77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Internes Beschwerdewesen für Beschäftigte

Diese Seite behandelt Beschwerden von Mitarbeitenden gegenüber ihrem Arbeitgeber, nicht das Beschwerdemanagement gegenüber Kunden. Ein deutscher Arbeitgeber hat dabei nicht eine Beschwerdepflicht, sondern mehrere, und sie sind zu verschiedenen Zeiten entstanden: das allgemeine Beschwerderecht aus § 84 Abs. 1 BetrVG, die Beschwerde wegen Benachteiligung aus § 13 Abs. 1 AGG und, ab in der Regel mindestens 50 Beschäftigten nach § 12 Abs. 2 HinSchG, die interne Meldung mit den Fristen des § 17 HinSchG. In den meisten Häusern sind daraus parallele Postfächer geworden, betreut von verschiedenen Personen, ohne gemeinsame Fristenlogik und ohne eine Akte, die einem Prüfer den Weg einer Beschwerde zeigt. CIVAC richtet einen Eingang ein, ordnet jede Eingabe der Route zu, die sie rechtlich trägt, und führt sie mit deren Fristen und deren Vertraulichkeitsregeln in einer Dokumentation. Die Routen bleiben dabei getrennt, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben, und die Entscheidung über Berechtigung und Abhilfe trifft weiterhin der Arbeitgeber.

PersonalleitungCompliance und RechtGeschäftsführung im MittelstandBetriebsratInterne Revision und Konzernrevision

Was CIVAC übernimmt

Ein Eingang und die richtige Zuordnung

  • Ein Eingangskanal für alle Beschwerden von Beschäftigten, per E-Mail, telefonisch und über ein Formular erreichbar, mit dokumentiertem Eingangsdatum je Eingabe.
  • Zuordnungsschema, das jede Eingabe einer Route zuweist: allgemeine Beschwerde nach § 84 Abs. 1 BetrVG, Benachteiligung nach § 13 Abs. 1 AGG, interne Meldung nach dem HinSchG oder Hinweis nach § 8 Abs. 1 LkSG.
  • Eine schriftliche Regel für Sachverhalte, die zwei Routen tragen, etwa eine Benachteiligung, die zugleich ein Verstoß im Anwendungsbereich des HinSchG ist.
  • Erstinformation an die beschwerdeführende Person darüber, welchen Weg ihre Eingabe nimmt, wer sie bearbeitet und was am Ende zurückkommt.
  • Abgrenzung zu den Wegen, die daneben bestehen bleiben: der Betriebsrat nach § 85 Abs. 1 BetrVG, die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 ArbSchG und die externe Meldestelle nach dem HinSchG.
  • Übergabepunkte an die im Haus zuständigen Stellen, benannt mit Personen und Vertretung statt mit einem Funktionspostfach.

Fristen und Vertraulichkeit je Route

  • Fristenlogik je Route statt einer Sammelfrist: die sieben Tage und die drei Monate des § 17 HinSchG laufen anders als die Bescheidung nach § 84 Abs. 2 BetrVG.
  • Wiedervorlagen im CIVAC Workspace, gerechnet ab dem dokumentierten Eingangsdatum und nicht ab dem Tag, an dem jemand den Vorgang öffnet.
  • Zugriffstrennung nach dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 HinSchG, das die Identität der hinweisgebenden Person, der betroffenen Personen und der sonstigen genannten Personen schützt.
  • Meldekanäle, die nach § 16 Abs. 3 HinSchG Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen, einschließlich der persönlichen Zusammenkunft auf Ersuchen.
  • Getrennte Aktenführung, damit eine Meldung nach dem HinSchG nicht in einem AGG-Vorgang sichtbar wird und umgekehrt.
  • Eskalation an eine benannte Person, sobald eine Frist erkennbar nicht gehalten wird, nicht an ein Gremium mit Sitzungsrhythmus.
  • Vorlagen für Eingangsbestätigung, Zwischenstand und Rückmeldung, je Route mit dem Inhalt, den die jeweilige Vorschrift verlangt.

