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CIVAC
Gefahrstoffe7. Juni 202614 Min. Lesezeit

Explosionsschutz und Freimessen: Beauftragte und fachkundige Personen für Gefahrstoffatmosphären

Von Dr. Henrik Bauer14 Min. Lesezeit

Leitfaden für Explosionsschutzbeauftragte und das Freimessen nach GefStoffV und DGUV Regel 113-004. Erfahren Sie alles zu Pflichten, Haftung und Qualifikation.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist nach Paragraph 6 Absatz 9 GefStoffV eine gesetzliche Pflicht für betroffene Betriebe.
  • Eine zur Prüfung befähigte Person im Explosionsschutz muss die drei Kriterien nach TRBS 1203 erfüllen: Ausbildung, Erfahrung und Praxis.
  • Das Freimessen nach DGUV Regel 113-004 setzt eine spezielle Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 313-002 und regelmäßige Schulungen voraus.
  • Bei Versäumnissen drohen Geschäftsführern und HSE-Verantwortlichen nach GefStoffV und BetrSichV erhebliche persönliche Haftungsrisiken.

Die gesetzlichen Grundlagen des Explosionsschutzes und die Betreiberpflichten

Der Explosionsschutz in deutschen Unternehmen ist ein hochgradig reguliertes Feld, das an der Schnittstelle von Gefahrstoffrecht, Anlagensicherheit und Unfallverhütung liegt. Für Geschäftsführer sowie HSE- und Compliance-Verantwortliche ist das Verständnis dieser rechtlichen Grundlagen essenziell, um Haftungsrisiken effektiv zu minimieren. Die zentrale Klammer für alle Schutzmaßnahmen bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in enger Abstimmung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Während die GefStoffV vor allem die Stoffeigenschaften, die Entstehung gefährlicher Atmosphären und die allgemeinen Betreiberpflichten regelt, fokussiert sich die BetrSichV auf die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und das Explosionsschutzdokument

Die fundamentale Pflicht jedes Arbeitgebers, in dessen Betrieb explosionsfähige Atmosphären entstehen können, ist die Durchführung einer systematischen Gefährdungsbeurteilung. Gemäß Paragraph 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung müssen die Ergebnisse dieser Beurteilung in einem eigenständigen Dokument festgehalten werden: dem Explosionsschutzdokument[1]. Dieses Dokument ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erstellen und bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen oder des Stands der Technik unverzüglich zu aktualisieren. Ein lückenloses und gepflegtes Dokument ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern dient im Schadensfall als primärer Entlastungsnachweis für die Geschäftsführung.

Regelwerk / Norm Rechtlicher Charakter Kernaussage / Pflicht für Betreiber
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Bundesrecht (Verordnung) Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments nach Paragraph 6 Absatz 9.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Bundesrecht (Verordnung) Regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sowie die Prüfpflichten für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Technische Regeln (TRGS 720 bis 722) Stand der Technik (Ausschuss für Gefahrstoffe) Konkretisieren die Ermittlung von Explosionsgefahren (TRGS 720) und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen (TRGS 722).
DGUV Regel 113-001 (EX-RL) Autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherung Bietet praxisorientierte Richtlinien und eine umfassende Beispielsammlung für betriebliche Explosionsschutzkonzepte.

Ermittlung von Explosionsgefahren nach TRGS 720, TRGS 722 und DGUV Regel 113-001

Für die praktische Umsetzung des Explosionsschutzes sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) maßgebend. Die TRGS 720 definiert die grundlegenden Kriterien für das Vorliegen gefährlicher explosionsfähiger Gemische. Hierbei geht es um die systematische Prüfung, ob brennbare Stoffe vorhanden sind und in welchem Umfang sie eine gefährliche Atmosphäre bilden können. Die TRGS 722 baut darauf auf und konkretisiert die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher Gemische. Ergänzt werden diese staatlichen Vorgaben durch die DGUV Regel 113-001, auch bekannt als Explosionsschutz-Regeln oder EX-RL, die als bewährter Leitfaden für die Zoneneinteilung und sicherheitstechnische Bewertung im Betrieb gilt[2].

