Externer Gefahrgutbeauftragter
§ 3 Abs. 1 Satz 1 GbV verlangt von jedem Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligter nach der GGVSEB oder der GGVSee zugewiesen sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform zu bestellen. § 3 Abs. 2 Satz 1 GbV lässt ausdrücklich zu, dass diese Funktion von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen wird, ohne Antrag und ohne behördliche Gestattung. Ob die Pflicht Sie trifft, entscheidet nicht die Zahl Ihrer Beschäftigten, sondern was Sie in welcher Menge und in welcher Rolle befördern lassen; § 2 Abs. 1 GbV befreit viele Versender kleiner Mengen vollständig. Diese Leistung beginnt deshalb mit der Befreiungsprüfung und besetzt die Bestellung extern erst dann, wenn keine Befreiung trägt. Die Pflichten als Absender, Verpacker, Verlader oder Befüller bleiben bei Ihrem Unternehmen.
Was CIVAC übernimmt
Befreiungsprüfung und Bestellung
- Aufnahme der Beförderungsvorgänge: welche Güter, welche Klassen, welche Mengen je Kalenderjahr, welche Verkehrsträger und in welcher Rolle Ihr Unternehmen beteiligt ist.
- Abgleich mit den Befreiungstatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 GbV, die nach § 2 Abs. 2 GbV auch nebeneinander in Anspruch genommen werden können.
- Entwurf der Bestellung in Textform nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV, bei mehreren Gefahrgutbeauftragten mit der Abgrenzung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GbV.
- Nachweis des gültigen Schulungsnachweises für jeden betroffenen Verkehrsträger, den § 3 Abs. 3 GbV vor der Bestellung verlangt.
- Bekanntgabe des Namens an alle Mitarbeiter in Textform oder durch Aushang nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GbV.
Überwachung und Beratung
- Wahrnehmung der Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN, auf den § 8 Abs. 1 GbV verweist.
- Aufzeichnungen in Textform über die Überwachungstätigkeit mit Zeitpunkt, überwachten Personen und überwachten Geschäftsvorgängen, wie § 8 Abs. 2 GbV sie verlangt.
- Begehungen am Standort, bei denen Verpacken, Kennzeichnen, Verladen und Dokumentieren der Sendungen im laufenden Betrieb geprüft werden.
- Stellungnahme zu geplanten Änderungen und zu Anträgen auf Abweichungen, die § 9 Abs. 2 Nr. 5 GbV dem Gefahrgutbeauftragten ermöglicht.
- Sorge für den Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN, § 8 Abs. 4 GbV, wenn ein Unfall eintritt.
Jahresbericht und Nachweis
- Der Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 GbV innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf Ihres Geschäftsjahres, mit den fünf Pflichtangaben des Satzes 2.
- Ablage von Bestellung, Aufzeichnungen und Jahresberichten im CIVAC Workspace, damit Ihr Unternehmen die fünfjährige Aufbewahrung nach § 9 Abs. 3 GbV belegen kann.
- Vorlage des Schulungsnachweises gegenüber der Behörde auf Verlangen und rechtzeitige Verlängerung vor Ablauf der fünf Jahre, § 8 Abs. 6 GbV in Verbindung mit § 4 GbV.
- Nachführung der Bestellung, wenn ein Verkehrsträger, ein Standort oder eine neue Rolle im Beförderungsvorgang hinzukommt.
Ablauf
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Beförderungsvorgänge und Rollen
Wir nehmen auf, welche Güter Ihr Unternehmen versendet, verpackt, verlädt, befüllt oder entlädt, in welchen Mengen je Kalenderjahr und über welche Verkehrsträger. Daraus ergibt sich, welche Pflichten als Beteiligter Ihnen nach der GGVSEB oder der GGVSee zugewiesen sind, denn an diese knüpft § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV an. Die Einstufung eines Stoffes als Gefahrgut liegt bei Ihnen und Ihrem Lieferanten; wir liefern die Aufstellung und die offenen Punkte.