Bekanntmachung, Nachweis und Auswertung

  • Append-only-Dokumentation je Vorgang mit Eingang, Route, Beteiligten, Fristen und Ergebnis.
  • Die Bescheidung nach § 84 Abs. 2 BetrVG und die Ergebnismitteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG liegen als Nachweis in der Akte und nicht als Suchtreffer in einem Postfach.
  • Bekanntmachung nach § 12 Abs. 5 AGG durch Aushang, Auslegung oder über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik, mit Nachweis, seit wann sie zugänglich ist.
  • Für Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG: Abgleich der öffentlich zugänglichen Verfahrensordnung nach § 8 Abs. 2 LkSG mit dem, was intern tatsächlich läuft.
  • Quartalsauswertung anonymisierter Muster nach Route, Standort und Themenfeld.
  • Exportfähige Akte für Wirtschaftsprüfung, Konzernrevision und Aufsichtsgremien.
  • Jahresbericht an Geschäftsführung und Betriebsrat über Fallzahlen, Fristentreue und offene Punkte.

Ablauf

  1. 1

    Kanalinventur

    Wir zählen, was heute Beschwerden von Beschäftigten empfängt: Postfächer, Hotlines, Ombudspersonen, Intranetformulare, das Postfach der Personalabteilung, die Adresse aus der letzten Betriebsvereinbarung. In den meisten Häusern sind es mehr Kanäle, als die Geschäftsführung annimmt, und mindestens einer läuft ohne Fristenlogik. Am Ende steht eine Liste mit Kanal, Betreuer, Rechtsgrundlage und Stand der Dokumentation.

  2. 2

    Zuordnung festlegen

    Für jede Route wird schriftlich festgelegt, woran sie erkannt wird, wer sie führt und was am Ende herauskommt. § 84 Abs. 2 BetrVG endet in einer Bescheidung über die Behandlung der Beschwerde, § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG in der Prüfung und der Mitteilung des Ergebnisses, § 17 HinSchG in einer Rückmeldung innerhalb der dort genannten Frist. Sachverhalte, die zwei Routen tragen, bekommen eine ausdrückliche Regel und nicht eine Einzelfallentscheidung im Moment des Eingangs.

  3. 3

    Mitbestimmung und Bekanntmachung

    Wo eine Betriebsvereinbarung besteht oder der Betriebsrat zu beteiligen ist, wird das Verfahren mit ihm abgestimmt. § 85 Abs. 1 BetrVG gibt ihm eine eigene Zuständigkeit, die das Verfahren nicht verdrängt und die darin abgebildet wird. Danach wird bekannt gemacht, was gilt, und zwar je Route unterschiedlich: § 12 Abs. 5 AGG verlangt die Bekanntmachung des Gesetzes, des § 61b ArbGG und der zuständigen Stellen im Betrieb, während § 8 Abs. 2 LkSG eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung verlangt. Ein Verfahren, das die Belegschaft nicht kennt, erzeugt keine Meldungen, sondern Umwege.

  4. 4

    Umstellung im Betrieb

    Die alten Kanäle werden umgeleitet oder geschlossen, laufende Vorgänge werden in die neue Aktenführung übernommen. Die Personen, die Beschwerden entgegennehmen, werden auf Zuordnung, Fristen und das Vertraulichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 HinSchG eingewiesen. Ab diesem Punkt hat jede Beschwerde ein Eingangsdatum, eine Route, eine Frist und einen Namen, der sie führt.

  5. 5

    Betrieb und Auswertung

    Im Regelbetrieb überwacht der Workspace die Fristen je Route und zeigt, welcher Vorgang wo steht. Einmal im Quartal werden die Muster ausgewertet: welche Route wächst, welcher Standort meldet auffällig wenig, wo werden Fristen knapp. Daraus folgt Schulung, eine Anpassung der Regel oder die Entscheidung, eine einzelne Route extern zu besetzen.

Rechtlicher Rahmen

Vier Vorschriften bestimmen, wie viele Routen Ihr Beschwerdewesen führen muss und was am Ende jeder Route steht. Zitiert ist jeweils der Wortlaut, damit Sie ihn gegen das Gesetz halten können.

