
Inklusionsbeauftragter nach § 181 SGB IX: Pflicht und Bestellung
Inklusionsbeauftragter nach § 181 SGB IX: Wer bestellen muss, welche Aufgaben die Rolle hat und wie sie sich zur Schwerbehindertenvertretung abgrenzt.
Bestellpflicht: Wer einen Inklusionsbeauftragten bestellen muss
Der Wortlaut des § 181 Satz 1 SGB IX ist eindeutig: „Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.“ Keine Betriebsgrößenklausel. Keine Mindestzahl schwerbehinderter Beschäftigter. Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der wenigstens einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt, und sie gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.
Vom Beschäftigungspflicht-Regime nach § 154 SGB IX ist die Bestellpflicht streng zu trennen. Die 5-Prozent-Quote greift erst ab jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, mit Sonderquoten für Betriebe unter 40 und unter 60 Arbeitsplätzen. Die Bestellung nach § 181 SGB IX hängt an dieser Schwelle nicht. Sie folgt der tatsächlichen Beschäftigungssituation, nicht der Quote.
Die ungeklärte Kleinbetriebsfrage
Rein nach dem Gesetzestext ist jeder Arbeitgeber verpflichtet. Das SGB IX benennt an keiner Stelle Ausnahmen von der Bestellpflicht. Die BIH weist lediglich darauf hin, dass Inklusionsbeauftragter und Arbeitgeber grundsätzlich verschiedene Personen sein sollen und für Kleinbetriebe insoweit eine Ausnahme gilt. Von der Pflicht selbst befreit das den Kleinbetrieb nicht. Wer auf der sicheren Seite stehen will, bestellt, sobald die erste schwerbehinderte oder gleichgestellte Person im Betrieb arbeitet.
Die Pflichten selbst verschwinden nicht, wenn das Amt unbesetzt bleibt. Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen; die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers selbst übernimmt er dabei nicht. Ohne Bestellung bleibt die operative Verantwortung vollständig beim Arbeitgeber, also bei der Geschäftsführung, mit allen Pflichten, die der folgende Abschnitt benennt.
- Bestellpflicht nach § 181 Satz 1 SGB IX: ab dem ersten schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten, unabhängig von einer gewählten Schwerbehindertenvertretung
- Beschäftigungspflicht nach § 154 Abs. 1 SGB IX: mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze ab 20 Arbeitsplätzen, Sonderquote von einem bzw. zwei Beschäftigten unter 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen
- Keine gesetzlichen Ausnahmen von der Bestellpflicht im Gesetzestext
- Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen
Aufgaben und Rechtsstellung: Was der Beauftragte tatsächlich tut
Der Inklusionsbeauftragte ist keine Interessenvertretung der Beschäftigten. Er ist die verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. § 181 Satz 3 SGB IX formuliert den Kernauftrag: Er achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Die BIH beschreibt die Funktion entsprechend als Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers bei der Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen.
Der operative Aufgabenkreis
In der Praxis heißt das: Der Inklusionsbeauftragte überwacht die Pflichten aus dem Dritten Teil des SGB IX. Dazu gehören das laufend zu führende Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten nach § 163 Abs. 1 SGB IX, die jährliche Anzeige bis zum 31. März nach § 163 Abs. 2 SGB IX und die Beschäftigungsquote nach § 154 SGB IX. Er wirkt außerdem bei der Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 1 SGB IX mit, die der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit ihm trifft.
Vollmacht im Außenverhältnis
Der Zusatz „verantwortlich“ stattet den Inklusionsbeauftragten mit der Vollmacht aus, für den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen tätig zu werden. Von ihm wird erwartet, dass er rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber im Außenverhältnis abgeben kann, insbesondere gegenüber dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit. Das ist keine Kanzleirolle. Das ist eine Vertretungsmacht mit Wirkung nach außen.
