77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Leistung

Gefahrstoffbeauftragten bestellen

Ein Wort vorweg, weil es den Zuschnitt dieser Leistung bestimmt: Die Gefahrstoffverordnung kennt den Gefahrstoffbeauftragten nicht. Der Begriff kommt im Verordnungstext nicht vor. Was die Verordnung verlangt, ist etwas anderes und für Sie Verbindlicheres. § 7 Abs. 1a GefStoffV verpflichtet Sie, den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen in die betriebliche Organisation einzubinden und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. § 6 Abs. 11 GefStoffV lässt die Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen zu und verlangt in Satz 2 von einem Arbeitgeber, der nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, sich fachkundig beraten zu lassen. Genau dort setzt diese Leistung an: CIVAC stellt die Fachkunde und führt die Gefahrstofforganisation, die Verantwortung des Arbeitgebers nach § 13 Abs. 1 ArbSchG wandert nicht mit. Wer Ihnen einen Gefahrstoffbeauftragten mit gesetzlicher Bestellpflicht verkauft, verkauft Ihnen eine Rolle, die im Verordnungstext nicht steht.

Arbeitgeber mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne des § 2 GefStoffVProduktion, Instandhaltung, Labor, Lager und Reinigung, unabhängig von der BeschäftigtenzahlBetriebe ohne eigene fachkundige Person im Sinne des § 2 Abs. 16 GefStoffVFachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, die die Gefahrstoffseite verstärken wollenGeschäftsführung als verantwortliche Person nach § 13 Abs. 1 ArbSchG

Was CIVAC übernimmt

Fachkunde und Gefährdungsbeurteilung

  • Fachkundige Beratung nach § 6 Abs. 11 Satz 2 GefStoffV für den Fall, dass die erforderlichen Kenntnisse im Haus nicht vorliegen.
  • Feststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
  • Beurteilung der Gefährdungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV einschließlich der Substitutionsprüfung, die § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV verlangt.
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, deren Unterbleiben § 22 Abs. 1 GefStoffV eigens als Ordnungswidrigkeit führt.
  • Fortschreibung bei geänderten Tätigkeiten, neuen Stoffen und neuen Erkenntnissen, damit die Beurteilung nicht zum Dokument von vorgestern wird.

Verzeichnis, Betriebsanweisung, Unterweisung

  • Aufbau und Pflege des Verzeichnisses der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, das § 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV verlangt.
  • Schriftliche Betriebsanweisungen, zugänglich gemacht wie § 14 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV es vorschreibt, in der Sprache der Beschäftigten.
  • Vorbereitung und Unterlagen für die mündliche Unterweisung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV über auftretende Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen.
  • Abgleich der Sicherheitsdatenblätter, deren Anforderungen sich nach § 5 Abs. 1 GefStoffV aus Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben, mit dem, was im Betrieb tatsächlich verwendet wird.
  • Prüfpunkte für die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen, deren Überprüfung § 7 Abs. 7 Satz 1 GefStoffV dem Arbeitgeber auferlegt.

Organisation und Nachweis

  • Zuschnitt der Gefahrstofforganisation auf § 7 Abs. 1a GefStoffV, also auf die personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen, die die Verordnung ausdrücklich verlangt.
  • Entwurf einer schriftlichen Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, wo Ihr Haus Aufgaben in eigener Verantwortung übertragen will, mit klarer Bezeichnung dessen, was übertragen ist und was nicht.
  • Fortlaufende Dokumentation im CIVAC Workspace, exportierbar für Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Wirtschaftsprüfung.
  • Abgrenzungsvermerk zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem ASiG und zum Betriebsarzt, damit zwei Mandate sich nicht überschneiden oder gegenseitig für erledigt halten.
  • Übergabe an Ihre Entscheidungsstelle, sobald eine Schutzmaßnahme, eine Investition oder eine Substitution zu entscheiden ist.

Ablauf

  1. 1

    Bestandsaufnahme der Tätigkeiten

    Wir nehmen auf, welche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb stattfinden, welche Stoffe und Gemische verwendet werden und welche Sicherheitsdatenblätter dazu vorliegen. § 6 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV verlangt genau diese Feststellung als ersten Schritt, und sie umfasst auch Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten erst entstehen oder freigesetzt werden. Das Ergebnis ist die Liste, gegen die alles Weitere läuft.

  2. 2

    Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen

    Die Beurteilung führt eine fachkundige Person im Sinne des § 2 Abs. 16 GefStoffV durch, weil § 6 Abs. 11 Satz 1 GefStoffV nichts anderes zulässt. Sie umfasst die Gesichtspunkte des § 6 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV einschließlich der Substitutionsprüfung. Verfügt Ihr Haus über eigene Fachkunde, arbeiten wir ihr zu statt sie zu ersetzen; verfügt es nicht darüber, ist die Beratung genau der Fall, den § 6 Abs. 11 Satz 2 GefStoffV beschreibt.

