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BFSG in der Praxis: Pflichten, Ausnahmen, Erklärung
Produktsicherheit

BFSG in der Praxis: Pflichten, Ausnahmen, Erklärung

10. September 20269 Min. LesezeitVon Jack Clawson
CIVAC

BFSG in der Praxis: Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind, welche Ausnahmen für Kleinstunternehmen gelten und was die Erklärung enthält.

Was das BFSG ist und wen es trifft

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und erfasst Hersteller, Händler und Importeure der aufgeführten Produkte sowie die Erbringer der aufgeführten Dienstleistungen. Bis dahin galten Zugänglichkeitspflichten im Wesentlichen für öffentliche Stellen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Das BFSG dreht diese Logik um: Jetzt zählt der Markt, nicht der Auftraggeber.

Der Anwendungsbereich steht in § 1 BFSG und ist abschließend: Das Gesetz gilt nur für die dort aufgeführten Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Entscheidend ist der Verbraucherbegriff in § 2 Nr. 16 BFSG: erfasst ist jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung überwiegend für private Zwecke kauft oder empfängt.

Für Ihre erste Entscheidung gilt: Klären Sie, ob Sie überhaupt an Verbraucher liefern. Rein geschäftliche Angebote unterliegen dem BFSG nicht, allerdings muss klar ersichtlich sein, dass nicht an Verbraucher im Sinne von § 2 Nr. 16 BFSG verkauft wird. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt klar: Vertriebsportale, die nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen, fallen nicht in den Anwendungsbereich, umgekehrt greift das Gesetz, sobald über eine Webseite oder App eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher angeboten wird.

Welche Produkte erfasst das BFSG

§ 1 Abs. 2 BFSG listet die erfassten Produkte abschließend auf und gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden: Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystemen, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste und für audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte. Inverkehrbringen ist nach § 2 Nr. 10 BFSG die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Produkte, die Sie vorher rechtmäßig eingesetzt haben, erfasst das Gesetz nach der Übergangsvorschrift des § 38 BFSG nicht rückwirkend.

Der Katalog ist eng auszulegen. Was nicht aufgeführt ist, fällt nicht unter das Produktregime. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Sie als Hersteller, Einführer oder Händler eines der genannten Produkte in Verkehr bringen. Die Pflichten aus dieser Rolle behandeln wir weiter unten.

Welche Dienstleistungen erfasst das BFSG

§ 1 Abs. 3 BFSG erfasst fünf Dienstleistungskategorien, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Für den Mittelstand ist vor allem die letzte Kategorie praktisch relevant.

  • Telekommunikationsdienste, ausgenommen Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation.
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Tickets und Ticketdienste, Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals. Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste sind bis auf die interaktiven Terminals ausgenommen.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher.
  • E-Books und hierfür bestimmte Software.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Die letzte Kategorie trifft Onlineshops, Apps und Online-Terminbuchungen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zählt dazu ausdrücklich Online-Shops, und zwar auch dann, wenn die verkauften Produkte selbst nicht unter das BFSG fallen; ebenso Angebote wie eine Essenslieferung mit Online-Bestellung, weil die Webseite auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt. Rein informative Seiten ohne diesen Vertragsbezug erfüllen die Kriterien dagegen nicht.

Für Websites und Apps ist die harmonisierte Norm EN 301 549 der Maßstab: Werden Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr über Websites und Apps angeboten, müssen sie nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die Barrierefreiheitsanforderungen der EN 301 549 erfüllen. Ihr Abschnitt 9 ("Web") verweist auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines in den Konformitätsstufen A und AA. Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, kann sich auf die gesetzliche Konformitätsvermutung nach §§ 4, 5 BFSG stützen.

Pflichten von Herstellern, Händlern und Dienstleistern

Das BFSG definiert den Wirtschaftsakteur in § 2 Nr. 15 BFSG als Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer. Ihre Rolle im Vertriebsprozess bestimmt Ihre Pflichten, und dieselbe Firma kann mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.

Der Hersteller bewahrt technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen auf. Der Dienstleistungserbringer hält seine Informationen so lange vor, wie er die Dienstleistung anbietet oder erbringt. Beides sind Aufbewahrungspflichten mit Fristcharakter. Sie gehören in Ihren Fristenkalender, nicht in einen Ordner, den niemand öffnet.

Ausnahmen: Kleinstunternehmen und unverhältnismäßige Belastung

Das Gesetz kennt zwei Ausnahmepfade. Beide sind keine Freibriefe, sondern dokumentationspflichtige Entscheidungen.

Zwei Fallen beachten. Erstens: Die Kleinstunternehmensausnahme befreit bei Dienstleistungen vollständig, bei Produkten nicht. Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Bieten sie Dienstleistungen an, sind sie vom Gesetz ausgenommen; bringen sie Produkte in Umlauf, fallen sie unter das BFSG. Der Friseurbetrieb unterhalb dieser Schwelle braucht also keinen barrierefreien Onlineshop, die verkauften Produkte müssen aber barrierefrei sein, wenn sie unter das Gesetz fallen. Zweitens: Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, darf sich nicht auf die unverhältnismäßige Belastung berufen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflichtangaben nach Anlage 3

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG erlaubt dem Dienstleistungserbringer das Anbieten oder Erbringen nur, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Anlage 3 nennt die Pflichtelemente im Einzelnen.

  1. 1Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format.
  2. 2Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.
  3. 3Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  4. 4Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  5. 5Darüber hinaus die Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Art. 246 EGBGB.

