankiert vom neuen VerpackDG.
  • Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten strenge PFAS-Grenzwerte nach Art. 5 Abs. 5 PPWR.
  • Schwermetalle in Verpackungen sind auf maximal 100 mg/kg beschränkt.
  • § 66 Abs. 3 VerpackDG staffelt die Bußgeldrahmen dreistufig: bis 10.000, bis 100.000 und bis 200.000 Euro je Tatbestand.
  • Die neuen Pflichten werden von bestehenden Umwelt- und Abfallbeauftragten gesteuert.

Von VerpackG zu PPWR und VerpackDG: Der Rechtsrahmen ab August 2026

Das europäische Verpackungsrecht vollzieht den weitreichendsten Systemwechsel seit über drei Jahrzehnten. Mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 ein unmittelbar anwendbares Regelwerk in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union[1]. Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vollständig. Weil es sich um eine EU-Verordnung und nicht um eine Richtlinie handelt, ist sie unmittelbar anwendbar und muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden[2]: Die materiellen Vorgaben binden Wirtschaftsakteure in Deutschland ohne zeitlichen Puffer.

Ablösung des VerpackG durch das VerpackDG

In Deutschland markiert das Datum eine Zäsur: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. An seine Stelle trat am 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)[3]. Das VerpackDG fungiert als nationales Begleit- und Durchführungsgesetz, das die Zuständigkeiten der Behörden, die Registrierungs- und Zulassungsverfahren bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie die nationalen Bußgeldtatbestände regelt.

  • Unmittelbare Rechtswirkung: Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt direkt für alle Hersteller, Erzeuger, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister in der EU.
  • Nationales Vollzugsrecht: Das VerpackDG regelt die verwaltungsrechtliche Durchsetzung, behördliche Kontrollrechte und Sanktionen in Deutschland.
  • Strikte Nachweispflicht: Die Aufsichtsbehörden fordern ab dem ersten Tag formell gültige Dokumentationen, Prüfberichte und Konformitätserklärungen.

Für die Geschäftsführung und die operativen Fachabteilungen existiert keine Übergangsruhe. Die neuen Pflichten sind geltendes Recht. Wer Prozesse, Materialprüfungen und Nachweisketten nicht umgehend anpasst, riskiert unmittelbare behördliche Beanstandungen und erhebliche Bußgelder.

Unmittelbar geltende Stoffbeschränkungen (Art. 5 Abs. 5)

Zu den wichtigsten Neuerungen, die seit dem 12. August 2026 greifen, gehören verbindliche materielle Stoffverbote und Konzentrationsgrenzwerte für Verpackungsmaterialien. Diese Beschränkungen betreffen das Produktdesign sowie die gesamte vorgelagerte Beschaffungskette.

PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen

Gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2025/40 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) bei oder oberhalb der dort festgelegten Grenzwerte enthalten, seit dem 12. August 2026 nicht mehr auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden[4]. Die Beschränkung greift ausdrücklich nur bei Lebensmittelkontakt und betrifft insbesondere fett- und wasserabweisend beschichtete Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen sowie Verbundstoffe im Lebensmittelbereich.

Obergrenzen für toxische Schwermetalle

Neben dem PFAS-Verbot gilt für sämtliche Verpackungen eine strikte Obergrenze für Schwermetalle: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf maximal 100 mg/kg des Verpackungsgewichts betragen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass weder in den Grundmaterialien noch in Druckfarben, Lacken oder Klebstoffen diese Schwellen überschritten werden.

  • PFAS-Verbot nach Art. 5 Abs. 5 PPWR: Keine Überschreitung der Grenzwerte in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
  • Schwermetallgrenze: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen auf maximal 100 mg/kg begrenzt.
  • Analytische Nachweisführung: Vorlage von Prüfberichten akkreditierter Prüflabore sowie lückenlose Sicherheitsdatenblätter der Vorlieferanten.

