Gefahrgutklassen 1 bis 9 nach ADR: Übersicht, Kennzeichnung und Bestellungspflicht
Die neun Gefahrgutklassen nach ADR strukturieren alle gefährlichen Stoffe für Straße, Schiene und Binnenschiff. Dieser Beitrag erklärt die Klassen, die Kennzeichnung, die Bestellpflicht für GGB und das CIVAC-Modell.
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), in der Fassung 2025, unterteilt alle gefährlichen Stoffe in neun Hauptklassen und mehrere Unterklassen. Diese Klassifikation bildet die Grundlage für UN-Nummern, Verpackungsanweisungen, Kennzeichnung, Beförderungsdokumente und Schulungspflichten. Sie ist für Versender, Beförderer, Verlader, Verpacker und Empfänger gleichermaßen relevant. In Deutschland kommt das ADR über das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) sowie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zur Anwendung, was die Vorschriften für nationale Transporte mit den internationalen Vorgaben weitgehend vereinheitlicht. Die ADR wird alle zwei Jahre überarbeitet, zuletzt zum 1. Januar 2025.
Dieser Beitrag erklärt die neun Gefahrgutklassen mit ihren Unterklassen, die Kennzeichnungspflicht, die Schwellenwerte für die Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV und die typischen Bußgeldrisiken nach § 37 GGVSEB. Anschließend zeigen wir, in welchen Konstellationen ein externer Gefahrgutbeauftragter über die CIVAC-Plattform sinnvoll ist und welche Audit-Vorlagen den Versand- und Lagerbetrieb prüfungsfest dokumentieren. Sie erhalten eine Übersicht der häufigsten Stoffe je Klasse, eine Erklärung der UN-Nummern-Systematik mit konkreten Beispielen und Hinweise zur jährlichen Berichtspflicht nach § 8 GbV. Die Darstellung folgt der ADR-Fassung 2025 und der GbV-Fassung 2022 und richtet sich an Mittelständler, die Klarheit über ihre Pflichtenlage suchen.
Auf einen Blick
- Die neun Gefahrgutklassen nach ADR strukturieren alle gefährlichen Stoffe vom Sprengstoff (Klasse 1) bis zu sonstigen gefährlichen Stoffen (Klasse 9) inklusive Lithium-Batterien.
- Wer am Transport gefährlicher Güter beteiligt ist, muss in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV bestellen, mit Ausnahmen für Kleinmengen.
- CIVAC bietet die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragten und die Plattform-Dokumentation mit 37 einsatzbereiten Audit-Vorlagen für den prüfungsfesten Nachweis.
Aufbau und Logik der ADR-Klassifizierung
Das ADR ordnet jeden gefährlichen Stoff einer Klasse zu, ergänzt durch eine Klassifizierungsziffer, eine UN-Nummer und eine Verpackungsgruppe. Die Klassifizierungsziffer beschreibt die Hauptgefahr und mögliche Nebengefahren, die UN-Nummer ist die international eindeutige Stoffkennung, und die Verpackungsgruppe (I, II oder III) gibt den Gefährdungsgrad an: I für sehr gefährlich, II für gefährlich und III für mindergefährlich. Diese Strukturierung erlaubt eine systematische Behandlung von rund 3.500 namentlich erfassten Stoffen und einer offenen Liste für Mischungen und neue Stoffe, die über Klassifizierungstabellen einer Klasse zugeordnet werden. Dadurch lassen sich auch bisher unbekannte Stoffe nach ihren Eigenschaften eingeordnet befördern.
Die Hauptklassen sind nicht nach steigender Gefahr nummeriert, sondern nach Gefahrenart, was Einsteiger oft verwirrt. Klasse 1 erfasst explosive Stoffe, Klasse 2 Gase, Klasse 3 entzündbare Flüssigkeiten, Klasse 4 entzündbare Feststoffe, Klasse 5 Oxidationsmittel und so weiter. Innerhalb mancher Klassen gibt es Unterklassen, beispielsweise Klasse 4 mit den Unterklassen 4.1 (entzündbare feste Stoffe), 4.2 (selbstentzündliche Stoffe) und 4.3 (Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln). Klasse 6 ist in 6.1 (giftige Stoffe) und 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) unterteilt, was für Krankenhäuser, Labore und medizinische Versorgungszentren in der täglichen Praxis besonders relevant ist.
