ADR 1.1.3.6: Die 1000-Punkte-Regel rechtssicher anwenden
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR regelt die wichtigste Freistellung für Versender und Beförderer. Wer die 1000-Punkte-Regel falsch anwendet, riskiert Bußgelder bis 50.000 Euro und persönliche Haftung der Geschäftsleitung. Dieser Beitrag erklärt Berechnung, Dokumentation und Schnittstellen zum Gefahrgutbeauftragten.
Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR 2025 ist die meistgenutzte Freistellung im Straßentransport gefährlicher Güter. Sie erlaubt eine reduzierte Anwendung des Regelwerks, wenn die je Beförderungseinheit transportierte Menge unter dem definierten Schwellenwert bleibt. § 2 GGVSEB verweist unmittelbar auf diese Vorschrift, weshalb Verstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden.
Die Regel klingt einfach: maximal 1000 Punkte je Transport. In der Praxis scheitert die Anwendung jedoch an Mehrgutklassifizierung, Begleitpapieren und der Frage, wer im Unternehmen die Berechnung verantwortet. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie die 1.1.3.6-Berechnung dokumentieren, welche Pflichten trotz Freistellung bestehen und wann Sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen.
Auf einen Blick
- Die 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 befreit nur teilweise; Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier bleiben in den meisten Fällen vorgeschrieben.
- Die Punkteberechnung erfolgt je Beförderungseinheit, nicht je Versandstück, und muss bei Mehrgutsendungen aufsummiert werden.
- Auch bei Anwendung der Freistellung kann eine Bestellpflicht für einen Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV bestehen, sobald Gefahrgut im Unternehmen relevant wird.
Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich der Kleinmengenregelung
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR 2025 regelt die Freistellung für die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen, die einen bestimmten Schwellenwert je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Straßenbeförderung. Für Schiene gilt RID 1.1.3.6 mit weitgehend identischer Systematik, für Seeschiff IMDG-Code 1.5.1 mit eigenen Schwellen.
Erfasst werden Versender, Verlader und Beförderer. Die Freistellung greift, sobald die berechnete Summe aller Gefahrgutmengen je Beförderungseinheit unter 1000 Punkten bleibt. Maßgeblich ist die tatsächlich transportierte Menge, nicht die theoretische Ladekapazität des Fahrzeugs. Mehrere Sendungen verschiedener Auftraggeber addieren sich.
Ausgenommen von 1.1.3.6 sind Tankbeförderungen, lose Schüttgüter sowie Stoffe der Beförderungskategorie 0 (zum Beispiel bestimmte explosive Stoffe der Klasse 1). Diese unterliegen stets der vollen ADR-Anwendung. Die Beförderungskategorie wird in Tabelle 1.1.3.6.3 ADR jedem UN-Stoff zugeordnet, von 0 (strengster Maßstab) bis 4 (keine Anrechnung).
Die Freistellung betrifft nicht alle ADR-Pflichten. Vorgeschrieben bleiben in der Regel die Vorschriften zu Verpackung (Kapitel 4.1), Kennzeichnung der Versandstücke (Kapitel 5.2) und das Beförderungspapier nach 5.4.1. Entfallen können insbesondere die orangefarbene Tafel am Fahrzeug, ADR-Schulungspflicht des Fahrers nach Kapitel 8.2 und die Ausrüstung nach 8.1.5.
Eine vollständige Übersicht der freigestellten Beförderungen finden Sie in unserer Rollendarstellung des Gefahrgutbeauftragten. Der Officer prüft, ob die Voraussetzungen je Sendung tatsächlich erfüllt sind und dokumentiert die Anwendung der Freistellung audit-fest.
Die saubere Abgrenzung entscheidet, ob die Aufsicht eine vollständige ADR-Beförderung oder eine zulässige Freistellung sieht. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.
Die Punkteberechnung Schritt für Schritt
Die 1000-Punkte-Berechnung erfolgt in vier Schritten. Erstens wird je UN-Nummer die Beförderungskategorie aus Tabelle 1.1.3.6.3 ADR ermittelt. Zweitens wird die Menge des Stoffs (in Kilogramm bei festen Stoffen, in Litern bei flüssigen, in Litern Wasserkapazität bei Gasen) festgestellt. Drittens wird die Menge mit dem Multiplikator der Kategorie multipliziert.
