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CBAM-Bericht erstellen: Importeurspflichten 2026 Schritt für Schritt
Lieferkette

CBAM-Bericht erstellen: Importeurspflichten 2026 Schritt für Schritt

10. August 202612 Min. LesezeitVon Dr. Henrik Bauer
CIVAC

Der CBAM-Quartalsbericht ist seit dem 1. Oktober 2023 Pflicht für Importeure CO2-intensiver Waren. Lesen Sie, welche emissionsbezogenen Daten zu liefern sind, wie die Übergangsphase 2026 ausläuft und wie sich Lieferantenangaben audit-fest dokumentieren lassen.

Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase des EU-Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023), und Importeure bestimmter CO2-intensiver Waren sind verpflichtet, quartalsweise einen CBAM-Bericht über das CBAM-Übergangsregister abzugeben. Erfasst sind sechs Gütergruppen: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die Definitive Phase startet am 1. Januar 2026, ab dann müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben und die finanzielle Last der eingebetteten Emissionen tragen. Die Meldepflicht endet damit nicht, sondern wird durch eine jährliche CBAM-Erklärung ersetzt.

Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wie Importeure den CBAM-Bericht erstellen, welche emissionsbezogenen Daten zwingend zu erheben sind, wie die Lieferantenanbindung funktioniert und wie sich die Berichte audit-fest dokumentieren lassen. CIVAC betreibt eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service: Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die Berichtslinie an die Geschäftsführung und an die zuständige nationale CBAM-Behörde (in Deutschland: DEHSt) wird in einer einheitlichen Akte dokumentiert.

Auf einen Blick

  • Der CBAM-Bericht ist quartalsweise innerhalb eines Monats nach Quartalsende über das CBAM-Übergangsregister an die DEHSt zu übermitteln.
  • Erfasst werden sechs Gütergruppen, die nach KN-Codes im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 definiert sind und tatsächliche eingebettete Emissionen ausweisen.
  • Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Definitive Phase mit verpflichtendem CBAM-Zertifikat-Kauf und jährlicher CBAM-Erklärung statt Quartalsbericht.

Wer ist CBAM-meldepflichtig?

Meldepflichtig nach CBAM ist jeder Importeur von Waren, die unter die KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallen, sofern die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Importeur ist nach Art. 5 Nr. 15 der Verordnung der zugelassene Antragsteller oder der indirekte Zollvertreter, der die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.

Die sechs Gütergruppen sind im Anhang I detailliert nach KN-Codes spezifiziert: Zement (Position 2507, 2517, 2523), Eisen und Stahl (Position 72, 73 mit Ausnahmen), Aluminium (Position 76 mit Ausnahmen), Düngemittel (Position 2808, 2814, 2834, 3102, 3105), Strom (Position 2716) und Wasserstoff (Position 2804 10 00). Auch nachgelagerte Produkte aus diesen Materialien fallen unter die Verordnung.

Die Bagatellgrenze nach Art. 2 Abs. 3 sieht vor, dass Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro nicht meldepflichtig sind. Für die Mehrzahl der industriellen Importe ist diese Grenze unerheblich, weil bereits eine einzelne Tonne Stahl oder Aluminium den Wert übersteigt. Wer Klein-Importe als Stichprobe für Privatkunden importiert, prüft die Grenze individuell.

Indirekte Zollvertreter, die die Importeurspflichten faktisch wahrnehmen, übernehmen auch die CBAM-Meldepflicht, sofern sie zur Vertretung bevollmächtigt sind. Wer einen Spediteur oder eine Zollagentur einschaltet, sollte die CBAM-Pflichtenverteilung schriftlich klären. In der Praxis ist eine Mischform üblich, bei der die Zollagentur die Anmeldung abgibt und der Importeur die emissionsbezogenen Daten liefert.

Die Identifizierung der CBAM-pflichtigen Sendungen erfolgt operativ über das ERP-System anhand der KN-Codes und der Lieferantenländer. Die Datenqualität ist 2026 das zentrale Engpasspunkt, weil viele Unternehmen ihre KN-Codes nicht durchgängig führen oder die Lieferantenherkunft nicht systematisch ablegen.

