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CIVAC
Prüfpflichten14. Juni 202615 Min. Lesezeit

Befähigte Person zur Prüfung von Leitern, Gerüsten und Lagereinrichtungen (§ 14 BetrSichV)

Von Stefan Möller15 Min. Lesezeit

Wie Sie die Prüfung von Leitern, Gerüsten und Regalen gemäß § 14 BetrSichV rechtssicher organisieren und Haftungsrisiken im Betrieb vermeiden.

Wichtige Erkenntnisse

  • Eine Regalprüfung ortsfester Stahlsysteme nach DIN EN 15635 muss spätestens alle 12 Monate durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
  • Die neue DGUV Information 208-061 löst die alte DGUV Regel 108-007 ab und regelt die Sicherheit von Regalanlagen im deutschen Lagerbetrieb.
  • Gerüste müssen unmittelbar nach dem Aufbau und vor der ersten Freigabe zur Nutzung durch ein schriftliches Prüfprotokoll abgenommen werden.
  • Bei Verstößen gegen die Prüfpflichten drohen Bußgelder nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie persönliche Haftung bei Unfällen im Betrieb.

Die gesetzliche Basis: Warum die Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV) Prüfpflichten vorschreibt

In deutschen Unternehmen gehört die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel zu den zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bevor Beschäftigte Leitern, Gerüste oder Regalanlagen nutzen, muss eine systematische Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 3 BetrSichV durchgeführt werden. Diese Analyse ermittelt die spezifischen Risiken im Betrieb und legt fest, in welchen Abständen, mit welchem Umfang und durch wen die Arbeitsmittel geprüft werden müssen.

Hier setzt Paragraph 14 BetrSichV an: Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu gefährlichen Situationen führen können, müssen regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person kontrolliert werden[1]. Ziel dieser gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ist es, Mängel rechtzeitig zu erkennen und Unfälle im Betrieb konsequent zu verhindern. Ein enger Austausch mit der internen Fachkraft für Arbeitssicherheit hilft dabei, diese Pflichten nahtlos in das betriebliche Sicherheitskonzept zu integrieren.

Die TRBS 1203: Wer gilt als zur Prüfung befähigte Person?

Nicht jeder Mitarbeiter darf diese sensiblen Sicherheitsprüfungen durchführen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, genauer die TRBS 1203, konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfer[2]. Um als zur Prüfung befähigte Person benannt zu werden, müssen drei Kernkriterien kumulativ erfüllt sein: eine passende Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung im Umgang mit den Arbeitsmitteln sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich. Letztere erfordert auch regelmäßige Fortbildungen, um den aktuellen Stand der Technik zu wahren.

  • Abgeschlossene Berufsausbildung oder ein vergleichbares Studium, das die fachlichen Grundlagen für die anstehenden Prüfaufgaben vermittelt
  • Mehrjährige Berufserfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln sowie ein klares Verständnis für deren Funktionsweise und Risiken
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfungen inklusive kontinuierlicher Weiterbildung zur Absicherung der Sachkunde

Werden diese Prüfungen vernachlässigt oder durch unqualifizierte Personen durchgeführt, drohen den Verantwortlichen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Im Schadensfall haften Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche persönlich, wenn Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine lückenlose und revisionssichere Dokumentation jeder einzelnen Prüfung ist daher unerlässlich. Mit modernen Lösungen wie der digitalen Compliance-Plattform von CIVAC lassen sich die Fristen, Zuweisungen und Nachweise aller befähigten Personen rechtssicher verwalten, um Haftungsrisiken proaktiv zu minimieren.

Befähigte Person für Leitern und Tritte: Vorgaben nach TRBS 1203 und DGUV Information 208-016

Leitern und Tritte gehören zu den am häufigsten genutzten Arbeitsmitteln in deutschen Betrieben. Gleichzeitig bergen sie ein erhebliches Unfallrisiko, weshalb der Gesetzgeber im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) strenge Prüfpflichten vorschreibt. Gemäß § 14 BetrSichV müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Arbeitsmittel regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte Person kontrolliert werden. Die konkreten fachlichen Anforderungen an diese Personen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 definiert, während die DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) praxisnahe Handlungsanleitungen für den sicheren Umgang und die systematische Prüfung liefert.

