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Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten im Betrieb: GefStoffV, TRGS, Praxis
Gefahrstoff & Arbeitsschutz

Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten im Betrieb: GefStoffV, TRGS, Praxis

11. August 202613 Min. LesezeitVon Stefan Möller
CIVAC

Wer Gefahrstoffe einsetzt, braucht eine qualifizierte Steuerung. Dieser Beitrag erläutert die Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten nach GefStoffV, TRGS 400, TRGS 555 und ArbSchG sowie die operative Umsetzung im Betrieb.

Der Gefahrstoffbeauftragte ist keine eigenständige Pflichtbestellung nach Gesetz, sondern eine fachkundige Person, der der Arbeitgeber Aufgaben nach § 13 ArbSchG und § 6 Gefahrstoffverordnung delegiert. Spätestens ab einer relevanten Gefahrstoffmenge oder bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 905 ist die Funktion in der Praxis unverzichtbar. Die Rechtsverantwortung verbleibt beim Unternehmer.

Dieser Beitrag listet die operativen Pflichten, gegliedert nach Gefahrstoffkataster, Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400, Betriebsanweisungen und Unterweisungen nach § 14 GefStoffV, Substitution sowie Notfallplanung. Sie erfahren, wie CIVAC als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service die Dokumentation und Berichtslinie audit-fest aufstellt.

Auf einen Blick

  • Die Pflichten ergeben sich aus § 6 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 und 555, die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  • Ein vollständiges Gefahrstoffkataster mit aktuellen Sicherheitsdatenblättern ist die Grundlage jeder Gefährdungsbeurteilung.
  • Verstöße gegen die GefStoffV werden nach § 26 GefStoffV mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet, in besonders schweren Fällen droht Strafverfolgung nach § 27 ChemG.

Rechtsgrundlagen: GefStoffV, TRGS, ArbSchG, ChemG

Die Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten ergeben sich aus mehreren Normebenen. Auf Gesetzesebene gelten das Arbeitsschutzgesetz (§ 13 ArbSchG zur Pflichtenübertragung) und das Chemikaliengesetz (§ 27 ChemG zu Straftatbeständen).

Auf Verordnungsebene ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zentral. § 6 GefStoffV regelt Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, § 7 die Grundpflichten, § 8 die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, § 14 die Unterweisung. Die GefStoffV wurde zuletzt am 27. Mai 2024 umfassend novelliert.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Verordnung. TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterweisung), TRGS 510 (Lagerung) und TRGS 905 (krebserzeugende, keimzellmutagene, reproduktionstoxische Stoffe) sind die wichtigsten.

Im Gegensatz zum Datenschutzbeauftragten oder dem Geldwäschebeauftragten kennt das deutsche Recht keine namentliche Bestellpflicht für einen Gefahrstoffbeauftragten. Der Arbeitgeber kann jedoch nach § 13 Absatz 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen.

In der Praxis wird die Rolle als Gefahrstoffbeauftragter bestellt, oft in Personalunion mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. CIVAC liefert die Bestellurkunde, die Aufgabenbeschreibung und die Berichtslinie an die Geschäftsleitung.

Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.

Gefahrstoffkataster: Die belegbare Grundlage jeder Pflicht

Das Gefahrstoffkataster ist die zentrale Datenbasis. Es listet alle im Betrieb vorhandenen oder eingesetzten Gefahrstoffe nach § 6 Absatz 12 GefStoffV. Ohne vollständiges Kataster ist eine GefStoffV-konforme Gefährdungsbeurteilung nicht möglich.

Pflichtangaben je Stoff sind: Produktname, Hersteller, Einsatzbereich, eingesetzte Menge je Jahr, Lagermenge, GHS-Kennzeichnung mit H- und P-Sätzen, CAS-Nummer und das aktuelle Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II REACH.

Sicherheitsdatenblätter müssen in deutscher Sprache vorliegen und dürfen nicht älter als drei Jahre sein, sofern keine Aktualisierung durch den Hersteller erfolgte. Bei Stoffen unter REACH-Authorisierung gelten engere Aktualisierungspflichten.

Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe nach TRGS 905) werden im Kataster gesondert markiert. Für KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B gilt das Substitutionsgebot mit Begründungspflicht bei Beibehaltung.

