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Gewässerschutzbeauftragter: Ab welcher Menge ist die Bestellung Pflicht?
Umweltschutz

Gewässerschutzbeauftragter: Ab welcher Menge ist die Bestellung Pflicht?

21. Juli 202612 Min. LesezeitVon Stefan Möller
CIVAC

§ 64 WHG verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten. Die Schwellenwerte beziehen sich nicht direkt auf eine Wassermenge, sondern auf Einleitungsmengen oder Anlagentypen. Dieser Leitfaden klärt die Schwellenwerte präzise und zeigt die operative Umsetzung.

§ 64 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023, verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen zur schriftlichen Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz. Anders als gelegentlich behauptet, knüpft die Pflicht nicht an eine pauschale „Wassermenge“ an, sondern an konkrete Tatbestände: das Einleiten von Abwasser in Gewässer in den dort genannten Mengen, das Befördern wassergefährdender Stoffe und das Betreiben wassergefährdender Anlagen oberhalb bestimmter Mengen- oder Klassengrenzen. Die zentrale Schwelle für Direkteinleiter liegt bei mehr als 750 Kubikmeter Abwasser pro Tag in Trockenwetter. Diese Schwelle ist seit der Neufassung des WHG 2009 unverändert und wird in der wasserrechtlichen Erlaubnis konkretisiert.

Dieser Beitrag zeigt, ab welcher Menge oder welchem Anlagentyp die Bestellung Pflicht wird, welche Sonderregelungen die Länderwassergesetze ergänzen, welche Aufgaben § 65 WHG dem Gewässerschutzbeauftragten zuweist und wie Sie die Bestellpflicht operativ erfüllen. Der Beitrag richtet sich an Werksleiter, Umweltbeauftragte und Geschäftsleitungen in Industriebetrieben, Lebensmittelproduktion, Chemie, Galvanik, Kläranlagenbetrieb und allen Unternehmen mit relevanten Indirekt- oder Direkteinleitungen. Frist läuft ab Kenntnis: Sobald ein bestellpflichtiger Tatbestand erkennbar wird, ist die Bestellung unverzüglich vorzunehmen, im Regelfall innerhalb von vier Wochen, und die Wasserbehörde ist schriftlich zu unterrichten.

Auf einen Blick

  • § 64 WHG verpflichtet Direkteinleiter ab mehr als 750 Kubikmetern Abwasser pro Tag in Trockenwetter zur schriftlichen Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten.
  • Für wassergefährdende Stoffe und Anlagen gilt eine eigene Bestellpflicht nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 und 3 WHG, unabhängig von der Abwassermenge.
  • Indirekteinleiter sind nicht unmittelbar aus § 64 WHG bestellpflichtig, fallen aber häufig unter Landeswassergesetze und Indirekteinleiter-Verordnungen.

Die Grundregel: § 64 Absatz 1 WHG im Überblick

§ 64 Absatz 1 WHG benennt drei Tatbestände, die eine Bestellpflicht auslösen. Nummer 1: Betreiber, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen. Diese Schwelle bezieht sich auf die genehmigte Einleitungsmenge im Trockenwetter, nicht auf die tatsächlich anfallende Menge. Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG mit einem Einleitungsvolumen über dieser Schwelle besitzt, ist bestellpflichtig, auch wenn die Anlage tagsüber weniger einleitet. Nummer 2: Betreiber, die wassergefährdende Stoffe befördern. Nummer 3: Betreiber von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, sofern die Anlage einer bestimmten Größenklasse nach der Anlagenverordnung über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zuzuordnen ist.

Die Tatbestände wirken kumulativ, nicht alternativ: Wer mehrere Tatbestände erfüllt, hat dennoch nur einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, kann aber die Aufgaben fachlich auf mehrere Personen verteilen. § 64 Absatz 2 WHG erlaubt die gemeinsame Bestellung mehrerer Personen. Die zuständige Wasserbehörde des Landes, in dem die Anlage liegt, ist über die Bestellung schriftlich zu unterrichten (§ 64 Absatz 3 WHG). Die Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar, wird häufig im Audit als erstes vorgezeigt. Der Umweltschutzbeauftragte kann zwar Aufgaben übernehmen, ersetzt aber die formale Gewässerschutz-Bestellung nicht, wenn die § 64-Schwelle überschritten ist. Die Behörde prüft die Bestellung nicht inhaltlich, sondern nimmt sie zur Kenntnis; die Verantwortung für die Eignung trägt der Betreiber. Wird später eine Eignungslücke festgestellt, etwa weil der Beauftragte branchenspezifische Anforderungen nicht ausreichend abdeckt, geht die Verantwortung vollständig auf die Geschäftsleitung zurück, mit allen ordnungsrechtlichen Konsequenzen aus § 103 WHG.

