77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Kündigungsschutz für Beauftragte: diese Rollen sind geschützt
Personal

Kündigungsschutz für Beauftragte: diese Rollen sind geschützt

10. September 202610 Min. LesezeitVon Jack Clawson
CIVAC

Kündigungsschutz für Beauftragte: Welche Rollen Sonderkündigungsschutz genießen, welche nur ein Benachteiligungsverbot und was bei Abberufung gilt.

Zwei Ebenen: Amt und Arbeitsverhältnis

Wer einen Beauftragten loswerden will, muss zwei Fragen getrennt beantworten: endet das Amt, und endet das Arbeitsverhältnis? Beides fällt nicht automatisch zusammen. Das Amt entsteht durch Bestellung, das Arbeitsverhältnis durch Vertrag. Der Gesetzgeber schützt beide Ebenen, aber nicht bei jeder Rolle auf beiden. Drei Schutzebenen sind zu trennen.

  • Benachteiligungsverbot: § 612a BGB schützt jeden Arbeitnehmer vor Maßregelung. Für einzelne Rollen verschärft der Gesetzgeber dieses Verbot, etwa in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO für Datenschutzbeauftragte und in § 58 Abs. 1 BImSchG für Immissionsschutzbeauftragte.
  • Abberufungsschutz: Beim Datenschutzbeauftragten verlangt § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG einen wichtigen Grund nach § 626 BGB. Bei den meisten übrigen Rollen genügen sachliche Gründe für den Widerruf der Bestellung.
  • Kündigungsschutz: Nur sechs Rollen genießen ein Kündigungsverbot mit einjähriger Nachwirkung. Alle anderen unterfallen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Das Bundesarbeitsgericht hat den strengen Abberufungsschutz in seinem Urteil vom 6. Juni 2023 (9 AZR 621/19) bestätigt: Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Abberufung beendet dabei nur das Amt; das Arbeitsverhältnis bleibt unberührt und muss, wenn es enden soll, gesondert gekündigt werden.

Die Konsequenz für Ihre Praxis: Eine Maßnahme kann das Amt kosten, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden, und umgekehrt. Wer beides will, braucht zwei getrennte Entscheidungen mit jeweils eigener Begründung. Wer beides vermischt, riskiert beides.

Das Benachteiligungsverbot gilt für alle Beauftragten

Der kleinste gemeinsame Nenner ist § 612a BGB. Die Vorschrift untersagt dem Arbeitgeber jede Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen zulässiger Rechtsausübung. Entscheidend ist, dass die zulässige Rechtsausübung, etwa die Erfüllung der Beauftragtenaufgaben, tragender Grund der Maßnahme ist. Das Verbot greift für jeden Beauftragten als Arbeitnehmer, unabhängig von der Rolle und unabhängig davon, ob eine besondere Norm die Aufgaben regelt.

Für Datenschutzbeauftragte verschärft Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dieses Niveau: Der Beauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden. Der Schutz knüpft damit direkt an die Amtsausübung an und stellt klar, dass unbequeme Feststellungen des Beauftragten keinen Racheakt des Arbeitgebers rechtfertigen.

Rechtsfolgen eines Verstoßes

  • Die benachteiligende Maßnahme ist unwirksam: Versetzung, Aufgabenentzug oder Degradierung können Sie nicht wirksam aussprechen, wenn zulässige Rechtsausübung der tragende Grund ist.
  • Im Einzelfall schulden Sie Schadensersatz, etwa bei entgangenem Gehalt oder sonstigen Vermögensschäden.
  • Benachteiligung umfasst mehr als die Kündigung: auch schlechtere Boni, entzogene Ressourcen oder die Verweigerung erforderlicher Hilfsmittel für die Beauftragtenarbeit fallen darunter.

Praktisch heißt das: Bevor Sie irgendeine Maßnahme gegen einen Beauftragten aussprechen, dokumentieren Sie den tragenden Grund. Trägt der Grund nicht, tragen Sie den Schaden.

