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ADR-Schein Prüfungsfragen 2021: Was Fahrer und Gefahrgutbeauftragte wissen müssen
Gefahrgut & Logistik

ADR-Schein Prüfungsfragen 2021: Was Fahrer und Gefahrgutbeauftragte wissen müssen

8. August 202613 Min. LesezeitVon Stefan Möller
CIVAC

Wer den ADR-Prüfungsstand 2021 sucht, fragt meist nach Basiskurs, Klassen und 1.3-Unterweisung. Dieser Beitrag ordnet die Inhalte ein, zeigt die Änderungen bis ADR 2025 und erklärt, wie der Gefahrgutbeauftragte die Schulung im Unternehmen prüfungsfest organisiert.

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird alle zwei Jahre aktualisiert. Die Fassung 2021 trat am 1. Januar 2021 in Kraft und galt mit Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021. Wer heute nach ADR-Schein-Prüfungsfragen 2021 sucht, prüft entweder einen alten Übungsstand oder bereitet eine Auffrischung vor. Maßgeblich ist seit dem 1. Januar 2025 die Fassung ADR 2025, deren Übergangsfrist am 30. Juni 2025 endete. Prüfungen nach IHK-Standard erfolgen ausschließlich nach der jeweils geltenden Fassung, die 2021er-Fragebögen sind nicht mehr prüfungsrelevant.

Für mittelständische Unternehmen, die Gefahrgut versenden oder transportieren, ist die Schein-Prüfung des Fahrers nach § 5 GGVSEB nur ein Baustein. Daneben stehen die 1.3-Unterweisung aller weiteren beteiligten Personen, die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV ab den dort genannten Mengen, das Verzeichnis der Beförderungen und die Audit-Vorgaben aus ADR 1.8.3. Dieser Beitrag ordnet die Prüfungsstoff-Logik ein, zeigt die Unterschiede zwischen 2021 und 2025 und erklärt die organisatorischen Pflichten, die im Unternehmen tragfähig dokumentiert sein müssen. Er adressiert ausdrücklich Geschäftsführungen und Personalverantwortliche, die nicht selbst Fahrer schulen, aber für die Gesamtorganisation haften.

Auf einen Blick

  • ADR-Schein-Prüfungen folgen immer der aktuell geltenden Fassung, der Übungsstand 2021 ist seit Januar 2025 nicht mehr prüfungsrelevant.
  • Neben dem Schein nach § 5 GGVSEB sind 1.3-Unterweisung aller Beteiligten und die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ab den Schwellenmengen nach § 1 GbV Pflicht.
  • Die ADR 1.8.3-Auditpflicht des Gefahrgutbeauftragten muss mit Jahresbericht, Unfallmeldungen und Schulungsnachweisen dokumentiert sein, sonst droht Bußgeld nach § 37 GGBefG.

Struktur der ADR-Schein-Prüfung: Basiskurs, Aufbaukurse, Erneuerung

Die ADR-Schein-Prüfung gliedert sich seit Jahren in einen Basiskurs und drei mögliche Aufbaukurse. Der Basiskurs deckt die Beförderung gefährlicher Güter in Stückgut ab und schließt mit einer schriftlichen IHK-Prüfung von 30 Fragen ab, von denen 25 richtig beantwortet werden müssen. Aufbaukurs Tank umfasst weitere 18 Fragen, von denen 15 richtig sein müssen, und qualifiziert für den Transport gefährlicher Güter in Tanks. Aufbaukurs Klasse 1 betrifft explosive Stoffe und Gegenstände, Aufbaukurs Klasse 7 radioaktive Stoffe. Die Bestehensgrenze liegt jeweils bei rund 80 Prozent richtiger Antworten.