  3. 3

    Verzeichnis und Betriebsanweisungen

    Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV wird aufgebaut oder bereinigt und an die Beschaffung angebunden, damit ein neuer Stoff nicht monatelang unverzeichnet bleibt. Für die Tätigkeiten entstehen schriftliche Betriebsanweisungen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV zugänglich gemacht werden, und die Unterlagen für die Unterweisung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV. Beide Versäumnisse führt § 22 Abs. 1 GefStoffV ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit.

  4. 4

    Laufender Betrieb

    Neue Stoffe, geänderte Verfahren und neue Erkenntnisse laufen über einen festen Weg in Verzeichnis, Beurteilung und Betriebsanweisung zurück. Die Prüfung der Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 GefStoffV läuft als überwachter Termin mit. Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, Investitionen und Substitution gehen mit Sachstand und Optionen an Ihre Entscheidungsstelle und werden dort getroffen.

  5. 5

    Nachweis und Prüfungsfestigkeit

    Die Dokumentation läuft fortlaufend im Workspace und ist darauf ausgelegt, einer Nachfrage der Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft standzuhalten. Sie erhalten die Gefährdungsbeurteilung, das Verzeichnis, die Betriebsanweisungen und die Unterweisungsnachweise in exportierbarer Form, jeweils mit Datum, Verfasser und Stand.

Rechtlicher Rahmen

Die folgenden Vorschriften bestimmen, was der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schuldet, wer die Beurteilung durchführen darf und was ein Versäumnis kostet. Eine Vorschrift, die einen Gefahrstoffbeauftragten bestellt, ist nicht darunter, weil es sie nicht gibt. Zitiert ist jeweils der Wortlaut.

§ 7 Abs. 1 und Abs. 1a GefStoffV
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind. Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

Das ist die Vorschrift, die in der Praxis zu der Rolle führt, für die es keinen Namen im Gesetz gibt. Absatz 1a verlangt eine Organisation und ausdrücklich die personellen Voraussetzungen, er verlangt keine Bestellung und keinen Titel. Wer die Aufgabe extern besetzt, erfüllt damit Absatz 1a; wer sie gar nicht besetzt, erfüllt ihn nicht, auch wenn im Verordnungstext kein Beauftragter steht.

§ 6 Abs. 11 GefStoffV
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

Satz 2 ist die Rechtsgrundlage dieser Leistung, und sie ist eine andere Art von Grundlage als § 14 Abs. 1 HinSchG. Sie erlaubt keine Übertragung der Pflicht, sondern verpflichtet den Arbeitgeber, sich Fachkunde zu holen, wenn er sie nicht hat. Der Unterschied ist nicht akademisch: Die Beurteilung bleibt die des Arbeitgebers, auch wenn eine externe fachkundige Person sie erstellt. Fachkundig ist nach § 2 Abs. 16 GefStoffV, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, abhängig von der Art der Aufgabe.

§ 13 Abs. 2 ArbSchG
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Dies ist die einzige echte Bestellnorm in Reichweite, und sie steht im Arbeitsschutzgesetz, nicht in der Gefahrstoffverordnung. Der Wortlaut sagt "Aufgaben nach diesem Gesetz". Deshalb steht auf dieser Seite nirgends, die GefStoffV erlaube die Bestellung eines externen Gefahrstoffbeauftragten. Sie tut es nicht, und ein Anbieter, der das behauptet, zitiert eine Vorschrift, die er nicht gelesen hat. Was § 13 Abs. 2 ArbSchG trägt, ist die schriftliche Beauftragung für Arbeitsschutzaufgaben; was sie nicht berührt, ist die Verantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ArbSchG.

§ 22 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und Abs. 3 ChemG
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 12 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4a, 4b, 4e und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 4c, 4f, 4g, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis c und f und Nummer 3 Buchstabe c bis i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Die Höhe steht nicht in der GefStoffV. § 22 Abs. 1 GefStoffV verweist auf § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ChemG, und erst § 26 Abs. 3 ChemG nennt den Betrag. Nummer 8 Buchstabe b liegt in der Stufe bis fünfzigtausend Euro, nicht in der Stufe bis zweihunderttausend Euro; wer die höhere Zahl für Gefahrstoffversäumnisse zitiert, hat die Kette nicht zu Ende gelesen. Fahrlässigkeit genügt, und der Katalog des § 22 Abs. 1 GefStoffV trifft die Alltagsversäumnisse: fehlende Dokumentation der Beurteilung, fehlendes Verzeichnis, fehlende Betriebsanweisung, unterbliebene Unterweisung.