Besonderer Kündigungsschutz: diese sechs Rollen

Sechs Rollen hat der Gesetzgeber mit einem besonderen Kündigungsschutz versehen. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Amtszeit ausgeschlossen, und auch nach dem Ende der Bestellung gilt eine einjährige Nachwirkfrist.

RolleNormReichweite des Schutzes
Datenschutzbeauftragter§ 6 Abs. 4 BDSG i.V.m. § 38 Abs. 2 BDSGKündigung nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist; nach dem Ende der Tätigkeit ein Jahr lang unzulässig
Störfallbeauftragter§ 58d BImSchG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchGVerweisung auf den Kündigungsschutz des Immissionsschutzbeauftragten, also ein Jahr Nachwirkung
Immissionsschutzbeauftragter§ 58 Abs. 2 BImSchGKündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig; nach der Abberufung ein Jahr ab Beendigung der Bestellung
Abfallbeauftragter§ 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 58 BImSchGÜber die Verweisung des KrWG derselbe Schutz wie beim Immissionsschutzbeauftragten
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 7 GwGKündigung nur aus wichtigem Grund; nach der Abberufung ein Jahr nach Beendigung der Bestellung unzulässig
Gewässerschutzbeauftragter§ 66 WHG i.V.m. § 58 BImSchG§ 66 WHG erklärt Vorschriften des BImSchG zu den Betriebsbeauftragten für entsprechend anwendbar

Die Nachwirkung ist bei allen umweltrechtlichen Beauftragten gleich ausgestaltet: Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Für den Abfallbeauftragten gilt das über die Verweisung des § 60 Abs. 3 KrWG auf die §§ 56 bis 58 BImSchG, für den Geldwäschebeauftragten über § 7 Abs. 7 Satz 3 GwG. Wer eine Restrukturierung plant, muss diese Jahresfrist von Anfang an einpreisen.

Voraussetzung des Schutzes ist stets eine wirksame Bestellung. Nach § 53 Abs. 1 BImSchG haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen und dabei die dem Beauftragten obliegenden Aufgaben im Einzelnen anzugeben. Ohne diese schriftliche Bestellung mit klarer Aufgabenbeschreibung entsteht kein Sonderkündigungsschutz. Details zu den umweltrechtlichen Pflichten finden Sie in unserem Beitrag zum BImSchG-Beauftragten.

Kein besonderer Kündigungsschutz: SiFa, Betriebsarzt und die Mehrheit

Die Mehrheit der Beauftragten-Rollen genießt keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt, den Brandschutzbeauftragten, den Gefahrstoffbeauftragten, den Informationssicherheitsbeauftragten und den Compliance-Beauftragten bewusst außerhalb der Sonderkündigungsschutz-Normen gelassen.

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG): kein besonderer Kündigungsschutz.
  • Betriebsarzt (§ 3 ASiG): kein besonderer Kündigungsschutz.
  • Brandschutzbeauftragter, Gefahrstoffbeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter, Compliance-Beauftragter: keine gesetzliche Sonderregel, es gelten die allgemeinen Vorschriften.

Für all diese Rollen gilt nur der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG: Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Das ist ein deutlich niedrigerer Maßstab als der wichtige Grund des § 626 BGB.

Kein besonderer Kündigungsschutz bedeutet nicht Verfahrensfreiheit. Nach § 9 Abs. 3 ASiG bedarf die Bestellung und die Abberufung angestellter Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Zustimmung des Betriebsrats; bei externen Diensten genügt die Anhörung. Wer diese Mitbestimmung überspringt, handelt fehlerhaft, auch wenn die Kündigung selbst nach KSchG möglich wäre.

Abberufung: der wichtige Grund entscheidet

Am strengsten ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten reguliert. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG lässt die Abberufung nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zu. Der EuGH hat diese nationale Verschärfung mit Urteil vom 9. Februar 2023 (C-560/21) für unionsrechtskonform erklärt, und das BAG hat im Urteil vom 6. Juni 2023 (9 AZR 621/19) die Anforderungen konkretisiert.