CIVAC dokumentiert die CBAM-Meldepflicht über die Funktion des Lieferkettenbeauftragten, der die Schnittstelle zwischen Zoll, Einkauf und Compliance führt. Audit-fest, dokumentiert, Art. 2-fest.

Daten und Strukturen im Quartalsbericht

Der CBAM-Quartalsbericht muss eine Reihe vordefinierter Datenpunkte enthalten, die in den Durchführungsverordnungen der EU-Kommission detailliert sind (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023). Die Datenstruktur ist standardisiert und wird über das CBAM-Übergangsregister elektronisch übermittelt. Eine händische Berichterstattung ist nicht vorgesehen.

Pflichtdaten sind erstens die Identifikation des Importeurs (EORI-Nummer, Name, Anschrift). Zweitens die Identifikation der eingeführten Waren nach KN-Code, Menge in metrischen Tonnen, Herkunftsland und Ursprungsanlage. Drittens die spezifischen direkten Emissionen je Tonne in tCO2eq, getrennt nach Produktionsweg.

Viertens die spezifischen indirekten Emissionen je Tonne in tCO2eq, soweit nach Anhang IV der Verordnung relevant. Fünftens der bereits im Drittland gezahlte CO2-Preis (Carbon Price Paid), der die spätere Anrechnung in der Definitiven Phase ermöglicht. Sechstens die Berechnungs- und Messmethode (Standardwerte, Direktmessung, Berechnung anhand Aktivitätsdaten).

Während der Übergangsphase bis Ende 2025 sind Standardwerte zulässig, die die EU-Kommission veröffentlicht hat. Diese Standardwerte sind jedoch konservativ gewählt und führen in der Definitiven Phase zu höheren Zertifikatskosten. Ab dem 1. Januar 2026 sind Standardwerte nur noch unter engen Voraussetzungen erlaubt, in der Regel müssen die tatsächlichen Emissionen vom Drittlandlieferanten dokumentiert sein.

Die Datenstruktur folgt dem XML-Schema des CBAM-Übergangsregisters und wird von der DEHSt veröffentlicht. Wer die Berichte aus einem ERP-System generiert, sollte das XML-Schema in den Mapping-Prozess integrieren. Eine händische Eingabe der Daten ist möglich, aber ab etwa 100 Sendungen pro Quartal nicht mehr wirtschaftlich.

CIVAC liefert eine Audit-Vorlage für die CBAM-Datenstruktur und die Lieferantenkommunikation. Die 490 einsatzbereiten Audit-Vorlagen umfassen das Lieferanten-Anschreiben, die Datenanforderung und das Plausibilitätsprotokoll. Mehr Details im CIVAC-FAQ.

Lieferantenanbindung: das operative Engpassthema

Die größte operative Hürde im CBAM-Bericht ist die Beschaffung der emissionsbezogenen Daten von den Drittlandlieferanten. Diese Daten liegen 2026 in vielen Lieferketten nicht standardisiert vor, weil die Anlagen-Emissionen nicht in jedem Drittland verpflichtend dokumentiert werden. Importeure müssen die Daten aktiv anfragen und auf Plausibilität prüfen.

Die EU-Kommission stellt eine Vorlage zur Datenerhebung beim Lieferanten zur Verfügung (CBAM Communication Template). Diese Vorlage erfasst die Anlagenidentifikation, die Produktionsmenge, die direkten und indirekten Emissionen, die Produktionsroute und den bereits gezahlten CO2-Preis. Lieferanten füllen die Vorlage typischerweise auf Anlagenbasis aus, nicht auf Sendungsbasis.

In der Praxis entstehen drei Engpässe. Erstens die sprachliche Hürde, weil die Vorlage in englischer Sprache vorliegt und in vielen Drittländern lokale Sprachversionen erforderlich sind. Zweitens die methodische Hürde, weil die EU-Berechnungsmethode nicht in jedem Drittland anerkannt ist und Lieferanten oft eigene Methoden verwenden. Drittens die kommerzielle Hürde, weil Lieferanten die Datenanfrage als zusätzliche Last empfinden und nicht immer zeitnah liefern.

