Gefährdungsbeurteilung Büro und Home Office: Vorlage, Aufbau, Wirksamkeitsprüfung
Die Gefährdungsbeurteilung ist seit 1996 Pflicht. Mit Telearbeit und mobiler Arbeit wurden die Anforderungen 2016 und 2022 nachgeschärft. Dieser Beitrag liefert die Vorlagenstruktur, die Prüfschritte und die Dokumentationspflichten nach § 6 ArbSchG.
Seit dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, sobald auch nur ein einziger Arbeitsplatz im Betrieb besteht, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Mitarbeiterzahl. § 5 ArbSchG verlangt die systematische Ermittlung der Gefährdungen, § 6 ArbSchG die schriftliche Dokumentation mit Datum und Verantwortlichem. Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung vom 30. November 2016 wurde Telearbeit ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen, und seit der Reform vom 22. März 2022 ist mobile Arbeit über § 28b IfSG sowie das politisch diskutierte Mobile-Arbeit-Gesetz im Fokus der Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaften. Wer Bildschirmarbeit zulässt oder Telearbeit anbietet, ist in der Pflicht und trägt die volle Beweislast.
Dieser Beitrag richtet sich an Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa), Betriebsärzte, Personalverantwortliche und Geschäftsführungen mit Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Er beschreibt den Aufbau einer rechtssicheren Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung Büro und Home Office, die einschlägigen Vorschriften (ArbSchG, ArbStättV mit Anhang 6, DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 215-410), die sieben Schritte der Beurteilung nach BAuA-Standard, die Sondervorschriften für Telearbeit und mobile Arbeit sowie die Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. CIVAC ist die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service für die SiFa-Rolle.
Auf einen Blick
- Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht ab dem ersten Arbeitsplatz, unabhängig von der Unternehmensgröße, und muss aktualisiert werden, sobald sich Arbeitsbedingungen ändern.
- Für Telearbeit gilt die ArbStättV vollständig; für mobile Arbeit reduziert sich der Anwendungsbereich, die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung bleibt aber bestehen.
- Psychische Belastungen sind seit 2013 ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen, die GDA-Leitlinie liefert ein anerkanntes Vorgehen.
Rechtsrahmen: ArbSchG, ArbStättV, DGUV V 1
Der Pflichtenkanon ergibt sich aus mehreren ineinandergreifenden Rechtsquellen, die Geschäftsführung und SiFa parallel im Blick behalten müssen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet das Dach: § 5 verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 zur Dokumentation, § 12 zur Unterweisung, § 15 zur Mitwirkung der Beschäftigten, § 22 zur Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden, ergänzt durch die strafbewehrten Vorschriften der §§ 25 und 26. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsräume und ihre Ausstattung. Anhang 6 regelt seit 2016 die Bildschirmarbeit (vormals BildscharbV, integriert) und gilt bei Telearbeit weitgehend analog. Anhang 1.5 erfasst Räume und Verkehrswege, Anhang 3.4 Beleuchtung, 3.5 Raumtemperaturen, 3.6 Lüftung, 3.7 Lärm.
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ergänzt das staatliche Recht. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verlangt eine systematische Gefährdungsermittlung und definiert die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973. DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ liefert praxisnahe Prüflisten und Sollwerte. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die ArbStättV-Anhänge, etwa ASR A3.4 für Beleuchtung, A3.5 für Raumtemperatur, A1.2 für Raumabmessungen und A1.6 für Sichtverbindung. Für die psychische Belastung ist die GDA-Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie maßgeblich. Wer als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird, übernimmt die fachliche Beratung der Geschäftsführung in genau diesen Schnittmengen und sichert die Bestellurkunde im Workspace. Ergänzend gelten die DGUV-Branchenregeln, etwa Regel 100-001 für Verwaltung und Büroarbeitsplätze sowie Regel 115-401 für Branchenspezifika, die als praxisorientierter Maßstab in der Aufsicht und in Schadensfallverfahren regelmäßig herangezogen werden. Audit-fest, dokumentiert, § 6-fest.