  • Fehlende Fachkunde: Der Beauftragte besitzt die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde nicht mehr.
  • Fehlende Zuverlässigkeit, insbesondere Interessenkonflikt nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO: Das BAG nennt als Beispiel die Doppelstellung als Betriebsratsvorsitzender, weil diese Position die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.
  • Geheimnisverrat: Der Beauftragte verletzt die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht.
  • Dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter.
  • Die Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann ebenfalls ein wichtiger Grund sein.

Was nicht trägt: betriebsbedingte, finanzielle oder personalpolitische Gründe. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (2 Sa 274/19) hat die Abberufung einer internen Datenschutzbeauftragten für unwirksam erklärt, deren Stelle der Arbeitgeber zugunsten eines externen Dienstleisters streichen wollte. Die Ersetzung durch einen externen Beauftragten ist kein Abberufungsgrund.

Für Ihre Entscheidung heißt das: Prüfen Sie die Abberufung vor der Kündigung. Das BAG betrachtet sie als das vorrangige, mildere Mittel, weil sie die DSGVO-Ziele wahrt, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Probezeit, Nachwirkung, Betriebsbedingtheit

Die zweite Ebene ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst. Beim internen Datenschutzbeauftragten ist die ordentliche Kündigung unzulässig, solange die Bestellung verpflichtend ist, und zwar auch in der Probezeit. Der Sonderkündigungsschutz knüpft an die Pflicht zur Bestellung, nicht an eine Mindestbetriebszugehörigkeit. Achtung auf der anderen Seite: Bei einer freiwilligen Bestellung, zu der Sie rechtlich nicht verpflichtet sind, genießt der Beauftragte diesen Schutz nicht.

  • Während der Amtszeit: keine ordentliche Kündigung, nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.
  • Nach dem Ende der Tätigkeit: Nachwirkung für ein Jahr, § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG. Erst danach ist die ordentliche Kündigung wieder zulässig.
  • Betriebsbedingte Kündigung: nur in Ausnahmefällen. Das BAG verlangt unter hohen Anforderungen, dass der Arbeitgeber den Beauftragten trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit sonst über Jahre weiterverergüten müsste, und dass zuvor alle Alternativen ausscheiden.

Externe Beauftragte stehen in keinem Arbeitsverhältnis zu Ihnen. Hier endet der Schutz nicht in einer Jahresfrist, er entfällt ersatzlos: Es bleiben der Widerruf der Benennung und die Kündigung des Dienstleistungsvertrags, zwei getrennte Vorgänge mit getrennten Fristen. Gerade weil die rechtlichen Hürden bei internen Beauftragten hoch sind und die Rechtsprechung Fallgruppen weiter ausdifferenziert, bleibt der Einsatz eines externen Beauftragten das flexibelste Instrument.

Praxis: Bestellung dokumentieren, Wechsel sauber vollziehen

Der gesamte Schutz hängt an der wirksamen Bestellung. Ohne schriftliche Bestellurkunde mit Zustimmung des Beauftragten entsteht kein Sonderkündigungsschutz, und ohne Urkunde können Sie im Streitfall nicht belegen, wann das Amt begann und wann es endete. Die Bestellurkunde ist Ihr Nachweis, nicht Ihre Erinnerung.

  1. 1Pflichten prüfen: Ermitteln Sie mit dem Beauftragten-Pflichtencheck, welche Rollen Ihr Unternehmen tatsächlich bestellen muss.
  2. 2Schriftlich bestellen: Urkunde mit Aufgabenbeschreibung erstellen, Zustimmung des Beauftragten dokumentieren, Urkunde aushändigen, Behörde informieren.
  3. 3Amt und Arbeitsverhältnis trennen: Abberufung und Kündigung jeweils gesondert begründen und dokumentieren, niemals in einem Schreiben vermischen.
  4. 4Fristen einplanen: Die einjährige Nachwirkfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG und § 58 Abs. 2 BImSchG in jede Restrukturierungsplanung aufnehmen.
  5. 5Betriebsrat einbinden: Zustimmung nach § 9 Abs. 3 ASiG bzw. Anhörung nach § 55 Abs. 1a BImSchG vorab einholen.