Wer den Lieferanten-Onboarding-Prozess strukturiert führt, gewinnt erheblich an Datenqualität. Standardisierte Anschreiben, klare Fristen und eskalierende Erinnerungen sind operativ wirksam. Wer die Datenanfrage in einen vertraglichen Rahmen einbettet (z. B. ergänzende Vertragsklauseln zur CBAM-Datenpflicht), erhöht die Verbindlichkeit zusätzlich.

Die Plausibilitätsprüfung der Lieferantendaten ist die zweite Routine. Wer Daten aus dem Lieferantenfragebogen erhält, vergleicht sie mit den Standardwerten der EU-Kommission und mit branchenüblichen Benchmarks. Auffällige Abweichungen werden im Bericht erläutert oder durch eine Nacherhebung ersetzt.

CIVAC bündelt Lieferanten-Anschreiben, Plausibilitäts-Workflow und Eskalationspfade im Workspace. Wer die Lieferanten-Kommunikation in einer Quelle der Wahrheit führt, vermeidet Doppelarbeit zwischen Einkauf, Zoll und Compliance. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.

Abgabefristen, Korrekturen und Bußgelder

Die Abgabefrist für den CBAM-Quartalsbericht beträgt einen Monat nach Quartalsende. Für das erste Quartal ist der Bericht bis zum 30. April zu übermitteln, für das zweite bis zum 31. Juli, für das dritte bis zum 31. Oktober, für das vierte bis zum 31. Januar des Folgejahres. Diese Fristen sind in Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/956 geregelt.

Verspätete Berichte oder fehlende Berichte sind nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 sanktioniert. Der Bußgeldrahmen reicht von 10 bis 50 Euro je Tonne nicht oder unvollständig gemeldeter eingebetteter Emissionen. In der Praxis können Bußgelder bei mittelständischen Importeuren mit hohen Stahl- oder Aluminium-Importen schnell sechsstellige Beträge erreichen.

Korrekturen früherer Berichte sind innerhalb von zwei Monaten nach Berichtsabgabe formfrei möglich, danach nur nach Genehmigung der nationalen CBAM-Behörde. Wer Fehler erkennt, sollte die Korrektur eigeninitiativ vornehmen, weil die DEHSt nach eigenen Angaben aus 2025 die nachträgliche Korrektur weniger streng sanktioniert als unentdeckte Fehler.

Die DEHSt in Deutschland ist die zuständige nationale Behörde nach Art. 11 der Verordnung. Sie prüft die abgegebenen Berichte stichprobenartig und führt darüber hinaus regelmäßig anlassbezogene Prüfungen durch. Auffällige Abweichungen zwischen gemeldeten Emissionen und branchenüblichen Benchmarks lösen typischerweise eine Nachfrage aus.

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, kann nach den allgemeinen Regeln des § 67 OWiG Einspruch einlegen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit im Einspruchsverfahren hängt von der Dokumentationslage ab. Wer die Berichtsdaten lückenlos belegen kann, hat erheblich bessere Chancen als der Importeur, der seine Datenquellen nachträglich rekonstruieren muss.

CIVAC führt die CBAM-Berichtsabgaben mit Datum, Verantwortlichen und Belegen im Workspace. Audit-fest, dokumentiert, Art. 35-fest. Frist läuft ab Quartalsende, nicht ab interner Eskalation.

Eingebettete Emissionen: Berechnung und Standardwerte

Eingebettete Emissionen sind nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/956 die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung der Waren entstehen. Anhang IV der Verordnung definiert die spezifischen Produktionswege und die zugehörigen Berechnungsmethoden für jede Gütergruppe. Die Methodik orientiert sich am EU-Emissionshandelssystem (EU ETS).

Direkte Emissionen sind die Emissionen aus den Produktionsprozessen der Anlage selbst, also typischerweise aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe und aus prozessbedingten Reaktionen. Indirekte Emissionen sind die Emissionen aus der eingekauften Elektrizität, die für die Produktion verwendet wurde. Für Aluminium und für Düngemittel sind die indirekten Emissionen besonders relevant.

Die Berechnung der spezifischen Emissionen je Tonne erfolgt durch Division der jährlichen Anlagen-Emissionen durch die jährliche Produktionsmenge. Lieferanten müssen die Daten typischerweise aus der eigenen Emissionsbilanz ableiten, was in Drittländern ohne vergleichbares Emissionshandelssystem zusätzliche Modellierungsarbeit erfordert.

