33 1203 im Gefahrgut: Was die orangefarbene Warntafel über Benzin verrät
Hinter der Kombination 33 1203 stehen ein leicht entzündbarer flüssiger Stoff und Benzin. Dieser Leitfaden erklärt die orangefarbene Warntafel, die Pflichten des Versenders, die Tunnelbeschränkung und den Audit-festen Nachweis im CIVAC Workspace.
Die Kombination 33 1203 auf der orangefarbenen Warntafel eines Tankfahrzeugs ist eine der häufigsten Anblicke im europäischen Straßenverkehr. Die obere Zahl 33 ist die Gefahrnummer nach ADR 2025 Abschnitt 5.3.2.3 und bezeichnet einen leicht entzündbaren flüssigen Stoff mit einem Flammpunkt unter 23 Grad Celsius. Die untere Zahl 1203 ist die UN-Nummer und identifiziert Ottokraftstoff (Benzin) im Stoffverzeichnis des ADR Kapitel 3.2 Tabelle A.
Wer Benzin versendet, befördert, verlädt oder empfängt, übernimmt umfangreiche Pflichten aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Dieser Beitrag erklärt die Bedeutung der Kennzeichnung im Detail, ordnet die operativen Pflichten und zeigt, wie die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service von CIVAC die Nachweise Audit-fest führt. Frist läuft ab Kenntnis, auch wenn der Tankzug erst einmal sicher am Ziel ankommt.
Auf einen Blick
- 33 ist die Kemler-Zahl für leicht entzündbare flüssige Stoffe mit Flammpunkt unter 23 Grad Celsius, 1203 die UN-Nummer für Ottokraftstoff (Benzin).
- Benzin gehört zur Klasse 3 mit Verpackungsgruppe II und unterliegt im Tank- und Stückguttransport der Tunnelbeschränkung D/E nach ADR 1.9.5.
- Verstöße gegen Kennzeichnung und Beförderungspapier werden nach § 37 GGVSEB mit Bußgeldern bis 50.000 Euro je Einzelfall geahndet.
Bedeutung der Kennzeichnung 33 1203
Die orangefarbene Warntafel nach ADR 5.3.2 ist 40 Zentimeter breit und 30 Zentimeter hoch, sie hat einen schwarzen Rand und eine horizontale schwarze Linie in der Mitte. Auf der oberen Hälfte steht die Gefahrnummer (Kemler-Zahl), auf der unteren Hälfte die UN-Nummer.
Die Kemler-Zahl 33 setzt sich aus zwei Ziffern zusammen. Die erste 3 bezeichnet die Hauptgefahr (entzündbare flüssige Stoffe), die zweite 3 verstärkt diese Gefahr und kennzeichnet damit einen besonders leicht entzündbaren Stoff mit Flammpunkt unter 23 Grad Celsius. Die Verdopplung der Ziffer ist nach ADR 5.3.2.3 das systematische Mittel zur Hervorhebung einer Hauptgefahr ohne Nebengefahr.
Die UN-Nummer 1203 steht im ADR Stoffverzeichnis 3.2 Tabelle A und identifiziert Ottokraftstoff (auch Benzin oder Motorenbenzin genannt). Die offizielle Benennung lautet OTTOKRAFTSTOFF und ist im Beförderungspapier in genau dieser Schreibweise zu verwenden.
Andere häufige Kemler-Zahlen sind 30 für entzündbare flüssige Stoffe mit Flammpunkt zwischen 23 und 60 Grad Celsius (Dieselkraftstoff UN 1202), 80 für ätzende Stoffe (Schwefelsäure UN 1830) oder 268 für entzündbares giftiges Gas (Methyl-Isocyanat). Die Logik ist einheitlich, sobald sie verstanden ist.
Eine Übersicht der Rolle hinter der Kennzeichnung bietet der Gefahrgutbeauftragte im CIVAC Beauftragten-Katalog, mit Bestellurkunde, Berichtslinie und Jahresbericht-Vorlage. Die orangefarbene Warntafel ist Pflichtkennzeichnung, kein Marketinginstrument.
UN 1203 Benzin: Klassifizierung im ADR-System
Benzin ist im ADR Kapitel 3.2 Tabelle A unter UN 1203 mit der Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe) erfasst. Der Klassifizierungscode lautet F1 (entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr). Die Verpackungsgruppe ist II, was eine mittlere Gefahr und entsprechende Bauartanforderungen an die Verpackung bedeutet.