Die Gültigkeit eines ADR-Scheins beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf muss die Auffrischungsschulung absolviert werden, andernfalls ist erneut die volle Erstschulung Pflicht. Die Auffrischungsprüfung umfasst 15 Fragen für den Basiskurs und je 10 Fragen für die Aufbaukurse. Schulungen dürfen ausschließlich von durch die zuständige Behörde anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die Prüfung selbst nimmt die IHK ab. Die Liste der anerkannten Schulungsveranstalter wird von den Verkehrsministerien der Länder geführt und ist öffentlich einsehbar.

Wer 2021 den ADR-Schein erworben hat, befindet sich derzeit kurz vor dem Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit. Die Auffrischungsschulung erfolgt nach dem ADR-Stand 2025, nicht nach dem ursprünglichen Schulungsstand von 2021. Wer eine erneute Erstschulung absolviert, weil die Frist verstrichen ist, durchläuft den vollen Stoff der aktuellen Fassung. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar gilt sinngemäß auch für ADR-Bescheinigungen, die in einer prüfungsfesten Dokumentation hinterlegt sein müssen. Wer als Disponent einen Fahrer mit abgelaufenem Schein einsetzt, haftet als Auftraggeber mit, weil die Auswahl- und Überwachungspflicht zu seinen Pflichten gehört.

Inhalte des Basiskurses: Klassen, Verpackungen, Dokumentation

Der Basiskurs vermittelt die neun Gefahrgutklassen nach ADR Teil 2: Klasse 1 explosive Stoffe, Klasse 2 Gase, Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe, Klasse 4 entzündbare feste Stoffe und selbstentzündliche Stoffe, Klasse 5 entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide, Klasse 6 giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, Klasse 7 radioaktive Stoffe, Klasse 8 ätzende Stoffe und Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Die Prüfung verlangt die Zuordnung typischer Stoffe zu Klassen, die Kenntnis der Gefahrzettel und das Verständnis von Klassifizierungscodes und Verpackungsgruppen I, II und III.

Verpackung und Kennzeichnung sind ein zweiter Block. Fahrer müssen die Bedeutung der UN-Codierungen auf Verpackungen erkennen, die Anforderungen an Großverpackungen und IBC kennen und die Pflichten zur Ladungssicherung nach ADR 7.5.7 beherrschen. Dokumentation ist der dritte Block: Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 mit UN-Nummer, offizieller Benennung, Klassen, Verpackungsgruppe, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, schriftliche Weisungen nach ADR 5.4.3 für den Fahrer, Großzettel und Kennzeichen am Fahrzeug.

Der vierte Block sind Pflichten im Schadensfall: Vorgehen bei Unfall, Verwendung der Ausrüstung nach ADR 8.1.5, Verständnis der schriftlichen Weisungen, Meldung an Behörden und Vorgesetzte. Der fünfte Block sind Tunnelbeschränkungen und Verbote nach ADR Teil 8.6 mit den Tunnelkategorien A bis E. Wer den Basiskurs besteht, beherrscht den vollen Pflichtenkanon des Fahrers, ohne den Tank-, Klasse-1- oder Klasse-7-spezifischen Stoff. Audit-fest, dokumentiert, ADR-fest gilt aus Sicht des Unternehmens nur, wenn die Bescheinigungen versioniert abgelegt und Auffrischungstermine systematisch überwacht werden.

Unterschiede ADR 2021 zu ADR 2025: Was hat sich geändert?

ADR 2025 enthält gegenüber ADR 2021 mehrere strukturell relevante Änderungen. In Teil 1 wurden Begriffsbestimmungen aktualisiert, insbesondere zu Lithium-Batterien und zu Energiespeichersystemen. In Teil 2 wurden Klassifizierungen für bestimmte Lithium-Ionen-Zellen präzisiert, und neue Sondervorschriften für Brennstoffzellen und Wasserstoff-bezogene Stoffe wurden aufgenommen. In Teil 3 wurden Sondervorschriften für UN-Nummern überarbeitet, die in der Batterielogistik und in der Lithium-Versorgung relevant sind, was insbesondere E-Mobilität, stationäre Speichersysteme und das Recycling betrifft.