Standardwerte sind während der Übergangsphase nach Art. 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zulässig, wenn keine tatsächlichen Daten vorliegen. Die EU-Kommission hat die Standardwerte in den jeweiligen Sektorenleitfäden veröffentlicht. Sie liegen typischerweise über den realen Anlagen-Emissionen, um Anreize zur tatsächlichen Datenerhebung zu setzen.

Ab dem 1. August 2024 sind in der Übergangsphase die Berichte ausschließlich auf Basis tatsächlicher Emissionen abzugeben, sofern verfügbar. Standardwerte sind nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. Ab der Definitiven Phase (1. Januar 2026) müssen die Emissionen für die Zertifikatsberechnung von einem unabhängigen akkreditierten Prüfer verifiziert sein.

Die Verifizierung verlangt eine Akkreditierung nach Anhang VI der Verordnung. Akkreditierte Prüfer sind beim deutschen Akkreditierungsrat (DAkkS) gelistet. Die Prüfung selbst orientiert sich am Standard ISO 14064-3 und vergleichbaren Normen. Wer hier nicht frühzeitig Kapazitäten reserviert, riskiert Verzögerungen in der jährlichen CBAM-Erklärung.

Definitive Phase ab 2026: Zertifikate und Erklärung

Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Definitive Phase des CBAM. Importeure müssen für jede Tonne eingebetteter Emissionen ein CBAM-Zertifikat erwerben, dessen Preis sich am wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Auktionen orientiert. Die Zertifikate werden über das CBAM-Register verkauft, das die zuständigen nationalen Behörden betreiben.

Importeure müssen sich vor dem Inverkehrbringen der ersten CBAM-Ware in der Definitiven Phase als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren lassen. Die Zulassung erfolgt durch die nationale CBAM-Behörde auf Antrag. In Deutschland ist die DEHSt zuständig. Der Antragsprozess umfasst Identitätsprüfung, Sicherheitsleistung und Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die jährliche CBAM-Erklärung muss bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Sie umfasst die im Vorjahr importierten CBAM-Waren mit verifizierten Emissionen, die berechneten Zertifikatspflichten und die bereits gezahlten Drittland-CO2-Preise. Die Differenz wird durch Abgabe von CBAM-Zertifikaten ausgeglichen.

Die Sicherheitsleistung am Quartalsende beträgt 80 Prozent der voraussichtlichen Zertifikatspflicht für die im Quartal importierten Waren. Wer die Sicherheitsleistung nicht termingerecht hinterlegt, riskiert die Aussetzung der Zulassung als CBAM-Anmelder und damit faktisch ein Importverbot für die betroffenen Waren.

Der Übergang von der Berichtspflicht zur Zertifikatspflicht verschiebt das wirtschaftliche Gewicht der CBAM-Compliance erheblich. Wo bislang die Datenqualität im Vordergrund stand, wird ab 2026 die finanzielle Vorausplanung der Zertifikatskosten zur strategischen Aufgabe. Importeure mit hohem Stahl- oder Aluminium-Volumen aus Drittländern werden die Zertifikatskosten in die Beschaffungsstrategie integrieren.

CIVAC unterstützt die Übergangsplanung über die Schnittstelle zum Lieferkettenbeauftragten und zum ESG-Beauftragten. Die Berichtslinie an die Geschäftsführung wird konsolidiert geführt. Mehr zur Verzahnung im Rollenkatalog.

ERP-Integration und Datenpipeline

Die operative Erstellung des CBAM-Berichts erfolgt typischerweise aus einer Datenpipeline, die ERP-System, Zollanmeldung und Lieferantendatenbank verbindet. Die Datenpipeline muss vier Quellen zusammenführen: die Stammdaten (KN-Codes, Lieferanten, Anlagen), die Bewegungsdaten (Sendungen, Mengen, Werte), die Emissionsdaten (Lieferantenangaben, Standardwerte) und die CO2-Preisdaten (Drittlandzahlungen).

Aus dem ERP-System werden die Sendungen je Quartal extrahiert und nach KN-Code gefiltert. Die CBAM-pflichtigen Sendungen werden dann mit den Anlagendaten der Lieferanten verknüpft. Dieser Schritt verlangt eine saubere Stammdatenpflege: Jeder Lieferant muss eindeutig auf die konkrete Produktionsanlage referenzieren, weil die Emissionsdaten anlagenbezogen sind.