Der Flammpunkt von Ottokraftstoff liegt typischerweise zwischen minus 40 und minus 20 Grad Celsius. Damit ist Benzin auch bei winterlichen Temperaturen leicht entzündbar. Der Siedebereich startet bei rund 30 Grad Celsius. Bereits Dämpfe in geringer Konzentration bilden mit Luft explosionsfähige Gemische.
Im Beförderungspapier nach ADR 5.4.1.1.1 ist die Eintragung in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu führen: UN 1203, OTTOKRAFTSTOFF, 3, II, (D/E). Der Tunnelbeschränkungscode D/E in Klammern ergibt sich aus ADR 3.2.1 Spalte 15. Er beschränkt die Durchfahrt von Tunneln der Kategorien D und E.
Die Sondervorschriften für UN 1203 sind in ADR 3.2.1 Spalte 6 aufgeführt, darunter SV 243 (für Ottokraftstoff mit Bleizusatz, was in der EU seit 2000 ausgeschlossen ist) und SV 363 (für Stoffe in Maschinen oder Geräten). Sie verändern Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen im Detail.
Für Verlader und Versender ist UN 1203 eine der häufigsten Eintragungen im Beförderungspapier. Eine korrekte Stoffliste mit allen Spalten der Tabelle A ist die Grundlage jedes Jahresberichts nach § 9 GbV. CIVAC stellt im Workspace eine konfigurierbare Stoffliste-Vorlage bereit.
Tunnelbeschränkung und Routenplanung
Die Tunnelbeschränkung nach ADR 1.9.5 verteilt Tunnel in fünf Kategorien (A bis E) und ordnet jedem Gefahrgut einen Code zu, der angibt, in welchen Kategorien die Durchfahrt erlaubt oder verboten ist. Für UN 1203 gilt D/E. Das bedeutet: Tunnel der Kategorie D (Beschränkungen für sehr große Explosionen, große Explosionen, große Freisetzungen toxischer Stoffe und große Brände) und Kategorie E (Beschränkungen für alle gefährlichen Güter außer UN 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373) sind in der Regel nicht erlaubt.
Tunnel der Kategorie A (keine Beschränkungen) sind passierbar, ebenso B und C im Regelfall. Die nationale Behörde kann die Kategorie eines Tunnels durch Verkehrszeichen (Zusatztafel) angeben. Wer ohne Tunnelangabe im Beförderungspapier fährt, verliert das Beweismittel für die korrekte Routenwahl.
In Deutschland sind beispielsweise der Elbtunnel in Hamburg (Kategorie B) und der Rennsteigtunnel in Thüringen (Kategorie D) von Bedeutung. Der Engelbergtunnel auf der A 81 ist Kategorie E. Eine Routenplanung ohne Tunnelinformation kann zu mehrstündigen Umwegen führen.
Die Zoll- und Mautstationen prüfen das Beförderungspapier auf die Tunnelangabe. Fehlt der Code, kann die Weiterfahrt nach § 19 StVZO untersagt werden. Standzeit, Umladung und Bergung treffen den Beförderer und letztlich den Auftraggeber.
Praktisch hilft eine in Telematik integrierte ADR-Routenführung. Die Disposition koordiniert mit dem Gefahrgutbeauftragten, der die Tunnelkategorien im Workspace dokumentiert und die Routenfreigaben versioniert. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Pflichten des Versenders bei UN 1203
Der Versender ist nach § 17 GGVSEB der Hauptverantwortliche. Bei UN 1203 prüft er die Klassifikation, wählt die ADR-zugelassene Verpackung (Stahlfässer 1A1, Kunststoffkanister 3H1, IBC 31A oder Tankcontainer), erstellt das Beförderungspapier und übergibt das Gut nur an einen ADR-zertifizierten Beförderer.
Das Beförderungspapier muss die UN-Nummer, die offizielle Benennung in Großbuchstaben, die Klasse, die Verpackungsgruppe und die Tunnelbeschränkung enthalten. Bei Versandstücken kommen Anzahl und Beschreibung hinzu, bei Tanks die Gesamtmenge in Litern oder Kilogramm. Ein typischer Eintrag lautet: UN 1203 OTTOKRAFTSTOFF, 3, II, (D/E), 25.000 kg, Tankcontainer.