Wer personelle Flexibilität braucht, wählt externe Beauftragte: Dienstleistungsvertrag statt Arbeitsverhältnis, und eine saubere Trennung von Benennung und Vertrag. Der Widerruf der Benennung beendet das Amt, die Kündigung des Vertrags beendet die Zusammenarbeit, ohne dass ein Kündigungsschutz dazwischenfunkt.

Genau dafür sind wir gebaut: CIVAC stellt externe, namentlich bestellte Beauftragte für bis zu 25 gesetzliche und branchenspezifische Rollen, schriftlich bestellt und namentlich auf Ihrem Briefkopf. Bestellurkunden, Aufgaben und Fristen dokumentieren wir im CIVAC Workspace, auditfest abgelegt über alle Beauftragten-Rollen hinweg. Sie entscheiden über Bestellung und Beendigung auf Basis sauberer Unterlagen. Wir liefern die Unterlagen.

Häufige Fragen

Welche betrieblichen Beauftragten haben besonderen Kündigungsschutz?

Sechs Rollen: Datenschutzbeauftragter (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG), Störfallbeauftragter (§ 58d BImSchG), Immissionsschutzbeauftragter (§ 58 BImSchG), Abfallbeauftragter (§ 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 58 BImSchG), Geldwäschebeauftragter (§ 7 Abs. 7 GwG) und Gewässerschutzbeauftragter (§ 66 WHG). Bei ihnen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

Hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit einen Kündigungsschutz?

Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat ebenso wie der Betriebsarzt keinen besonderen Kündigungsschutz, es gilt nur der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG. Einschränkung: Bestellung und Abberufung angestellter Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind nach § 9 Abs. 3 ASiG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.

Darf ein interner Datenschutzbeauftragter ordentlich gekündigt werden?

Nein. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig, solange die Bestellung verpflichtend ist. Möglich ist nur die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den strengen Voraussetzungen des § 626 BGB.

Wie lange wirkt der Kündigungsschutz nach der Abberufung nach?

Ein Jahr. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unzulässig, es sei denn, ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt vor. Entsprechende Nachwirkfristen gelten für Störfall-, Immissionsschutz-, Abfall-, Geldwäsche- und Gewässerschutzbeauftragte.

Gilt der besondere Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja, beim Datenschutzbeauftragten. Wäre er in der Probezeit leichter zu kündigen, wäre seine Unabhängigkeit nicht vollständig gewährleistet. Auch während einer vereinbarten Probezeit ist nur die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB zulässig.

Wann darf ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB, also bei einem wichtigen Grund (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Der EuGH (Urteil vom 9. Februar 2023, C-560/21) und das BAG (Urteil vom 6. Juni 2023) haben bestätigt, dass dieser strenge nationale Schutz mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist. Anerkannte Gründe sind etwa fehlende Fachkunde, ein Interessenkonflikt oder Geheimnisverrat.

Können externe Beauftragte einfach abberufen werden?

Externe Beauftragte stehen in keinem Arbeitsverhältnis, ein arbeitsrechtlicher Sonderkündigungsschutz greift daher nicht. Der Ablauf ist zweistufig: Widerruf der Benennung gegenüber der Aufsichtsbehörde und Kündigung des Dienstleistungsvertrags nach dessen Regelungen. Vertraglich sollten klare, anlassunabhängige Kündigungsfristen stehen.

Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung?

Die Abberufung beendet das Amt, die Kündigung das Arbeitsverhältnis. Beide Rechtsakte sind getrennt zu prüfen: Nach der Rechtsprechung des BAG (9 AZR 621/19) erfordert die wirksame Abberufung keine Teilkündigung, das Amt endet mit dem Widerruf. Das Arbeitsverhältnis besteht fort und genießt bei geschützten Rollen den Sonderkündigungsschutz.

Unverbindlich

Klingt nach viel Arbeit?

Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

Weitere Beiträge