Prüfungsintervalle und Ablauf der Sicht- und Funktionsprüfung

Die Festlegung der konkreten Prüfintervalle liegt in der Verantwortung des Unternehmers und muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Als bewährter Standard gilt in der Praxis ein Prüfzyklus von maximal 12 Monaten[3]. Je nach Nutzungshäufigkeit, chemischer oder mechanischer Beanspruchung sowie der Mängelquote früherer Kontrollen kann jedoch eine deutlich kürzere Frist notwendig sein. Unabhängig von der jährlichen Prüfung durch die befähigte Person ist jeder Beschäftigte verpflichtet, Leitern und Tritte vor jeder Benutzung einer kurzen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Werden dabei sichtbare Mängel festgestellt, ist die Nutzung sofort zu untersagen.

Die systematische wiederkehrende Prüfung wird als Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt. Hierbei steht die lückenlose Erfassung aller sicherheitsrelevanten Komponenten im Fokus. Um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten, empfiehlt sich die Vergabe von eindeutigen Inventarnummern für jeden Aufstieg sowie die Nutzung von standardisierten Checklisten zur Dokumentation aller Ergebnisse. Folgende Kernbereiche müssen bei der Überprüfung der Arbeitsmittel zwingend abgedeckt werden:

  • Verschleiß, Verformungen, Risse und sonstige Beschädigungen an den Leiterholmen und Sprossen oder Stufen
  • Sicherer Zustand und ordnungsgemäße Funktion aller Verbindungselemente, Scharniere, Spreizsicherungen und Beschläge
  • Vorhandensein und einwandfreier Zustand der rutschhemmenden Leiterfüße sowie gegebenenfalls von Rollen und Zusatzeinrichtungen
  • Fester Sitz aller Schraub-, Niet- und Schweißverbindungen ohne Anzeichen von Materialermüdung
  • Lesbarkeit der Sicherheitskennzeichnungen und Benutzerhinweise direkt am Arbeitsmittel

Sollten bei der Prüfung Mängel festgestellt werden, dürfen die betroffenen Leitern und Tritte nicht mehr verwendet werden. Kleinere Instandsetzungsarbeiten, wie der Austausch von Leiterfüßen oder das Kürzen von beschädigten Holmenden bei Holzleitern, dürfen nur von Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen durchgeführt werden. Nach jeder sicherheitsrelevanten Reparatur muss eine erneute Abnahme durch die befähigte Person erfolgen. Für Geschäftsführer, HSE-Verantwortliche und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die lückenlose Überwachung dieser Fristen und Befunde essenziell, da im Ernstfall der Nachweis einer lückenlosen Prüfkette verlangt wird. Eine professionelle Koordinierung lässt sich beispielsweise über eine digitale Plattform wie den CIVAC Workspace abbilden.

Befähigte Person für Gerüste: Die anspruchsvolle Prüfung nach TRBS 2121 und DGUV Vorschrift 38

Die sichere Verwendung von Gerüsten gehört zu den kritischsten Bereichen im betrieblichen Arbeitsschutz. Da Mängel beim Aufbau oder Beschädigungen im Betrieb katastrophale Folgen haben können, legt die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der TRBS 2121 Teil 1 und der DGUV Vorschrift 38 strenge Maßstäbe an. Für Geschäftsführer, HSE-Manager und interne Compliance-Beauftragte ist die lückenlose Organisation dieser Prüfungen eine fundamentale Pflicht zur Gewährleistung der Absturzsicherheit. Hierbei gilt es, zwei wesentliche Prüfschritte strikt voneinander abzugrenzen: die Abnahmeprüfung nach der Montage und die wiederkehrende Verwendungsprüfung durch den tatsächlichen Nutzer des Gerüsts.

Abnahmeprüfung durch den Gerüstersteller und das Freigabeprotokoll

Noch bevor ein fertiggestelltes Gerüst an den Nutzer übergeben wird, muss der Gerüstersteller eine umfassende Abnahmeprüfung durchführen. Gemäß TRBS 2121 Teil 1 Absatz 5.2 muss diese Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person des Erstellers erfolgen[4]. Geprüft wird hierbei die Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis sowie der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers. Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfung wird im sogenannten Freigabeprotokoll oder Abnahmebericht schriftlich dokumentiert. Dieses Dokument dient als rechtlicher Nachweis dafür, dass das Gerüst in einem technisch einwandfreien Zustand übergeben wurde, und muss für die Dauer der Nutzung am Gerüst gut sichtbar ausgehängt werden.