Die sieben Schritte einer prüffesten Gefährdungsbeurteilung
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat den Beurteilungsprozess in sieben Schritte zerlegt, die sich als anerkanntes Vorgehen etabliert haben und von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften sowie Auditoren bei jeder Begehung erwartet werden. Erstens: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Hier wird die Organisation strukturiert, etwa Büroarbeitsplätze in der Zentrale, Telearbeitsplätze in der Wohnung, mobile Arbeit unterwegs, gemischte Konstellationen. Zweitens: Gefährdungen ermitteln. Hier werden die Gefährdungsfaktoren systematisch abgefragt, von der Beleuchtung über Klima, Lärm, Bildschirm, ergonomische Belastung, psychische Belastung bis hin zu organisatorischen Gefährdungen wie Arbeitszeit, Pausenregelung und ständige Erreichbarkeit.
Drittens: Gefährdungen beurteilen. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere werden, häufig in einer 5x5-Matrix, bewertet und mit dem Akzeptanzkriterium abgeglichen, das vorab schriftlich definiert sein muss. Viertens: Maßnahmen festlegen. Das TOP-Prinzip leitet die Auswahl: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen, mit dokumentierter Begründung der Auswahl. Fünftens: Maßnahmen umsetzen, mit Verantwortlichem, Termin und Ressourcen. Sechstens: Wirksamkeit prüfen. Nach Umsetzung wird das Risiko erneut bewertet und das Residualrisiko dokumentiert. Siebtens: Fortschreibung. Bei wesentlichen Änderungen, neuen Tätigkeiten, Unfällen oder spätestens nach festgelegten Intervallen wird die Beurteilung aktualisiert. Die CIVAC-Workspace-Vorlage „GBU Büro & Home Office“ bildet alle sieben Schritte als verkettete Formulare ab. Jeder Eintrag erhält Verantwortlichen, Datum, Anhänge, Wirksamkeitsprüfung und nächste Prüfung. Die Prozessbeschreibung wird durch die Geschäftsführung freigegeben, ein Auditor erkennt am Versionsverlauf jeden Schritt der Vergangenheit ohne zusätzlichen Recherche-Aufwand und ohne Rückfrage an die Fachbereiche, was die Begehungsdauer erfahrungsgemäß um die Hälfte reduziert und dem Auditor zusätzlich eine konsistente Methodik in der gesamten Organisation signalisiert. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Vorlagenstruktur: Welche Felder die Behörde sehen will
Eine prüffeste Vorlage hat mindestens 14 Pflichtfelder, ergänzt um optionale Felder für die psychische Belastung und Sonderkonstellationen wie Schwangerschaft oder Jugendarbeitsschutz. Die Pflichtfelder sind: Identifikation (Standort, Bereich, Tätigkeit, Datum, Ersteller, Version), Beschäftigte (Anzahl, besonders schutzbedürftige Gruppen wie werdende Mütter, stillende Mütter, Jugendliche, Beschäftigte mit Behinderung), Gefährdungsfaktor aus Katalog (etwa Beleuchtung, Klima, Bildschirmarbeit, Ergonomie, psychische Belastung, Brandschutz), konkrete Gefährdungsbeschreibung, betroffene Vorschrift mit Paragraf (z. B. ArbStättV Anhang 6 Punkt 6.1), Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensschwere, Risikoeinstufung, Maßnahme mit TOP-Klasse, Verantwortlicher, Termin, Umsetzungsstatus, Wirksamkeitsprüfung mit Methode, nächstes Prüfdatum.
Für die psychische Belastung empfiehlt die GDA-Leitlinie zusätzliche Felder zu Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, sozialen Beziehungen, Arbeitsumgebung und neuen Belastungen wie ständiger Erreichbarkeit, Entgrenzung und digitalem Multitasking. Praktisch bewährt hat sich eine standardisierte Mitarbeiterbefragung ergänzt um Beobachtungsinterviews und einen Maßnahmenworkshop, ausgewertet pro Bereich und pro Tätigkeitsgruppe. Die Ergebnisse fließen als eigene Zeilen in die Gefährdungsbeurteilung ein und sind nicht in einem Sonderdokument zu führen. Eine Vorlage als Word-Datei auf einem Netzlaufwerk hat zwei strukturelle Schwächen: Versionsverlust durch Mehrfachbearbeitung und fehlende automatisierte Erinnerung. Die CIVAC-Workspace-Vorlage hält jede Version, jedes Datum und jedes Prüfintervall revisionssicher fest, sendet 30 Tage vor Fristablauf eine Erinnerung an die SiFa und exportiert auf Knopfdruck den Auditbericht für die Behörde. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Damit lassen sich auch komplexe Konstellationen wie Standortverbund, Filialen oder hybride Arbeitsformen einheitlich abbilden, ohne dass die Beurteilung an Aussagekraft verliert, Mehraufwand entsteht oder die Vergleichbarkeit zwischen Standorten leidet, was insbesondere bei Konzernrevisionen ein Vorteil ist.
