
BFSG-Durchsetzung: Behörden, Prüfverfahren, Vorbereitung
BFSG-Durchsetzung: Welche Marktüberwachungsbehörden zuständig sind, wie das Prüfverfahren abläuft und welche Bußgelder nach § 37 BFSG drohen.
Was das BFSG durchsetzt und wen es trifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden. Die Durchsetzung ist kein Papiergesetz: Seit dem 26. September 2025 prüft eine eigene Behörde bundesweit, ob Ihre Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Wer in den Anwendungsbereich fällt, muss Nachweise vorhalten können. Wer nicht erfasst ist, wird nicht geprüft.
Der Anwendungsbereich ist in § 1 BFSG abschließend gelistet. Erfasst sind unter anderem:
- Produkte: Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Fernsehgeräte mit Internetzugang, Router, E-Book-Lesegeräte sowie Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Dienstleistungen: elektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops mit Bestell- und Bezahlfunktion), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telefondienste, Messenger-Dienste, E-Books sowie auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
Die Kleinstunternehmens-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erzielt, ist bei Dienstleistungen vom Gesetz ausgenommen (§ 2 BFSG zur Definition, § 3 Absatz 3 BFSG zur Ausnahme). Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen dagegen uneingeschränkt unter das BFSG. Für reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug gilt der Anwendungsbereich ebenfalls nicht.
Zwei Übergangsregeln des § 38 BFSG begrenzen die Rückwirkung: Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 unter Einsatz bereits rechtmäßig eingesetzter Produkte erbracht wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag eingesetzt waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiterlaufen. Für alles, was Sie nach dem 28. Juni 2025 neu bereitstellen, gilt das Gesetz ab dem ersten Tag.
Wer prüft: die Marktüberwachungsstelle der Länder
Nach § 20 BFSG ist die Marktüberwachung Ländersache. Die Bundesländer haben sie per Staatsvertrag zentralisiert: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg und agiert als gemeinsame Überwachungsstelle aller 16 Bundesländer. Der Staatsvertrag trat am 26. September 2025 in Kraft, die MLBF nimmt seitdem ihre bundesweite Tätigkeit auf.
- Erstellung und Umsetzung der Marktüberwachungsstrategien nach § 20 Abs. 2 BFSG, gestützt auf eine Risikobewertung, Anträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie neue Technologien
- Prüfung von Produkten und Dienstleistungen bei hinreichendem Verdacht auf Nichtkonformität
- zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 BFSG und Koordination der Maßnahmen über die Bundesländer hinweg
- Meldewesen an die Europäische Kommission über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie Mitwirkung an der Berichterstattung nach § 36 BFSG
Die Behörde startete mit anfangs rund 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; die Länder haben sich verpflichtet, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen. Wichtig zur Abgrenzung: Die Überwachung der Barrierefreiheit in der öffentlichen Hand nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bleibt bei den jeweiligen Landesbehörden. Die MLBF ist ausschließlich für die Privatwirtschaft zuständig.
Wie ein Prüfverfahren abläuft
Das Verfahren beginnt mit einem Auslöser. In Frage kommen Verbraucherbeschwerden, Meldungen anerkannter Verbände, Selbstanzeigen von Wirtschaftsakteuren oder Stichproben: Nach § 28 Abs. 2 BFSG überprüft die Behörde eine Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang, bei Webseiten und mobilen Anwendungen anhand der Vorgaben der Anlage 1.