In Teil 5 wurden die Anforderungen an die Beförderungspapiere bei Lithium-Batterien geschärft, in Teil 7 die Vorschriften für Stückgut-Beförderung angepasst, in Teil 8 die Anforderungen an Ausrüstung und an die schriftlichen Weisungen aktualisiert. Wer 2021 geschult wurde und 2025 die Auffrischungsschulung absolviert, muss insbesondere die neuen Lithium-Vorschriften beherrschen. Auch die Tunneldurchfahrtsbeschränkungen wurden in einigen UN-Nummern angepasst, was Tourenplanung und Disposition betrifft.

Für die Praxis bedeutet das: Übungsfragen aus 2021 sind als Wissensgrundlage weiter brauchbar, aber Prüfungen werden ausschließlich auf Basis der aktuellen Fassung gestellt. Wer auf Basis von 2021er-Fragen lernt, kann in der Prüfung an Lithium-, Brennstoffzellen- und Tunnelthemen scheitern. Im Unternehmen müssen Gefahrgutbeauftragte und externe Gefahrgutbeauftragte die Aktualität der Schulungsinhalte gegen die jeweils geltende ADR-Fassung dokumentiert prüfen, was im Jahresbericht nach ADR 1.8.3.3 festgehalten wird.

Die 1.3-Unterweisung: Pflicht für alle weiteren Beteiligten

ADR 1.3 verpflichtet zur Unterweisung aller Personen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter berührt, sofern sie nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung sind. Das betrifft Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger, ebenso wie alle Mitarbeitenden, die an Be- und Entladevorgängen mitwirken, Beförderungspapiere erstellen oder Kennzeichnungen anbringen. Die Unterweisung muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, in regelmäßigen Abständen wiederholt werden und dokumentiert sein.

Inhaltlich gliedert sich die 1.3-Unterweisung in drei Teile: eine einführende Unterweisung mit den allgemeinen Vorschriften der ADR, eine aufgabenbezogene Unterweisung mit dem spezifischen Pflichtenkreis der Person und eine Sicherheits-Unterweisung mit Verhaltensweisen bei Vorfällen. ADR 1.3.3 verlangt eine schriftliche Aufzeichnung mit Name, Datum, Inhalt der Unterweisung und Bestätigung durch den Unterweisenden. Diese Dokumentation muss mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und ist bei Aufsichtsprüfungen vorzulegen.

In der Praxis scheitern Unternehmen an drei Punkten: Die Unterweisung wird einmalig nach Einstellung durchgeführt und nie wiederholt. Die Aufzeichnung ist unvollständig oder unleserlich. Die Unterweisung wird nur für Fahrer und Lagermitarbeiter durchgeführt, nicht aber für Versandsachbearbeiter, die Beförderungspapiere erstellen. Der Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 1 GGBefG geht für vorsätzliche Verstöße bis 50.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis 25.000 Euro. Wesentlich ist außerdem, dass die Unterweisung jede ADR-Novelle abbilden muss, also alle zwei Jahre an die neue Fassung anzupassen ist. Frist läuft ab Kenntnis: Wer eine ADR-Novelle nicht in die nächste Unterweisung einarbeitet, schafft ein Audit-Defizit.

Bestellpflicht: Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich?

Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 1 GbV in Verbindung mit ADR 1.8.3. Verpflichtet zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, einschließlich der mit der Beförderung zusammenhängenden Verpackung, Beladung, Befüllung oder Entladung. Ausnahmen bestehen für Unternehmen, die ausschließlich freigestellte Mengen versenden oder nur als Empfänger auftreten, wobei die Empfangstätigkeit allein nicht von der Bestellpflicht befreit, wenn auch entladen wird.

Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Unternehmensleitung. Sie kann intern erfolgen, wenn eine geeignete Person mit ADR-Schulungsbescheinigung nach 1.8.3.7 vorhanden ist, oder extern durch Beauftragung eines externen Gefahrgutbeauftragten. In jedem Fall muss die Bestellung der zuständigen Behörde nachweisbar sein und der Bestellte muss eine gültige Schulungsbescheinigung haben, die alle fünf Jahre erneuert wird. Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in ADR 1.8.3.3 abschließend aufgezählt und umfassen Überwachung, Beratung, Schulungspflicht-Sicherstellung, Notfallplanung und Jahresbericht.