Spezifika Büro: Bildschirm, Beleuchtung, Ergonomie, Klima
Anhang 6 ArbStättV definiert die Anforderungen an Bildschirmarbeit. Das Display muss frei einstellbar, flimmerfrei und entspiegelt sein, mindestens 22 Zoll bei dauerhafter Tätigkeit und mit ausreichend Kontrast und Helligkeit. Die Tastatur ist getrennt vom Bildschirm, mit ausreichend Auflagefläche und reflexionsarmer Oberfläche. Der Arbeitsstuhl muss höhenverstellbar sein, die Rückenlehne dynamisch, die Sitzfläche ergonomisch geformt mit verstellbarer Lendenstütze. Der Arbeitstisch hat eine matte Oberfläche, eine ausreichende Fläche von mindestens 160 mal 80 Zentimetern für Bildschirmarbeit, ausreichenden Beinraum nach Anhang 1.5 und Platz für Vorlagen und Eingabegeräte.
Beleuchtung nach ASR A3.4 verlangt für Bildschirmarbeit mindestens 500 Lux Allgemeinbeleuchtung, blendfreie Anordnung, ergänzt durch Tageslicht und Sichtverbindung nach außen. Raumtemperaturen nach ASR A3.5 sollen 20 bis 22 Grad Celsius im Winter und nicht über 26 Grad im Sommer liegen; bei 30 bis 35 Grad sind effektive Maßnahmen verpflichtend, darunter Verschattung, Belüftung und gegebenenfalls Hitzepausen oder Aufgabenverlagerung. Lärmbelastung nach ArbStättV Anhang 3.7 darf in Büros 55 dB(A) nicht überschreiten, in Räumen mit überwiegend geistiger Tätigkeit 45 dB(A). Anhang 1.5 fordert pro Arbeitsplatz mindestens 8 bis 10 Quadratmeter, in Großraumbüros 12 bis 15. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die CIVAC-Workspace-Vorlage „Büroarbeitsplatz Checkliste“ bildet jeden Anhang als Prüffeld ab und verlangt einen messbaren Nachweis (Lux-Messung mit kalibriertem Luxmeter, Schallpegel-Messung, Fotodokumentation der Möblierung, Sitzhaltungsanalyse). Begehungsergebnisse fließen direkt in die zentrale Gefährdungsbeurteilung ein, ohne dass Daten doppelt erfasst werden müssen, und stehen für die nächste Aktualisierung als Vergleichsbasis bereit. Bei Konzernen mit mehreren Standorten lässt sich so der Hausstandard konsistent durchsetzen, und Abweichungen sind ohne manuellen Abgleich erkennbar.
Spezifika Telearbeit: ArbStättV gilt, Begehung erforderlich
Telearbeitsplätze sind nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, deren wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung arbeitsvertraglich oder durch Vereinbarung mit der Beschäftigtenvertretung verbindlich festgelegt sind. Sobald diese Definition zutrifft, gelten die Anforderungen der ArbStättV einschließlich Anhang 6 vollständig, auch wenn der Arbeitsplatz im Wohnzimmer steht. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz beurteilen, ausstatten, prüfen und periodisch nachprüfen. Praktisch bedeutet das: Anfangsbegehung mit Risikobewertung, Beurteilung anhand des Arbeitsstättenkatalogs, Bereitstellung von Tisch, Stuhl, Bildschirm, Tastatur, Maus, Beleuchtung und gegebenenfalls Headset. Eine zweite Begehung erfolgt nach wesentlichen Änderungen oder nach festgelegtem Intervall, mindestens alle zwei Jahre.