Die schriftlichen Weisungen nach ADR 5.4.3 ergänzen das Beförderungspapier und sind in der Sprache des Fahrers im Führerhaus verfügbar. Sie informieren über Sofortmaßnahmen bei Brand, Leckage oder Personenkontakt. Bei UN 1203 sind insbesondere Funkenfreiheit, Hautschutz und sofortige Evakuierung des Umfelds hervorzuheben.
Sicherheitsdatenblatt nach REACH Artikel 31 und Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist innerbetrieblich verfügbar zu halten. Es ist nicht im Fahrzeug erforderlich, aber Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz nach § 6 GefStoffV.
Schulung der unterwiesenen Personen nach ADR 1.3 ist Pflicht. Wer Versandstücke kennzeichnet, Beförderungspapiere ausfüllt oder Verladevorgänge überwacht, muss aufgabenspezifisch unterwiesen sein. Die Unterweisung ist mit Datum und Inhalt zu dokumentieren.
CIVAC stellt im Workspace 490 Audit-Vorlagen bereit, darunter Beförderungspapier-Vorlagen für UN 1203, Schulungsregister und Sicherheitsdatenblatt-Verzeichnis. Die EU-Datenresidenz sichert die Verarbeitung im europäischen Wirtschaftsraum.
Verlader, Beförderer und Empfänger bei UN 1203
Der Verlader nach § 18 GGVSEB ist derjenige, der das Versandstück oder den Tank auf das Fahrzeug bringt. Bei UN 1203 prüft er, dass Verpackung und Tank ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, dass das Zusammenladeverbot nach ADR 7.5.2 eingehalten wird (kein Zusammenladen mit Klasse 1 Explosivstoffen oder Klasse 5.1 entzündend wirkenden Stoffen ohne Sondervorschrift) und dass die Ladungssicherung nach VDI 2700 erfolgt.
Der Beförderer nach § 19 GGVSEB stellt das ADR-zugelassene Fahrzeug mit FL-Tank für entzündbare flüssige Stoffe bereit, prüft das Beförderungspapier und die Ausrüstung nach ADR 8.1.5 (zwei Feuerlöscher zu je mindestens 6 kg, Unterlegkeile, Warnweste, Augenspülflüssigkeit, Auffangbehälter für Leckage). Der Fahrer benötigt den ADR-Schein Basiskurs plus Aufbaukurs Tank.
Während der Beförderung gelten Halt- und Rauchverbote nach ADR 8.3 sowie das Wachverbot für leere Fahrzeuge nicht, gefüllte Tankfahrzeuge dürfen nach ADR 8.4 nicht unbewacht auf öffentlichen Plätzen abgestellt werden.
Der Empfänger nach § 20 GGVSEB nimmt das Gut unverzüglich an, prüft die Vorschriftsmäßigkeit und reinigt oder entgast die Tanks vor der Rückgabe an den Beförderer. Bei Mängeln informiert er den Gefahrgutbeauftragten und dokumentiert den Vorgang.
Jede dieser Pflichten wirkt nur, wenn sie operativ greift. Im CIVAC Workspace lassen sich Verlade-Checklisten, Empfängerprüfungen und Vorfallsberichte versioniert führen. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Wer die Rolle des Gefahrgutbeauftragten nicht intern besetzen möchte, lässt den externen Gefahrgutbeauftragten über CIVAC bestellen, mit Bestellurkunde und Jahresbericht innerhalb von zwei Werktagen.
Schnittstellen: Arbeitsschutz, Brandschutz und Umwelt
UN 1203 berührt nicht nur das Gefahrgutrecht, sondern parallel den Arbeitsschutz, den Brandschutz und das Umweltrecht. Am Arbeitsplatz greift die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Der Gefahrstoffbeauftragte erstellt die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV und definiert die Ex-Schutzzonen nach ATEX 137 (Richtlinie 1999/92/EG).
Brandschutzrechtlich ist die Lagerung von Ottokraftstoff in der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) geregelt. Mengen über 100 Liter erfordern besondere Brandschutzmaßnahmen, ab 1 Tonne greifen Anzeigepflichten nach Landesrecht. Der Brandschutzbeauftragte stimmt die Lagerstellen mit dem Gefahrgutbeauftragten ab.
Umweltrechtlich fällt Benzin unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ottokraftstoff ist in Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. Auffangräume, Leckage-Erkennung und Anzeigen an die Wasserbehörde sind Pflicht. Der Umweltbeauftragte bedient diese Schnittstelle.