In der Praxis empfiehlt sich für KMU regelmäßig die externe Bestellung, weil der Tätigkeitsumfang oft nicht ausreicht, eine interne Vollzeitstelle zu rechtfertigen, gleichzeitig aber die Verantwortung erheblich ist. CIVAC bietet die Bestellung als Officer-as-a-Service mit der CIVAC-SLA von zwei Werktagen bis zur unterzeichneten Bestellurkunde. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.

Aufgaben und Jahresbericht nach ADR 1.8.3.3

ADR 1.8.3.3 listet die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten auf. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften, berät das Unternehmen, stellt sicher, dass die Beschäftigten über die ADR informiert und unterwiesen sind, und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht an die Unternehmensleitung. Der Jahresbericht ist nach ADR 1.8.3.3 verbindlich und muss die in 1.8.3.3 b) genannten Punkte abdecken: Überprüfung der Klassifizierung, Beförderungspapiere, Verpackung, Beladung, Notfallausrüstung, Kennzeichnung, Auswahl der Beförderer und Auswahl der Unterauftragnehmer.

Weitere Pflichten umfassen die Überprüfung von Verfahren bei Unfällen oder Verstößen, die Untersuchung schwerwiegender Vorfälle und die Erstellung eines Berichts über solche Vorfälle. Der Jahresbericht ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. In der Beratungspraxis fällt regelmäßig auf, dass Jahresberichte vorhanden sind, aber nur formelhaft gefüllt werden, ohne konkrete Findings, ohne Maßnahmenplan, ohne Bezug zu konkreten Beförderungen des Berichtsjahres. Solche Berichte erfüllen die Pflicht nur formal, nicht inhaltlich.

Audit-fest, dokumentiert, § 1.8.3-fest bedeutet: Der Jahresbericht enthält die Liste der durchgeführten Stichprobenkontrollen mit Datum und Ergebnis, eine Aufstellung der Unterweisungen mit Teilnehmenden und Inhalten, eine Auswertung der Beförderungspapiere mit Beanstandungen, eine Übersicht der Ausrüstung mit Prüfungsdaten, eine Liste der Vorfälle mit Ursachenanalyse und Maßnahmen, eine Bewertung der Auswahl von Beförderern und Unterauftragnehmern. Die CIVAC-Plattform bietet ein Template für den Jahresbericht, das diese Felder vorgibt und mit den unterliegenden Belegen verknüpft, sodass die Erstellung in Stunden statt Tagen erfolgt.

Schulungsorganisation im Unternehmen: Eine Pflichten-Matrix

In der Praxis brauchen Unternehmen eine Pflichten-Matrix, die für jede Person mit Gefahrgut-Berührung den Schulungsbedarf zuordnet. Fahrer benötigen den ADR-Schein in der jeweils relevanten Klassen-Kombination, mit Auffrischung alle fünf Jahre. Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger benötigen 1.3-Unterweisung, regelmäßig erneuert, dokumentiert. Der Gefahrgutbeauftragte selbst benötigt die Schulung nach 1.8.3.7 mit Erneuerung alle fünf Jahre. Vorgesetzte und Disponenten benötigen je nach Tätigkeit eine 1.3-Unterweisung und idealerweise eine Sensibilisierung zur Bestellpflicht und zum Jahresbericht.

Die Matrix wird mit drei Achsen geführt: Person, Tätigkeit, Schulungsstand. Person und Tätigkeit ergeben den Schulungsbedarf, der Schulungsstand zeigt die letzte abgeschlossene Schulung mit Datum und Bescheinigungsnummer. Eine Wiedervorlagefunktion warnt 90 Tage vor Ablauf einer Bescheinigung, sodass die Auffrischung rechtzeitig organisiert werden kann. Schulungsveranstalter werden nach Anerkennung durch die Behörde, Verfügbarkeit, Preis und Inhalt ausgewählt, mit dokumentierter Begründung im Auswahlprozess.