Direkteinleiter: Die 750-Kubikmeter-Schwelle in der Praxis

Die Schwelle von 750 Kubikmetern pro Tag in Trockenwetter ergibt sich aus § 64 Absatz 1 Nummer 1 WHG und gilt für Direkteinleiter in oberirdische Gewässer. Trockenwetter bezeichnet meteorologische Bedingungen ohne signifikanten Niederschlag, in denen die Einleitungsmenge nicht durch Regenwasser-Einträge verfälscht wird. Maßgeblich ist die in der wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigte Einleitungsmenge, nicht der Durchschnitt über das Jahr. Bei Mehrfacherlaubnissen werden die Einzelmengen aufaddiert; bei Anlagen, die in mehrere Gewässer einleiten, ebenfalls.

In der Praxis erreichen Branchen wie Brauereien ab etwa 100.000 Hektoliter Jahresproduktion, größere Galvanikbetriebe, Lebensmittel-Verarbeiter mit Reinigungswasser-Mengen, Papier- und Zellstofffabriken sowie kommunale Kläranlagen die Schwelle. Die Abwasserverordnung (AbwV) in Verbindung mit ihren Anhängen 1 bis 57 schreibt für viele dieser Branchen darüber hinaus spezielle Anforderungen vor, die der Gewässerschutzbeauftragte überwachen muss. Wer als Industriebetrieb den Schwellenwert erreicht, sollte zusätzlich die landesrechtlichen Anforderungen prüfen. Mehrere Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) ergänzen das WHG durch Landeswassergesetze, die in Einzelfällen niedrigere Schwellen oder ergänzende Anforderungen festsetzen. Die Landesvorschriften kennen Sie aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und aus dem Anhörungsverfahren bei Erlaubnisverlängerung. Eine systematische Überwachung dieser landesspezifischen Vorgaben gehört in das Pflichtenheft des Beauftragten. Hinzu kommen branchenspezifische Anhänge der Abwasserverordnung mit konkreten Grenzwerten für CSB, BSB5, Stickstoff, Phosphor, Schwermetalle, AOX und branchenspezifische Parameter wie Farbigkeit oder bestimmte organische Verbindungen. Diese Grenzwerte müssen vom Beauftragten gemeinsam mit den Betriebsdaten kontinuierlich abgeglichen werden. Die Eigenkontrollverordnungen einzelner Länder ergänzen den Pflichtenkatalog mit Probenahmefrequenzen und Meldepflichten an die Wasserbehörde. Wer die Schwelle nur knapp übersteigt, sollte zusätzlich Reserve-Szenarien vorhalten, denn schon eine genehmigte Erweiterung der Erlaubnis kann die Schwelle dauerhaft überschreiten lassen.

Wassergefährdende Stoffe: § 64 Absatz 1 Nummer 2 und 3

Über die Abwassermenge hinaus löst der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Bestellpflicht aus. Die Definition wassergefährdender Stoffe findet sich in § 62 WHG in Verbindung mit der Anlagenverordnung über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017. Die AwSV teilt Stoffe in Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 (schwach), 2 (deutlich) und 3 (stark) ein und unterscheidet Anlagen nach Gefährdungsstufen A bis D, abhängig von Menge und WGK des umgeschlagenen Stoffs. Die Bestellpflicht greift für Anlagen ab Gefährdungsstufe B, im Detail abhängig von der Auslegung der jeweiligen Landeswasserbehörde.

Beispiel: Eine Tanklageranlage mit 1.000 Litern eines WGK-2-Stoffes erreicht Gefährdungsstufe A. Eine Anlage mit 10.000 Litern desselben Stoffes oder mit 1.000 Litern eines WGK-3-Stoffes erreicht Gefährdungsstufe B und löst die Bestellpflicht aus. Maßgeblich sind die Mengenschwellen aus § 39 AwSV. Für das Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 WHG ist die Schwelle praxisrelevant ab Mengen, die einer wasserrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflicht unterliegen. Auch hier präzisieren Landesvorschriften die Anwendung. Der Gewässerschutzbeauftragte arbeitet eng mit dem Gefahrstoffbeauftragten zusammen, da viele wassergefährdende Stoffe gleichzeitig Gefahrstoffe nach CLP-Verordnung sind. Eine geteilte Stoffliste mit WGK-Zuordnung, Gefahrgut-Klassifizierung und Substitutionsstatus reduziert Doppelarbeit erheblich. Die AwSV-Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen, Auffangwannen, Dichtflächen und Leckageerkennung gehören in das Anlagenkataster und sollten mit Wartungsintervallen, Sachverständigenprüfungen und Mängelverfolgung in einem Workflow verknüpft sein, damit der Beauftragte den Anlagenzustand jederzeit belastbar darstellen kann. Sachverständigenprüfungen nach § 46 AwSV sind je nach Gefährdungsstufe alle fünf oder zehn Jahre fällig und werden im Workspace mit Vorlauffrist und Verantwortlicher gekoppelt.