Jeder Stoff erhält im ADR eine UN-Nummer mit vier Ziffern, beispielsweise UN 1203 für Benzin, UN 1789 für Salzsäure, UN 1950 für Druckgaspackungen, UN 3480 für Lithium-Ionen-Batterien. Die UN-Nummer ist auf Beförderungspapieren, Versandstücken und Großverpackungen anzugeben und steuert die zulässigen Verpackungsarten sowie die maximalen Versandmengen je Beförderungseinheit. Die externe Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten umfasst die Pflege der unternehmensspezifischen Stoffliste und die Aktualisierung bei ADR-Änderungen im zweijährigen Rhythmus.
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1 erfasst alle Stoffe und Gegenstände, die durch ihre chemischen Eigenschaften eine explosive Wirkung entfalten können, von Industriesprengstoffen über pyrotechnische Erzeugnisse bis zu Munition für militärische und zivile Anwendungen. Die Unterklassen 1.1 bis 1.6 unterscheiden nach der Art der Explosionsgefahr und werden für die Verpackungs-, Beförderungs- und Lagervorschriften herangezogen. 1.1 erfasst Stoffe mit Massenexplosionsgefahr, also einer Explosion, die nahezu die gesamte Ladung gleichzeitig erfasst. 1.2 erfasst Stoffe, die Gefahr durch Splitter, Spreng- oder Wurfstücke, aber nicht durch Massenexplosion verursachen. 1.3 erfasst Stoffe mit Brandgefahr und geringer Sprengwirkung. 1.4 erfasst Stoffe mit nur geringfügiger Gefahr im Fall einer Entzündung oder Auslösung, dazu zählen beispielsweise viele kleinere pyrotechnische Erzeugnisse.
1.5 und 1.6 erfassen besonders wenig empfindliche Stoffe für militärische und industrielle Sprengarbeiten. Verträglichkeitsgruppen von A bis S strukturieren zusätzlich die zulässige Zusammenlagerung. Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (etwa Initialsprengstoffe) dürfen nicht mit anderen Stoffen zusammen befördert oder gelagert werden, während die Gruppe S (besonders sicher verpackte Stoffe) flexibler behandelt wird. Diese Differenzierung ist für Lagermengenberechnungen nach der 2. SprengV und für Genehmigungen nach dem Sprengstoffgesetz entscheidend und wird im Mittelstand häufig unterschätzt.
Versender von Klasse-1-Stoffen unterliegen besonderen Genehmigungspflichten, einer erweiterten Schulung der Beteiligten nach Kapitel 1.3 ADR und einer verschärften Anzeigepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist in der Regel zwingend, weil die Mengen-Schwellen sehr niedrig sind. Bereits einzelne Kilogramm Sprengstoff lösen die Bestellpflicht aus, anders als bei Mineralöl-Transporten mit hohen Mengen-Schwellen. CIVAC bietet für Klasse-1-Versender und -Lagerstätten ein erweitertes GGB-Mandat mit eigenem Audit-Modul, das die Schnittstelle zum Sprengstoffrecht abbildet und die Berichtslinie zur Aufsichtsbehörde versioniert dokumentiert.