Eine reine Begehung durch den Arbeitgeber kollidiert mit Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). Praktisch wird die Begehung mit Einverständnis der Beschäftigten durchgeführt oder über eine Selbsterklärung mit Fotodokumentation und Checkliste ersetzt. Die Gefährdungsbeurteilung Telearbeit erfasst die gleichen Gefährdungen wie ein Büroarbeitsplatz, ergänzt um spezifische Risiken: unzureichende Beleuchtung in der Wohnung, ungeeignete Möbel und Sitzhaltungen, fehlende Trennung von Arbeit und Privatleben, soziale Isolation, ständige Erreichbarkeit, fehlende Pausengestaltung. Schulungen zur Selbstgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Arbeitsorganisation sind verpflichtend nach § 12 ArbSchG. Die CIVAC-Workspace-Vorlage „Telearbeit Begehung“ kombiniert Selbsterklärung, Fotodokumentation, Checkliste und SiFa-Freigabe in einem Workflow mit revisionssicherer Ablage und Erinnerung für die nächste Begehung. Im Konfliktfall ist damit nicht nur das Ergebnis, sondern auch die zeitliche Reihenfolge der Pflichterfüllung dokumentiert, was im Streitfall vor Arbeitsgerichten oder Aufsichtsbehörden ein entscheidender Beweisvorteil ist und Haftungsrisiken der Geschäftsführung deutlich reduziert, sowohl im OWiG-Verfahren als auch in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung.
Spezifika mobile Arbeit: Pflicht bleibt, Umfang reduziert
Mobile Arbeit ist sorgfältig von Telearbeit zu unterscheiden, weil die Pflichten sich unterscheiden. Mobile Arbeit liegt vor, wenn Beschäftigte gelegentlich und ohne festen, vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs tätig sind, etwa im Hotel, im Café, im Coworking-Space, im Zug oder beim Kunden. Hier gilt die ArbStättV nicht in vollem Umfang, weil die räumliche Voraussetzung der „Arbeitsstätte“ nicht erfüllt ist und die Wohnung nicht regelmäßig genutzt wird. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bleibt jedoch bestehen, ebenso die Pflicht zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG und die Pflicht zur Bereitstellung geeigneter, ergonomischer Arbeitsmittel.
Die GDA-Leitlinie „Beurteilung der Gefährdungen bei mobiler Arbeit“ liefert das Referenzmodell. Typische Gefährdungen sind: physische Belastung durch ungünstige Sitzhaltung, Sehbelastung durch kleine Bildschirme, akustische Störungen in öffentlichen Räumen, Datenschutz und Informationssicherheit durch Mitlesen Dritter, Bildschirmsperre und VPN-Pflicht, psychische Belastung durch Entgrenzung und ständige Erreichbarkeit, Verkehrsgefährdungen auf dem Weg. Maßnahmen sind überwiegend organisatorisch (Mobile-Arbeits-Vereinbarung, Schulung, klare Erreichbarkeitsregeln, dokumentierte Pausen) und personenbezogen (Sichtschutzfilter, Headsets, externe Bildschirme als Pflichtausstattung ab definierter Stundenzahl pro Woche). Die CIVAC-Workspace-Vorlage „GBU mobile Arbeit“ unterscheidet zwischen mobiler Arbeit und Telearbeit und führt die richtige Pflichtenliste je Konstellation, einschließlich der Schnittstellen zu IT-Sicherheit und Datenschutz. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Wahrnehmung. So gelingt die Trennung zwischen aufsichtsrechtlich unproblematischer mobiler Arbeit und förmlicher Telearbeit, die bei undisziplinierter Praxis aus einer „mal eben“ entstandenen Homeoffice-Gewohnheit unbeabsichtigt entstehen kann und dann rückwirkend Pflichten in voller Höhe auslöst.
Psychische Belastung: GDA-Leitlinie, Befragung, Maßnahmen
Mit der Änderung des ArbSchG vom 19. Oktober 2013 ist die psychische Belastung ausdrücklich Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und damit Pflichtteil jeder Beurteilung. § 5 Abs. 3 Nr. 6 nennt sie als eigenen Gefährdungsfaktor und stellt klar, dass sie nicht in einem Sonderverfahren, sondern integriert behandelt werden muss. Die GDA-Leitlinie definiert fünf Merkmalsbereiche: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen einschließlich Telearbeit und mobiler Arbeit. Die Beurteilung erfolgt typischerweise in drei Schritten: Erhebung über standardisierten Fragebogen (etwa SGA, COPSOQ III oder ISTA), strukturierte Auswertung pro Bereich, Maßnahmenworkshop mit Beschäftigten und Führungskräften, ergänzt durch Einzelinterviews bei besonders belasteten Tätigkeiten.