- 2
Befreiungsprüfung nach § 2 GbV
Bevor irgendetwas bestellt wird, prüfen wir die sieben Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 1 GbV. Häufig tragen die Mengengrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Nr. 5), die Freistellungen nach Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 ADR (Nr. 6) oder die Grenze von 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für Auftraggeber des Absenders, Entlader und den Eigenbedarf (Nr. 2, 3 und 7). Trägt eine Befreiung, erhalten Sie die Begründung schriftlich und keine Bestellung. Die Entscheidung, sich auf eine Befreiung zu berufen, trifft Ihr Unternehmen.
- 3
Bestellung in Textform
Trägt keine Befreiung, entwerfen wir die Bestellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV. Nach § 3 Abs. 3 GbV darf nur bestellt werden, wer einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 GbV hält; § 9 Abs. 2 Nr. 1 GbV verlangt, dass dieser vor der Bestellung vorliegt und auf die Tätigkeiten Ihres Unternehmens abgestellt ist. Der Name wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GbV allen Mitarbeitern in Textform bekannt gegeben.
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Laufende Überwachung
Der bestellte Gefahrgutbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahr und führt die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 GbV in Textform. Begehungen im vereinbarten Takt prüfen die Vorgänge dort, wo sie stattfinden. Vorschläge und Bedenken gehen nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GbV unmittelbar an die entscheidende Stelle in Ihrem Unternehmen, nicht über die Abteilung, die den Versand verantwortet.
- 5
Jahresbericht und Verlängerung
Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt der Gefahrgutbeauftragte den Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 GbV: Art der Güter nach Klassen, Gesamtmenge in einer der vier Stufen des Satzes 2 Nr. 2, Zahl und Art der Unfälle mit Unfallbericht, sonstige sicherheitsrelevante Angaben und die Angabe nach Satz 2 Nr. 5 zur Beteiligung an Beförderungen nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN. Der Schulungsnachweis gilt nach § 4 Satz 2 GbV fünf Jahre und wird vor Ablauf verlängert.
Rechtlicher Rahmen
Die folgenden Vorschriften bestimmen, wer einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, wer davon befreit ist, dass die Person von außen kommen darf, was sie nachweisen muss und was eine unterbliebene Bestellung kostet. Zitiert ist jeweils der Wortlaut, damit Sie ihn gegen die Verordnung halten können.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GbV
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) in Textform bestellen. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Absatz 1 begründet die Pflicht und schreibt die Textform vor. Absatz 2 ist die Rechtsgrundlage dieser Leistung, und er ist stärker als vergleichbare Sätze im Beauftragtenrecht: Es braucht weder einen Antrag noch eine Gestattung, Ihr Unternehmen entscheidet selbst. Die einzige Bedingung ist, dass die Person die Aufgaben tatsächlich erfüllen kann.
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 GbV
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, [...] 5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, 6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind
Das sind die beiden Befreiungen, die für kleinere Versender am häufigsten tragen. Dazu kommen die Grenze von 50 Tonnen netto je Kalenderjahr in Nr. 2, 3 und 7 und die übrigen Tatbestände des Absatzes 1, die nach Absatz 2 nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Eine Befreiung ist kein Freibrief auf Dauer: Verstößt ein befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Gefahrgutvorschriften, kann die Behörde nach § 3 Abs. 4 GbV die Bestellung anordnen.
- § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 2 GbV
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
Der Schulungsnachweis ist Voraussetzung der Bestellung, nicht ihre Folge, und er gilt je Verkehrsträger. Er wird nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GbV von der Industrie- und Handelskammer erteilt. Wer die Funktion als Unternehmer selbst wahrnimmt, braucht ihn ebenso; ein abgelaufener Nachweis macht die Wahrnehmung unzulässig.
- § 10 Nr. 1 Buchst. a GbV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 GGBefG
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt [...]. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro [...] geahndet werden.
Die Höhe steht nicht in der GbV: § 10 GbV verweist auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz, und erst § 10 Abs. 2 GGBefG nennt den Betrag. Fahrlässigkeit genügt, und auch die Bestellung ohne Textform oder die verspätete Bestellung erfüllt den Tatbestand. Nach § 10 Nr. 1 Buchst. b GbV ist es ebenfalls ordnungswidrig, jemanden ohne gültigen Schulungsnachweis zu bestellen.
Wortlaut abgerufen am 23.09.2026 von gesetze-im-internet.de. Die Mengengrenzen und Freistellungen, auf die § 2 GbV verweist, stehen im ADR und nicht in der GbV; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des ADR.