Klassen 2 bis 4: Gase, entzündbare Flüssigkeiten und Feststoffe
Klasse 2 erfasst Gase in drei Unterkategorien: 2.1 entzündbare Gase wie Propan (UN 1978), Wasserstoff (UN 1049) und Acetylen (UN 1001), 2.2 nicht entzündbare, nicht giftige Gase wie Stickstoff (UN 1066) und Kohlendioxid (UN 1013) und 2.3 giftige Gase wie Chlor (UN 1017) und Ammoniak (UN 1005). Die Beförderung erfolgt in Druckgasbehältern, Druckfässern, Flaschenbündeln oder Tanks, jeweils mit eigenen Prüf-, Kennzeichnungs- und Wiederkehrenden-Prüfungsregeln nach Kapitel 6.2 ADR. Auch Aerosole (UN 1950) fallen in Klasse 2 und betreffen Hersteller und Versender von Kosmetik, Farben und Haushaltsprodukten, was viele E-Commerce-Versender in der Praxis nicht ausreichend dokumentieren.
Klasse 3 erfasst entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius. Typische Stoffe sind Benzin (UN 1203), Diesel (UN 1202, nur eingeschränkt erfasst wegen höherem Flammpunkt), Methanol (UN 1230), Aceton (UN 1090) und Klebstoffe auf Lösungsmittelbasis. Die Klassifizierung erfolgt über drei Verpackungsgruppen, gestaffelt nach Flammpunkt und Anfangssiedepunkt. Für Versender ist die korrekte Zuordnung der Verpackungsgruppe zentral, weil sie die Verpackungsanforderungen, die zulässigen Befüllgrade und die Wahl des Tankfahrzeugtyps bestimmt. Falschklassifizierung ist eine der häufigsten Beanstandungen bei Kontrollen.
Klasse 4 unterteilt sich in 4.1 (entzündbare feste Stoffe wie Schwefel UN 1350, selbstzersetzliche Stoffe), 4.2 (selbstentzündliche Stoffe wie weißer Phosphor UN 1381) und 4.3 (Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, etwa Natrium UN 1428, Calciumcarbid UN 1402). Für jede dieser Klassen gelten spezifische Verpackungs-, Beförderungs- und Lagervorschriften. Verlader und Versender benötigen die Schulung nach Kapitel 1.3 ADR, ergänzt um eine vertiefte Schulung für Beförderer. Die CIVAC-Plattform enthält fertige Audit-Templates für die Schnittstellen Wareneingang, Lager und Verladung, sodass die Berichtslinie zur Geschäftsführung jederzeit nachweisbar und versioniert dokumentiert ist.
Klassen 5 und 6: Oxidationsmittel, giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 5 umfasst Oxidationsmittel (5.1) und organische Peroxide (5.2). Oxidationsmittel wie Ammoniumnitrat (UN 1942), Wasserstoffperoxid in Lösung über 60 Prozent (UN 2014) und Kaliumpermanganat (UN 1490) können Brände initiieren oder verstärken, ohne selbst entzündbar zu sein. Sie unterliegen besonderen Trennvorschriften für die Lagerung und sind in vielen Branchen relevant, insbesondere in der Chemie, der Düngemittelindustrie und der Wasseraufbereitung. Die Beförderung erfolgt in der Regel in Verpackungsgruppe II oder III, wobei besonders konzentrierte Lösungen in Verpackungsgruppe I einzustufen sind und entsprechend strengere Verpackungsanforderungen auslösen.
Organische Peroxide (5.2) sind als Initiatoren in der Kunststoffindustrie weit verbreitet, etwa als Benzoylperoxid (UN 3102 ff.) oder Dibenzoylperoxid in verschiedenen Konzentrationen. Sie haben besonders strenge Temperaturanforderungen während der Beförderung, oft mit Kühlpflicht und kontinuierlicher Temperaturüberwachung. Die Klassifizierung erfolgt nach einer eigenen Liste in Kapitel 2.2.52 ADR, und viele Peroxide dürfen nur mit bestimmten Verpackungen und unter Temperaturkontrolle befördert werden. Versender müssen die Kühlkette belegen und Lieferunterbrechungen dokumentieren. Verstöße führen zu Beanstandungen und können den Versand vollständig blockieren bis zur Klärung.