Wortlaut abgerufen am 22.09.2026 von gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44). Der Begriff Gefahrstoffbeauftragter kommt in diesem Text nicht vor; er ist betriebliche Praxis und Marktbegriff, keine Rechtsfigur. Diese Seite ist danach benannt, weil danach gesucht wird, und sagt im ersten Absatz, was der Begriff rechtlich ist.

Preislogik

Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. Der erste ist bei dieser Leistung regelmäßig der größte, weil ein Gefahrstoffbestand selten so dokumentiert ist, wie die Verordnung ihn verlangt.

Bestandsaufnahme und Erstbeurteilung

Einmalig. Aufnahme der Tätigkeiten und Stoffe, Abgleich der Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV einschließlich Substitutionsprüfung und Dokumentation, Aufbau des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV.

Mandatspauschale für die Fachkunde

Laufend. Erreichbarkeit der fachkundigen Person, Fortschreibung von Beurteilung, Verzeichnis und Betriebsanweisungen, Prüftermine nach § 7 Abs. 7 Satz 1 GefStoffV und das Reporting an Ihre Entscheidungsstelle.

Begehungen und Unterweisung

Je Termin, gestaffelt nach Standort und Bereich. Begehungen vor Ort und die Durchführung der Unterweisung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV, wenn Sie sie nicht selbst durchführen wollen.

Sonderlagen

Optional. Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B nach § 10 GefStoffV, Asbest nach den §§ 11 und 11a GefStoffV sowie der Explosionsschutz nach § 12 GefStoffV.

  • Zahl der Standorte und Bereiche mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
  • Zahl der verwendeten Stoffe und Gemische und der Zustand der vorhandenen Sicherheitsdatenblätter.
  • Ob Tätigkeiten nach § 10 GefStoffV oder Asbesttätigkeiten nach den §§ 11 und 11a GefStoffV vorkommen.
  • Ob eine eigene fachkundige Person im Sinne des § 2 Abs. 16 GefStoffV vorhanden ist, der wir zuarbeiten, oder ob die Fachkunde vollständig von außen kommt.
  • Ob die Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV mitbezogen wird.

Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Standorte, Stoffzahl und Sonderlagen feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Mandat gesondert ausgewiesen.

Wo die Leistung endet

CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Was auf dieser Seite steht, ist Risikoindikation und organisatorische Unterstützung; die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsberatung.

  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Gefahrstoffbeauftragten zu bestellen, weil die GefStoffV diese Rolle nicht kennt. Wir verkaufen Ihnen keine Bestellpflicht. Was besteht, sind die Arbeitgeberpflichten aus den §§ 6, 7 und 14 GefStoffV, und die bestehen unabhängig davon, wie die Person heißt, die sie vorbereitet.
  • Die Verantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ArbSchG bleibt beim Arbeitgeber und bei den dort genannten Personen. § 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt die schriftliche Beauftragung mit Aufgaben nach jenem Gesetz; er verlagert die Verantwortlichkeit aus Absatz 1 nicht.
  • Die Gefährdungsbeurteilung bleibt die des Arbeitgebers, auch wenn eine externe fachkundige Person sie erstellt. § 6 Abs. 11 Satz 2 GefStoffV verlangt Beratung, er überträgt die Pflicht nicht.
  • Die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, über Substitution und über die dafür nötigen Investitionen trifft Ihr Haus. Wir bereiten sie mit Sachstand und Optionen vor.
  • Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist eine eigene Pflicht mit eigenem Anwendungsbereich und wird durch dieses Mandat nicht miterledigt.
  • Pflichten beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, also Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Meldungen, sind Produkt- und Marktrecht und gehören auf die Seite zur Chemikalien-Compliance, nicht hierher. Diese Leistung ist Beschäftigtenschutz im Betrieb.
  • Anlagenbezogene Pflichten nach dem BImSchG, dem WHG und der StörfallV bleiben eigene Pflichten und werden nicht mitbetreut.