Die Prüfung selbst verläuft zweistufig. In der formalen Prüfung kontrolliert die MLBF die eingereichten Unterlagen: bei Produkten CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation, bei Dienstleistungen die Verfügbarkeit und Vollständigkeit der vorgeschriebenen Barrierefreiheitsinformationen. In der materiellen Prüfung geht sie dem tatsächlichen Zustand nach: Wird die Dienstleistung technisch und funktional tatsächlich barrierefrei erbracht?
| Stufe | Maßnahme der MLBF | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 | Unverzügliche Aufforderung an den Dienstleistungserbringer, innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist die Konformität herzustellen | § 29 Abs. 1 BFSG |
| 2 | Erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung | § 29 Abs. 2 BFSG |
| 3 | Anordnung, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen | § 29 Abs. 3 BFSG |
| 4 | Aufhebung der Anordnung, sobald der Dienstleistungserbringer die Konformität nachweist | § 29 Abs. 3 Satz 2 BFSG |
Für Produkte gelten die Parallelnormen der §§ 22 bis 24 BFSG mit derselben Logik: Aufforderung, Einschränkung, Verbot oder Rückruf. Der entscheidende Punkt für Ihre Planung: Jede Stufe läuft über Fristen, die die Behörde setzt. Wer die geforderten Nachweise nicht innerhalb dieser Frist liefern kann, verliert das Verfahren nicht an der Sache, sondern an der Dokumentation.
Mitwirkungspflichten im Prüfverfahren
Im Prüfmoment kehrt sich die Beweislast praktisch um: Nicht die Behörde muss Ihre Nichtkonformität beweisen, sondern Sie müssen Ihre Konformität belegen. Der Dienstleistungserbringer hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Maßnahmen zu unterstützen, die zur Herstellung der Konformität ergriffen werden (§ 14 Abs. 5 BFSG). Wer eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 6 BFSG.
| Wirtschaftsakteur | Zentrale Mitwirkungspflichten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hersteller | Technische Dokumentation vorhalten, Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, CE-Kennzeichnung anbringen, EU-Konformitätserklärung ausstellen, Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen aushändigen | §§ 6, 7, 19 BFSG |
| Händler | Überprüfen, ob das Produkt die erforderlichen Kennzeichnungen und Unterlagen trägt; keine eindeutig nicht konformen Produkte bereitstellen | §§ 11, 12 BFSG |
| Dienstleistungserbringer | Beschreibung der Barrierefreiheitserfüllung erstellen und in barrierefreier Form allgemein zugänglich machen, Informationen aufbewahren, bei Nichtkonformität unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde informieren | § 14 BFSG |
Die Beschreibung der Barrierefreiheitserfüllung nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 ist dabei kein Werbetext, sondern ein definiertes Informationspaket, das dauerhaft verfügbar und aktuell zu halten ist. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG beruft, trägt zusätzlich eine Dokumentationslast: Die MLBF überprüft in diesem Fall, ob die erforderliche Beurteilung durchgeführt wurde, ob die Kriterien der Anlage 4 ordnungsgemäß angewendet wurden und ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden (§ 28 Abs. 3 BFSG). Eine Berufung ohne dokumentierte Einzelfallprüfung ist keine Verteidigung, sondern ein neuer Verstoß.
Maßnahmen und Sanktionen der Behörde
Die Eingriffskette endet nicht bei der Aufforderung. § 37 BFSG staffelt die Bußgelder nach Schwere des Verstoßes: In den Kernfällen, dem Inverkehrbringen nicht konformer Produkte, dem Bereitstellen auf dem Markt, dem Anbieten oder Erbringen nicht konformer Dienstleistungen sowie Verstößen gegen die CE-Kennzeichnungsvorschriften, droht eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro. In allen übrigen Fällen, darunter verweigerte oder unvollständige Auskünfte und nicht übergebene Unterlagen, bis zu 10.000 Euro.
- Aufforderung zur Korrektur innerhalb einer gesetzten Frist (§§ 22, 23, 29, 30 BFSG)
- Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt bei fruchtlosem Fristablauf
- vollständiges Verbot oder Rückruf des Produkts beziehungsweise Untersagung der Dienstleistungserbringung
- Geldbuße bis zu 100.000 Euro für Kernverstöße, bis zu 10.000 Euro für Informations- und Auskunftspflichtverletzungen (§ 37 BFSG)
Parallel zum Ordnungsrecht läuft das Zivilrecht unabhängig davon weiter. Mitbewerber und qualifizierte Verbände können über § 3a UWG abmahnen, weil das BFSG Marktverhalten regelt: eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenrisiko ist die Folge, unabhängig davon, ob die MLBF je tätig wird. Seit dem Inkrafttreten kursieren zudem pauschale Abmahnschreiben gegen Shop-Betreiber, die zum Teil ohne konkretes Wettbewerbsverhältnis und ohne Darlegung des gerügten Verstoßes auskommen und rechtlich angreifbar sind. Die praktische Konsequenz ist dieselbe: Nur wer die Konformität dokumentiert belegen kann, wehrt beide Fronten ab.