Pauschale Herstellererklärungen oder unverbindliche Absichtserklärungen von Lieferanten genügen im Audit nicht. Erforderlich sind stichprobenartige Laboranalysen und auditfeste Prüfzeugnisse, die im Rahmen der behördlichen Marktüberwachung vorgelegt werden können.

Konformitätsbewertung und Registrierungspflichten für Erzeuger

Die PPWR verschärft die verfahrensbezogenen Pflichten für Erzeuger und Inverkehrbringer grundlegend. Verpackungen dürfen künftig nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit allen relevanten Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen formell nachgewiesen ist.

Konformitätsbewertungsverfahren und technische Unterlagen

Erzeuger von Verpackungen müssen erstmals ein produktrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen[5]. Nach § 62 VerpackDG ist die unterzeichnete Version dieser Erklärung nach Wahl des Herstellers in deutscher oder englischer Sprache vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde ins Deutsche zu übersetzen[6]. Zu jeder Verpackung ist zudem eine technische Dokumentation nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40 zu führen, die alle Materialprüfungen, Berechnungen und Nachweise über Inhaltsstoffe prüfbereit vorhält[7].

  1. 1Erstellung der technischen Dokumentation inklusive genauer Materialspezifikationen, Schadstoffmessungen und Verwertbarkeitsanalysen.
  2. 2Ausstellung der rechtsverbindlich unterzeichneten EU-Konformitätserklärung vor dem ersten Inverkehrbringen.
  3. 3Fortlaufende Registrierung im Verpackungsregister LUCID der ZSVR unter Zuordnung der jeweiligen Verpackungsarten nach dem VerpackDG.
  4. 4Bestellung eines Bevollmächtigten in Deutschland für ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung.

Ausländische Hersteller und Händler ohne Niederlassung in Deutschland, die verpackte Waren an deutsche Kunden liefern, müssen zwingend einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen. Dieser übernimmt die haftungsrechtliche Verantwortung für die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

Der gestaffelter Pflichtenkalender: 2025 bis 2030 im Überblick

Die Umstellung auf eine zirkuläre Verpackungswirtschaft erfolgt in mehreren regulatorischen Wellen. Während die grundlegenden Stoffverbote und Dokumentationspflichten seit dem 12. August 2026 bindend sind, schließen sich bis 2030 weitere materielle und kennzeichnungsbezogene Anforderungen an.

Jahr / StichtagRechtsgrundlageVerbindliche Kernanforderung
11. Februar 2025Verordnung (EU) 2025/40Formelles Inkrafttreten der PPWR.
12. August 2026Art. 5 PPWR, VerpackDGUnmittelbarer Geltungsbeginn: PFAS-Verbot für Lebensmittelkontakt, Schwermetallobergrenze von maximal 100 mg/kg, Konformitätsbewertungspflichten und Ablösung des VerpackG durch das VerpackDG.
12. Februar 2027§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 VerpackDGEnde der sechsmonatigen Schonfrist: Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen unmittelbar geltende PPWR-Pflichten werden anwendbar.
2028PPWR Stufe 2, VerpackDGEinführung harmonisierter EU-weiter Kennzeichnungspflichten, Kompostierbarkeitskriterien für spezifische Verpackungen und Erhöhung der nationalen Recyclingquoten.
2030PPWR Stufe 3Verbindliche Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen sowie Einstufung aller Verpackungen in verbindliche Recyclingfähigkeitsklassen (Design for Recycling).

Unternehmen müssen ihren Transformationspfad jetzt festlegen. Wer die Vorgaben für Mindestrezyklatanteile und Recyclingfähigkeit bis 2030 erfüllen will, muss Verpackungsdesigns und Lieferkettenverträge bereits in den laufenden Planungszyklen anpassen.