Die Aktualisierung erfolgt nach jeder Stoffneueinführung, mindestens jedoch jährlich. Eine elektronische Führung erleichtert den Audit-Zugriff durch Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft erheblich.

CIVAC stellt eine Vorlage Gefahrstoffkataster bereit, die mit der Gefährdungsbeurteilung verknüpft ist. Aktualisierungen lösen automatisch eine Prüfaufgabe für den Beauftragten aus.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400: Methode und Pflichtinhalte

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Kernpflicht. § 6 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 verlangt eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Bewertung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei wesentlichen Änderungen sowie spätestens alle drei Jahre.

TRGS 400 schreibt sieben Schritte vor: Informationsermittlung, Festlegung der Schutzmaßnahmen-Strategie, Beurteilung der inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen, Festlegung der Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Dokumentation, Aktualisierung.

Die Bewertung erfolgt nach dem STOP-Prinzip: Substitution vor Technischen vor Organisatorischen vor Persönlichen Maßnahmen. Eine PSA-Maßnahme allein ist unzureichend, wenn höherwertige Maßnahmen möglich sind, und muss begründet werden.

Inhalative Gefährdungen werden gegen die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 bewertet. Liegen keine AGW vor, kommt das Spalten-Modell nach TRGS 402 mit Tätigkeitsklassen und Mengenklassen zum Einsatz.

Die Dokumentation enthält Stoff, Tätigkeit, Expositionsdauer und -höhe, Schutzmaßnahmen, Restrisiko, Verantwortlichen und Datum der nächsten Überprüfung. Eine pauschale Verweisung auf das Sicherheitsdatenblatt genügt nicht.

Audit-fest, dokumentiert, § 6-GefStoffV-fest.

Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV

§ 14 GefStoffV verlangt für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache. TRGS 555 konkretisiert Aufbau und Inhalte.

Pflichtinhalte sind: Arbeitsbereich, Gefahrstoffbezeichnung, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe, sachgerechte Entsorgung. Die Anweisung muss bei jeder Tätigkeitsänderung aktualisiert werden.

Auf Basis der Betriebsanweisung erfolgt die Unterweisung mündlich, arbeitsplatzbezogen, vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich. Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen oder hohem Risiko ist eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung verpflichtend.

Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen. Bei fremdsprachigen Mitarbeitenden ist eine Übersetzung oder ein Dolmetscher notwendig. Eine Übersetzung in mehrere Sprachen kann audit-relevant sein.

Dokumentationspflicht: Datum, Inhalt, Teilnehmer mit Unterschrift, Unterweisende Person. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre, bei KMR-Stoffen 40 Jahre nach Ende der Exposition gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV.

CIVAC stellt 490 Audit-Vorlagen bereit, darunter Mustertexte für Betriebsanweisung und Unterweisungsprotokoll. Die Erinnerungsfunktion löst rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist aus.

Substitutionsprüfung: § 6 Absatz 1 Nummer 4 GefStoffV

Die Substitutionsprüfung ist seit der Novelle 2024 deutlich geschärft. § 6 Absatz 1 Nummer 4 GefStoffV verlangt eine dokumentierte Prüfung, ob ein Gefahrstoff durch einen Stoff oder ein Verfahren mit geringerem Risiko ersetzt werden kann.

Pflicht ist die Prüfung bei jeder neuen Tätigkeit, bei wesentlichen Änderungen sowie bei der dreijährlichen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei KMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B besteht eine verschärfte Pflicht mit Begründungslast.

Die Bewertung umfasst technische Machbarkeit, ökonomische Verhältnismäßigkeit, Verfügbarkeit am Markt und Auswirkungen auf Produktqualität sowie Umwelt. Ein einfacher Verweis "nicht verfügbar" genügt nicht.

Dokumentiert werden geprüfte Alternativen, Prüfdatum, Entscheidungsgrundlage, Verantwortlicher und Wiedervorlagedatum. Bei KMR-Stoffen empfiehlt TRGS 600 eine jährliche Aktualisierung.

Häufige Substitutionsbeispiele aus der Praxis: lösemittelhaltige durch wasserbasierte Reinigungsmittel, asbesthaltige durch synthetische Mineralfasern, bleihaltige Lote durch SAC-Legierungen, persistente PFAS durch fluorfreie Tenside.