Die Emissionsdaten kommen entweder direkt vom Lieferanten (CBAM Communication Template) oder aus einer Standardwerte-Bibliothek. Die Datenpipeline muss beide Quellen auswerten und die jeweils anwendbare Methode dokumentieren. Im Bericht wird die Methode angegeben (tatsächliche Daten oder Standardwert).

Die Übermittlung an das CBAM-Übergangsregister erfolgt über das XML-Schema oder über die Web-Maske. SAP, Oracle, Microsoft Dynamics und mehrere Branchen-ERPs bieten 2026 standardisierte CBAM-Module oder Schnittstellen zu spezialisierten Compliance-Tools. Wer noch keine Integration hat, beginnt typischerweise mit einer Excel-Pipeline und migriert nach den ersten Quartalen.

Die Datenqualitätskontrolle ist die zentrale Schwachstelle in den meisten Pipelines. Wer keine systematische Prüfung der KN-Codes, der Mengeneinheiten und der Emissionswerte vornimmt, riskiert Inkonsistenzen, die in der Stichprobenprüfung der DEHSt auffallen. Die Prüfprotokolle gehören in die CBAM-Akte.

CIVAC dokumentiert die Datenpipeline, die Prüfprotokolle und die Übermittlungsbestätigungen revisionssicher im Workspace. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die Schnittstelle zum ERP wird über strukturierte Datenaufnahme oder API-Anbindung geführt, je nach Mandantengröße.

Verzahnung mit LkSG, CSRD und Lieferantenmanagement

CBAM steht nicht isoliert, sondern verzahnt sich operativ mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, in Kraft seit 1. Januar 2023, ab 1. Januar 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern), mit der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und mit dem allgemeinen Lieferantenmanagement. Wer diese Pflichten parallel führt, gewinnt erhebliche Synergien.

Die LkSG-Risikoanalyse nach § 5 LkSG erfasst menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette. Die CO2-intensive Produktion in Drittländern ist regelmäßig auch ein klimabezogenes Risiko nach § 2 Abs. 3 LkSG. Wer eine LkSG-Risikoanalyse führt, hat einen Großteil der CBAM-Lieferantenanbindung bereits aufgesetzt.

Die CSRD und die zugehörigen ESRS verlangen ab den jeweiligen Anwendungsjahren detaillierte Offenlegung zu Treibhausgasemissionen im Scope 3 (vorgelagerte Wertschöpfungskette). Die CBAM-Emissionsdaten lassen sich in die Scope-3-Berichterstattung integrieren, weil sie pro Lieferant und Anlage strukturiert vorliegen.

Das allgemeine Lieferantenmanagement nutzt die CBAM-Daten zur strategischen Beschaffungsplanung. Lieferanten mit niedrigen Emissionsintensitäten werden ab 2026 wirtschaftlich attraktiver, weil die CBAM-Zertifikatskosten direkt in die Stückkosten einfließen. Die Beschaffungsstrategie verschiebt sich zugunsten emissionsarmer Lieferketten.

Wer diese drei Bereiche getrennt führt, riskiert Doppelarbeit und inkonsistente Daten. Wer sie in einer Plattform bündelt, gewinnt Effizienz und Datenqualität. CIVAC bündelt LkSG, CSRD-Vorbereitung und CBAM in einem Workspace, sodass Lieferantenanschreiben, Risikoanalyse und Berichte aus einer Quelle der Wahrheit fließen.

Die operative Verzahnung wird über die Bestellung kombinierter Beauftragtenrollen erreicht: Lieferkettenbeauftragter, ESG-Beauftragter und Compliance Officer arbeiten im selben Workspace, mit denselben Audit-Vorlagen und derselben Berichtslinie. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Mehr zur Verzahnung im CIVAC-Beitrag zur EU-Regulierung 2026.