Vorbereitung auf die Prüfung: Bestandsaufnahme und Nachweise
Vorbereitung heißt: vor dem ersten Behördenkontakt. Die technische Messlatte liefert die harmonisierte Norm EN 301 549, für Webinhalte konkret die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Wer gegen diese Normen arbeitet, genießt die Konformitätsvermutung und muss im Prüfverfahren nicht erst darlegen, welche Anforderung er wie erfüllt. Die Bestandsaufnahme prüft daher jede betroffene Webseite, jede App und jedes Terminal Kriterium für Kriterium gegen diesen Katalog, nicht gegen ein Gefühl.
- Bestandsaufnahme: alle digitalen Angebote gegen EN 301 549 und WCAG 2.1 AA geprüft, Befunde dokumentiert
- Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG und Anlage 3 erstellt, in barrierefreier Form veröffentlicht und aktuell gehalten
- Mängelbehebung mit Zeitstempel dokumentiert: Befund, Maßnahme, Abschlussdatum, Verantwortlicher
- technische Dokumentation und Konformitätsnachweise lückenlos am jeweiligen Kriterium abgelegt, im Prüfmoment exportierbar
- Schulung der Verantwortlichen, damit Auskünfte nach § 14 Abs. 5 BFSG innerhalb der gesetzten Frist vollständig und richtig erteilt werden
Dieser Nachweiskatalog lässt sich systematisch aufbauen, wie es für jedes andere Audit auch gilt: Prüfkatalog definieren, Lücken messen, Maßnahmen mit Fristen belegen. Genau so arbeitet ein strukturiertes Compliance-Audit, und genau denselben Standard erwartet die MLBF im Prüfverfahren. Der Grundsatz lautet: Die Behörde liest keine Absichtserklärungen, sondern Nachweise. Ein barrierefreier Shop ohne dokumentierte Prüfung ist im Verfahren kein Beleg, sondern eine Behauptung.
BFSG im laufenden Compliance-Betrieb verankern
Barrierefreiheit ist kein Einmalprojekt. § 14 Abs. 3 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, die Barrierefreiheitsanforderungen stets zu erfüllen und gebührend Rechnung zu tragen, wenn sich die Art der Erbringung, die Anforderungen oder die harmonisierten Normen ändern. Jedes Release, jede neue Landingpage, jeder neue Zahlungsanbieter kann Konformität wieder aufheben. Die Pflicht endet erst mit der letzten erbrachten Dienstleistung.
- wiederkehrende Website-Scans gegen BFSG und WCAG 2.1 AA mit dokumentierten Befunden, damit Regressionen sichtbar werden, bevor die Behörde sie findet
- zentrale Ablage aller Nachweise am jeweiligen rechtlichen Kriterium, exportierbar in dem Moment, in dem die MLBF fragt
- Rollenklärung im Unternehmen: eine namentlich verantwortliche Person reagiert auf eine Anordnung, hält die Frist und kennt die Ablage
Genau hier setzt der CIVAC Workspace an: Der Website-Scan ermittelt Ihre Seiten über die Sitemap, prüft sie gegen BFSG und WCAG 2.1 AA und entwirft die geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit, jeder Befund landet als dokumentierte Aufgabe mit Zeitstempel. Scan-Befunde, Erklärungsentwurf und Konformitätsnachweise laufen damit an einem Ort zusammen, statt in verstreuten Ordnern. Wer den laufenden Betrieb so organisieren will, kann sich den Workspace vorab in der Live-Vorschau ansehen. Die Rechnung ist einfach: Die MLBF prüft stichprobenartig oder beschwerdebasiert, und der Unterschied zwischen einer Aufforderung und einem Bußgeld liegt in den Nachweisen, die Sie an dem Tag vorlegen können, an dem die Behörde anruft. Wir übernehmen die Dokumentation. Sie bleiben im Geschäft.