Um diese hochkomplexen Anforderungen rechtssicher im betrieblichen Alltag zu verankern, empfiehlt sich eine enge Verzahnung mit den bestehenden Arbeitsschutzstrukturen. Während eine externe SiFa die allgemeinen Gefährdungen im Blick behält, verlangt der hochspezialisierte Explosionsschutz oft nach einer dedizierten Fachkompetenz. Ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis nach Paragraph 6 GefStoffV bildet hierbei stets das unverzichtbare Fundament, auf dem jede Explosionsschutz-Gefährdungsbeurteilung aufbauen muss.

Die befähigte Person im Explosionsschutz (Explosionsschutzbeauftragter) nach TRBS 1203

Der Schutz vor Explosionen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen durch qualifiziertes Personal geprüft werden[3]. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV in Verbindung mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit, insbesondere der TRBS 1203. Häufig wird diese Rolle im betrieblichen Alltag auch als Explosionsschutzbeauftragter bezeichnet. Ohne eine rechtssichere Bestellung riskieren Geschäftsführer erhebliche Haftungsfolgen im Schadensfall.

Die drei Kernkriterien für die Qualifikation nach TRBS 1203

Die TRBS 1203 legt fest, dass eine zur Prüfung befähigte Person für den Explosionsschutz über eine besondere Fachkunde verfügen muss, die auf drei zentralen Säulen basiert. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein und vom Arbeitgeber nachvollziehbar dokumentiert werden:

  • Berufsausbildung: Eine einschlägige technische Berufsausbildung oder ein entsprechendes naturwissenschaftliches oder technisches Studium, beispielsweise im Bereich der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik.
  • Berufserfahrung: Eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln und in der Handhabung von Explosionsschutzmaßnahmen im relevanten Industrieumfeld.
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Die regelmäßige Durchführung von Prüfungen oder vergleichbaren Tätigkeiten im Explosionsschutz, um die praktische Erfahrung aufrechtzuerhalten, gekoppelt mit kontinuierlicher Fortbildung zur Anpassung an den aktuellen Stand der Technik.

Zentrale Aufgaben und Prüfpflichten im Betrieb

Die befähigte Person übernimmt die sicherheitstechnische Bewertung von Anlagen, Geräten und Schutzsystemen. Zu den Kernaufgaben gehört die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen, um die Explosionssicherheit der Betriebsstätte zu garantieren. Zudem fallen wiederkehrende Prüfungen in diese Verantwortung, deren Fristen im Explosionsschutzdokument festzulegen sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen auditfest dokumentiert und mit anderen Gefährdungsbeurteilungen sowie dem betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis abgeglichen werden. Oft arbeitet diese Person eng mit einem externen Gefahrstoffbeauftragten zusammen, um wechselseitige Risiken von chemischen Substanzen und Zündquellen zu minimieren.

Anforderungen an die befähigte Person im Explosionsschutz auf einen Blick

Kriterium oder Aufgabe Vorgabe und Details nach BetrSichV und TRBS 1203
Gesetzliche Basis Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und TRBS 1203 für überwachungsbedürftige Ex-Anlagen
Mindest-Berufserfahrung Mindestens ein Jahr praktische Erfahrung im Bereich des technischen Explosionsschutzes
Prüfungsintervalle Wiederkehrende Prüfungen der Geräte und Anlagen spätestens alle drei Jahre
Fortbildungspflicht Regelmäßige Teilnahme an Fachseminaren zur Aufrechterhaltung der Fachkunde (empfohlen alle zwei bis drei Jahre)
Dokumentation Prüfberichte müssen schriftlich oder elektronisch archiviert und dem Explosionsschutzdokument beigefügt werden

Arbeitgeber stehen in der Pflicht, die Fachkunde ihrer beauftragten Personen fortlaufend zu überwachen und sicherzustellen, dass diese an regelmäßigen Schulungen teilnehmen. Wird eine nicht ausreichend qualifizierte Person mit den Prüfungen betraut, gilt dies im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung als Organisationsverschulden. Im Schadensfall haften Geschäftsführer und HSE-Verantwortliche persönlich für Personen- und Sachschäden, wenn die Prüfketten lückenhaft oder die Prüfer ungeeignet waren. Eine rechtssichere Organisation und lückenlose Dokumentation dieser Rollen sind daher unverzichtbar.