Häufige Fragen

Muss ein Gefahrstoffbeauftragter bestellt werden?
Nein, jedenfalls nicht nach der Gefahrstoffverordnung, denn die kennt diese Rolle nicht. Der Begriff kommt im Verordnungstext nicht vor. Verbindlich ist etwas anderes: § 7 Abs. 1a GefStoffV verlangt, den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen in die betriebliche Organisation einzubinden und die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, und § 6 Abs. 11 Satz 1 GefStoffV lässt die Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen zu. Wer die Aufgabe intern benennt und Gefahrstoffbeauftragter dazu sagt, macht nichts falsch; er erfüllt damit eine Organisationspflicht und nicht eine Bestellpflicht. Der Unterschied zählt, sobald jemand behauptet, aus dem fehlenden Titel folge ein Bußgeld. Es folgt keines aus dem Titel, wohl aber aus den Versäumnissen, die § 22 Abs. 1 GefStoffV aufzählt.
Was unterscheidet die fachkundige von der sachkundigen Person?
Die Verordnung definiert beide, und sie meint Verschiedenes. Fachkundig ist nach § 2 Abs. 16 GefStoffV, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; die Anforderungen hängen von der Art der Aufgabe ab, und dazu zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Sachkundig ist nach § 2 Abs. 17 GefStoffV, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat, je nach Aufgabengebiet mit erfolgreicher Prüfung. Für die Gefährdungsbeurteilung verlangt § 6 Abs. 11 Satz 1 GefStoffV Fachkunde. Sachkunde verlangen besondere Tätigkeiten, etwa im Asbestbereich.
Kann die Gefährdungsbeurteilung ausgelagert werden?
Die Erstellung ja, die Pflicht nein. § 6 Abs. 11 Satz 2 GefStoffV sagt es ausdrücklich: Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Das ist eine Pflicht, sich Hilfe zu holen, und keine Erlaubnis, die Verantwortung abzugeben. Die Beurteilung bleibt die des Arbeitgebers, sie wird von ihm verantwortet und nach § 6 Abs. 8 GefStoffV von ihm dokumentiert. Praktisch heißt das: Wir erstellen, Sie prüfen und geben frei, und beides ist im Nachweis erkennbar getrennt.
Was kostet ein fehlendes Gefahrstoffverzeichnis?
Bis zu fünfzigtausend Euro, und die Zahl steht in einem anderen Gesetz als die Pflicht. § 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV verlangt das Verzeichnis. § 22 Abs. 1 GefStoffV macht das Fehlen, die Unrichtigkeit und die Unvollständigkeit zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes. Erst § 26 Abs. 3 ChemG nennt den Betrag, und Nummer 8 Buchstabe b liegt dort in der Stufe bis fünfzigtausend Euro. Die zweihunderttausend Euro, die in diesem Markt gern genannt werden, gehören zu anderen Nummern des Absatzes 1 und nicht hierher. Fahrlässigkeit genügt in allen Fällen.
Ersetzt das Mandat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nein. Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes richtet sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und ist eine eigene Pflicht mit eigenem Anwendungsbereich. Die Gefahrstoffverordnung nimmt in § 6 Abs. 11 Satz 3 sogar ausdrücklich auf beide Bezug, indem sie sagt, fachkundig könnten insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Wo beide bestellt sind, arbeitet dieses Mandat ihnen auf der Gefahrstoffseite zu, statt ihre Aufgaben zu duplizieren; der Zuschnitt wird zu Beginn schriftlich abgegrenzt, damit nicht zwei Stellen dasselbe für erledigt halten.
Gehören Einstufung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt hierher?
Nur insoweit, als sie im Betrieb ankommen. Diese Leistung ist Beschäftigtenschutz: Wir lesen die Sicherheitsdatenblätter, die Ihre Lieferanten liefern, und bringen sie mit dem zusammen, was im Betrieb tatsächlich verwendet wird. Das Erstellen eigener Sicherheitsdatenblätter, die Einstufung und Kennzeichnung eigener Produkte und die Meldepflichten beim Inverkehrbringen sind Produkt- und Marktrecht. § 4 Abs. 1 GefStoffV verweist dafür auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und § 5 Abs. 1 GefStoffV auf Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Diese Pflichten treffen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender und sind Gegenstand der Leistung zur Chemikalien-Compliance, nicht dieser.
Was kostet die Leistung bei CIVAC?
Der Preis setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen: der einmaligen Bestandsaufnahme mit Erstbeurteilung, einer laufenden Mandatspauschale für die fachkundige Person, den Begehungen und Unterweisungen je Termin und den optionalen Sonderlagen nach den §§ 10, 11, 11a und 12 GefStoffV. Die Höhe hängt an der Zahl der Standorte und Bereiche, an der Zahl der Stoffe und am Zustand der vorhandenen Sicherheitsdatenblätter, daran, ob krebserzeugende oder Asbesttätigkeiten vorkommen, und daran, ob eine eigene fachkundige Person vorhanden ist. Wer Angebote vergleicht, sollte zwei Fragen stellen: Ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthalten, die § 6 Abs. 8 GefStoffV verlangt und deren Unterbleiben § 22 Abs. 1 GefStoffV als Ordnungswidrigkeit führt? Und ist die Fortschreibung bei neuen Stoffen im Preis oder eine Zusatzposition? Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und wird gesondert ausgewiesen.