Lagermengen über bestimmten Schwellen können einen Störfallbeauftragten nach 12. BImSchV erforderlich machen. Bei Ottokraftstoff beginnt die untere Klasse bei 5.000 Tonnen, die obere Klasse bei 50.000 Tonnen.
Datenschutzrechtlich werden Personenbezüge (Fahrernamen, ADR-Scheine, Schulungsnachweise) verarbeitet. Der externe Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO erfolgt und dass Aufbewahrungsfristen sauber definiert sind.
CIVAC bündelt 25 Beauftragten-Rollen so, dass diese Schnittstellen sichtbar bleiben. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.
Bußgelder, Kontrollen und Haftung bei UN 1203
Verstöße gegen die Vorschriften bei UN 1203 werden nach § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro je Einzelfall. Der Bundesweite Gefahrgut-Bußgeldkatalog 2025 sieht für ein fehlendes Beförderungspapier 500 Euro, für eine falsche Tunnelangabe 250 Euro und für eine nicht ordnungsgemäße Warntafel 1.000 Euro vor.
Bei mehrfachen Verstößen oder vorsätzlicher Begehung kann nach § 10 GGBefG der Straftatbestand greifen. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren stehen im Raum, wenn Leib oder Leben gefährdet werden.
Die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führen Straßenkontrollen nach Richtlinie 95/50/EG durch. Bei UN 1203 stehen Funkenfreiheit, Schlauchverbindungen, Ladungssicherung und Tunneldaten besonders im Fokus.
Versicherungsrechtlich ist die Einhaltung der ADR-Vorschriften Voraussetzung für die Deckung. Ein nicht dokumentierter ADR-Schein des Fahrers kann den Versicherungsschutz im Schadensfall gefährden. Die Folgekosten bei einem Brand können mehrere Millionen Euro erreichen.
Geschäftsführungen haften nach § 130 OWiG für Aufsichtspflichtverletzungen. Wer den Gefahrgutbeauftragten nicht bestellt, nicht schult oder den Jahresbericht nicht abnimmt, riskiert die persönliche Haftung. Die Berichtslinie an die Geschäftsleitung ist daher zwingend zu dokumentieren.
Audit-fest, dokumentiert, ADR-fest. CIVAC führt die Nachweise so, dass sie im Behördentermin oder Gerichtsverfahren reproduzierbar sind. Die Berichtslinie und die Bestellurkunde liegen versioniert vor.
Vom Beförderungspapier zur Audit-festen Akte
Eine UN-1203-Sendung produziert in der Praxis fünf bis sieben Dokumente: Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, ADR-Schein des Fahrers, Bauartzulassung des Tanks, Schulungsnachweis des Verladers, Verlade-Checkliste und Empfängerquittung. Wer diese Dokumente in Excel verwaltet, scheitert spätestens beim ersten Personalwechsel.
Empfehlenswert ist eine zentrale Sendungsakte, in der alle Dokumente zur jeweiligen Lieferung verlinkt sind. Datum, Fahrzeug, Fahrer, Route, Tunnelangabe und Vorfallsstatus sollten in Sekunden auffindbar sein. Im Audit nach § 9 GbV ist die Vorlage des Jahresberichts mit Verweis auf einzelne Sendungen Standard.
Im CIVAC Workspace lassen sich Sendungsakten strukturiert führen. Beförderungspapier-Vorlage, schriftliche Weisungen in der jeweiligen Sprache, ADR-Schein-Spiegelung und Unterweisungsregister sind in einer Datenstruktur verbunden. Die EU-Datenresidenz garantiert, dass keine Daten den europäischen Wirtschaftsraum verlassen.
Die Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten ist die Klammer um diese Akten. Sie definiert Aufgaben, Befugnisse und Berichtslinie. Ohne Bestellurkunde keine Bestellung, ohne Bestellung kein verteidigungsfähiges Compliance-System.
Wer die externe Bestellung wählt, erhält den Gefahrgutbeauftragten als Officer-as-a-Service über CIVAC. Das CIVAC-SLA liefert die Bestellurkunde innerhalb von zwei Werktagen, statt der klassischen zwei bis sechs Wochen. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.