Vom CBAM-Bericht zur Quartalsroutine: der Weg zu CIVAC

Der CBAM-Bericht entfaltet operative Wirkung erst, wenn er als wiederkehrende Quartalsroutine geführt wird und nicht als jeweilige Einmal-Aktion. CIVAC betreibt eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service: Jede Quartalsabgabe wird mit Datenextraktion, Plausibilitätsprüfung, Lieferanteneskalation, Berichtsabgabe und Vorstandsmeldung in einer prüfbaren Akte abgebildet.

Das Modell ist zweistufig. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beide Wege führen zur selben Datei: Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. 490 einsatzbereite Audit-Vorlagen, 93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022 und ein dedizierter CBAM-Workflow sind ab Tag 1 produktiv. EU-Datenresidenz ist durchgängig sichergestellt.

Die Bestellungsdauer beträgt 2 Werktage statt der klassischen 2 bis 6 Wochen am Markt. Importeure mit hohem Stahl-, Aluminium- oder Düngemittel-Volumen aus Drittländern nutzen CIVAC, um die CBAM-Quartalsabgaben mit der LkSG-Routine und der CSRD-Vorbereitung in einer einheitlichen Akte zu führen.

Wer den Übergang von der Excel-Pipeline in einen prüfbaren Workspace gehen will, schreibt an info@civac.de oder nutzt das Kontaktformular auf civac.de. Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Die Erstgespräche dauern typischerweise 30 Minuten und enden mit einer konkreten Indikation für die Bestellung des Lieferkettenbeauftragten und die Anbindung der CBAM-Pipeline.

Das Onboarding dauert 2 Werktage und endet mit einer unterschriebenen Bestellurkunde, einer dokumentierten Berichtslinie an die Geschäftsführung und einem aktiven Workspace, in dem CBAM-Datenstruktur, Lieferantenkommunikation und Quartalsberichts-Vorlagen ab Tag 1 sauber abgelegt sind.

Wer einmal so arbeitet, kehrt selten zum Excel-Stapel zurück. Die Quartalsabgaben werden zur planbaren Routine, die Definitive Phase ab 2026 zur kalkulierbaren Aufgabe. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Die Geschäftsführung erhält monatliche Berichte aus demselben Workspace, in dem auch die Aufsichtsbehörde im Stichprobenfall den vollständigen Aktenstand findet.

FAQ

Welche Waren sind CBAM-pflichtig?

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 listet sechs Gütergruppen: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die genauen KN-Codes sind im Anhang spezifiziert. Auch nachgelagerte Produkte aus diesen Materialien können erfasst sein. Die Bagatellgrenze liegt bei 150 Euro je Sendung.

Wann muss der CBAM-Quartalsbericht abgegeben werden?

Die Frist beträgt einen Monat nach Quartalsende. Für das erste Quartal bis zum 30. April, für das zweite bis zum 31. Juli, für das dritte bis zum 31. Oktober, für das vierte bis zum 31. Januar des Folgejahres. Korrekturen sind innerhalb von zwei Monaten nach Berichtsabgabe formfrei möglich.

Was passiert bei verspäteter CBAM-Meldung?

Verspätete oder fehlende Berichte werden nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Bußgeldern von 10 bis 50 Euro je Tonne nicht oder unvollständig gemeldeter Emissionen sanktioniert. Bei mittelständischen Importeuren können Bußgelder schnell sechsstellige Beträge erreichen, abhängig vom Importvolumen.

Welche Daten muss der Lieferant liefern?

Die EU-Kommission stellt das CBAM Communication Template zur Verfügung. Es erfasst Anlagenidentifikation, Produktionsmenge, direkte und indirekte spezifische Emissionen je Tonne, Produktionsroute und bereits gezahlten CO2-Preis. Die Daten beziehen sich auf die konkrete Anlage und sind in tCO2eq je Tonne anzugeben.

Was ändert sich mit der Definitiven Phase ab 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben und eine jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai abgeben. Die Emissionen müssen von einem akkreditierten Prüfer verifiziert sein. Eine Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder bei der DEHSt ist Voraussetzung für den Import betroffener Waren.

Wer ist in Deutschland zuständige CBAM-Behörde?

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist die zuständige nationale CBAM-Behörde. Sie betreibt das CBAM-Übergangsregister, prüft die Berichte stichprobenartig und verhängt Bußgelder bei Verstößen. Die Anträge zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder werden ab 2025 angenommen.

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