Pflichten und Haftung
Die Bestellung verpflichtet zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über die persönlichen Daten und Lebensumstände schwerbehinderter Beschäftigter. Gegenüber dem Arbeitgeber bestehen Beratungs-, Hinweis- und Warnpflichten. Handelt der Inklusionsbeauftragte pflichtwidrig, kann er als Beteiligter nach § 9 Abs. 2 OWiG verwarnt werden oder eine Geldbuße erhalten, denn er wurde beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Betriebsinhaber betreffen. Einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG genießt er dagegen nicht, anders als gewählte Interessenvertretungen.
- Überwachung der Arbeitgeberpflichten: Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX, Jahresanzeige bis 31. März nach § 163 Abs. 2 SGB IX, Quote nach § 154 SGB IX
- Mitwirkung an der Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 1 SGB IX
- Vollmacht zu rechtsverbindlichen Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber gegenüber Integrationsamt und Agentur für Arbeit
- Verschwiegenheit, Beratungs-, Hinweis- und Warnpflichten; Bußgeldrisiko über § 9 Abs. 2 OWiG, kein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG
Form der Bestellung: Urkunde, Anzeige, Abberufung
Der Gesetzgeber hat die Handhabung der Bestellung nicht geregelt. Formvorschriften bestehen nicht. Die Bestellung erfolgt als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem dieser einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB erteilt. Rechtlich genügt die Erklärung. Nachweisbar ist sie damit noch lange nicht.
Die schriftliche Bestellurkunde
Gerade weil das SGB IX keine Form vorschreibt, sind die Eckdaten der Beauftragung schriftlich festzuhalten. Eine Bestellurkunde mit Name, Aufgabenkreis und Befugnissen ist der Beleg, den Sie der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt und jedem Prüfer vorlegen können. Sie dokumentiert im Außenverhältnis die Bereitschaft zur Umsetzung der Inklusion und die erklärte Absicht, den sozialrechtlichen Verpflichtungen aus dem SGB IX nachzukommen. Die Aufsichtsbehörde liest keine Ausreden, sondern Bestellurkunden.
Beteiligung und Anzeige
Vor der Bestellung ist die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die Bestellung einer bestimmten Person fällt darunter. Die Schwerbehindertenvertretung kann eine Einschätzung abgeben, einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Einwände gibt es nicht.
Nach der Bestellung folgt die Anzeige: Der Arbeitgeber hat den Inklusionsbeauftragten unverzüglich der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen, nach § 163 Abs. 8 SGB IX. Auch bei einem Wechsel in der Person ist die Benennung zu wiederholen, damit die Behörden den aktuellen Ansprechpartner kennen. Wer die Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße richtet sich nach § 238 SGB IX.
Abberufung
Der Arbeitgeber kann den bestellten Inklusionsbeauftragten jederzeit und ohne besondere Begründung wieder abberufen. Rechtsgrundlage ist der Widerruf des Auftrags nach § 671 Abs. 1 BGB. Umgekehrt kann der Beauftragte das Amt niederlegen, jedoch nicht zur Unzeit, sondern so, dass der Arbeitgeber anderweit Fürsorge treffen kann, § 671 Abs. 2 BGB.
- 1Bestellurkunde anlegen: Name, Aufgabenkreis, Befugnisse, Datum, Unterschrift
- 2Schwerbehindertenvertretung vorab informieren und anhören, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
- 3Agentur für Arbeit und Integrationsamt unverzüglich benennen, § 163 Abs. 8 SGB IX
- 4Bei Personenwechsel: Anzeige wiederholen, Abberufung jederzeit nach § 671 BGB möglich
Abgrenzung zur Schwerbehindertenvertretung
Zwei Ämter, die häufig verwechselt werden. Der Inklusionsbeauftragte handelt im Auftrag des Arbeitgebers. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten. Die BIH nennt den Inklusionsbeauftragten das Pendant zu den gewählten Interessenvertretungen, wenn es um die Angelegenheiten schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen geht. Wer die beiden Rollen in einer Person zusammenlegt, hebt diese Trennung auf.