Zuständigkeit im Betrieb: Keine neue Beauftragten-Rolle

Im betrieblichen Alltag stellt sich die Frage nach der internen Verantwortlichkeit. Weder die PPWR noch das deutsche VerpackDG verlangen die Einführung eines isolierten Verpackungsbeauftragten. Unter den 77 gesetzlichen und branchenspezifischen Compliance-Rollen im deutschen Betriebsverfassungs- und Umweltrecht existiert keine eigenständige Rolle mit diesem Titel.

Erweiterung der Mandate für Umweltschutz- und Abfallbeauftragte

Die neuen Kontroll-, Bewertungs- und Nachweispflichten fallen unmittelbar in das bestehende Aufgabengebiet zweier etablierter Funktionen. Ein qualifizierter Umweltschutzbeauftragter überwacht die Konformitätsbewertungsverfahren, die Einhaltung der Stoffgrenzen nach Art. 5 PPWR sowie die umweltrechtlichen Anforderungen an die Kreislaufführung. Parallel steuert der Abfallbeauftragter die Mengenströme, die Systembeteiligung und die abfallrechtliche Bilanzierung.

  • Stoffstrom- und Verpackungsbilanzierung: Erfassung und Abgleich aller in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.
  • Lieferanten- und Nachweismanagement: Auditierung von Vorlieferanten bezüglich Schadstoffgrenzen und Rezyklatgehalten.
  • Behördenkommunikation: Revisionssichere Bereitstellung von Konformitätserklärungen und technischen Datenblättern bei Prüfungen durch Umweltämter oder die ZSVR.

Unternehmen müssen diese Zuständigkeiten klar in den jeweiligen Aufgabenbeschreibungen und schriftlichen Bestellurkunden verankern. Eine lückenlose Aufgabenverteilung verhindert operative Doppelarbeit und schützt die Geschäftsführung vor Organisationsverschulden.

Haftung und Sanktionen bei Verstößen gegen das VerpackDG

Verstöße gegen die Vorgaben der PPWR und des nationalen VerpackDG ziehen spürbare Sanktionen nach sich. Das VerpackDG knüpft an das strenge Sanktionsregime des bisherigen § 36 VerpackG an und bewehrt Pflichtverletzungen mit empfindlichen Geldbußen.

Bußgelder und gesetzliche Vertriebsverbote

Das VerpackDG enthält in § 66 umfassende Bußgeldvorschriften. § 66 Abs. 3 VerpackDG staffelt die Rahmen in drei Stufen: bis zu 200.000 Euro bei Verstößen gegen die Systembeteiligungspflicht sowie beim Betrieb eines Systems, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einer Branchenlösung ohne Zulassung, bis zu 100.000 Euro etwa bei fehlender oder unvollständiger Registrierung, bei unvollständigen oder verspäteten Datenmeldungen und beim Bereitstellen von Verpackungen entgegen § 12 Abs. 1 VerpackDG, und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2[9]. Die drei Werte gelten also nicht alternativ, sondern jeweils für einen abschließend aufgezählten Katalog von Tatbeständen. Zusätzlich droht eine Gewinnabschöpfung, denn die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit übersteigen.

  • Höchste Stufe bis 200.000 Euro: Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht sowie Betrieb eines Systems, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einer Branchenlösung ohne Zulassung (§ 66 Abs. 3 VerpackDG).
  • Mittlere Stufe bis 100.000 Euro: fehlende, unrichtige oder verspätete Registrierung, unvollständige oder verspätete Datenmeldungen und Mengenstromnachweise sowie das Bereitstellen von Verpackungen entgegen § 12 Abs. 1 VerpackDG.
  • Grundstufe bis 10.000 Euro: alle übrigen Tatbestände der Absätze 1 und 2 des § 66 VerpackDG.
  • Bußgeldtatbestände zu PPWR-Pflichten: Verstöße gegen die unmittelbar geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 nach § 66 Abs. 2 VerpackDG sind erst ab dem 12. Februar 2027 bußgeldbewehrt (§ 68 Abs. 17 VerpackDG).
  • Automatisches Vertriebsverbot: Unvollständig registrierte oder nicht konforme Verpackungen unterliegen einem sofortigen gesetzlichen Verkaufsverbot im Markt.
  • Persönliche Organhaftung: Durchgriff auf die Geschäftsleitung bei Verletzung der organisationsrechtlichen Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG.