Wer die Substitutionsprüfung über die CIVAC-GSB-Rolle dokumentiert, hinterlegt Begründung und Marktrecherche revisionssicher. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.

Lagerung, Notfall, Erste Hilfe: TRGS 510 und Notfallplanung

Die Lagerung von Gefahrstoffen folgt TRGS 510. Sie regelt Mengenschwellen, Zusammenlagerungsverbote nach LGK-Klassen, Belüftung, Auffangwannen, Brandschutzabschnitte und Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1.

Wesentliche Schwellen: 200 Kilogramm brennbare Flüssigkeiten der Gefährlichkeitsmerkmale H224/H225 lösen ab Überschreitung weitergehende Anforderungen aus, KMR-Stoffe ab 1 Kilogramm verlangen verschlossene Lagerung mit Zutrittsbeschränkung.

Die Notfallplanung ergibt sich aus § 13 GefStoffV. Sie umfasst Alarmierung, Evakuierung, Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln, Schadstoffbindung mit Bindemitteln, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Information der Feuerwehr über Stoffeigenschaften.

Erste Hilfe nach § 9 ASR A4.3: Augenduschen bei Tätigkeiten mit ätzenden Stoffen, Notduschen bei großflächigem Hautkontaktrisiko, Erste-Hilfe-Material gegen die spezifischen Stoffgefahren, regelmäßige Funktionsprüfung mit Protokoll.

Die Schnittstellen zum Brandschutzbeauftragten und zur Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu klären. Wer beide Rollen über den Workspace führt, verhindert Lücken zwischen Gefahrstoff-, Brandschutz- und ArbSchG-Pflichten.

Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.

Berichtslinie, Zusammenarbeit, Eskalation

Der Gefahrstoffbeauftragte berichtet direkt an die Geschäftsleitung. § 13 Absatz 2 ArbSchG verlangt eine schriftliche Pflichtenübertragung mit klar definiertem Aufgabenumfang, Befugnissen und Ressourcen.

Pflichtschnittstellen bestehen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG), zum Betriebsarzt (§ 3 ASiG), zum Brandschutzbeauftragten, zum Umweltbeauftragten (bei Abwasser- und Abfallthemen) sowie zum Betriebsrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG.

Regelmäßige Termine sind: vierteljährliche Sitzung mit Geschäftsleitung und Sicherheitsfachkräften, jährliche ASA-Sitzung nach § 11 ASiG, Begehungen mit Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht, anlassbezogene Eskalation bei Beinahe-Unfällen oder Stoffwechseln.

Eskalation bei akuter Gefahr: Der Beauftragte kann den Arbeitgeber schriftlich auf Verstöße hinweisen. Bleibt der Hinweis folgenlos, ist eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht möglich. Eine Meldepflicht nach § 19 GefStoffV besteht bei Unfällen mit krebserzeugenden Stoffen.

Die Berichtslinie wird im Workspace dokumentiert. Sitzungsprotokolle, Maßnahmenverfolgung, Eskalationsentscheidungen und Antworten der Geschäftsleitung sind versioniert abgelegt.

Der SiFa-Modul und das Gefahrstoff-Modul greifen denselben Datenbestand zu Arbeitsplätzen und Gefährdungen ab.

Bußgelder, Haftung, Strafrecht: Die Konsequenzenkette

Verstöße gegen die GefStoffV werden nach § 26 GefStoffV als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet. Mehrere Verstöße werden kumuliert, getrennte Tathandlungen führen zu mehrfacher Sanktionierung.

In besonders schweren Fällen, etwa bei vorsätzlicher Gefährdung mit Personenschaden, greift § 27 ChemG mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Verursachung bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Diese Tatbestände richten sich gegen natürliche Personen, typischerweise Geschäftsführung oder Beauftragte.

Zivilrechtlich haftet der Arbeitgeber für Personenschäden nach § 823 BGB und nach den Regeln der Berufsgenossenschaft. Eine D-O-Versicherung deckt grobe Fahrlässigkeit in der Regel ab, vorsätzliche Verstöße sind ausgeschlossen.

Nach § 130 OWiG haftet die Geschäftsleitung für Aufsichtspflichtverletzungen. Wer keinen Gefahrstoffbeauftragten bestellt und keine Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, riskiert ein § 130-OWiG-Bußgeld bis 1 Million Euro nach § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße).