§ 84 Abs. 1 bis 3 BetrVG
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Das ist die weiteste der Routen: sie verlangt keinen bestimmten Grund, es genügt das Gefühl, benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt zu sein. Der Arbeitgeber schuldet dafür eine Bescheidung, also eine Antwort über die Behandlung, und Abhilfe, soweit er die Beschwerde für berechtigt hält. Ein Postfach, das Eingaben sammelt und nichts zurückmeldet, erfüllt Absatz 2 nicht.

§ 13 Abs. 1 AGG
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

Die zweite Route ist enger im Anlass und strenger im Ablauf: sie knüpft an einen der Gründe des § 1 AGG an, verlangt aber ausdrücklich eine Prüfung und die Mitteilung des Ergebnisses. Sie ist außerdem nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt, sondern nennt Betrieb, Unternehmen und Dienststelle, die zuständige Stelle kann also oberhalb des Standorts liegen. Nach § 12 Abs. 5 AGG muss die Belegschaft erfahren, welche Stelle das ist.

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HinSchG
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.

Diese Route ist die einzige mit einer Uhr, und beide Fristen laufen ab Eingang der Meldung, nicht ab dem Tag, an dem intern geklärt ist, wer zuständig ist. Deshalb darf eine Meldung nach dem HinSchG nicht im allgemeinen Beschwerdepostfach liegen bleiben. Die Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, trifft nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HinSchG Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten und nach § 12 Abs. 3 HinSchG bestimmte Unternehmen der Finanzbranche unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 LkSG
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Der Eingang des Hinweises ist den Hinweisgebern zu bestätigen. Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung in Textform fest, die öffentlich zugänglich ist.

Wer in den Anwendungsbereich des § 1 LkSG fällt, führt eine vierte Route: Nach § 1 Abs. 1 LkSG gilt das Gesetz für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung im Inland, deren Schwellenwerte seit dem 1. Januar 2024 jeweils 1 000 Arbeitnehmer betragen, wobei § 1 Abs. 3 LkSG innerhalb verbundener Unternehmen die Arbeitnehmer der konzernangehörigen Gesellschaften der Obergesellschaft zurechnet. Diese Route steht auch Personen außerhalb der Belegschaft offen und ist die einzige, deren Verfahrensordnung öffentlich zugänglich sein muss. Wer sie an die Beschaffung hängt und die übrigen Routen an die Personalabteilung, hat zwei Verfahren, die voneinander nichts wissen.

Preislogik

Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. Der Aufwand steckt fast vollständig im ersten: die Zuordnung festzulegen ist die eigentliche Arbeit, der laufende Betrieb ist danach Routine.

Aufnahme und Verfahrensdesign

Einmalig. Kanalinventur, Zuordnungsschema je Route, Fristenlogik, Vorlagen für Eingangsbestätigung, Zwischenstand und Rückmeldung sowie der Entwurf für die Abstimmung mit dem Betriebsrat und für die Bekanntmachung nach § 12 Abs. 5 AGG.

Umstellung und Einweisung

Einmalig. Umleitung oder Schließung der Altkanäle, Übernahme laufender Vorgänge in die neue Akte, Einweisung der Personen, die Beschwerden entgegennehmen, und Einrichtung der fallbezogenen Rechte im Workspace.

Laufende Betreuung

Monatlich. Fristenüberwachung je Route, Pflege des Zuordnungsschemas bei neuen Fallmustern, Quartalsauswertung und der Bericht an Geschäftsführung und Betriebsrat.

Externe Besetzung einzelner Routen

Optional und je Route. Wer die Stelle nach § 13 AGG oder die interne Meldestelle nach dem HinSchG nicht selbst besetzen will, findet die Bedingungen auf den Seiten zur externen Beschwerdestelle und zur externen Meldestelle.