Klasse 6 unterteilt sich in 6.1 (giftige Stoffe wie Cyanide UN 1588, Arsen UN 1558) und 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe). Klasse 6.2 betrifft medizinische Einrichtungen, Diagnoselabore, Forschungseinrichtungen und Tierkliniken in besonderem Maße. Die UN-Nummern 2814 (Kategorie A, infektiös für Menschen), 2900 (Kategorie A, nur für Tiere) und 3373 (biologischer Stoff Kategorie B, weniger gefährlich) sind zentrale Bezugspunkte. Krankenhäuser müssen die Schulung des Versandpersonals dokumentieren und einen Gefahrgutbeauftragten bestellen oder ihn extern bestellen lassen. Die CIVAC-Gefahrgutbeauftragten-Bestellung deckt insbesondere die Schnittstelle Klinik-Labor-Versand strukturiert ab und liefert Verpackungs-Templates für UN 3373 sowie Schulungsmodule für das Versandpersonal.
Klassen 7, 8 und 9: Radioaktive Stoffe, ätzende Stoffe und sonstige gefährliche Güter
Klasse 7 erfasst radioaktive Stoffe. Sie unterliegt einer eigenen, vom ADR weitgehend separaten Vorschriftensystematik unter Federführung der IAEA und ist in Deutschland durch das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung weiter konkretisiert. Typische UN-Nummern sind UN 2910 (freigestellte Versandstücke), UN 2912 (LSA-I, Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität), UN 3327 (spaltbare Stoffe) und UN 2916 (Typ-B(U)-Versandstücke). Für die meisten Mittelständler ist Klasse 7 ausschließlich beim Versand von Messgeräten, medizinischen Geräten, Industrieprüfgeräten oder bei der Entsorgung schwach radioaktiver Abfälle relevant.
Klasse 8 umfasst ätzende Stoffe wie Schwefelsäure (UN 1830), Salzsäure (UN 1789), Natronlauge (UN 1824) und viele Reinigungsmittel im Industriebereich. Klasse 8 ist die am breitesten genutzte Klasse im Mittelstand, weil ätzende Stoffe in nahezu jeder Branche vorkommen, von der Galvanik über die Lebensmittelhygiene bis zur Bauindustrie und der Wasseraufbereitung. Versender unterschätzen häufig, dass auch Batteriesäuren, Bleichmittel und Entkalker als Gefahrgut der Klasse 8 zu kennzeichnen sind, wenn sie in größeren Verpackungen versandt werden. Die Versandpflichten greifen oberhalb der Freigrenzen nach Kapitel 3.4 ADR.
Klasse 9 erfasst sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände, die nicht in andere Klassen passen. Dazu gehören Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480, 3481), Asbest (UN 2212, 2590), Trockeneis (UN 1845), umweltgefährdende Stoffe (UN 3077, 3082) und Airbag-Module (UN 0503). Lithium-Batterien sind die wirtschaftlich bedeutendste Untergruppe der Klasse 9 und werden in Smartphones, Laptops, E-Bikes, Elektrofahrzeugen und stationären Speichern versandt. Die Kennzeichnungspflicht und die Schulung des Versandpersonals werden vielfach unterschätzt, vor allem bei E-Commerce-Versendern mit Endkundengeschäft. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.
Kennzeichnung, UN-Nummer und Beförderungspapier
Die ADR-Kennzeichnung folgt einer dreistufigen Logik: am Versandstück, am Transportmittel und im Beförderungspapier. Am Versandstück sind die Gefahrzettel (etwa Flamme für Klasse 3, Totenkopf für Klasse 6.1, Lithium-Batterie-Symbol für Klasse 9) und die UN-Nummer mit vorangestelltem UN anzubringen. Die Größe der Gefahrzettel beträgt mindestens 100 mal 100 Millimeter, in seltenen Ausnahmen 50 mal 50 Millimeter für kleine Versandstücke wie Diagnostik-Proben. Falsche oder fehlende Kennzeichnung ist nach § 37 GGVSEB bußgeldbewehrt, mit Beträgen typischerweise zwischen 50 und 5.000 Euro je Verstoß und entsprechend hoher Summierung bei Massenversand.