In der CIVAC-Plattform ist diese Matrix als Standardmodul für Gefahrgutbeauftragte vorhanden. Sie kombiniert die Schulungsdaten mit dem Verzeichnis der Beförderungen, den Beförderungspapieren und dem Jahresbericht. Eine zweite Sicht zeigt die Aggregation auf Unternehmensebene mit dem Anteil ungültiger Bescheinigungen und den nächsten zehn auslaufenden Berechtigungen, was als Steuerungsinstrument für die Geschäftsführung dient. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.

Bußgeldrahmen, Haftung und Reputationsrisiken

Verstöße gegen Gefahrgut-Vorschriften werden nach § 37 GGBefG in Verbindung mit der GGVSEB geahndet. Der Bußgeldrahmen beträgt für vorsätzliche Verstöße bis zu 50.000 Euro je Einzelverstoß, für fahrlässige Verstöße bis zu 25.000 Euro. Der Bußgeldkatalog Gefahrgut listet konkrete Tatbestände mit Regelbeträgen auf, die von einfachen Kennzeichnungsmängeln (75 bis 600 Euro) bis zu schweren Verstößen wie unzulässiger Beförderung explosiver oder radioaktiver Stoffe (mehrere tausend Euro je Vorgang) reichen. Bei wiederholten Verstößen und bei Personenschäden kann der Tatbestand des § 328 StGB erfüllt sein, mit strafrechtlichen Folgen für die handelnden Personen.

Die Geschäftsführung haftet nach § 130 OWiG für Aufsichtspflichtverletzungen persönlich. Wenn ein nicht bestellter Gefahrgutbeauftragter, eine fehlende 1.3-Unterweisung oder ein unterlassener Jahresbericht zu einem Vorfall mit Personen-, Sach- oder Umweltschaden führt, lassen sich die Aufsichtspflichtverletzungen regelmäßig als Mitursache feststellen. In Versicherungsfällen wird die Versicherungsleistung gekürzt, wenn die Pflichtorganisation nicht nachweisbar war. In Beschaffungsverfahren bei Logistikkunden ist die Vorlage des aktuellen Gefahrgutbeauftragten-Bestellnachweises und des letzten Jahresberichts Standard.

Aus Sicht der Reputation wirken Gefahrgut-Vorfälle besonders nachhaltig, weil sie häufig in lokale Medien gelangen und mit Umwelt- oder Gesundheitsrisiken verbunden sind. Wer als Hersteller, Händler oder Logistiker Gefahrgut transportiert, ohne die Pflichten nachweisbar zu erfüllen, riskiert nicht nur das Bußgeld, sondern auch Vertragsstornierungen, höhere Versicherungsprämien und langfristige Beziehungsschäden zu Kunden, Behörden und Anwohnern. Frist läuft ab Kenntnis: Bei Unfällen mit Gefahrgut gelten Meldepflichten an die zuständige Behörde unverzüglich.

Aus Schulungschaos zur belastbaren Gefahrgut-Organisation

Die Suche nach ADR-Schein-Prüfungsfragen 2021 ist meist ein Symptom, kein Selbstzweck. Dahinter steht ein Unternehmen, das die Schulungslage stabilisieren will, die Bestellpflicht klären muss oder eine kommende Aufsichtsprüfung antizipiert. Wer den Bestand systematisch erhebt, die Pflichten-Matrix führt, den Gefahrgutbeauftragten nachweisbar bestellt und den Jahresbericht inhaltlich tragfähig gestaltet, hat die wesentlichen Risiken im Griff. Wer das nicht systematisch tut, verlässt sich auf den Zufall, dass keine Aufsichtsprüfung und kein Vorfall eintritt, was statistisch immer schwieriger zu rechtfertigen ist.