Verwendungsprüfung und tägliche Inaugenscheinnahme durch den Nutzer

Mit dem Erhalt des Freigabeprotokolls geht die Verantwortung auf den Arbeitgeber über, dessen Beschäftigte das Gerüst nutzen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach jeder längeren Nutzungsunterbrechung, nach Stürmen, starkem Regen oder Frost muss eine befähigte Person des Nutzers eine Verwendungsprüfung durchführen[5]. Diese Prüfung stellt sicher, dass das Gerüst für die konkret geplanten Arbeiten geeignet ist und keine offensichtlichen Mängel vorliegen. Zusätzlich ist vor jedem täglichen Arbeitsantritt eine Sichtprüfung, die sogenannte Inaugenscheinnahme, durchzuführen. Dabei wird kontrolliert, ob sich Veränderungen am Gerüst ergeben haben, beispielsweise durch nachträgliche unbefugte Umbauten oder Witterungseinflüsse.

Kriterium Abnahmeprüfung (Gerüstersteller) Verwendungsprüfung (Gerüstnutzer)
Zeitpunkt Nach der Fertigstellung der Montage sowie nach jedem größeren Umbau Vor der erstmaligen Nutzung sowie täglich vor Beginn der Arbeitsschicht
Verantwortlicher Akteur Der Ersteller des Gerüsts (in der Regel ein Fachbetrieb für Gerüstbau) Der Arbeitgeber des Betriebes, dessen Beschäftigte das Gerüst betreten
Hauptfokus der Prüfung Prüfung der Tragfähigkeit, der korrekten Verankerung und der Standsicherheit Eignung für die spezifische Tätigkeit, Prüfung auf offensichtliche Mängel
Erforderlicher Nachweis Schriftlicher Abnahmebericht und weithin sichtbare Kennzeichnung am Gerüst Dokumentierte Prüfung vor Verwendung sowie Protokoll der täglichen Inaugenscheinnahme

Die Umsetzung dieser doppelten Prüfpflicht erfordert im betrieblichen Alltag eine nahtlose Abstimmung zwischen allen beteiligten Gewerken sowie eine lückenlose Dokumentation vor Ort auf der Baustelle. Um die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV im Detail zu garantieren, empfiehlt sich die enge Abstimmung der befähigten Person mit den Arbeitsschutzexperten des Unternehmens. Insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber tatkräftig bei der Gefährdungsbeurteilung, der Festlegung der genauen Prüfzyklen sowie der Definition von Schutzmaßnahmen für Höhenarbeiten.

Befähigte Person für Lagereinrichtungen: Jährliche Regalinspektion nach DIN EN 15635 und DGUV Information 208-061

Die Gewährleistung der Standsicherheit von Regalanlagen und Lagereinrichtungen ist ein zentraler Baustein der betrieblichen Arbeitssicherheit in deutschen Unternehmen. Mit der Einführung der DGUV Information 208-061 wurden die Prüfvorgaben für Regale und Ladungsträger modernisiert und die alte DGUV Regel 108-007 abgelöst. Gemäß Paragraph 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der DIN EN 15635 müssen ortsfeste Regalsysteme aus Stahl regelmäßig durch eine befähigte Person, den sogenannten Regalprüfer, kontrolliert werden[6]. Diese herstellerunabhängige Experteninspektion muss in einem Intervall von maximal 12 Monaten durchgeführt und lückenlos dokumentiert werden.

Neben dieser jährlichen Hauptinspektion schreibt die DIN EN 15635 auch regelmäßige interne Kontrollen vor. In der Regel müssen geschulte Mitarbeiter, oft koordiniert durch die interne Sicherheitsabteilung, wöchentliche Sichtkontrollen der Lagereinrichtungen durchführen[7]. Diese kontinuierliche Überwachung stellt sicher, dass akute Verformungen oder Beschädigungen durch Gabelstapler und Flurförderzeuge sofort erkannt werden. Eng verzahnt mit den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist die systematische Erfassung dieser Risiken, um Gefahren für das Personal im Lagerbereich präventiv auszuschließen.