Die Platzierung folgt der Rechtsverordnung zum BFSG: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, vergleichbar dem Verweis auf Impressum und Datenschutzerklärung. Eine vorgeschriebene Bezeichnung gibt es nicht. Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die Screenreader nicht lesen können, ist ein Widerspruch in sich und im Prüffall ein Befund.

Was nicht hineingehört: Datum, Prüfmethode und Feedbackmechanismus nennt Anlage 3 nicht als Pflichtangaben. Das Gesetz verlangt hier deutlich weniger als das Muster für öffentliche Stellen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Halten Sie die Erklärung kurz, korrekt und aktuell. Jede Änderung an der Dienstleistung kann eine Aktualisierung auslösen, denn § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen stets erfüllt werden.

Durchsetzung, Fristen und Nachweismanagement im Betrieb

Die Kontrolle liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg. Sie überwacht die Einhaltung des BFSG, ist Ansprechpartnerin für Verbraucher und anerkannte Verbände und arbeitet europaweit vernetzt. Die Behörde prüft stichprobenartig und beschwerdebasiert, und sie kann auf Antrag eines Verbrauchers offenlegen, ob ein Wirtschaftsakteur die Anforderungen einhält.

Das Bußgeldregime steht in § 37 BFSG. In den Kernfällen, etwa dem Anbieten einer nichtkonformen Dienstleistung nach § 14 Abs. 1 BFSG, droht eine Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen von bis zu zehntausend Euro. Darüber hinaus kann die Marktüberwachung Maßnahmen nach § 21 BFSG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 ergreifen.

  • Übergangsfrist für Dienstleistungen unter Einsatz von Altprodukten: bis zum 27. Juni 2030, wenn die Produkte vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden.
  • Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals: weiterer Einsatz bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme.
  • Keine Übergangsfrist für Webseiten und Onlineshops: Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Bleibt die operative Frage: Wie halten Sie das auditfest? BFSG-Umsetzung ist ein Nachweisproblem. Scan, Befunde, Behebung und Erklärung müssen eine dokumentierte Aufgabenkette ergeben, die beim Prüferanruf liegt. Genau dafür führen wir die BFSG-Prüfung im CIVAC Workspace: Der Scan ermittelt Ihre Seiten über die Sitemap, prüft sie gegen WCAG 2.1 AA und entwirft die vom BFSG geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit; jeder Befund landet als Aufgabe mit Nachweis. Welche Beauftragten und Pflichten daneben in Ihrem Unternehmen anfallen, ordnet der Pflichten-Check über alle Rollen ab, und die Grundzüge der Compliance im Unternehmen haben wir separat aufbereitet.

Die Reihenfolge bleibt dieselbe, ob Sie Hersteller, Händler oder Dienstleistungserbringer sind: Anwendungsbereich prüfen, Rolle bestimmen, Ausnahme dokumentieren oder Anforderungen umsetzen, Erklärung veröffentlichen, Nachweise ablegen. Wer diese Kette heute aufbaut, beantwortet jede Anfrage der MLBF aus dem System heraus. Für Handwerk und Produktion zeigen wir das Vorgehen im Beitrag zum Compliance Officer für Handwerk und Produktion. Wir übernehmen Compliance. Sie führen Ihr Unternehmen.

Häufige Fragen

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt für alle Hersteller, Händler und Importeure der in § 1 Abs. 2 BFSG erfassten Produkte sowie für Erbringer der in § 1 Abs. 3 BFSG genannten Dienstleistungen, soweit Verbraucher die Adressaten sind. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz. Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.

Gilt das BFSG auch für normale Firmenwebsites ohne Shop?

Nein, in der Regel nicht. Websites fallen nur ins BFSG, wenn über sie Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden, etwa Onlineshops, Online-Banking oder Online-Terminbuchungen. Eine reine Präsentationsseite ohne individuelle Anfrage eines Verbrauchers ist nach den BMAS-Leitlinien nicht erfasst.

Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind nach § 3 Abs. 3 BFSG bei Dienstleistungen vollständig ausgenommen. Bringen sie jedoch Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr, gelten die Anforderungen auch für sie.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) prüft stichprobenartig und beschwerdebasiert. Bei Nichtkonformität erfolgt zunächst eine Aufforderung zur Herstellung der Konformität; kommt das Unternehmen dem nicht nach, können Bußgelder nach dem gestaffelten Rahmen des § 37 BFSG und in schweren Fällen die Untersagung des Angebots folgen.

Welche Norm ist für Websites und Onlineshops maßgeblich?

Für IKT-Dienstleistungen ist die EN 301 549 maßgeblich; sie verweist für Websites auf die Erfolgskriterien der Konformitätsstufen A und AA der Web Content Accessibility Guidelines 2.1. Wer harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen einhält, dem wird die Konformität nach §§ 4, 5 BFSG vermutet.

Was muss die Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten?

Anlage 3 zu den §§ 14 und 28 BFSG verlangt vier Pflichtelemente: die allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, die Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Hinzu kommen die Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB. Die Erklärung muss selbst barrierefrei und deutlich wahrnehmbar platziert sein.

Gibt es Übergangsfristen für bestehende Angebote?

Ja, nach § 38 BFSG für einzelne Fälle: Für bestimmte Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, für Selbstbedienungsterminals eine Frist von 15 Jahren. Für Websites und Online-Shops, die ab dem 28. Juni 2025 angeboten werden, gibt es keine allgemeine Übergangsfrist.

Unverbindlich

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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