CIVAC ist als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service genau für diesen Fall gebaut. Die Gefahrgut-Module decken Bestellurkunde, Schulungsmatrix, 1.3-Unterweisung, Jahresbericht und Vorfallmanagement in einer Sicht ab, mit EU-Datenresidenz nach ISO/IEC 27001:2022. Die 25 Beauftragten-Rollen sind alle live, der Gefahrgutbeauftragte ist eine davon. Wer keinen internen Beauftragten hat, lässt CIVAC die Bestellung übernehmen, mit der CIVAC-SLA von zwei Werktagen bis zur unterzeichneten Bestellurkunde. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.

Wenn Sie für Ihr Unternehmen die Gefahrgut-Organisation prüfen lassen wollen oder einen Gefahrgutbeauftragten bestellen wollen, machen Sie aus dem Lesen einen Auftrag. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Wir antworten innerhalb eines Werktags mit einem Vorschlag, der die Pflichten-Matrix, die Bestellung und den ersten Jahresbericht konkret macht. Die FAQ-Seite beantwortet vorab die häufigsten Fragen zu Schwellenmengen, Schulungspflichten und Auditlogik.

FAQ

Sind ADR-Schein-Prüfungsfragen aus 2021 heute noch prüfungsrelevant?

Nein. Prüfungen erfolgen nach der jeweils geltenden ADR-Fassung, derzeit ADR 2025. Die 2021er-Fragen sind als Wissensgrundlage weiter brauchbar, decken aber neuere Themen wie Lithium-Batterien, Brennstoffzellen und überarbeitete Tunneldurchfahrtsbeschränkungen nicht ab. Wer ausschließlich mit 2021er-Material lernt, riskiert die Prüfung an genau diesen Punkten.

Wie lange ist ein ADR-Schein gültig und wie funktioniert die Erneuerung?

Ein ADR-Schein ist fünf Jahre gültig. Die Erneuerung erfolgt durch eine Auffrischungsschulung bei einem anerkannten Schulungsveranstalter und eine Auffrischungsprüfung bei der IHK. Wer die Auffrischung vor Ablauf absolviert, behält die Berechtigung lückenlos. Wer die Frist verstreichen lässt, muss die volle Erstschulung wiederholen.

Wer muss eine 1.3-Unterweisung erhalten?

Alle Personen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter berührt und die keine ADR-Bescheinigung haben. Das umfasst Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger, Versandsachbearbeiter und Lagermitarbeitende. Die Unterweisung erfolgt vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, wird regelmäßig wiederholt und ist nach ADR 1.3.3 schriftlich zu dokumentieren.

Ab welcher Menge ist ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht?

Die Pflicht besteht grundsätzlich für jedes Unternehmen, das Gefahrgut versendet, verpackt, belädt, befüllt oder entlädt. Ausnahmen gelten für Beförderungen in freigestellten Mengen und für reine Empfangstätigkeiten ohne Entladung. Maßgeblich sind § 1 GbV und ADR 1.8.3. Eine pauschale Mengen-Schwelle existiert nicht, die Pflicht knüpft an die Art der Tätigkeit an.

Was muss der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten enthalten?

Nach ADR 1.8.3.3 listet der Bericht die durchgeführten Stichprobenkontrollen, Unterweisungen, Vorfälle, Auswertungen von Beförderungspapieren, Prüfungen der Ausrüstung und die Bewertung der Auswahl von Beförderern und Unterauftragnehmern auf. Er ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Kann CIVAC den Gefahrgutbeauftragten extern stellen?

Ja. CIVAC stellt den Gefahrgutbeauftragten als Officer-as-a-Service mit gültiger Schulungsbescheinigung nach ADR 1.8.3.7, übernimmt die Bestellung mit der CIVAC-SLA von zwei Werktagen und führt Jahresbericht, Schulungsmatrix sowie 1.3-Unterweisung in der Plattform. Alternativ lizenzieren Sie den Workspace für Ihren internen Beauftragten.

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