Die Multiplikatoren lauten: Kategorie 0 nicht zulässig, Kategorie 1 Faktor 50, Kategorie 2 Faktor 3, Kategorie 3 Faktor 1, Kategorie 4 Faktor 0. Beispiel: 200 Liter Dieselkraftstoff (UN 1202, Kategorie 3) ergeben 200 Punkte. Zusätzlich 10 Liter Benzin (UN 1203, Kategorie 2) ergeben 30 Punkte. Summe: 230 Punkte, unterhalb der 1000-Punkte-Grenze.
Viertens wird je Beförderungseinheit aufsummiert. Eine Beförderungseinheit ist nach 1.2.1 ADR ein Kraftfahrzeug ohne angekuppelten Anhänger oder eine Kombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger. Bei Sattelzügen zählt die gesamte Kombination. Pro Tour darf die Summe 1000 Punkte nicht überschreiten.
Häufiger Fehler: Auftraggeber rechnen je Versandstück oder je Tag, nicht je Beförderungseinheit. Werden mehrere Stopps gefahren, kann sich die Gesamtmenge ändern; entscheidend ist der höchste Punktewert während einer einzelnen Fahrt. Wer einlädt, ohne vorher zu rechnen, verliert die Freistellung mit dem ersten zu viel geladenen Versandstück.
Die Berechnung gehört in das Beförderungspapier nach 5.4.1.1.10.1 ADR mit dem Vermerk "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Ohne diesen Vermerk gilt die Freistellung nicht.
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Was bleibt trotz Freistellung verpflichtend
Die 1.1.3.6-Freistellung ist eine Teilfreistellung, keine Komplettbefreiung. Vorgeschrieben bleiben in nahezu allen Fällen die UN-zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1.1 ADR, die Kennzeichnung der Versandstücke mit Gefahrzettel und UN-Nummer nach Kapitel 5.2 sowie das Beförderungspapier mit den Pflichtangaben aus 5.4.1.1.
Entfallen können insbesondere drei Pflichtenblöcke: die Großzettel und orangefarbenen Warntafeln am Fahrzeug nach Kapitel 5.3, die spezifische ADR-Fahrerschulung nach Kapitel 8.2 (eine allgemeine Unterweisung nach 1.3 ADR bleibt jedoch verpflichtend) und die Fahrzeugausrüstung nach 8.1.5 (Feuerlöscher, persönliche Schutzausrüstung). Auch das Rauchverbot beim Be- und Entladen nach 8.3.5 bleibt anwendbar.
Die Pflichten des Versenders nach 1.4.2.1 ADR bestehen weiter. Er muss prüfen, ob das Gut zur Beförderung zugelassen ist, die richtige UN-Nummer und Verpackung wählen sowie die Sicherheitsdatenblätter bereithalten. Der Beförderer nach 1.4.2.2 ADR prüft das Beförderungspapier, die Verpackung und die Punkteberechnung vor Abfahrt.
Auch die Unterweisungspflicht nach 1.3 ADR gilt fort. Alle Beschäftigten, deren Tätigkeit Gefahrguttransporte berührt, müssen vor der Aufgabenübernahme und in regelmäßigen Abständen geschult werden. Die Schulung wird im Personalakte dokumentiert und ist bei Kontrollen vorzulegen.
Übersehen wird häufig die Pflicht zur Sicherung der Ladung nach 7.5.7 ADR. Die Versandstücke müssen so verstaut werden, dass sie weder verrutschen noch beschädigt werden. Bei Kontrolle reicht ein lose stehendes Kanister bereits für eine Beanstandung.
Wer die verbleibenden Pflichten unterschätzt, gerät trotz korrekter Punkteberechnung in Konflikt mit der Aufsicht. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Beförderungspapier und Dokumentation bei 1.1.3.6
Das Beförderungspapier ist das zentrale Dokument der Freistellung. Es muss nach 5.4.1.1.1 ADR folgende Angaben enthalten: UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben "UN", offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrzettelnummer, Verpackungsgruppe in römischen Ziffern, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Gesamtmenge je gefährlichem Gut, Name und Anschrift von Absender und Empfänger.
Zusätzlich nach 5.4.1.1.10.1 ADR der Vermerk: "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Fehlt dieser Vermerk, gilt die Freistellung formal nicht und die Aufsicht behandelt den Transport als regulären ADR-Transport mit allen damit verbundenen Pflichten.
Eine separate Punkteberechnung als Anlage zum Beförderungspapier ist nicht verpflichtend, in der Praxis aber dringend empfohlen. Sie dokumentiert nachvollziehbar, dass die Freistellung zu Recht angewendet wurde. Bei Mehrgutsendungen ist die Berechnung ohnehin der einzige Weg, die Einhaltung der 1000-Punkte-Grenze zu belegen.