Fachkundige Person zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 und TRGS 402

Das Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen gehört zu den gefährlichsten Tätigkeiten im industriellen Umfeld. Um Unfälle durch toxische Gase, Sauerstoffmangel oder explosionsfähige Atmosphären zu verhindern, schreibt die Gesetzliche Unfallversicherung in der DGUV Regel 113-004 ein systematisches Freimessen vor. Das Freimessen ist kein banaler Kontrollschritt, sondern ein messtechnisches Ermittlungsverfahren, das höchste Präzision erfordert. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet neben den Unfallverhütungsvorschriften die TRGS 402, welche die Anforderungen an die Ermittlung und Beurteilung inhalativer Gefährdungen präzisiert. Ohne eine qualifizierte Fachkundige Person darf kein Mitarbeiter einen gefährdeten Bereich betreten[4].

Rechtliche Grundlagen und die Pflicht zur Bestellung

Der Arbeitgeber ist nach Paragraph 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Sobald Arbeiten in engen Räumen stattfinden, bei denen Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel nicht sicher ausgeschlossen werden können, greift die DGUV Regel 113-004. Diese verlangt, dass vor der Freigabe eine fachkundige Person die Atmosphäre messtechnisch überprüft. Die Auswahl, Ausbildung und formelle Beauftragung dieser Fachkundigen wird im DGUV Grundsatz 313-002 geregelt[5]. Da diese anspruchsvolle Aufgabe ein tiefes Verständnis von Gefahrstoffen voraussetzt, kooperieren die Fachkundigen in der Praxis meist eng mit dem internen oder externen Gefahrstoffbeauftragten des Unternehmens, um Messpläne und Gefährdungsbeurteilungen optimal abzustimmen.

Aufgaben, Verantwortung und Messtechnik nach TRGS 402

Die Aufgaben der fachkundigen Person für das Freimessen sind weitreichend. Sie wählt die geeigneten Messverfahren und Messgeräte aus, führt die eigentliche Messung durch und beurteilt die Messergebnisse im Hinblick auf Arbeitsplatzgrenzwerte und Explosionsgrenzen nach TRGS 402. Dabei muss die messende Person sicherstellen, dass die Geräte für die spezifischen Gefahrstoffe kalibriert sind und vor jedem Einsatz ein Funktionstest, der sogenannte Bump-Test, durchgeführt wird. Die Verantwortung endet nicht mit der Messung: Die fachkundige Person entscheidet, ob ein Bereich gefahrlos betreten werden kann, ordnet gegebenenfalls lüftungstechnische Maßnahmen an und dokumentiert alle Ergebnisse lückenlos im Erlaubnisschein.

Besondere Relevanz hat diese Funktion für Compliance-Verantwortliche sowie HSE-Spezialisten im Betrieb, die für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften geradestehen müssen. Eine unzureichende Qualifikation der messenden Personen oder mangelhafte Dokumentation stellt ein erhebliches Haftungsrisiko für Geschäftsführer dar. Bei Unfällen in engen Räumen drohen im Rahmen des Organisationsverschuldens empfindliche Bußgelder sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.

Qualifikation, Ausbildung und regelmäßige Fortbildung

Die Fachkunde zum Freimessen kann nicht einfach deklariert werden, sondern setzt eine strukturierte Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 313-002 voraus. Die Ausbildung umfasst theoretische Kenntnisse über Gefahrstoffe, rechtliche Vorgaben, die Funktionsweise von Gaswarngeräten sowie praktische Übungen zum Freimessen unter realistischen Bedingungen. Neben der geistigen und körperlichen Eignung der Mitarbeiter ist eine regelmäßige Fortbildung unerlässlich. Da sich sowohl die Messtechnik als auch die gesetzlichen Vorschriften kontinuierlich weiterentwickeln, wird eine Auffrischung der Fachkunde im Abstand von zwei bis drei Jahren dringend empfohlen, um die Qualifikation rechtssicher aufrechtzuerhalten.