  • Zahl der heute bestehenden Kanäle und ihr Dokumentationsstand.
  • Zahl der Standorte, Gesellschaften und Sprachen.
  • Ob eine Betriebsvereinbarung zum Beschwerdeverfahren besteht oder erst verhandelt wird.
  • Ob das Unternehmen unter § 12 HinSchG und unter § 1 LkSG fällt, weil damit Routen, Fristen und Veröffentlichungspflichten hinzukommen.
  • Ob Altvorgänge übernommen werden oder nur neue Eingaben im Verfahren laufen.

Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald die Kanalinventur und der Umfang feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Angebot gesondert ausgewiesen.

Wo die Leistung endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Was das für ein Beschwerdeverfahren bedeutet, steht hier und nicht im Kleingedruckten.

  • Ob eine Beschwerde berechtigt ist, entscheidet CIVAC nicht. Die Bescheidung nach § 84 Abs. 2 BetrVG und die Abhilfe schuldet der Arbeitgeber.
  • Die Zuordnung einer Eingabe zu einer Route ist eine organisatorische Einordnung für Ihr Verfahren und eine Risiko-Indikation, kein Rechtsgutachten. Wo die Einordnung streitig wird, gehört sie zu Ihrer Rechtsabteilung oder zu Ihrer Kanzlei.
  • Die Routen werden gebündelt entgegengenommen, aber nicht zusammengelegt. Ein Verfahren, das eine Meldung nach dem HinSchG wie eine allgemeine Beschwerde behandelt, verliert die Fristen des § 17 HinSchG und das Vertraulichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 HinSchG.
  • Das Verfahren verdrängt keinen gesetzlichen Weg: nicht den Betriebsrat nach § 85 Abs. 1 BetrVG, nicht die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 ArbSchG und nicht die externe Meldestelle nach dem HinSchG.
  • CIVAC vertritt Sie nicht vor Gerichten oder Behörden und führt keine arbeitsrechtlichen Verfahren.
  • Wo ein Sachverhalt in ein Strafverfahren gehört, sagen wir das und übernehmen die Anzeige nicht anstelle der Betroffenen.