Die Aufbewahrungsfrist für Beförderungspapiere beträgt nach 5.4.4 ADR drei Monate für den Beförderer und nach § 18 GGVSEB sechs Monate für Versender und Empfänger. Im Rahmen der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB sind faktisch zehn Jahre üblich, da Frachtbriefe steuerlich relevant sind.
Digitale Beförderungspapiere sind nach 5.4.0.2 ADR seit 2025 zulässig, sofern bei Kontrolle eine Lesbarkeit gewährleistet ist. Die Datenstruktur muss den eFTI-Vorgaben (EU 2020/1056) entsprechen. Ab August 2026 wird die Akzeptanzpflicht durch die Aufsichtsbehörden EU-weit verbindlich.
Der CIVAC-Workspace integriert Beförderungspapier-Vorlagen mit automatischer Punkteberechnung und Aufbewahrungsworkflow. Audit-fest, dokumentiert, ADR-fest.
Wann eine Bestellpflicht für den Gefahrgutbeauftragten besteht
Die Anwendung von 1.1.3.6 ADR befreit nicht automatisch von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. § 1 GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) regelt die Bestellpflicht eigenständig. Erfasst sind Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, beladen oder entladen.
Ausnahmen von der Bestellpflicht nach § 2 GbV greifen unter anderem für Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich Beförderungen umfasst, bei denen Mengen unterhalb der 1.1.3.6-Schwelle befördert werden. Wer also dauerhaft und ausschließlich unter 1000 Punkten bleibt und keine weiteren gefahrgutrechtlichen Tätigkeiten ausübt, ist von der Bestellpflicht ausgenommen.
Vorsicht bei der Auslegung: Sobald gelegentlich oder ausnahmsweise größere Mengen befördert werden, entfällt die Ausnahme. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen Gefahrgut zur Beförderung verpackt oder als Verlader auftritt. In Zweifelsfällen ist die Bestellung empfohlen, da die Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro bewehrt ist.
Die Bestellung erfolgt schriftlich. Der Beauftragte muss einen gültigen Schulungsnachweis nach Kapitel 1.8.3 ADR vorlegen, der spätestens alle fünf Jahre zu erneuern ist. Die Bestellung wird der zuständigen Behörde gemeldet (in Deutschland je nach Bundesland die IHK, das Regierungspräsidium oder das Landesamt für Arbeitsschutz).
Der Beauftragte erstellt nach 1.8.3.3 ADR einen jährlichen Bericht über die Gefahrguttätigkeiten des Unternehmens. Dieser Bericht wird mindestens fünf Jahre aufbewahrt und ist bei Audits vorzulegen.
CIVAC stellt die Bestellurkunde, den Schulungsnachweis und die Berichtsvorlage im Workspace bereit. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.
Bußgelder und Haftung bei Verstößen
Verstöße gegen 1.1.3.6 ADR werden als Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG geahndet. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro je Einzelverstoß. Der konkrete Betrag richtet sich nach dem Bußgeldkatalog Gefahrgut der Verkehrsministerkonferenz, der für jeden Verstoßtyp Regelbeträge vorsieht.
Häufige Tatbestände sind: unrichtige oder fehlende Berechnung der Punkte (Regelsatz 1.500 bis 5.000 Euro), fehlender 1.1.3.6-Vermerk im Beförderungspapier (Regelsatz 500 bis 1.500 Euro), unzulässige Anwendung der Freistellung trotz Überschreitung (Regelsatz 3.000 bis 15.000 Euro je Versandstück), nicht zugelassene Verpackung (Regelsatz 1.500 bis 5.000 Euro).
Bei vorsätzlicher Tatbegehung verdoppelt sich der Bußgeldrahmen nach § 17 OWiG. Bei wirtschaftlichem Vorteil kann das Bußgeld zusätzlich abgeschöpft werden. Wiederholungstaten innerhalb von zwei Jahren werden regelmäßig im oberen Drittel des Bußgeldrahmens geahndet.
Daneben besteht die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung). Wer als Inhaber oder Geschäftsführer keine angemessene Aufsicht sicherstellt, haftet bis 1 Million Euro bei vorsätzlichen Verstößen seiner Mitarbeiter. Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist anerkannte Aufsichtsmaßnahme und entlastet den Geschäftsführer im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Strafrechtlich kann § 328 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen) relevant werden, wenn durch den Verstoß eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter entsteht. Die Strafdrohung reicht bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Versicherer kürzen Leistungen bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. Wer ohne 1.1.3.6-Vermerk fährt und einen Unfall verursacht, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes.