Der standardisierte Ablauf des Freimessens auf einen Blick

  1. Vorbereitung und Gerätekontrolle: Auswahl des passenden Gaswarngeräts für die zu erwartenden Stoffe sowie Durchführung des täglichen Bump-Tests.
  2. Sondierung und Erstmessung: Durchführung der Messungen von außen, ohne den gefährdeten Bereich selbst zu betreten, idealerweise über Sonden oder Schläuche.
  3. Messung in verschiedenen Höhen: Da Gase unterschiedliche Dichten aufweisen, muss in unterschiedlichen Tiefen des Behälters (oben, Mitte, unten) gemessen werden.
  4. Bewertung und Freigabe: Abgleich der gemessenen Werte mit den Grenzwerten für Sauerstoff, Toxizität und Explosionsschutz sowie anschließende Freigabe im Erlaubnisschein.
  5. Kontinuierliche Überwachung: Fortlaufende Messung während der gesamten Arbeitsdauer, falls sich die atmosphärischen Bedingungen im engen Raum verändern können.

Haftungsrisiken, Dokumentation und Bußgelder im HSE-Bereich bei Versäumnissen

Im Bereich des Explosionsschutzes und des Freimessens von Gefahrstoffatmosphären geht es nicht nur um den physikalischen Schutz von Gesundheit und Leben. Für Geschäftsführer sowie Compliance-, HSE- und Fachverantwortliche stehen bei Pflichtverletzungen erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken im Vordergrund. Wenn gesetzlich geforderte Sicherheitsfunktionen nicht besetzt sind, droht im Schadensfall direkt der folgenschwere Vorwurf des Organisationsverschuldens. Ein strukturierter Ansatz, wie ihn ein qualifizierter Compliance-Beauftragter im Unternehmen etabliert, ist unverzichtbar, um diese Haftungsrisiken systematisch zu minimieren und eine rechtssichere Gesamtorganisation zu gewährleisten.

Verstösse gegen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind keine Kavaliersdelikte. Werden sicherheitsrelevante Tätigkeiten ohne die erforderliche Gefährdungsbeurteilung oder ohne die namentlich bestellten, fachkundigen Personen durchgeführt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Diese Geldbußen treffen nicht nur das Unternehmen als juristische Person. Über das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können Bußgeldbescheide auch direkt an die verantwortlichen Führungskräfte persönlich adressiert werden, wenn eine mangelhafte Auswahl oder Aufsicht der Beauftragten nachgewiesen wird.

Persönliche strafrechtliche Haftung und Dokumentationspflicht

Noch gravierender als finanzielle Bußgelder wiegen die persönlichen strafrechtlichen Konsequenzen für Geschäftsführer und HSE-Verantwortliche im Falle eines Unfalls. Kommt es aufgrund einer unvollständigen Sicherheitsorganisation zu einer Explosion, einem Brand oder einer schweren Vergiftung beim Arbeiten in engen Räumen, leitet die Staatsanwaltschaft routinemäßig Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung ein. In solchen Krisensituationen entscheidet die Qualität der Dokumentation über die persönliche Entlastung der Geschäftsführung. Nur eine lückenlose und revisionssichere Dokumentation aller Bestellungen, Qualifikationsnachweise und Freigabeprotokolle dient vor Gericht als wirksamer Entlastungsbeweis.

Besonders kritisch ist in diesem Zusammenhang der Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb. Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Register der vorhandenen Substanzen erhöht das Risiko von Fehlanalysen beim Freimessen dramatisch. Eine praxistaugliche Gefahrstoffverzeichnis-Vorlage hilft Unternehmen dabei, die gesetzlichen Mindestanforderungen nach Paragraph 6 GefStoffV im Alltag abzusichern und Lücken in der Dokumentation systematisch auszuschließen. Nur wenn die genutzten Gefahrstoffe lückenlos dokumentiert sind, können die fachkundigen Personen das Freimessen präzise vorbereiten und Gefahren im Keim ersticken.