Preislogik
Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. Der erste steht vor jeder Bestellung und endet auch dann mit einem Ergebnis, wenn eine Befreiung trägt und keine Bestellung nötig ist.
Befreiungsprüfung und Einrichtung
Einmalig. Aufnahme der Beförderungsvorgänge und Rollen, Prüfung der Befreiungen nach § 2 Abs. 1 GbV mit schriftlicher Begründung, bei Bestellpflicht der Entwurf der Bestellung in Textform nach § 3 Abs. 1 GbV und die Bekanntgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GbV.
Mandatspauschale für die Bestellung
Laufend. Erreichbarkeit des bestellten Gefahrgutbeauftragten und seiner Vertretung, Überwachung und Beratung nach § 8 Abs. 1 GbV, Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 GbV und der Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 GbV.
Begehungen vor Ort
Je Begehung, gestaffelt nach Standort und Umfang der Vorgänge. Takt und Zahl werden im Mandat festgelegt, nicht pauschal unterstellt.
Anlassbezogene Leistungen
Optional. Unfallbericht nach § 8 Abs. 4 GbV, weitere Standorte oder Verkehrsträger und die Nachführung der Bestellung, wenn sich Güter, Mengen oder Rollen ändern.
- Zahl der Verkehrsträger, weil § 3 Abs. 3 GbV einen gültigen Schulungsnachweis je Verkehrsträger verlangt.
- Zahl der Standorte, an denen versendet, verpackt, verladen oder entladen wird.
- Klassen und Gesamtmenge der Güter, die auch die Stufe im Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GbV bestimmen.
- Rolle Ihres Unternehmens im Beförderungsvorgang, etwa als Absender, Verpacker, Verlader, Befüller oder Entlader.
- Takt und Zahl der Begehungen vor Ort.
Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Güter, Mengen und Verkehrsträger feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Mandat gesondert ausgewiesen.
Wo die Leistung endet
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Was auf dieser Seite steht, ist Risikoindikation und organisatorische Unterstützung; die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsberatung.
- Die Pflichten als Beteiligter nach der GGVSEB und der GGVSee, etwa als Absender, Verpacker, Verlader oder Befüller, bleiben bei Ihrem Unternehmen und den dort benannten Personen. Der Gefahrgutbeauftragte überwacht und berät, er versendet nicht.
- Die Pflichten des Unternehmers nach § 9 GbV lassen sich nicht mitbestellen: den Gefahrgutbeauftragten nicht zu benachteiligen, ihm Auskünfte, Unterlagen und Mittel zu geben, Aufzeichnungen und Jahresberichte fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Die Entscheidung, sich auf eine Befreiung nach § 2 GbV zu berufen, trifft Ihr Unternehmen. Wir liefern die Aufstellung und die Begründung, nicht die Entscheidung.
- Die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches als Gefahrgut und die Angaben im Sicherheitsdatenblatt liegen bei Ihnen und Ihrem Lieferanten.
- Luftfracht fällt nicht unter die GbV. Anforderungen aus dem Luftverkehr sind eine eigene Pflicht und nicht Teil dieser Bestellung.
- Anordnungen der Behörde nach § 3 Abs. 4 und 5 GbV richten sich an Ihr Unternehmen. Wir bereiten die Antwort vor, abgegeben wird sie von Ihnen.
Häufige Fragen
- Darf der Gefahrgutbeauftragte von außen kommen?
- Ja, und ohne behördliche Gestattung. § 3 Abs. 2 Satz 1 GbV lautet: Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Anders als etwa bei § 29 Abs. 2 GenTSV braucht es keinen Antrag. Die Bedingung ist die tatsächliche Eignung, und deren Mindestnachweis ist nach § 3 Abs. 3 GbV ein gültiger Schulungsnachweis für jeden betroffenen Verkehrsträger.
- Braucht unser Unternehmen überhaupt einen Gefahrgutbeauftragten?