Das ISO/IEC 27001:2022 ISMS sichert die Verarbeitung der personen- und sendungsbezogenen Daten technisch und organisatorisch ab. 93 Controls nach Annex A stehen dahinter, dokumentiert und nachweisbar.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen
33 1203 ist mehr als eine Zahlenkombination auf einer orangefarbenen Tafel. Hinter der Kennzeichnung steht eine vollständige Pflichtenkette aus Klassifikation, Verpackung, Beförderungspapier, Tunnelroute, Fahrerausbildung und Empfängerprüfung. Wer diese Kette belegbar führt, übersteht Straßenkontrolle, Behördenaudit und Versicherungsfall ohne Reibung.
CIVAC unterstützt mit zwei Modellen. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Im Workspace finden Sie 490 Audit-Vorlagen, darunter Beförderungspapier-Muster für UN 1203, Tunnel-Routing-Listen, Verlade-Checklisten und Jahresbericht-Template. Der externe Officer-as-a-Service-Pfad liefert die Bestellurkunde innerhalb von zwei Werktagen.
Sie behalten die Hoheit über Ihre Stoffliste, Ihre Routen und Ihre Fahrerausbildung. CIVAC liefert die Struktur. Datenresidenz EU, ISO/IEC 27001:2022 ISMS, Berichtslinie direkt zur Geschäftsleitung. Die FAQ-Seite beantwortet die häufigsten Übergangsfragen.
Sie möchten konkret beziffern, welche UN-Nummern Sie führen, welche Tunnelrouten Sie nutzen und welche Lücke aktuell ungedeckt ist. Ein Erstgespräch klärt in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ob die Bestellpflicht greift und welche Audit-Vorlagen für Ihren Fall relevant sind, ohne Vorabverpflichtung.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine Antwort mit konkretem nächsten Schritt.
FAQ
Was bedeutet 33 1203 auf der orangefarbenen Tafel?
Die obere Zahl 33 ist die Kemler-Zahl nach ADR 5.3.2.3 und steht für einen leicht entzündbaren flüssigen Stoff mit Flammpunkt unter 23 Grad Celsius. Die untere Zahl 1203 ist die UN-Nummer und identifiziert Ottokraftstoff (Benzin) im ADR-Stoffverzeichnis Kapitel 3.2 Tabelle A.
Warum steht bei Benzin die 3 doppelt in der Kemler-Zahl?
Die Verdopplung einer Ziffer in der Kemler-Zahl bedeutet nach ADR 5.3.2.3, dass eine Gefahr verstärkt vorliegt, ohne dass eine Nebengefahr besteht. Bei UN 1203 verstärkt die zweite 3 die Gefahr eines leicht entzündbaren flüssigen Stoffes ohne Nebengefahr wie Giftigkeit oder Ätzwirkung.
Welche Tunnelbeschränkung gilt für UN 1203?
Für UN 1203 Ottokraftstoff gilt nach ADR 3.2.1 Spalte 15 der Tunnelbeschränkungscode D/E. Tunnel der Kategorie D und E sind im Regelfall nicht passierbar. Die Tunnelangabe gehört in das Beförderungspapier, sonst kann die Weiterfahrt an Mautstationen untersagt werden.
Welche Verpackungsgruppe hat Benzin nach ADR?
Ottokraftstoff (UN 1203) ist nach ADR 3.2 Tabelle A in Verpackungsgruppe II eingestuft, was eine mittlere Gefahr bedeutet. Zulässige Verpackungen sind unter anderem 1A1 Stahlfässer, 3H1 Kunststoffkanister, IBC 31A oder zugelassene Tankcontainer mit gültiger Bauartzulassung.
Welche Ausrüstung muss ein Tankfahrzeug für UN 1203 mitführen?
Nach ADR 8.1.5 gehören zwei Feuerlöscher zu je mindestens 6 Kilogramm, Unterlegkeile, Warnweste, Augenspülflüssigkeit, Handlampe, Schutzhandschuhe und ein Auffangbehälter zur Pflichtausrüstung. Zusätzlich benötigt der Fahrer den ADR-Schein Basiskurs plus Aufbaukurs Tank.
Was passiert, wenn die Warntafel fehlt oder falsch ist?
Eine fehlende oder falsche orangefarbene Warntafel wird nach Bußgeldkatalog 2025 mit bis zu 1.000 Euro je Fall geahndet. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die Weiterfahrt nach § 19 StVZO untersagen. Wer wiederholt verstößt, riskiert Folgemaßnahmen gegen den Beförderer und den Versender.
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