Häufige Praxisfehler bei der Anwendung
Erster Praxisfehler: die Berechnung erfolgt je Tag oder je Auftrag, nicht je Beförderungseinheit. Wird ein Fahrzeug mit Gefahrgut beladen, das zwischen zwei Touren entladen und neu beladen wird, ist je Tour neu zu rechnen. Wer die Summe addiert, überschreitet die Grenze rechnerisch und verliert die Freistellung.
Zweiter Fehler: fehlende Berücksichtigung der Beförderungskategorie 0. Stoffe dieser Kategorie sind nicht freistellbar, auch wenn die Menge gering ist. Beispiel: bestimmte Sprengstoffe der UN 0042 (Booster) sind Kategorie 0 und unterliegen stets der vollen ADR-Anwendung.
Dritter Fehler: Versandstücke werden ohne Gefahrzettel oder UN-Nummer versandt, weil der Versender annimmt, die Freistellung befreie auch von der Kennzeichnung. Die Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht bleibt bestehen. Aufsichtskontrollen am Fahrzeug ahnden fehlende Kennzeichnung unabhängig von der Punktegrenze.
Vierter Fehler: der 1.1.3.6-Vermerk fehlt im Beförderungspapier oder ist unvollständig formuliert. Akzeptiert wird nur die wörtliche Formulierung aus 5.4.1.1.10.1 ADR. Eigenformulierungen wie "Kleinmenge" oder "Freistellung" reichen nicht.
Fünfter Fehler: gemischte Sendungen werden nicht aufsummiert. Wenn drei Stoffe unterschiedlicher Kategorien transportiert werden, werden alle Einzelpunkte addiert. Die 1000-Punkte-Grenze gilt für die Gesamtsumme, nicht je Stoff.
Sechster Fehler: die Fahrerunterweisung nach 1.3 ADR wird unterlassen, weil die spezifische ADR-Schulung nach Kapitel 8.2 entfällt. Die allgemeine Unterweisung ist auch bei Freistellung verpflichtend und wird bei Kontrollen abgefragt. Frist läuft ab Kenntnis.
1.1.3.6 in der Lieferkette: Schnittstellen mit Verladern und Spediteuren
Der Verlader nach 1.4.3.1 ADR ist neben dem Versender verantwortlich, dass die übergebenen Versandstücke ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind. Bei 1.1.3.6-Transporten prüft er, ob die Punktesumme mit den geladenen Mengen übereinstimmt und ob der Vermerk im Beförderungspapier korrekt ist.
Der Spediteur als Beförderer trägt nach 1.4.2.2 ADR die Verantwortung, dass das Fahrzeug zur Beförderung geeignet ist, das Beförderungspapier vollständig vorliegt und die Sicherung der Ladung nach 7.5.7 erfolgt ist. Verlässt er sich auf die Versenderangaben, ohne nachzurechnen, trifft ihn bei Falschangaben dennoch eine eigene Mitverantwortung.
Bei Sammelladungen ist die Punkteberechnung besonders heikel. Werden mehrere Sendungen unterschiedlicher Auftraggeber auf einem Fahrzeug zusammengeführt, müssen alle Mengen aufsummiert werden. Überschreitet die Summe 1000 Punkte, entfällt die Freistellung für die gesamte Beförderungseinheit, auch wenn jede Einzelsendung für sich genommen unter dem Limit liegt.
Praxislösung: digitale Frachtbörsen und TMS-Systeme erfassen die UN-Nummer und Menge je Sendung. Eine automatische Summenberechnung warnt vor Überschreitung. Manuelle Berechnungen sind fehleranfällig und werden bei Audits mit hoher Wahrscheinlichkeit beanstandet.
Bei innerbetrieblichem Transport zwischen mehreren Standorten gilt 1.1.3.6 ebenfalls. Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen ist nicht generell freigestellt; die Punktegrenze gilt unabhängig davon, ob die Beförderung im öffentlichen Verkehr oder auf Werkstraßen erfolgt, sofern öffentliche Straßen berührt werden.
CIVAC vernetzt Beauftragte, Verlader und Spediteure in einer gemeinsamen Berichtslinie. Die Punkteberechnung wird je Sendung im Workspace dokumentiert und revisionssicher abgelegt.