- Das hängt nicht an der Beschäftigtenzahl, sondern an Gütern, Mengen und Ihrer Rolle im Beförderungsvorgang. § 2 Abs. 1 GbV befreit unter anderem Unternehmen, deren Mengen die höchstzulässigen Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten (Nr. 5), Unternehmen, deren Güter nach Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 ADR freigestellt sind (Nr. 6), sowie Auftraggeber des Absenders, Entlader und den Eigenbedarf bis 50 Tonnen netto je Kalenderjahr (Nr. 2, 3 und 7). Nach § 2 Abs. 2 GbV können die Befreiungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Trägt keine davon, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV. Und auch ein befreites Unternehmen kann die Behörde nach § 3 Abs. 4 GbV zur Bestellung verpflichten, wenn es wiederholt oder schwerwiegend gegen Gefahrgutvorschriften verstößt.
- Kann die Geschäftsführung die Funktion selbst übernehmen?
- Ja. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GbV ist eine Bestellung nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Funktion selbst wahrnimmt. § 3 Abs. 3 GbV verlangt aber auch dann einen gültigen Schulungsnachweis für den betroffenen Verkehrsträger. Dafür ist nach § 5 Abs. 4 GbV eine Schulung von mindestens 22 Stunden und 30 Minuten für einen Verkehrsträger und eine Prüfung nach § 6 GbV nötig, und der Nachweis ist nach § 4 Satz 2 GbV nach fünf Jahren zu verlängern. Wer die Funktion ohne gültigen Nachweis wahrnimmt, handelt nach § 10 Nr. 1 Buchst. b GbV ordnungswidrig.
- Was muss im Jahresbericht stehen?
- § 8 Abs. 5 GbV verlangt, dass der Gefahrgutbeauftragte für den Unternehmer innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht erstellt. Er muss mindestens enthalten: die Art der gefährlichen Güter nach Klassen, die Gesamtmenge in einer von vier Stufen (bis 5 Tonnen, mehr als 5 bis 50 Tonnen, mehr als 50 bis 1 000 Tonnen, mehr als 1 000 Tonnen), Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht erstellt wurde, sonstige für die Sicherheitslage wichtige Angaben und die Angabe, ob das Unternehmen an der Beförderung von Gütern nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt war. Empfangene Güter zählen zur Gesamtmenge. Aufbewahren muss den Bericht nach § 9 Abs. 3 GbV Ihr Unternehmen, fünf Jahre lang.
- Was kostet eine fehlende Bestellung?
- Bis zu fünfzigtausend Euro, und die Zahl steht nicht in der GbV. § 10 Nr. 1 Buchst. a GbV bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt. Erst § 10 Abs. 2 GGBefG nennt für diese Fälle eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Der Katalog des § 10 GbV reicht weiter: Er erfasst auch die fehlende Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Jahresbericht nach § 9 Abs. 3 GbV und richtet sich in Nr. 3 an den Gefahrgutbeauftragten selbst, etwa wenn er den Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt.
- Was bleibt bei uns, wenn der Gefahrgutbeauftragte extern ist?
- Die Verantwortung für die Beförderung und die Pflichten des Unternehmers nach § 9 GbV. Sie dürfen den Gefahrgutbeauftragten wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligen, müssen ihm nach § 9 Abs. 2 GbV die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Mittel geben und dafür sorgen, dass er seine Vorschläge und Bedenken jederzeit unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann. Aufzeichnungen und Jahresberichte bewahren Sie fünf Jahre auf und legen sie der Behörde auf Verlangen vor. Ihre Pflichten als Absender, Verpacker, Verlader oder Befüller nach der GGVSEB oder der GGVSee bleiben unberührt.
- Was kostet die Leistung bei CIVAC?
- Der Preis setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen: der einmaligen Befreiungsprüfung und Einrichtung, einer laufenden Mandatspauschale für den bestellten Gefahrgutbeauftragten samt Vertretung und Jahresbericht, den Begehungen vor Ort und anlassbezogenen Leistungen wie dem Unfallbericht. Die Höhe hängt an der Zahl der Verkehrsträger und Standorte, an Klassen und Mengen der Güter, an Ihrer Rolle im Beförderungsvorgang und am Begehungstakt. Wer Angebote vergleicht, sollte zwei Fragen stellen: Wird vor der Bestellung geprüft, ob eine Befreiung nach § 2 GbV trägt? Und ist der Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 GbV im Mandat enthalten oder wird er je Bericht berechnet? Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Güter, Mengen und Verkehrsträger feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und wird gesondert ausgewiesen.