Haftungsbereich Rechtliche Grundlage Sanktionen / Konsequenzen für Führungskräfte
Ordnungswidrigkeiten §§ 21-24 GefStoffV i.V.m. ChemG / BetrSichV Bußgelder von bis zu 50.000 Euro gegen Unternehmen und verantwortliche Personen
Strafrechtliche Haftung §§ 222, 229 Strafgesetzbuch (StGB) Persönliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung
Zivilrechtlicher Regress § 110 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Rückgriff der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) bei grober Fahrlässigkeit
Zivilrechtliche Innenhaftung § 43 GmbH-Gesetz (GmbHG) Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Pflichtverletzungen

Um diesen weitreichenden Haftungsrisiken effektiv zu begegnen, müssen Geschäftsführer und HSE-Verantwortliche den gesamten Lebenszyklus der Beauftragtenorganisation digital und auditfest abbilden. Von der rechtssicheren Bestellung über den regelmäßigen Nachweis von Fortbildungen bis hin zur revisionssicheren Speicherung von Freigabeprotokollen darf kein Dokument verloren gehen. Eine lückenlose Dokumentation ist nicht nur eine lästige Pflicht, sondern das wichtigste Schutzschild für die Führungskräfte im deutschen Mittelstand.

HSE-Compliance rechtssicher und digital organisieren mit CIVAC

Die lückenlose Einhaltung aller Vorgaben im Bereich Gesundheit, Sicherheit und Umwelt (HSE) stellt Geschäftsführer sowie Fachverantwortliche in deutschen Unternehmen vor komplexe administrative Herausforderungen. Insbesondere die Koordination hochspezialisierter Funktionen wie dem Explosionsschutz oder der Überwachung von Gefahrstoffatmosphären erfordert eine präzise Steuerung, um Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung konsequent zu minimieren. Mit der Plattform von CIVAC wird diese anspruchsvolle Pflicht zur steuerbaren, effizienten und revisionssicheren Routine im Betriebsalltag. Die Lösung bündelt alle relevanten Compliance-Vorgänge an einem zentralen Ort und schafft so maximale Transparenz für alle Entscheidungsträger.

Für Unternehmen, die ihre internen Spezialisten optimal unterstützen und deren tägliche Arbeit strukturieren wollen, bietet der CIVAC Workspace die passende digitale Arbeitsumgebung[6]. Als moderne Software-as-a-Service (SaaS) organisiert diese Lösung alle anfallenden Compliance-Aufgaben in einer übersichtlichen, zentralen Benutzeroberfläche[6]. Dank vordefinierter Aufgabenvorlagen, automatischer Fristenkontrollen und integrierter Pflichtschulungen behalten Compliance-Verantwortliche und HSE-Manager jederzeit den vollen Überblick über gesetzliche Auflagen, anstehende Messungen und notwendige Unterweisungen der Belegschaft. Die Plattform verhindert das klassische Vergessen von Prüffristen und stellt sicher, dass Dokumente wie das Explosionsschutzdokument stets auf dem neuesten Stand vorliegen.

Sollten im Unternehmen die internen Kapazitäten, zeitlichen Ressourcen oder das hochspezialisierte Fachwissen für anspruchsvolle Rollen im Explosionsschutz oder der Gefahrstoffüberwachung fehlen, stellt das Angebot CIVAC Externe Beauftragte eine rechtssichere Alternative dar. Über dieses flexible Dienstleistungsmodell besetzen zertifizierte Experten aus dem bundesweiten Partnernetzwerk die gesetzlich geforderten Positionen direkt und namentlich für Ihr Unternehmen[6]. So lässt sich beispielsweise ein externer Gefahrstoffbeauftragter nahtlos in die bestehenden Betriebsabläufe integrieren und mit internen HSE-Verantwortlichen in einem hybriden Mischmodell kombinieren[6]. Dies entlastet die Geschäftsführung wirksam von operativen Aufgaben und sichert die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen ohne eigenen Personalaufbau ab.

Kriterium CIVAC Workspace CIVAC Externe Beauftragte
Eignung Für Betriebe mit eigenen qualifizierten HSE-Fachkräften Für Betriebe, die Fachkompetenz und Haftung auslagern möchten
Software-Nutzung Eigenständige Nutzung aller Workflows und Vorlagen im Team Inklusive, der externe Experte arbeitet direkt im System
Bestellung Verbleibt vollständig intern beim Unternehmen Namentliche Bestellung externer Fachleute über CIVAC
Nachweiskette Automatisierte Dokumentation aller Aktivitäten im Dashboard Zentrales Audit-Log und direkte Berichte an die Leitung