Am Transportmittel sind orangefarbene Warntafeln mit der UN-Nummer in der unteren Hälfte und der Gefahrnummer (Kemler-Zahl) in der oberen Hälfte anzubringen, plus großflächige Gefahrzettel (Großzettel, Placards) mit mindestens 250 mal 250 Millimetern. Die Warntafeln werden vorne und hinten am Fahrzeug angebracht, bei Tanks und Tankcontainern auch seitlich an jeder Tankkammer. Bei der Beförderung in Versandstücken (nicht Tank) ist die orangefarbene Warntafel ohne Beschriftung ausreichend, was Versendern mit gemischter Ladung Aufwand erspart.
Im Beförderungspapier müssen sechs Angaben enthalten sein: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse, Verpackungsgruppe, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke sowie Gesamtmenge. Bei Lithium-Batterien sind zusätzliche Angaben zur Wattstunden-Kapazität oder Lithium-Inhalt erforderlich. Versender haften für die Richtigkeit der Angaben, Beförderer für die Prüfung der Plausibilität. Ein vollständiges Beförderungspapier ist Voraussetzung für den Versand und im Polizei- oder Zollkontrollfall vorzulegen. CIVAC stellt im Workspace einsatzbereite Beförderungspapier-Templates je Klasse zur Verfügung, sodass Versender die Pflichtangaben strukturiert erfassen, Tippfehler reduzieren und im Audit-Trail die historische Versanddokumentation vollständig vorlegen können.
Bestellpflicht des Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV
Nach § 1 Abs. 1 GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) ist jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert, verpackt, einfüllt, belädt, entlädt oder versendet, verpflichtet, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens und greift bei nahezu jeder Tätigkeit, an die das Gefahrgutrecht anknüpft. Ausnahmen bestehen nach § 2 GbV für Kleinmengen (sogenannte Freigrenzen nach Kapitel 1.1.3.6 ADR), für rein gelegentliche Beförderungen und für Fälle, in denen die Tätigkeit eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Diese Ausnahmen werden in der Praxis allerdings restriktiv ausgelegt.
Die Schwellenwerte für die Freigrenzen sind nach Beförderungskategorie 0 bis 4 abgestuft. Stoffe der Beförderungskategorie 0 (besonders gefährlich, etwa manche Klasse-1-Stoffe) lösen die Pflicht ab dem ersten Kilogramm aus. Stoffe der Kategorie 4 (besonders ungefährlich) sind in der Regel von der Beförderungspflicht ausgenommen, bis hohe Mengen erreicht werden. Für die meisten Mittelständler mit Klasse-3-, Klasse-8- oder Klasse-9-Versand ist die Bestellpflicht regelmäßig erfüllt, weil die Mengen-Schwellen schon bei wenigen Versandvorgängen pro Quartal überschritten werden, vor allem in E-Commerce und Großhandel.
Der Gefahrgutbeauftragte muss eine gültige Schulungsbescheinigung der IHK nach § 4 GbV vorweisen, die fünfjährige Gültigkeit hat und durch eine Auffrischungsprüfung verlängert wird. Aufgaben sind die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, die Beratung der Geschäftsleitung, die Erstellung des Jahresberichts nach § 8 GbV und die Untersuchung von Unfällen und Beinaheunfällen mit schriftlichem Bericht. Bei Verstößen drohen nach § 37 GGVSEB Bußgelder bis 50.000 Euro je Vorfall. CIVAC bietet die externe Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten innerhalb von zwei Werktagen mit Bestellurkunde und Behördenmeldung sowie die Plattform-Pflege des Jahresberichts und der Unfallakten.