Im Büro- und Home-Office-Kontext sind typische Belastungsquellen: hohe Arbeitsmenge, häufige Unterbrechungen, geringe Handlungsspielräume, unklare Rollen, Konflikte, schwache Führung, fehlende soziale Unterstützung, ständige Erreichbarkeit, Entgrenzung von Arbeit und Privatleben. Maßnahmen reichen von Arbeitszeitregelungen über Führungskräfteschulung bis zu klaren Reaktionszeitvereinbarungen, Pausen-Disziplin, Office-Tagen für Teambindung und Strukturen für soziale Begegnung. Wirksamkeitsprüfung erfolgt nach 12 bis 18 Monaten durch Wiederholungsbefragung mit identischen Items, sodass Veränderungen messbar werden. Die CIVAC-Workspace-Vorlage „Psychische Belastung GDA“ führt durch die Erhebung, archiviert die anonymisierten Befragungsdaten, generiert den Maßnahmenkatalog und plant die Wirksamkeitsprüfung mit Erinnerungen. Bei Bedarf zieht der externe Betriebsarzt aus dem CIVAC-Verbund hinzu, etwa bei Anhaltspunkten für arbeitsbedingte Erkrankungen oder Burnout-Häufungen, und ergänzt die Beurteilung um arbeitsmedizinische Perspektiven. Die Aufsicht erkennt seriös erhobene Befragungen mit anschließendem Maßnahmenkatalog regelmäßig an und stuft sie als Indikator funktionierender Sicherheitskultur ein, was bei späteren Begehungen den Prüfaufwand reduziert und im Schadensfall die Schuldfähigkeit der Geschäftsführung relativiert. Audit-fest, dokumentiert, § 5-fest.
Aktualisierung, Wirksamkeitsprüfung, Sanktionen
§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt die Anpassung der Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten und die kontinuierliche Verbesserung als Daueraufgabe der Geschäftsführung. Praktisch bedeutet das eine anlassbezogene Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei neuen Tätigkeiten, neuen Arbeitsmitteln, neuen Räumen, Umzügen, Unfällen, Beinaheunfällen, neuen Erkenntnissen aus arbeitsmedizinischer Vorsorge oder gesetzlichen Änderungen, etwa neuen Grenzwerten oder Technischen Regeln. Daneben empfiehlt sich eine routinemäßige Überprüfung im 12- bis 24-Monats-Rhythmus, abhängig von Branche, Tätigkeitsrisiko und Veränderungsdynamik.
Wirksamkeitsprüfung ist die häufigste Schwachstelle in der betrieblichen Praxis. Maßnahmen werden angeordnet, aber nicht nachgehalten, oder Wirksamkeit wird angenommen, statt sie zu messen. Die CIVAC-Workspace-Vorlage erzwingt eine zweite Risikobewertung nach Umsetzung und vergleicht das Inherent- mit dem Residualrisiko. Wenn die Differenz null bleibt, hat keine Risikoreduktion stattgefunden, eine Anzeige im Dashboard fordert zur Nacharbeit auf und blockiert den Abschlussstatus. Sanktionen drohen bei Verstößen: Bußgelder bis 30.000 Euro nach § 25 ArbSchG, Straftaten nach § 26 ArbSchG bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben und Gesundheit. Hinzu kommen § 130 OWiG für Aufsichtspflichtverletzungen mit Bußgeldern bis 10 Mio. Euro und die zivilrechtliche Haftung gegenüber geschädigten Beschäftigten. Bei Unfällen prüfen Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft regelmäßig die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung. Wer keine vorlegen kann, hat regelmäßig den Anfangsverdacht der fahrlässigen Körperverletzung gegen die Geschäftsführung erfüllt. CIVAC ist die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service für genau diese Lage. Versicherungen, Vergabestellen und Auftraggeber im Mittelstand erwarten zunehmend den Nachweis einer aktuell geführten Gefährdungsbeurteilung, andernfalls wird der Versicherungsschutz im Schadensfall in Frage gestellt. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen
Eine Vorlage allein erfüllt § 6 ArbSchG nicht. Die Behörde will eine dokumentierte, datierte, vom Verantwortlichen unterschriebene Gefährdungsbeurteilung mit Wirksamkeitsprüfung, mit Bezug zu konkreten Maßnahmen, mit nachvollziehbarer Aktualisierungshistorie und mit Unterweisungsnachweisen je Beschäftigtem. Der Auditfall ist nicht der Tag, an dem Sie die Vorlage öffnen, sondern der Tag, an dem ein Mitarbeiter stürzt, ein Telearbeitsplatz nachweislich mangelhaft ausgestattet war oder die Aufsichtsbehörde nach einer Beschwerde von Beschäftigten oder Betriebsrat unangemeldet anrückt.