Indirekteinleiter: Wann gilt die Pflicht ohne § 64 WHG?

Indirekteinleiter sind Betriebe, die ihr Abwasser nicht direkt in ein Gewässer, sondern in eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage einleiten. § 64 WHG erfasst diese nicht unmittelbar; die Bestellpflicht ergibt sich für Indirekteinleiter typischerweise aus landesrechtlichen Vorschriften, Indirekteinleiterverordnungen oder kommunalen Satzungen. In Nordrhein-Westfalen verlangt die Indirekteinleiterverordnung NRW die Bestellung eines Beauftragten für bestimmte Branchen und Mengen, etwa für Galvanikbetriebe und größere Lebensmittelverarbeiter. In Bayern existieren vergleichbare Regelungen über das Bayerische Wassergesetz und Verwaltungsvorschriften.

Selbst wenn eine landesrechtliche Bestellpflicht nicht besteht, kann die kommunale Satzung der Stadt oder des Abwasserzweckverbands den Nachweis fachkundiger Überwachung der Abwasserqualität verlangen. In der Auditpraxis vieler Stadtwerke werden ohne formale Bestellung Auflagen erteilt, sobald Grenzwertüberschreitungen (Schwermetalle, AOX, Phenole, Kohlenwasserstoffe) auftreten. Die saubere Lösung ist eine freiwillige Bestellung mit klarer Aufgabenbeschreibung, Berichtsweg und Dokumentation. Auch wenn diese Bestellung freiwillig erfolgt, entfaltet sie haftungsbegrenzende Wirkung für die Geschäftsleitung. Im CIVAC-Workspace wird zwischen pflichtigen und freiwilligen Bestellungen unterschieden, mit identischer Dokumentationstiefe und Anbindung an die Berichtslinie zur Geschäftsleitung. So bleibt der Status der Bestellung jederzeit revisionssicher nachvollziehbar. Hinzu kommt: Bei Indirekteinleitern wird die Wirksamkeit der eigenen Vorbehandlungsanlage (Neutralisation, Schwermetallfällung, Fettabscheider) zum entscheidenden Compliance-Faktor. Kommunale Aufsicht kann hier kurzfristige Probenahmen und Sofortmaßnahmen anordnen. Eine freiwillige Bestellung mit klarer Berichtslinie sichert die Handlungsfähigkeit auch in solchen Akutfällen. Auch die Verzahnung mit der TA Luft und den Anlagen-Genehmigungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird häufig unterschätzt, ist aber für die Gesamtanlagensicht entscheidend, weil Abwasserströme oft an gleichzeitig genehmigungsbedürftige Anlagen geknüpft sind. Eine vollständige Compliance-Sicht entsteht erst, wenn Wasser, Luft und Stoff in einem Register zusammenlaufen.

Aufgaben nach § 65 WHG: Was der Beauftragte tut

§ 65 WHG benennt die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten. Erstens: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des WHG, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der wasserrechtlichen Bedingungen und Auflagen. Zweitens: Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung an den Betreiber. Drittens: Aufklärung der Betriebsangehörigen über die Gewässerbelastungen, die von der Anlage ausgehen, und über die Vorrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Viertens: jährlicher schriftlicher Bericht an den Betreiber über die getroffenen und geplanten Maßnahmen.