Jahresbericht, Schulung und Audit-Nachweis im Mittelstand
Der Gefahrgutbeauftragte ist nach § 8 GbV verpflichtet, einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeit des Unternehmens im Hinblick auf die Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen. Der Bericht muss mindestens folgende Inhalte enthalten: die im Berichtszeitraum beförderten Mengen je Klasse, festgestellte Mängel und Abweichungen, durchgeführte interne Audits, Schulungsmaßnahmen für das beteiligte Personal sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Compliance. Der Bericht wird der Geschäftsleitung vorgelegt und für mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Bei Aufsichtsbehörden-Kontrollen durch BAG oder die zuständigen Landesbehörden ist er auf Verlangen vorzulegen, oft kurzfristig.
Die Schulung des am Gefahrguttransport beteiligten Personals nach Kapitel 1.3 ADR ist unabhängig von der Bestellung des Gefahrgutbeauftragten verpflichtend. Die Schulung umfasst eine allgemeine Einweisung in das Gefahrgutrecht, eine aufgabenbezogene Vertiefung und eine Sicherheitsschulung mit Verhaltensanweisungen bei Unfällen. Sie ist regelmäßig zu wiederholen, üblich ist eine Auffrischung alle zwei Jahre, bei manchen Klassen auch jährlich. Bei Tätigkeiten mit höherem Risiko, etwa beim Versand von Klasse-1- oder Klasse-7-Stoffen, gelten verschärfte Anforderungen mit Pflicht zur dokumentierten Wissensprüfung und Teilnehmerliste.
Audit-Nachweise sind in der Praxis das zentrale Element für eine prüfungsfeste Dokumentation. Wer im Audit der Bezirksregierung oder der BAG (Bundesamt für Logistik und Mobilität) das Verzeichnis der Beförderungen, die Schulungsnachweise, das Beförderungspapier-Archiv und den Jahresbericht digital und versioniert vorlegen kann, schließt die Prüfung in der Regel innerhalb weniger Stunden ab. Wer auf Papierordner und Excel-Dateien angewiesen ist, riskiert mehrtägige Nachfragen und höhere Beanstandungsquoten. Die CIVAC-Plattform für den Gefahrgutbeauftragten bündelt diese vier Nachweisbereiche in einer Oberfläche mit Audit-Trail und EU-Datenresidenz, was die Vorbereitungszeit auf Kontrollen erheblich reduziert.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen
Die neun Gefahrgutklassen nach ADR sind die Grundlage aller Pflichten im Gefahrgutrecht, von der Verpackung über die Kennzeichnung und das Beförderungspapier bis zur Schulung des Personals und der Bestellung des Gefahrgutbeauftragten. Wer im Mittelstand mit Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten), Klasse 8 (ätzende Stoffe) oder Klasse 9 (Lithium-Batterien und Sonstige) zu tun hat, ist in der Regel bestellpflichtig nach § 1 GbV und unterliegt der Schulungs- und Berichtspflicht. Die operative Last lässt sich strukturiert reduzieren, wenn Bestellurkunde, Schulungsnachweise und Jahresbericht digital verfügbar sind und in einem versionierten Workspace gepflegt werden. Audit-fest, dokumentiert, § 1-GbV-fest ist die Kurzformel.
CIVAC ist eine deutsche Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service. Wir bieten den externen Gefahrgutbeauftragten in zwei Modellen. Im Plattform-Modell lizenzieren Sie den Workspace, behalten Ihren internen GGB und nutzen 490 Audit-Vorlagen, die ADR-2025-konformen Beförderungspapier-Templates, EU-Datenresidenz und einen automatisierten Jahresbericht-Generator nach § 8 GbV. Im Service-Modell bestellt CIVAC zusätzlich eine benannte natürliche Person mit gültiger IHK-Schulungsbescheinigung als externen Gefahrgutbeauftragten, mit Bestellurkunde innerhalb von zwei Werktagen statt der branchenüblichen vier bis acht Wochen. Beide Modelle sind mit weiteren Beauftragten-Rollen kombinierbar.