Bestellt versus gewählt
Der Inklusionsbeauftragte wird vom Arbeitgeber bestellt, § 181 SGB IX. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wird gewählt: In Betrieben und Dienststellen mit wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wählen die schwerbehinderten Beschäftigten eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied, § 177 Abs. 1 SGB IX. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, § 177 Abs. 7 SGB IX. Bestellung und Wahl sind also schon dem Entstehungsgrund nach verschieden.
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
§ 178 Abs. 1 SGB IX weist der Schwerbehindertenvertretung zu, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze durchgeführt und die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Sie nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen und hat ein Informations- und Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX; gegen Beschlüsse des Betriebsrats kann sie auf Antrag die Aussetzung für eine Woche erreichen, § 178 Abs. 4 SGB IX. In Streitfällen kann sie die Einigungsstelle anrufen; das Instrument der Einigungsstelle ist im Schwerbehindertenrecht ausdrücklich verankert.
Personenidentität ausgeschlossen
Die Bestellung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung oder eines Betriebsratsmitglieds zum Inklusionsbeauftragten scheidet aus, wegen des praktisch vorprogrammierten Konflikts zwischen der Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Der Inklusionsbeauftragte überwacht den Arbeitgeber. Die Schwerbehindertenvertretung verhandelt gegen ihn. Beides in einer Person ist ein Rollenkonflikt, den das Gesetz nicht duldet.
| Merkmal | Inklusionsbeauftragter | Schwerbehindertenvertretung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 181 SGB IX | §§ 177, 178 SGB IX |
| Ernennung | Bestellung durch den Arbeitgeber | Wahl durch die schwerbehinderten Beschäftigten ab 5 Personen |
| Rolle | Verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers | Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten |
| Kündigungsschutz | Kein Schutz nach § 15 KSchG | Sonderkündigungsschutz |
| Personenidentität | Mitglied der SBV darf nicht zugleich Inklusionsbeauftragter sein | Dasselbe: Rollenkonflikt ausgeschlossen |
Abgrenzung zum Betriebsrat und das Integrationsteam
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, aber keinen Einfluss auf die Bestellung des Inklusionsbeauftragten. Das Mitbestimmungsrecht der Interessenvertretungen kennt keine entsprechenden Einflussmöglichkeiten; eine entsprechende Regelung im Betriebs- und im Personalvertretungsrecht fehlt. Auch die Abberufung kann weder die Schwerbehindertenvertretung noch der Betriebsrat initiierten, dafür fehlt die rechtliche Grundlage.
Zusammenarbeit nach § 182 SGB IX
§ 182 Abs. 1 SGB IX ordnet an: Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Zusammenarbeit ist Pflicht, nicht Kür. Die Personalie des Inklusionsbeauftragten bleibt davon unberührt.
Das betriebliche Integrationsteam
In der Praxis bewährt hat sich das betriebliche Integrationsteam: Inklusionsbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat bilden eine feste Runde und kümmern sich gemeinsam um die Einstellung und behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Eine für alle Beteiligten verbindliche Form der Zusammenarbeit kann mit der Bildung dieses Teams entstehen.
Die Grenze bleibt die Personalie. Kein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung, keine Initiativrechte bei der Abberufung. In Extremfällen bleibt dem Betriebsrat nur der Weg über § 104 BetrVG: Hat ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Versetzung oder Entlassung verlangen, und das Arbeitsgericht kann dem Arbeitgeber deren Durchführung per Zwangsgeld abzwingen. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.
- § 182 Abs. 1 SGB IX: Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat arbeiten eng zusammen
- Betriebliches Integrationsteam als praxisbewährte Struktur
- Kein Mitbestimmungsrecht bei der Personalie; Abberufung nur über § 104 BetrVG bei wiederholt ernstlicher Störung des Betriebsfriedens
Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt
Das Integrationsamt ist der zentrale externe Partner des Inklusionsbeauftragten. § 182 Abs. 2 SGB IX benennt Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ausdrücklich als Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integrationsamt. Wer dieses Amt innehat, ist die erste Adresse der Behörde im Betrieb.