Klassifizierung von Regalschäden nach DIN EN 15635

Schadensklasse Bedeutung und Zustand Erforderliche Maßnahme
Grüne Gefahrenstufe Geringfügige Beschädigung oder Verformung innerhalb zulässiger Grenzwerte. Dokumentation des Schadens und kontinuierliche Beobachtung bei den nächsten Inspektionen.
Gelbe Gefahrenstufe Gefährliche Beschädigung mit Überschreitung der Grenzwerte, Stabilität ist noch nicht akut gefährdet. Zeitnahe Reparatur oder Austausch des Bauteils innerhalb von vier Wochen. Keine erneute Beladung nach Entlastung.
Rote Gefahrenstufe Sehr gefährliche Beschädigung mit erheblichem Verlust der Tragfähigkeit. Sofortige Sperrung des Regalbereichs und unverzügliche Entlastung aller betroffenen Fächer.

Die fachliche Eignung der befähigten Person zur Regalprüfung erfordert eine fundierte technische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung im Lagerbereich sowie aktuelle theoretische und praktische Kenntnisse über die zu prüfenden Regaltypen. Für die herstellerunabhängige Prüfung von Regalen tragen vor allem die internen Compliance- und HSE-Verantwortlichen die operative Verantwortung. Die Ausbildung zum zertifizierten Regalprüfer vermittelt das notwendige Wissen, um Abweichungen rechtzeitig zu erkennen, die Schadensklassen korrekt zuzuweisen und die anspruchsvollen Dokumentationspflichten rechtssicher zu erfüllen.

Auf einen Blick: Prüfpflichten für Lagereinrichtungen

  • Prüfintervall: Experteninspektion durch eine befähigte Person alle 12 Monate.
  • Interne Sichtkontrolle: Wöchentliche Überprüfung durch geschulte Mitarbeiter vor Ort.
  • Regelwerk: DIN EN 15635 für ortsfeste Stahlsysteme sowie die aktualisierte DGUV Information 208-061.
  • Schadensbehandlung: Sofortige Klassifizierung in Grün, Gelb oder Rot zur Einleitung gezielter Maßnahmen.
  • Aufbewahrungspflicht: Revisionssichere Archivierung der Prüfberichte über mindestens zwei Prüfzyklen hinweg.

Die lückenlose Verwaltung dieser Prüfzyklen, die Zuweisung von Behebungsfristen bei gelben Schäden und die Archivierung der gesetzlich geforderten Nachweise stellen viele Betriebe vor administrative Herausforderungen. Digitale Lösungen wie die Compliance-SaaS-Plattform CIVAC Workspace ermöglichen es Geschäftsführern und HSE-Leitern, anstehende Inspektionstermine automatisiert zu koordinieren, Mängellisten transparent nachzuverfolgen und die Dokumentation für externe Auditoren jederzeit abrufbar und auditfest zu sichern.

Haftung, Bußgelder und Organisationsverschulden: Risiken bei fehlerhafter oder fehlender Bestellung

Die Bereitstellung und sichere Verwendung von Arbeitsmitteln wie Leitern, Gerüsten und Regalen unterliegt in Deutschland strengen Schutzvorschriften. Wenn Geschäftsführungen oder HSE-Verantwortliche die gesetzlichen Prüfpflichten nach Paragraph 14 der Betriebssicherheitsverordnung missachten, greift das Prinzip des Organisationsverschuldens. Der Arbeitgeber darf zwar die Durchführung der Prüfungen delegieren, behält jedoch stets die Gesamtverantwortung und Überwachungspflicht. Eine mangelhafte Organisation, das Ausbleiben von regelmäßigen Kontrollen oder das Fehlen einer schriftlich bestellten, befähigten Person wird im Schadensfall direkt als Versäumnis der Leitungsebene ausgelegt. Dies betrifft neben klassischen Arbeitsschutzthemen wie der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die operativen Prüfpflichten an Arbeitsmitteln und Lagereinrichtungen. Für jeden zuständigen Compliance-Beauftragten gehört die Überwachung dieser gesetzlichen Prüfzyklen zu den zentralen Pflichten im Rahmen des betrieblichen Haftungsmanagements.

Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 22 BetrSichV

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Prüfung nach Paragraph 14 Absatz 1 bis 3 der Betriebssicherheitsverordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 22 Absatz 1 Nummer 12 BetrSichV[8]. Solche Verstöße können nach Paragraph 25 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro pro Einzelverstoß geahndet werden[9]. Die Bußgelder richten sich dabei nicht nur gegen das Unternehmen als Ganzes, sondern können die verantwortlichen Personen oder die Geschäftsführung auch persönlich treffen, wenn Aufsichtspflichten verletzt wurden.

Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Arbeitsunfällen

Noch gravierender sind die Konsequenzen, wenn ein mangelhaftes Arbeitsmittel zu einem schweren Unfall führt, wie dem Einsturz eines Regals oder dem Sturz von einer ungeeigneten Leiter. In solchen Fällen steht schnell der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder gar der fahrlässigen Tötung im Raum. Zudem können die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Paragraph 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Regressansprüche geltend machen, falls der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Dies bedeutet, dass die Versicherung die Heilungskosten und Rentenzahlungen des verunglückten Mitarbeiters im vollen Umfang vom Arbeitgeber oder den persönlich Verantwortlichen zurückfordern kann.

Risikobereich Rechtliche Grundlage Mögliche Konsequenzen
Ordnungswidrigkeiten Paragraph 22 BetrSichV in Verbindung mit Paragraph 25 ArbSchG Bußgelder von bis zu 30.000 Euro je Verstoß gegen die Prüfpflicht
Strafrechtliche Haftung Paragraph 222 und Paragraph 229 StGB Geld- oder Freiheitsstrafen bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung
Haftung und Regress Paragraph 110 SGB VII Regressansprüche der Berufsgenossenschaften für Unfall- und Heilungskosten
Organisationsverschulden Paragraph 130 OWiG Persönliche Haftung der Geschäftsleitung wegen verletzter Aufsichtspflichten

Um diese gravierenden Risiken verlässlich auszuschließen, ist eine formelle und schriftliche Bestellung der befähigten Personen unerlässlich. Ein rechtssicheres Haftungsmanagement erfordert zudem, dass die Qualifikationsnachweise der Prüfer aktuell gehalten und alle Prüfungen lückenlos sowie revisionssicher dokumentiert werden. Nur durch eine lückenlose Dokumentationskette können Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche im Ernstfall nachweisen, dass sie ihren Organisations- und Kontrollpflichten in vollem Umfang nachgekommen sind.

Rechtssichere Umsetzung mit CIVAC: Digitale Beauftragtenverwaltung und externe Experten

Die regelmäßige Prüfung von Leitern, Gerüsten und Regalen nach Paragraf 14 der Betriebssicherheitsverordnung ist für die Haftungsminimierung in Unternehmen unerlässlich. Für Geschäftsführer sowie Fachverantwortliche im Bereich Health, Safety and Environment (HSE) stellt die manuelle Verwaltung dieser Fristen und Befähigungen jedoch oft eine administrative Hürde dar. Hier setzt das Angebot von CIVAC an: Durch die Kombination aus digitaler Software und qualifizierten Dienstleistungen wird der gesamte Prozess der betrieblichen Mängelfreiheit und Arbeitssicherheit lückenlos organisiert.

Über den CIVAC Workspace, der als zentrale Compliance-Plattform dient, verwalten HSE-Verantwortliche sämtliche internen Prüfprotokolle, terminieren gesetzlich vorgeschriebene Wiederholungsprüfungen und archivieren die Qualifikationsnachweise der intern ernannten befähigten Personen revisionssicher. Die Plattform erinnert automatisch an anstehende Prüfungen für Leitern, Gerüste oder Lagereinrichtungen, sodass keine gesetzliche Frist überschritten wird. Durch diese strukturierte Arbeitsweise lässt sich die geforderte Kontroll- und Überwachungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Audits jederzeit lückenlos nachweisen.

  • Automatische Fristenüberwachung: Nie wieder eine wiederkehrende Prüfung von Leitern oder Regalanlagen versäumen dank proaktiver Benachrichtigungen.
  • Zentrales Dokumentenarchiv: Alle Prüfberichte, Gefährdungsbeurteilungen und Bestallungsurkunden sind revisionssicher an einem Ort abgelegt.
  • Geführtes Aufgabenmanagement: Klare Zuweisung von Mängelbehebungen nach einer Regalprüfung, wie etwa dem Austausch beschädigter Traversen.
  • Audit-Bereitschaft auf Knopfdruck: Schneller Export aller Nachweise für die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht im Falle einer Kontrolle.