Häufige Fragen
Welche Behörde ist für die Durchsetzung des BFSG zuständig?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Die Länder haben die Überwachung per Staatsvertrag zentralisiert, der am 26. September 2025 in Kraft getreten ist. Verbraucherbeschwerden zum BFSG laufen bei dieser Stelle zusammen. Die Überwachung der öffentlichen Hand nach BGG bleibt dagegen bei den Landesbehörden.
Wie hoch sind die Bußgelder bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Nach § 37 BFSG gelten Geldbußen bis zu 100.000 Euro für Kernverstöße wie das Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produkte oder das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen. Verstöße gegen Informations-, Auskunfts- und Vorlagepflichten werden mit bis zu 10.000 Euro geahndet. Die Höhe bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie nach Wiederholungsgefahr.
Wie läuft ein Prüfverfahren der Marktüberwachungsbehörde ab?
Die Prüfung beginnt stichprobenartig oder nach einer Verbraucherbeschwerde. Die Behörde prüft formal die eingereichten Dokumente wie Konformitätserklärungen und materiell die tatsächliche Nutzbarkeit. Bei festgestellter Nichtkonformität folgt das gestufte Verfahren nach § 29 BFSG: Aufforderung mit Frist, erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung, schließlich die Anordnung, das Angebot einzustellen. Nachweis der Konformität hebt die Anordnung auf.
Welche Unternehmen sind vom BFSG betroffen?
Hersteller, Einführer und Händler der im Gesetz gelisteten Produkte sowie Erbringer der gelisteten B2C-Dienstleistungen, darunter E-Commerce, Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Personenbeförderung. Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Bringen sie jedoch gelistete Produkte in Umlauf, gelten die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße.
Muss man für das BFSG einen Barrierefreiheitsbeauftragten bestellen?
Nein, das BFSG sieht keine Bestellpflicht für einen Barrierefreiheitsbeauftragten vor. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure aber zu Dokumentations-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten, die im Unternehmen jemand verantworten muss. Ohne klare interne Zuständigkeit drohen Fristversäumnisse im Prüfverfahren, die nach § 37 BFSG bußgeldbewehrt sind.
Welche Normen muss ein Unternehmen erfüllen, um BFSG-konform zu sein?
Maßgeblich sind die Anforderungen der BFSGV, konkretisiert durch die EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1). Wer die dortigen technischen Spezifikationen erfüllt, genießt die Konformitätsvermutung des BFSG. Dienstleistungserbringer müssen zusätzlich in ihren AGB beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Kann man neben dem Bußgeld auch abgemahnt werden?
Ja. BFSG-Vorschriften können als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG qualifiziert werden. Mitbewerber und qualifizierte Verbände können dann kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen, mit Unterlassungserklärung und dem Risiko strafbewehrter Vertragsstrafen. Dieses zivilrechtliche Risiko besteht unabhängig davon, ob die Marktüberwachungsbehörde tätig wird.
Gibt es Übergangsfristen beim BFSG?
Die Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Für Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Check-in-Automaten gilt eine Übergangsfrist bis 2040. Für Bestandsdienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gibt es Übergangsregelungen für Altfälle, die im Einzelfall anhand des Gesetzestextes zu prüfen sind.
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Quellen
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- presse.sachsen-anhalt.de
- gesetze-im-internet.de
- mlbf-barrierefrei.de
- schleswig-holstein.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- bfsg-gesetz.de
- gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de
- it-recht-kanzlei.de
- bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Compliance-Audit: Ablauf, Vorbereitung und rechtlicher Rahmen
- Den Workspace sehen, bevor Sie sich anmelden
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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