Aufgaben des Integrationsamts
§ 185 Abs. 1 SGB IX zählt die Aufgaben des Integrationsamts auf: die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, den Kündigungsschutz, die begleitende Hilfe im Arbeitsleben und die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen. Das Integrationsamt führt außerdem Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen und Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber durch, § 185 Abs. 2 SGB IX. Diese Fortbildungen sind kostenpflichtig nicht, sie stehen den Beauftragten offen.
Geldleistungen an Arbeitgeber
Das Integrationsamt kann im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen, § 185 Abs. 3 SGB IX: zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind. Der Inklusionsbeauftragte kennt diese Töpfe und bringt sie in den Betrieb.
Für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden, § 185 Abs. 2 SGB IX. Diese Schwelle entscheidet darüber, ob ein Arbeitsplatz in die Förderung einbezogen wird.
- § 185 Abs. 1 SGB IX: Ausgleichsabgabe, Kündigungsschutz, begleitende Hilfe im Arbeitsleben
- § 185 Abs. 3 SGB IX: Geldleistungen für behinderungsgerechte Arbeitsplatzeinrichtung und Prämien für ein betriebliches Eingliederungsmanagement
- § 185 Abs. 2 SGB IX: Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Inklusionsbeauftragte; Teilzeit ab 15 Wochenstunden gilt als Arbeitsplatz
Risiken der Nichtbestellung und nachweisbare Erfüllung
Direkte Sanktionen für die Nichtbestellung selbst fehlen. Die Nichtbestellung ist keine Ordnungswidrigkeit im Katalog des § 238 SGB IX und damit nicht bußgeldbehaftet. Das Restrisiko bleibt trotzdem real, und die Rechtsprechung hat es in den vergangenen Jahren konkretisiert.
Rechtsprechung: Indizwirkung und ihre Grenze
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 13. Juni 2017 (14 Sa 1427/16) entschieden, dass die fehlende Bestellung als Indiz für eine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber in einem Einstellungsverfahren zu werten ist; das Gericht hat von der Benachteiligungsvermutung des § 22 AGG Gebrauch gemacht und nach § 15 AGG Entschädigung gewährt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Linie mit Urteil vom 26. Juni 2025 (8 AZR 276/24) präzisiert: Die Verletzung der Bestellpflicht kann ein Indiz im Sinne des § 22 AGG für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung begründen. Das setzt jedoch voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind. Die unterlassene Bestellung stellt für sich genommen keine Benachteiligung dar, die einen Entschädigungsanspruch begründet.
Für die Praxis heißt das: Die Indizwirkung kippt, sobald eine konkrete Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen berührt, etwa eine Abmahnung wegen der Weigerung, nicht behinderungsgerechte Tätigkeiten nach § 164 Abs. 4 SGB IX zu verrichten. Wer in einem solchen Verfahren keine Bestellurkunde vorlegen kann, startet mit einem belastbaren Indiz gegen sich. Daneben bleiben die Bußgeldtatbestände des § 238 SGB IX für die Umgebung der Bestellung real: fehlendes Verzeichnis, fehlende Jahresanzeige, fehlende Benennung nach § 163 Abs. 8 SGB IX, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
Operative Umsetzung
Nachweisbare Erfüllung ist eine Frage der Dokumentation. Bestellurkunde anlegen, Anzeigen nach § 163 Abs. 8 SGB IX fristgerecht erstatten, Fristen aus § 163 Abs. 2 SGB IX überwachen. Genau dafür ist der Inklusionsbeauftragter -Bereich im CIVAC Workspace gebaut: Aufgaben, Fristen und Nachweise aller Beauftragten-Rollen liegen an einem Ort, auditfest abgelegt. Der Workspace bildet alle 77 Beauftragten-Rollen ab, einschließlich Inklusion (SGB IX). Sie bekommen die Berichte, und die Arbeit wird mitdokumentiert, die dahintersteht.
- LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, 14 Sa 1427/16: fehlende Bestellung als Diskriminierungsindiz nach § 22 AGG
- BAG, 8 AZR 276/24: Indizwirkung nur bei Betroffenheit spezifischer Belange schwerbehinderter Menschen, keine Entschädigung aus der Nichtbestellung allein
- Bußgeldrisiken aus der Umgebung der Bestellung: § 238 Abs. 1 SGB IX, Geldbuße bis zu zehntausend Euro
- Operativ: Bestellurkunde dokumentieren, Anzeigen und Fristen zentral verwalten, etwa im CIVAC Workspace für alle 77 Beauftragten-Rollen
Häufige Fragen
Wann muss ein Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellen?
Nach § 181 SGB IX bestellt jeder Arbeitgeber, der schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt, mindestens einen Inklusionsbeauftragten. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, und schon bei einem einzigen betroffenen Beschäftigten. Das SGB IX nennt keine Ausnahmen von der Bestellpflicht.
Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?
Nein, das SGB IX enthält keine Formvorschriften. Die Bestellung erfolgt als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 662 BGB. Schriftlich festgehalten werden sollte sie trotzdem, weil der Arbeitgeber die Bestellung nach § 163 Abs. 8 SGB IX der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt anzuzeigen hat und die Urkunde gegenüber Behörden belegbar sein muss.
Wer darf nicht Inklusionsbeauftragter werden?
Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrats oder des Personalrats scheiden aus, weil die gleichzeitige Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen einen Rollenkonflikt erzeugt. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst schwerbehinderter Mensch sein, verpflichtend ist das nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Inklusionsbeauftragtem und Schwerbehindertenvertretung?
Der Inklusionsbeauftragte wird vom Arbeitgeber bestellt (§ 181 SGB IX) und vertritt ihn verantwortlich in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Die Schwerbehindertenvertretung wird von der Gruppe der schwerbehinderten Menschen gewählt (§ 177 SGB IX) und vertritt deren Belange gegenüber dem Arbeitgeber (§ 178 SGB IX). Beide arbeiten nach § 182 SGB IX eng zusammen.
Was passiert, wenn kein Inklusionsbeauftragter bestellt wird?
Direkte Sanktionen sieht das SGB IX nicht vor, die Nichtbestellung ist keine Ordnungswidrigkeit nach dem Katalog des § 238 SGB IX. Das BAG (8 AZR 276/24) hat einen Entschädigungsanspruch aus der Nichtbestellung allein verneint. Betrifft eine Maßnahme aber die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen, kann die fehlende Bestellung als Indiz einer Benachteiligung nach § 22 AGG wirken.
Muss die Bestellung dem Integrationsamt gemeldet werden?
Ja. Der Arbeitgeber hat die örtliche Agentur für Arbeit und das zuständige Integrationsamt über die Bestellung unter Angabe der Kontaktdaten zu informieren, § 163 Abs. 8 SGB IX. Das gilt auch bei Änderungen in der Person, etwa Abberufung oder Ausscheiden.
Hat der Inklusionsbeauftragte Kündigungsschutz?
Nein. Anders als Datenschutzbeauftragte oder Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung genießen Inklusionsbeauftragte keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Der Arbeitgeber kann ihn jederzeit und ohne besondere Begründung abberufen, § 671 BGB. Benachteiligung wegen der Amtsausübung ist nach § 612a BGB unzulässig.
Was macht das Integrationsamt für den Arbeitgeber?
Das Integrationsamt erhebt die Ausgleichsabgabe, wacht über den besonderen Kündigungsschutz und leistet die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX). Es erstattet Geldleistungen an Arbeitgeber, etwa für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen und Prämien für ein betriebliches Eingliederungsmanagement, und führt Schulungen für Inklusionsbeauftragte durch.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Quellen
- gesetze-im-internet.de
- bih.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- bih.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- sozialgesetzbuch-sgb.de
- sozialgesetzbuch-sgb.de
- sozialgesetzbuch-sgb.de
- gesetze-im-internet.de
- sozialgesetzbuch-sgb.de
- bundesarbeitsgericht.de
- sozialgesetzbuch-sgb.de
- sozialgesetzbuch-sgb.de
- Inklusionsbeauftragter
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