Nicht jedes mittelständische Unternehmen verfügt über die zeitlichen oder fachlichen Ressourcen, um eigene Mitarbeitende kontinuierlich fortzubilden und als befähigte Personen zu bestellen. Für diese Fälle bietet das Modell CIVAC Externe Beauftragte, welches zu den umfassenden Leistungen von CIVAC gehört, eine rechtssichere und haftungsbefreiende Lösung. Qualifizierte externe Experten übernehmen namentlich bestellt die rechtlich geforderten Aufgaben. Dies umfasst nicht nur die eigentliche Inspektion vor Ort, sondern auch die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung aller relevanten Richtlinien wie der DGUV Information 208-016 oder der DIN EN 15635[10].

Kriterium Interne Umsetzung (CIVAC Workspace) Externe Umsetzung (CIVAC Externe Beauftragte)
Ressourcen Eigene Mitarbeitende werden ausgebildet und als Prüfer eingesetzt. Qualifizierte externe Prüfer werden namentlich bestellt und übernehmen die Aufgaben.
Dokumentation Prüfprotokolle und Termine werden digital im Workspace organisiert. Die gesamte rechtssichere Dokumentation wird direkt vom externen Experten bereitgestellt.
Haftung und Risiko Unternehmen trägt die Auswahlverantwortung und das Risiko fehlerhafter interner Prüfungen. Entlastung der Geschäftsführung durch rechtskonforme Delegation an qualifizierte Spezialisten.
Eignung Ideal für Unternehmen mit bestehender HSE-Abteilung und eigenen Fachkräften. Optimal bei fehlenden internen Kapazitäten oder zur Vermeidung von Betriebsblindheit.

Ob über den digitalen Workspace für interne Prüfer oder die vollständige externe Betreuung: Mit den Lösungen von CIVAC erfüllen Geschäftsführer und HSE-Leiter alle Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Ähnlich wie bei der vorgeschriebenen Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit hilft die lückenlose Strukturierung aller Prüfungen dabei, Haftungsrisiken im Betrieb konsequent zu senken und ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf Leitern und Tritte im Unternehmen rechtssicher prüfen?

Gemäß TRBS 1203 und DGUV Information 208-016 darf diese Prüfung nur von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Diese benötigt eine abgeschlossene Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung im Umgang mit Leitern sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich. Ein kurzes, formloses Einweisen ohne entsprechende Fachkunde reicht für die jährliche Hauptprüfung nicht aus.

Wie oft müssen Regalanlagen gemäß DIN EN 15635 geprüft werden?

Die DIN EN 15635 sieht neben den wöchentlichen Sichtkontrollen eine jährliche Experteninspektion durch eine befähigte Person vor. Der Prüfintervall beträgt somit maximal 12 Monate. Bei intensiver Nutzung oder besonderen Belastungen im Betrieb können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch kürzere Intervalle erforderlich sein.

Was ist der Unterschied zwischen einer wöchentlichen Sichtkontrolle und einer Regalinspektion?

Die wöchentliche Sichtkontrolle kann von einer intern eingewiesenen Person (z. B. dem Lagerleiter) durchgeführt und formlos im Betriebstagebuch dokumentiert werden. Die jährliche Regalinspektion nach DIN EN 15635 und DGUV Information 208-061 ist eine detaillierte Expertenprüfung durch eine befähigte Person, die mit einem formalen und auditfesten Prüfbericht abgeschlossen werden muss.

Wann ist eine Gerüstprüfung gesetzlich vorgeschrieben?

Ein Gerüst muss unmittelbar nach Abschluss der Montage (Aufbau) und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden. Darüber hinaus schreibt die TRBS 2121-1 eine erneute Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Sturm, Starkregen, Unfällen oder längeren Nutzungsunterbrechungen vor.

Welche Bußgelder drohen bei Missachtung der Prüf- und Bestellpflichten?

Verstöße gegen die Prüfpflichten aus § 14 BetrSichV gelten als Ordnungswidrigkeit. Gemäß Arbeitsschutzgesetz und BetrSichV können bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Versäumnissen erhebliche Bußgelder verhängt werden. Bei Arbeitsunfällen droht der Geschäftsleitung zudem eine persönliche strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit.

Welche Schadensklassen gelten bei der Regalprüfung nach DIN EN 15635?

Die DIN EN 15635 unterscheidet 3 Schadensklassen zur Kennzeichnung von Deformierungen bei Regalen: Grün bedeutet geringer Schaden (Beobachtung reicht), Gelb erfordert eine Reparatur oder den Austausch innerhalb von 4 Wochen, und Rot bedeutet akute Gefahr, was die sofortige Entlastung und Sperrung des betroffenen Regalbereichs erfordert.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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