Wenn Sie für Ihren Versand- oder Lagerbetrieb einen prüfungsfest dokumentierten Gefahrgutbeauftragten suchen, lassen Sie sich ein Angebot mit konkreter Klassen-Übersicht erstellen. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Senden Sie eine kurze Anfrage an info@civac.de oder über das Kontaktformular auf civac.de mit Angabe der von Ihnen beförderten Klassen und ungefährer Jahresmengen je Klasse. Wir antworten innerhalb eines Werktages mit einer ersten Indikation und einem Vorschlag für ein 30-minütiges Erstgespräch zur Bedarfsklärung. Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
FAQ
Was sind die neun Gefahrgutklassen nach ADR?
Klasse 1 sind explosive Stoffe, Klasse 2 Gase, Klasse 3 entzündbare Flüssigkeiten, Klasse 4 entzündbare Feststoffe inklusive selbstentzündlicher und wasserreaktiver Stoffe, Klasse 5 Oxidationsmittel und organische Peroxide, Klasse 6 giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, Klasse 7 radioaktive Stoffe, Klasse 8 ätzende Stoffe und Klasse 9 sonstige gefährliche Stoffe inklusive Lithium-Batterien. Jede Klasse hat eigene Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Schulungsanforderungen nach ADR.
Wann muss ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?
Nach § 1 GbV ist jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert, verpackt, einfüllt, belädt, entlädt oder versendet, verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Ausnahmen bestehen nach § 2 GbV für Kleinmengen unter den Freigrenzen nach Kapitel 1.1.3.6 ADR und für rein gelegentliche Beförderungen. Für die meisten Mittelständler mit Klasse-3-, Klasse-8- oder Klasse-9-Versand ist die Bestellpflicht regelmäßig erfüllt.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Gefahrgutrecht?
Nach § 37 GGVSEB drohen Bußgelder bis 50.000 Euro je Vorfall. Typische Beanstandungen sind fehlende Kennzeichnung, unvollständiges Beförderungspapier, fehlende Schulung des Personals und unzureichende Verpackung. Bei groben Verstößen können Strafverfahren nach § 328 StGB-unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen eingeleitet werden, mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren in schweren Fällen.
Wie sind Lithium-Batterien nach ADR einzustufen?
Lithium-Batterien fallen in Klasse 9 unter UN 3480 (Lithium-Ionen-Batterien), UN 3481 (Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Geräten), UN 3090 (Lithium-Metall-Batterien) und UN 3091 (Lithium-Metall-Batterien in oder mit Geräten). Beförderungspapier, spezifische Kennzeichnung mit Lithium-Symbol und teilweise verkürzte Vorschriften für Klein- und Konsumenten-Batterien sind zu beachten. Beschädigte oder defekte Batterien unterliegen verschärften Anforderungen nach Sondervorschrift 376.
Was muss im Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten stehen?
Der Jahresbericht nach § 8 GbV muss mindestens enthalten: beförderte Mengen je Klasse im Berichtszeitraum, festgestellte Mängel und Abweichungen, durchgeführte interne Audits, Schulungsmaßnahmen des beteiligten Personals und Empfehlungen zur Verbesserung der Compliance. Der Bericht wird der Geschäftsleitung vorgelegt, für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und bei Aufsichtsbehörden-Kontrollen auf Verlangen vorgelegt.
Welche Vorteile bietet CIVAC für den Gefahrgutbeauftragten im Mittelstand?
CIVAC liefert die externe Bestellung eines IHK-zertifizierten Gefahrgutbeauftragten innerhalb von zwei Werktagen statt der branchenüblichen vier bis acht Wochen. Die Plattform enthält ADR-2025-konforme Beförderungspapier-Templates, Schulungsnachweise, einen automatisierten Jahresbericht-Generator nach § 8 GbV und Audit-Trails mit EU-Datenresidenz. Die Pauschale liegt deutlich unter den Kosten eines internen Mitarbeiters in Teilzeit.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.