Kommt es zu Verstößen, haftet die Geschäftsführung persönlich, wenn kein funktionierendes internes Kontroll- und Beauftragtenwesen nachgewiesen werden kann. Die Aufsichtsbehörden prüfen im Ernstfall nicht die Absichten, sondern die lückenlose Dokumentation der Bestellungen und Prüfberichte.

PPWR-Nachweise auditfest steuern

Die gestiegenen regulatorischen Anforderungen der PPWR und des VerpackDG verlangen den Abschied von unübersichtlichen Tabellen und verteilten Netzlaufwerken. Eine moderne Compliance-Plattform schafft die notwendige Transparenz und Rechtssicherheit für das gesamte Unternehmen.

Integrierte Nachweis- und Aufgabenverwaltung

In einem zentralen Compliance-Workspace werden sämtliche Aufgaben, Fristen, Konformitätserklärungen und Laborberichte für alle betrieblichen Mandate an einem Ort geführt. Prüfberichte zu PFAS-Grenzwerten, Schwermetallanalysen und Registrierungsnachweise der ZSVR sind für Behörden und Wirtschaftsprüfer jederzeit abrufbar.

  • Zentrales Nachweis-Dashboard: Strukturierte Ablage aller EU-Konformitätserklärungen und Materialzertifikate.
  • Fristenüberwachung: Automatische Workflows für wiederkehrende Mengenmeldungen, Gutachten und Auditfristen von 2026 bis 2030.
  • Revisionssichere Dokumentation: Lückenloser Nachweis der Pflichterfüllung zur vollständigen Enthaftung der Geschäftsführung.

Für die Umsetzung stehen Unternehmen zwei Betriebsmodelle offen: Sie lizenzieren einen Compliance-Workspace für ihre eigenen internen Beauftragten oder beauftragen externe Beauftragte, die das Mandat als bestellte Fachkräfte operativ führen. In beiden Modellen liegen die Nachweise bereit, wenn die Aufsichtsbehörde prüft.

FAQ

Wann tritt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft?

Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die wesentlichen materiellen Kernpflichten gelten jedoch seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Was ändert sich durch das neue VerpackDG in Deutschland?

Das bisherige VerpackG ist am 11. August 2026 ausgelaufen. Seit dem 12. August 2026 flankiert das VerpackDG die PPWR und regelt nationale Sanktionen. § 66 Abs. 3 VerpackDG staffelt die Bußgeldrahmen dreistufig: bis zu 10.000 Euro als Grundstufe, bis zu 100.000 Euro etwa bei Registrierungs- und Meldeverstößen und bis zu 200.000 Euro bei Verstößen gegen die Systembeteiligungspflicht oder beim Betrieb ohne Zulassung.

Welche neuen Stoffbeschränkungen gelten ab August 2026?

Erzeuger müssen strenge Vorgaben einhalten. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten PFAS-Grenzwerte nach Art. 5 Abs. 5 PPWR. Zudem dürfen Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in der Summe 100 mg/kg nicht überschreiten.

Brauchen Unternehmen jetzt einen eigenen Verpackungsbeauftragten?

Nein. Es gibt keine eigenständige Rolle des Verpackungsbeauftragten. Die operativen Überwachungs- und Nachweispflichten der PPWR fallen in den Zuständigkeitsbereich der bestellten Umweltschutzbeauftragten und Abfallbeauftragten.

Welche PPWR-Vorgaben folgen in den Jahren 2028 und 2030?

Der Gesetzgeber verfolgt eine gestaffelte Umsetzung. Ab 2028 greifen neue Kennzeichnungspflichten und Kompostierbarkeitsanforderungen. Bis 2030 folgen verbindliche Zielvorgaben für Mindestrezyklatanteile und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.

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