§ 65 Absatz 2 WHG legt fest, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Aufgaben unabhängig wahrnimmt und wegen ihrer Erfüllung nicht benachteiligt werden darf. Diese Schutzklausel ist mit dem Beauftragtenrecht anderer Bereiche (Datenschutz, Arbeitsschutz, Immissionsschutz) vergleichbar und schützt insbesondere bei kritischen Berichten an die Geschäftsleitung. § 66 WHG erweitert die Pflichten um die Vorlage eines schriftlichen jährlichen Berichts an die zuständige Wasserbehörde, sofern die Behörde dies anordnet. Die CIVAC-Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service stellt Berichtsvorlagen, Aufgabenkataloge und Eskalationsworkflows zur Verfügung, sodass die Aufgaben nicht von der individuellen Erfahrungslage der bestellten Person abhängen. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Auch die Eskalation an die Geschäftsleitung läuft über einen definierten Berichtsweg, der eine Bestätigung der Kenntnisnahme dokumentiert. Der jährliche Bericht nach § 65 Absatz 3 WHG ist mehr als ein Pflichttext: Er ist die schriftliche Bestandsaufnahme der Wasserrechtscompliance und sollte Indikatoren wie Grenzwertüberschreitungen, Vorfälle, Wartungsstand, Schulungen und geplante Investitionen enthalten. Dieser Bericht ist ein wesentlicher Anhaltspunkt für Wasserbehörden, ob ein Betrieb seine Pflichten ernst nimmt. Wer den Bericht plattformbasiert mit Vorlagen, Plausibilitätsprüfungen und automatischen Querverweisen auf das Anlagenkataster erstellt, vermeidet Inkonsistenzen zwischen Bericht und tatsächlicher Anlagensituation.

Eignung und Bestellung: § 64 Absatz 4 WHG

Die fachliche Eignung des Gewässerschutzbeauftragten regelt § 64 Absatz 4 WHG. Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Fachkunde umfasst Kenntnisse des Wasserhaushaltsgesetzes, der Abwasserverordnung, der AwSV, der einschlägigen Landesvorschriften, der technischen Regeln (DWA-A 100, DWA-A 138, DIN 1986-100) und der branchenspezifischen Anforderungen. In der Praxis wird Fachkunde durch Ausbildung (Ingenieur, Chemiker, Umweltwissenschaftler) plus Berufserfahrung plus Fortbildung nachgewiesen. Die DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) und die TÜV-Verbände bieten zertifizierte Lehrgänge an.

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, klar abgegrenzte Aufgaben, Befugnisse und Berichtswege benennen und mindestens drei Jahre gelten. Eine kürzere Bestellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Externe Beauftragte sind zulässig und gerade für mittelständische Betriebe mit komplexen Anforderungen, aber begrenzten Personalressourcen die operativ tragfähige Lösung. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beim Officer-as-a-Service stellt CIVAC einen extern bestellten Gewässerschutzbeauftragten, der die volle Aufgabenliste nach § 65 WHG abdeckt, mit einem SLA von 2 Werktagen statt 2 bis 6 Wochen klassischer Beratungen. Die Behördenanmeldung übernimmt CIVAC mit Vorlage und Versand. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Auch eine kurzfristige Vertretung bei Urlaub oder Personalwechsel ist im Officer-as-a-Service-Modell standardisiert geregelt, sodass die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung nicht von einer Einzelperson abhängt. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Eine integrierte Akte aus Bestellurkunde, Aufgabenbeschreibung, Schulungsnachweisen, jährlichen Berichten und Behördenkorrespondenz reduziert die Vorbereitungszeit für unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen erheblich. Auch die Vertretung im Urlaubsfall ist im Workspace eindeutig geregelt.

Anzeige bei der Behörde und Veränderungsfälle

§ 64 Absatz 3 WHG verlangt die schriftliche Anzeige der Bestellung bei der zuständigen Wasserbehörde. Der Inhalt der Anzeige ist nicht abschließend gesetzlich geregelt, in der Praxis verlangen Behörden: Name und Qualifikation des Bestellten, Aufgabenbeschreibung, Befugnisse, Berichtswege, Geltungsdauer der Bestellung, Kontaktdaten und eine Erklärung des Betreibers zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel. Eine identische Anzeige geht an die Berufsgenossenschaft, wenn Aufgaben des Gewässerschutzes mit Arbeitsschutz verzahnt sind.