Versicherungsrechtlich greift die Berufshaftpflicht des Beauftragten nur, wenn Bestellung und Pflichtenkreis schriftlich dokumentiert sind. Eine mündliche Beauftragung ist haftungsrechtlich riskant.

Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.

Vom Lesen zum Auftrag: So unterstützt CIVAC

CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service mit zwei Modellen für die GSB-Rolle. Modell eins: Sie lizenzieren den Workspace für Ihren internen Gefahrstoffbeauftragten und nutzen die 490 Audit-Vorlagen, das vorkonfigurierte Gefahrstoffkataster und die TRGS-400-Workflows.

Modell zwei: Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Im zweiten Fall übernimmt ein externer CIVAC-GSB die Bestellung, die Begehungen, die Aktualisierung des Katasters und die Berichtslinie an die Geschäftsleitung.

Beide Modelle nutzen dieselbe Infrastruktur: EU-Datenresidenz, ISO/IEC 27001:2022 ISMS, dokumentierte Berichtslinie, signierte Bestellurkunde, revisionssicherer Audit-Ordner. Aktualisierungen und Wiedervorlagen löst der Workspace automatisch aus.

Typische Einsatzszenarien: Erstbestellung nach Erweiterung der Stoffpalette, Übernahme nach Beauftragtenwechsel, Nachholung fehlender Gefährdungsbeurteilungen vor BG-Begehung, Multi-Standort-Rollout mit harmonisiertem Kataster, oder Krisenmodus nach Vorfall mit Behördenanzeige.

Lesen Sie weiter in der CIVAC-FAQ oder vereinbaren Sie ein 30-minütiges Erstgespräch. Ein Senior-GSB skizziert Pflichtenkreis, Bestellurkunde und Zeitplan.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de.

FAQ

Müssen wir einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen, wenn wir nur wenige Stoffe nutzen?

Eine gesetzliche Bestellpflicht gibt es nicht. Sobald Sie jedoch Gefahrstoffe einsetzen, gelten die Pflichten der GefStoffV. In der Praxis benennt der Arbeitgeber nach § 13 ArbSchG eine fachkundige Person, oft die SiFa in Personalunion. Auch kleine Betriebe profitieren von klarer Rollenzuweisung.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

TRGS 400 verlangt eine Aktualisierung bei jeder wesentlichen Änderung, also bei neuen Stoffen, neuen Tätigkeiten oder neuen Erkenntnissen. Spätestens nach drei Jahren ist eine vollständige Überprüfung Pflicht. Bei KMR-Stoffen empfiehlt sich eine jährliche Prüfung.

Wer haftet bei einem Gefahrstoff-Unfall mit Personenschaden?

Primär haftet der Arbeitgeber zivilrechtlich nach § 823 BGB. Strafrechtlich kann die Geschäftsleitung nach § 27 ChemG oder § 222 StGB belangt werden. Der Beauftragte haftet nur, wenn ihm konkrete Pflichten schriftlich übertragen wurden und er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzte.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die Dokumentation?

Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweise sind nach § 14 GefStoffV mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen verlängert sich die Frist auf 40 Jahre nach Ende der Exposition für die Expositionsverzeichnisse.

Wie qualifiziert sich ein Gefahrstoffbeauftragter formal?

Die GefStoffV fordert Fachkunde, ohne ein konkretes Curriculum vorzugeben. Üblich sind DGUV-anerkannte Lehrgänge mit 32 bis 40 Unterrichtseinheiten, ergänzt durch regelmäßige Fortbildungen alle drei bis fünf Jahre. SiFa-Qualifikation deckt einen Teil der Anforderungen ab.

Übernimmt CIVAC die GSB-Rolle vollständig extern?

Ja. CIVAC stellt einen externen Gefahrstoffbeauftragten, der Bestellurkunde, Pflichtenkreis und Berichtslinie übernimmt. Begehungen, Katasterpflege und Unterweisungssteuerung erfolgen über den Workspace. Alternativ lizenzieren Sie das System für Ihre interne Rolle.

Unverbindlich

Klingt nach viel Arbeit?

Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.

Die Beauftragtenrolle zu diesem Beitrag

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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