Auditfeste Compliance und transparente Entlastung

Der entscheidende Vorteil der digitalen Verwaltung liegt in der lückenlosen und prozessübergreifenden Verknüpfung aller Compliance-Aktivitäten. Jede durchgeführte Freimessung in engen Räumen, jede Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen und jede absolvierte Sicherheitsunterweisung wird im zentralen Audit-Log des Systems manipulationssicher erfasst[6]. Dies ist besonders bei unangekündigten Kontrollen der Gewerbeaufsichtsämter, der Berufsgenossenschaften oder im schwerwiegenden Fall eines Betriebsunfalls von unschätzbarem Wert. Geschäftsführer können auf diese Weise jederzeit lückenlos belegen, dass sie ihren gesetzlichen Aufsichts- und Organisationspflichten nach Paragraph 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vollumfänglich nachgekommen sind und das Unternehmen optimal geschützt haben[6].

  • Zentrale Aufgabenverwaltung mit hunderten einsatzbereiten Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen und Begehungen
  • Automatisierte Pflichtschulungen inklusive rechtssicherer Wissenstests und Zertifikate für die Belegschaft
  • Monatliche, exportfähige Compliance-Berichte als lückenlose Nachweiskette für Auditierungen und Aufsichtsbehörden
  • Einfacher Zugriff auf ein breites Spektrum von 25 unterstützten Beauftragten-Rollen

Egal ob Sie Ihre Arbeitssicherheit und HSE-Prozesse intern über den CIVAC Workspace digitalisieren oder wichtige Sonderfunktionen über das Modell CIVAC Externe Beauftragte rechtssicher auslagern - mit den maßgeschneiderten Lösungen von CIVAC minimieren Sie administrative Aufwände und sichern Ihren Betrieb gegen empfindliche Bußgelder und Haftungsrisiken ab[6]. Die Kombination aus intelligenter Software und verlässlicher Fachexpertise sorgt dafür, dass Ihre HSE-Compliance stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung bleibt. So können sich Geschäftsführer und HSE-Leiter wieder voll auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während die rechtliche Absicherung im Hintergrund geräuschlos funktioniert.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Explosionsschutzbeauftragter gesetzlich zwingend vorgeschrieben?

Nein, die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt und es gibt keine direkte Pflicht, einen Beauftragten mit diesem Titel zu ernennen. Allerdings fordert Paragraf 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zwingend ein Explosionsschutzdokument, das von fachkundigen Personen erstellt werden muss. Zudem verlangt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203.

Welche Qualifikationen benötigt eine befähigte Person nach TRBS 1203?

Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 muss die Person über eine passende technische Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich des Explosionsschutzes verfügen. Diese Kriterien müssen kontinuierlich durch regelmäßige Fortbildungen und praktische Prüfarbeiten nachgewiesen werden.

Wer darf Freimessungen in engen Räumen oder Behältern durchführen?

Freimessungen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die nach DGUV Grundsatz 313-002 ausgebildet und vom Arbeitgeber namentlich und schriftlich beauftragt wurden. Sie müssen mit den Messgeräten, den potenziellen Gefahrstoffen und den spezifischen Gefahren vor Ort vertraut sein, wie in der DGUV Regel 113-004 und der TRGS 402 beschrieben.

Wie oft müssen Schulungen und Fortbildungen für diese Rollen wiederholt werden?

Für zur Prüfung befähigte Personen im Explosionsschutz sowie für Fachkundige zum Freimessen is ein kontinuierlicher Erhalt der Fachkunde vorgeschrieben. In der Praxis und nach Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sollten entsprechende Fortbildungen und Auffrischungsseminare mindestens alle 2 bis 3 Jahre absolviert werden, um den gesetzlichen Anforderungen der TRBS 1203 und DGUV Regel 113-004 gerecht zu werden.

Welche Bußgelder und Strafen drohen bei Verstößen im Explosionsschutz?

Verstöße gegen die Pflichten der GefStoffV oder der BetrSichV, wie das Fehlen eines Explosionsschutzdokuments oder die Beauftragung unqualifizierter Personen, gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Personenschäden oder vorsätzlicher Gefährdung drohen den Verantwortlichen zudem strafrechtliche Konsequenzen und persönliche Haftung nach dem Strafgesetzbuch.

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Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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