Häufige Fragen

Was gehört zum internen Beschwerdewesen eines Unternehmens?
Gemeint sind Beschwerden von Beschäftigten, nicht Kundenbeschwerden. In Deutschland sind das mindestens drei Pflichten, die getrennt entstanden sind. § 84 Abs. 1 BetrVG gibt jedem Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, und § 84 Abs. 2 BetrVG verlangt eine Bescheidung über die Behandlung. § 13 Abs. 1 AGG regelt die Beschwerde wegen einer Benachteiligung aus einem der Gründe des § 1 AGG und verlangt Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses. Ab in der Regel mindestens 50 Beschäftigten kommt nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HinSchG die interne Meldestelle mit den Fristen des § 17 HinSchG hinzu. Im Anwendungsbereich des § 1 LkSG tritt das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 1 LkSG daneben. Dazu kommen Wege, die keine Beschwerdestelle sind, aber offenstehen: der Betriebsrat nach § 85 Abs. 1 BetrVG und die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 ArbSchG.
Können wir alle Beschwerden über einen einzigen Kanal laufen lassen?
Für die Entgegennahme ja, für die Bearbeitung nein. Ein gemeinsamer Eingang ist sogar das Ziel, weil Beschäftigte sonst raten müssen, welche Adresse für ihr Anliegen die richtige ist, und im Zweifel keine benutzen. Danach müssen sich die Wege trennen, und zwar aus vier Gründen. Die Fristen: § 17 HinSchG verlangt eine Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen und eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung, § 84 Abs. 2 BetrVG und § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG nennen im Wortlaut keine solche Tagesfrist. Die Vertraulichkeit: § 8 Abs. 1 HinSchG schützt die Identität der hinweisgebenden Person, der betroffenen und der sonstigen genannten Personen. Die Öffentlichkeit: § 8 Abs. 2 LkSG verlangt eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung, § 12 Abs. 5 AGG dagegen nur die Bekanntmachung im Betrieb. Und die Rechtsfolgen: das AGG enthält keine Bußgeldvorschrift, seine Folgen sind zivilrechtlich über § 15 AGG und § 22 AGG, während es nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG ordnungswidrig ist, keine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, was § 40 Abs. 6 HinSchG mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro bedroht.
Welche Fristen gelten für welche Beschwerde?
Nur eine Route nennt Tage. § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG verlangt die Bestätigung des Eingangs spätestens nach sieben Tagen, § 17 Abs. 2 HinSchG die Rückmeldung innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung. § 84 Abs. 2 BetrVG und § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG nennen im Wortlaut keine Tagesfrist, verlangen aber beide ein Ergebnis, das der beschwerdeführenden Person mitgeteilt wird, und ein Verfahren ohne eigene Zielzeit erledigt das erfahrungsgemäß nicht. § 8 Abs. 1 LkSG verlangt für den dortigen Hinweis eine Eingangsbestätigung, ohne dafür eine Frist zu nennen. Üblich ist deshalb eine interne Zielzeit für die Erstreaktion über alle Routen, mit den gesetzlichen Fristen der jeweiligen Route darüber.
Ab wann müssen wir eine interne Meldestelle betreiben?
§ 12 Abs. 1 HinSchG verlangt, dass Beschäftigungsgeber dafür sorgen, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können. § 12 Abs. 2 HinSchG begrenzt diese Pflicht auf Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für die in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten Unternehmen, darunter Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Die Meldekanäle müssen nach § 16 Abs. 3 HinSchG Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen, und nach § 16 Abs. 2 HinSchG dürfen nur die für Entgegennahme und Bearbeitung zuständigen und die sie unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Wer entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG keine interne Meldestelle einrichtet und betreibt, handelt nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG ordnungswidrig.
Was ist der Unterschied zwischen § 84 BetrVG und § 13 AGG?
Der Anlass und das, was am Ende geschuldet wird. § 84 Abs. 1 BetrVG verlangt keinen bestimmten Grund: es genügt, dass sich der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Am Ende steht nach § 84 Abs. 2 BetrVG die Bescheidung über die Behandlung der Beschwerde und, soweit der Arbeitgeber sie für berechtigt hält, die Abhilfe. § 13 Abs. 1 AGG setzt dagegen voraus, dass sich die Benachteiligung auf einen der Gründe des § 1 AGG bezieht, und verlangt ausdrücklich, dass die Beschwerde geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird. Praktisch heißt das: dieselbe Schilderung kann beide Routen tragen, und dann läuft sie in beiden. Deshalb steht die Regel für Doppelzuordnungen im Verfahren und wird nicht bei jedem Eingang neu entschieden.
Welche Rolle behält der Betriebsrat?
Eine eigene, die das Verfahren nicht ersetzt. § 85 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat, Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt; das gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Für das Beschwerdewesen folgt daraus zweierlei: der Weg über den Betriebsrat bleibt neben dem Verfahren offen und wird darin abgebildet, und die Ausgestaltung des Verfahrens wird dort, wo Mitbestimmungsrechte berührt sind, mit dem Betriebsrat abgestimmt. Nach § 84 Abs. 3 BetrVG dürfen dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen.
Worin unterscheidet sich diese Leistung von einer externen Beschwerdestelle?
Diese Leistung baut das Verfahren, sie besetzt keine Stelle. Sie beantwortet die Frage, wo eine Beschwerde eingeht, welcher Route sie zugeordnet wird, welche Fristen und welche Vertraulichkeitsregeln dann gelten und wie das später nachgewiesen wird. Wer dagegen die Stelle nach § 13 AGG mit Personen außerhalb des Hauses besetzen will, weil intern jeder jeden kennt, findet das auf der Seite zur externen Beschwerdestelle nach § 13 AGG. Wer die interne Meldestelle nach § 12 HinSchG mit ihren Fristen aus dem Haus geben will, findet das auf der Seite zur externen Meldestelle nach dem HinSchG. Die Kombination ist der Normalfall: das Verfahren bleibt im Unternehmen, einzelne Routen werden extern besetzt, und beide laufen in derselben Dokumentation.