CIVAC ist die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service für die SiFa-Rolle. Sie erhalten Bestellurkunde innerhalb der CIVAC-SLA von 2 Werktagen, eine Berichtslinie zur Geschäftsführung und Zugriff auf 490 einsatzbereite Audit-Vorlagen, darunter GBU Büro & Home Office, Telearbeit-Begehung, mobile Arbeit, psychische Belastung GDA, Unterweisungsplaner und Wirksamkeitsmatrix mit Inherent-Residual-Vergleich. EU-Datenresidenz, ISO/IEC 27001:2022 mit 93 Controls und revisionssichere Ablage sind eingebaut. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de, Sie erhalten am selben Werktag Vorschlag, Termin und Bestellurkunde im Entwurf. Onboarding läuft typischerweise einen halben Tag, anschließend ist die SiFa-Rolle bestellt und der Workspace produktiv. Sie erhalten zusätzlich einen festen Ansprechpartner, eine definierte Eskalationsstufe bei Unfällen und Aufsichtsanfragen sowie eine quartalsweise Berichtspflicht zur Geschäftsführung mit Kennzahlen zu offenen Maßnahmen, Begehungsstand, psychischer Belastung und Unterweisungsquote über alle Bereiche. Damit wird die SiFa-Rolle nicht nur erfüllt, sondern messbar gesteuert und im Audit zweifelsfrei belegbar, auch nach Personalwechseln auf Beauftragtenebene oder in der Geschäftsführung. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
FAQ
Brauchen wir eine Gefährdungsbeurteilung, wenn alle im Home Office arbeiten?
Ja. § 5 ArbSchG gilt unabhängig vom Arbeitsort. Bei vereinbarter Telearbeit greift die ArbStättV vollständig, inklusive Anhang 6. Bei gelegentlicher mobiler Arbeit reduziert sich der Anwendungsbereich der ArbStättV, die Pflicht zur Beurteilung nach ArbSchG bleibt aber bestehen. Die CIVAC-Vorlage unterscheidet beide Konstellationen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Anlassbezogen bei neuen Tätigkeiten, neuen Arbeitsmitteln, Unfällen oder gesetzlichen Änderungen, plus routinemäßig im 12- bis 24-Monats-Rhythmus. Bei Telearbeitsplätzen empfiehlt sich eine Begehung beim Onboarding und nach wesentlichen Änderungen. Der CIVAC-Workspace plant Erinnerungen 30 Tage vor Fristablauf automatisch.
Wer trägt die Verantwortung, wenn die Vorlage unzureichend ist?
Die Geschäftsführung haftet nach § 130 OWiG für Aufsichtspflichtverletzungen mit Bußgeldern bis 10 Mio. Euro. Hinzu kommen Bußgelder nach § 25 ArbSchG bis 30.000 Euro und im Unfallfall die strafrechtliche Prüfung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die SiFa berät, die Verantwortung kann sie nicht abnehmen.
Müssen wir psychische Belastung wirklich erheben?
Ja, seit der Änderung des § 5 ArbSchG vom 19. Oktober 2013. Die GDA-Leitlinie liefert das anerkannte Vorgehen mit Befragung, Analyse und Maßnahmen. Aufsichtsbehörden prüfen diesen Punkt zunehmend gezielt, insbesondere bei Telearbeit und mobiler Arbeit, weil Entgrenzung und Erreichbarkeit dort als wesentliche Belastungsquellen gelten.
Wie wird die Wirksamkeit einer Maßnahme nachgewiesen?
Durch eine zweite Risikobewertung nach Umsetzung mit Vergleich von Inherent- und Residualrisiko, ergänzt um Messungen, Beobachtungen oder Wiederholungsbefragungen. Eine Maßnahme ohne dokumentierte Wirksamkeitsprüfung gilt als nicht abgeschlossen. Die CIVAC-Workspace-Vorlage erzwingt die zweite Bewertung und führt eine Wirksamkeitsmatrix als Audit-Beleg.
Wie schnell kann CIVAC eine externe SiFa bestellen?
Die CIVAC-SLA liegt bei 2 Werktagen. Sie erhalten Bestellurkunde nach ASiG, Berichtslinie zur Geschäftsführung, Zugang zum Workspace mit GBU-Vorlagen und Kickoff-Termin. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.