Operative Umsetzung mit der CIVAC-Plattform
CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service mit Sitz in Deutschland und EU-Datenresidenz. Der Workspace stellt 490 einsatzbereite Audit-Vorlagen bereit, darunter Beförderungspapier-Templates mit integrierter 1.1.3.6-Punkteberechnung, Unterweisungsnachweise nach 1.3 ADR und den jährlichen Bericht des Gefahrgutbeauftragten nach 1.8.3.3 ADR.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Bei der Officer-as-a-Service-Variante übernimmt ein externer Gefahrgutbeauftragter von CIVAC die Bestellung, Schulung, Berichtspflicht und Behördenkommunikation. Die Bestellurkunde wird innerhalb von zwei Werktagen erstellt und der zuständigen Behörde gemeldet.
Der Workspace integriert die ADR-Tabelle 1.1.3.6.3 mit allen UN-Nummern und Beförderungskategorien. Die Berechnung erfolgt automatisch beim Anlegen einer Sendung. Überschreitet die Summe 950 Punkte, warnt das System; bei 1000 Punkten wird die Freistellung gesperrt und das vollständige ADR-Verfahren ausgelöst.
Die Schnittstelle zu TMS-Systemen erlaubt automatischen Datenimport. Beförderungspapiere werden im Volltext-Vermerk erzeugt und digital signiert. Aufbewahrung erfolgt nach § 18 GGVSEB sechs Monate, im Workspace standardmäßig zehn Jahre revisionssicher.
Bei Audits oder Kontrollen exportiert der Workspace die Punkteberechnung, das Beförderungspapier und den Unterweisungsnachweis in einer einzigen ZIP-Datei. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir prüfen Ihre Bestellpflicht und die Anwendung von 1.1.3.6 innerhalb von zwei Werktagen.
FAQ
Gilt 1.1.3.6 ADR auch für Werkverkehr auf Betriebsgelände?
Auf reinem Werkgelände ohne Berührung öffentlicher Straßen findet das ADR keine Anwendung. Sobald öffentliche Verkehrsflächen berührt werden (auch nur Querung), gilt das ADR vollständig einschließlich der 1.1.3.6-Regel. Im Zweifel ist die Anwendung empfohlen, da die Aufsicht jede öffentlich zugängliche Fläche prüfen kann.
Welche Strafe droht bei falscher Anwendung der 1000-Punkte-Regel?
Verstöße werden nach § 10 GGBefG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro je Einzelverstoß geahndet. Bei vorsätzlicher Tatbegehung verdoppelt sich der Rahmen nach § 17 OWiG. Zusätzlich droht die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG bis 1 Million Euro bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung.
Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten, wenn ich nur unter 1000 Punkten transportiere?
Wenn Sie dauerhaft und ausschließlich unter der 1.1.3.6-Schwelle bleiben und keine weiteren gefahrgutrechtlichen Tätigkeiten ausüben, greift die Ausnahme nach § 2 GbV. Bereits gelegentliche Überschreitungen oder Tätigkeiten als Verpacker oder Verlader lösen die Bestellpflicht aus. Im Zweifel ist die Bestellung der sicherere Weg.
Muss der Fahrer eine ADR-Schulung haben, wenn 1.1.3.6 angewendet wird?
Die spezifische ADR-Fahrerschulung nach Kapitel 8.2 entfällt. Die allgemeine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR bleibt verpflichtend und wird bei Kontrollen abgefragt. Die Unterweisung ist im Personalakte zu dokumentieren und mindestens alle zwei Jahre aufzufrischen.
Wie formuliere ich den Freistellungsvermerk im Beförderungspapier korrekt?
Verwenden Sie die wörtliche Formulierung aus 5.4.1.1.10.1 ADR: "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Eigenformulierungen werden bei Kontrollen nicht akzeptiert und führen zum Verlust der Freistellung. Der Vermerk muss zusätzlich zu den üblichen Angaben nach 5.4.1.1.1 ADR im Beförderungspapier stehen.
Gelten für Schiene und See dieselben Punktegrenzen wie auf der Straße?
Nein. RID 1.1.3.6 für die Schiene folgt zwar derselben Systematik, hat aber abweichende Kategorien für bestimmte Stoffe. Der IMDG-Code 1.5.1 für die Seeschifffahrt arbeitet mit anderen Limits (Limited Quantities, Excepted Quantities) und kennt keine 1000-Punkte-Regel. Bei multimodalen Transporten ist jeder Verkehrsträger einzeln zu prüfen.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.