Veränderungsfälle sind anzeigepflichtig. Dazu zählen: Wechsel der Person, Erweiterung oder Beschränkung der Aufgaben, Beendigung der Bestellung, wesentliche Änderungen der Anlage, neuer wasserrechtlicher Bescheid mit veränderten Schwellenwerten. Die Frist läuft ab Kenntnis: Sobald ein Veränderungsfall feststeht, ist die Behörde innerhalb von vier Wochen zu informieren. Wer die Anzeigepflicht verletzt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 103 WHG mit Bußgeld bis 50.000 Euro. Eine plattformgestützte Lösung verbindet die Bestellurkunde, die Behördenanzeige und die jährliche Bericht-Routine in einem Workflow, sodass kein Schritt vergessen wird. Die Aufsichtsbehörden prüfen zunehmend, ob Veränderungsanzeigen rechtzeitig erfolgten; eine verspätete Anzeige bei einem Personenwechsel ist regelmäßig der Auslöser für die erste Beanstandung. Wer den Veränderungsworkflow plattformseitig automatisch aus dem Personalwechsel ableitet, vermeidet diese Lücke strukturell. Auch bei Erweiterung der Anlage, etwa durch eine neue Produktionslinie mit zusätzlichen wassergefährdenden Stoffen, muss die Bestellung daraufhin überprüft werden, ob die fachliche Eignung des bestehenden Beauftragten noch ausreicht oder ob eine Ergänzung erforderlich ist. Die Behörde erwartet in solchen Fällen eine kurze Erläuterung der Eignung im Anzeigeschreiben, nicht nur eine Personalmeldung. Eine Vorlage im Workspace deckt diese Anforderung ab und schließt die Lücke zwischen Personalwechsel und behördlicher Anerkennung.

Sanktionen und Haftungsverteilung

Verstöße gegen die Bestellpflicht oder die Anzeigepflichten sind nach § 103 WHG bußgeldbewehrt. Die Bußgelder reichen bis 50.000 Euro je Verstoß. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verunreinigung eines Gewässers greifen die Straftatbestände der §§ 324, 324a, 326 StGB mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Die strafrechtliche Verantwortung trifft die Geschäftsleitung und ergänzend die operativ verantwortlichen Beauftragten, sofern ihnen Mängel bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Die Haftungsverteilung ist subtil. § 65 Absatz 1 Nummer 1 WHG verpflichtet den Beauftragten zur Überwachung. Erkennt der Beauftragte Mängel, hat er sie an den Betreiber zu melden. Erfolgt keine Abhilfe, kann er nach § 65 Absatz 4 WHG die Wasserbehörde direkt informieren, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Diese „Whistleblowing-Ähnlichkeit“ ist in der Praxis selten genutzt, schützt aber den Beauftragten in kritischen Fällen. Wer die Berichtslinie nicht dokumentiert, riskiert, dass im Schadensfall sowohl Geschäftsleitung als auch Beauftragter sich gegenseitig in der Verantwortung sehen. Eine CIVAC-Berichtslinie mit Quittierung durch die Geschäftsleitung schließt diese Lücke. Audit-fest, dokumentiert, § 65-fest: Jeder Bericht, jede Eskalation, jede Quittierung wird mit Zeitstempel und Benutzerkennung versioniert. So bleibt die Verantwortungskette zwischen Beauftragtem und Geschäftsleitung im Audit nachvollziehbar, und im Schadensfall lässt sich die Frage der Kenntnis und der Reaktionszeit objektiv beantworten. Dies ist insbesondere bei Bußgeldverfahren nach § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht) der entscheidende Punkt. Wer hier dokumentiert nachweisen kann, dass Mängel zeitnah eskaliert und die Geschäftsleitung in Kenntnis gesetzt wurde, schiebt die persönliche Haftung im Einzelfall zurück und schützt zugleich die Organhaftung der Geschäftsführung.

Umsetzung mit CIVAC: Workspace oder Officer-as-a-Service

Die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten ist mehr als ein Formakt. Sie verbindet Wasserrechtsregister, Anlagenkataster, AwSV-Stoffliste, AbwV-Anhänge, DWA-Regelwerk und unternehmensspezifische Wasserrechtsbescheide zu einem Pflichtenheft. Die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service von CIVAC bündelt diese Elemente. Der Workspace enthält eine Schwellenwert-Prüfung nach § 64 WHG, ein AwSV-Stoffregister mit WGK-Klassifizierung, einen Anhangsmonitor zur AbwV, eine Berichtsvorlage nach § 65 Absatz 3 WHG, ein Anzeige-Modul für die Wasserbehörde, einen Veränderungsworkflow und 490 einsatzbereite Audit-Vorlagen. Die EU-Datenresidenz auf ISO/IEC 27001:2022-Niveau mit 93 Controls ist im Vertrag fixiert.

Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beim Officer-as-a-Service stellt CIVAC einen extern bestellten Gewässerschutzbeauftragten, der die Aufgaben nach § 65 WHG abdeckt, die Anzeige bei der Wasserbehörde erstellt, den jährlichen Bericht verfasst und im Audit vertritt. Der SLA liegt bei 2 Werktagen für Wasserschutzfragen statt der 2 bis 6 Wochen klassischer Beratungen. Beide Modelle erfüllen § 64 WHG und sind audit-fest dokumentiert. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Eine erste Standortbestimmung Ihrer Bestellpflichten und Anzeigepflichten dauert 30 Minuten und schließt mit einem priorisierten Aktionsplan ab, der unabhängig von einer Beauftragung intern weiterverwendbar ist. Auf Wunsch erhalten Sie zusätzlich ein Mustertext-Paket aus Bestellurkunde, Behördenanzeige und Aufgabenbeschreibung, das Sie direkt in Ihre Personalakte und Ihre Wasserrechtskorrespondenz übernehmen können. Diese Mustertexte sind auf die aktuelle Fassung des WHG und der AwSV abgestimmt und werden bei Gesetzesänderungen aktualisiert, sodass Sie nicht eigenständig auf Novellen reagieren müssen.

FAQ

Ab welcher Wassermenge ist ein Gewässerschutzbeauftragter Pflicht?

Die zentrale Schwelle aus § 64 Absatz 1 Nummer 1 WHG liegt bei mehr als 750 Kubikmetern Abwasser pro Tag in Trockenwetter und gilt für Direkteinleiter. Unabhängig von der Wassermenge greift die Bestellpflicht außerdem bei Beförderung wassergefährdender Stoffe und beim Betrieb wassergefährdender Anlagen ab Gefährdungsstufe B nach AwSV, ergänzt durch landesrechtliche Sonderregelungen.

Sind Indirekteinleiter zur Bestellung verpflichtet?

§ 64 WHG erfasst Indirekteinleiter nicht unmittelbar. Bestellpflichten ergeben sich aus Landeswassergesetzen, Indirekteinleiterverordnungen oder kommunalen Satzungen. In Nordrhein-Westfalen und Bayern bestehen explizite Vorgaben für bestimmte Branchen. Auch ohne formale Pflicht ist eine freiwillige Bestellung haftungsmindernd und wird von Stadtwerken und Aufsichtsbehörden zunehmend erwartet, insbesondere wenn Grenzwerte regelmäßig nahe an den zulässigen Maxima liegen.

Kann ein externer Beauftragter die Pflicht erfüllen?

Ja, § 64 Absatz 4 WHG schließt externe Bestellungen nicht aus. Voraussetzung ist die fachliche Eignung, eine klare schriftliche Bestellung mit Aufgaben, Befugnissen und Berichtswegen sowie die Anzeige bei der Wasserbehörde. Externe Beauftragte sind für mittelständische Betriebe mit komplexen Anforderungen häufig die operativ tragfähige Lösung mit kurzem SLA und definierter Vertretung.

Welche Aufgaben hat der Gewässerschutzbeauftragte konkret?

§ 65 WHG nennt vier Kernaufgaben: Überwachung der Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Mitteilung von Mängeln mit Beseitigungsvorschlägen, Aufklärung der Betriebsangehörigen über Gewässerbelastungen und schriftlicher jährlicher Bericht an den Betreiber. Bei behördlicher Anordnung kommt ein zusätzlicher Bericht an die Wasserbehörde hinzu, mit Frist und Inhaltsvorgaben, die in der Anordnung konkret bezeichnet werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen die Bestellpflicht?

§ 103 WHG sieht Bußgelder bis 50.000 Euro je Verstoß vor. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gewässerverunreinigung kommen Straftatbestände nach §§ 324, 324a, 326 StGB mit Freiheitsstrafen bis fünf Jahren hinzu. Versicherungstechnische Folgen, Regress durch die Berufsgenossenschaft und Reputationsschäden gegenüber Kunden und Behörden multiplizieren das Risiko deutlich, insbesondere in Branchen mit hohem öffentlichen Interesse.

Wie unterstützt CIVAC bei der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten?

Im Officer-as-a-Service stellt CIVAC einen extern bestellten Gewässerschutzbeauftragten mit SLA von 2 Werktagen, übernimmt die Behördenanzeige, verfasst den jährlichen Bericht und vertritt im Audit. Alternativ lizenzieren Sie den Workspace für interne Beauftragte und nutzen Schwellenwert-Prüfung, AwSV-Register und Berichtsvorlagen selbst. Beide Modelle erfüllen § 64 WHG, sind miteinander kombinierbar und nutzen dieselben revisionssicheren Vorlagen.

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