Gefahrgutklassen nach ADR: Übersicht, Pflichten und Dokumentation
Gefahrgutklassen strukturieren das ADR und entscheiden über Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung und Meldepflichten. Dieser Beitrag erklärt die neun Klassen, die zugehörigen UN-Nummern und die operativen Pflichten der Beteiligten.
Die Gefahrgutklassen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind die Grundlage für jede Transportentscheidung, jede Kennzeichnung und jedes Beförderungspapier. Das ADR 2025, die deutsche Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) bilden den Rechtsrahmen. Verstöße werden nach § 10 GGBefG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet, schwere Verstöße können nach § 328 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und die Landesbehörden prüfen die Einhaltung in stichprobenartigen Kontrollen, insbesondere an Häfen, Bahnknoten und auf Autobahnen.
Dieser Beitrag bündelt die neun Gefahrgutklassen, ihre Unterklassen, die zugehörigen UN-Nummern und die Pflichten der am Transport beteiligten Akteure. Sie erfahren, welche Dokumentation für jede Sendung erforderlich ist, wie der Gefahrgutbeauftragte (GbB) die Prozesse überwacht und wie die Jahresberichterstattung nach § 8 GbV prüffest geführt wird. CIVAC betreibt die Dokumentation als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service, sodass Bestellurkunde, Beförderungspapiere und Jahresberichte unterschrieben, abgelegt und belegbar sind. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die EU-Datenresidenz schützt sensible Geschäftsdaten, die Berichtslinie ist als Standardpfad voreingestellt, und die SLA von zwei Werktagen ersetzt klassische Wartezeiten von zwei bis sechs Wochen.
Auf einen Blick
- Das ADR unterscheidet neun Gefahrgutklassen mit Unterklassen, jede UN-Nummer ist einer Klasse zugeordnet und bestimmt Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung.
- Versender, Beförderer, Empfänger und Verlader haben jeweils eigene Pflichten nach Kapitel 1.4 ADR, die in Prozessbeschreibungen zu dokumentieren sind.
- Unternehmen, die Gefahrgut versenden oder befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV bestellen und einen jährlichen Bericht erstellen.
Die neun Gefahrgutklassen im Überblick
Das ADR Kapitel 2.1 unterscheidet neun Gefahrgutklassen. Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit den Unterklassen 1.1 (Massenexplosionsgefahr), 1.2 (Splitter- und Wurfstückgefahr), 1.3 (Brand- und geringe Druckwirkung), 1.4 (geringe Gefahr), 1.5 (sehr unempfindlich mit Massenexplosionsgefahr) und 1.6 (extrem unempfindlich). Klasse 2: Gase mit den Unterklassen 2.1 (entzündbar), 2.2 (nicht entzündbar, nicht giftig) und 2.3 (giftig). Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe, etwa Benzin (UN 1203), Ethanol (UN 1170) und Dieselkraftstoff (UN 1202). Klasse 4 ist dreigeteilt: 4.1 (entzündbare feste Stoffe), 4.2 (selbstentzündlich) und 4.3 (Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln).
Klasse 5: Oxidierende Stoffe (5.1) und organische Peroxide (5.2). Klasse 6: Giftige Stoffe (6.1) und ansteckungsgefährliche Stoffe (6.2), zu denen medizinische Abfälle und Diagnoseproben gehören. Klasse 7: Radioaktive Stoffe, geregelt zusätzlich nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung. Klasse 8: Ätzende Stoffe, etwa Schwefelsäure (UN 1830) und Natronlauge (UN 1824). Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, darunter Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480, UN 3481), umweltgefährdende Stoffe und Asbest.
Jede Klasse hat eine eigene Kennzeichnung in Form rautenförmiger Gefahrzettel, die nach Abschnitt 5.2.2 ADR an Versandstücken angebracht werden, und nach Abschnitt 5.3.1 in Form großer Plakate (Großzettel) an Beförderungseinheiten. Wer einen Gefahrgutbeauftragten bestellt, lässt die Klassenzuordnung jeder Sendung systematisch prüfen, bevor sie das Werk verlässt. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die Aufsichtsbehörden achten in Kontrollen besonders auf die Übereinstimmung zwischen Beförderungspapier, Gefahrzettel auf dem Versandstück und Großzettel am Fahrzeug. Eine fehlerhafte Klassenzuordnung schlägt sich in allen drei Dokumenten gleichzeitig nieder und führt zu kumulierten Beanstandungen. Wer die Zuordnung bereits im Wareneingang systematisch aufnimmt, vermeidet diese Kaskade.
UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Tunnelbeschränkungscode
Jeder gefährliche Stoff hat eine vierstellige UN-Nummer, die ihn weltweit eindeutig identifiziert. Die UN-Liste umfasst über 3.500 Stoffe und Gegenstände. Aus der UN-Nummer und der Verpackungsgruppe (PG I für hohe Gefahr, PG II für mittlere Gefahr, PG III für geringe Gefahr) ergeben sich die zulässigen Verpackungen, die Höchstmengen und die Beförderungsbedingungen. Eine UN 1203 (Benzin) ist Klasse 3, Verpackungsgruppe II, der Tunnelbeschränkungscode lautet D/E, was Tunnel der Kategorien D und E ausschließt.
Die Verpackungsgruppe wird im Beförderungspapier (Section 5.4 ADR) angegeben. Sie ist entscheidend für die zulässige Versandstückgröße, die Prüfanforderungen an die Verpackung (UN-Codierung), die Stapelfähigkeit und die Zusammenpacknormen mit anderen Klassen. Eine Klasse 3 PG II-Sendung darf nicht mit einer Klasse 5.1 PG I-Sendung in einem Versandstück zusammengepackt werden, weil das oxidierende Mittel die entzündbare Flüssigkeit zur Selbstentzündung bringen kann.
Der Tunnelbeschränkungscode ist im Beförderungspapier vor der UN-Nummer in Klammern anzugeben und entscheidet über die zulässige Route. Tunnel sind in Kategorien A bis E klassifiziert, wobei A der gefährlichste und E der sicherste ist. Eine Sendung mit Tunnelcode B/D darf keine Tunnel der Kategorien B, C, D oder E befahren, was die Routenplanung erheblich einschränkt. Die operative Umsetzung erfolgt über Telematik-Systeme, die das Tunnelmanagement automatisch einrechnen. Wer in der Compliance-Plattform die UN-Liste mit den hauseigenen Stoffen verknüpft, automatisiert die Beförderungspapiere und reduziert Fehlerquoten erheblich. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Die Stoffkartei sollte zudem Sicherheitsdatenblätter nach REACH und CLP referenzieren, damit Versand- und Gefahrstoffmanagement aus einer Quelle gespeist werden.
Klasse 3 und Klasse 8: Die Häufigsten im Mittelstand
Im industriellen Mittelstand entfallen die meisten Gefahrgutsendungen auf zwei Klassen: Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe) und Klasse 8 (ätzende Stoffe). Klasse 3 umfasst Mineralölprodukte, Reinigungsmittel, Lacke, Farben, Klebstoffe, Aerosole, Ethanol und Lösungsmittel. Der Flammpunkt ist das entscheidende Kriterium: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 Grad Celsius fallen unter Klasse 3, mit Unterscheidungen nach Verpackungsgruppe. Klasse 8 umfasst Säuren, Laugen, Hypochlorite, Phenole und konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösungen über 8 Prozent.
Beide Klassen haben gemeinsam, dass sie in Gebinden bis 1.000 Liter (IBC, Intermediate Bulk Container) und in Stückgütern (Kanister, Fässer) sowie in Tankcontainern und Tankfahrzeugen befördert werden. Die Verpackungen müssen UN-zertifiziert sein, die Prüfdaten sind im Code abzulesen, etwa "1H1/Y1.4/200" für ein Kunststofffass, Verpackungsgruppen II und III geeignet, geprüft bis 1,4 spezifisches Gewicht, Hydraulikprüfdruck 200 kPa.
Für die Kennzeichnung gilt Abschnitt 5.2 ADR: Gefahrzettel der Klasse, UN-Nummer, technische Bezeichnung. Bei Tankfahrzeugen kommen orangefarbene Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 hinzu, mit der Kemler-Zahl (Gefahrenkennzahl) oben und der UN-Nummer unten. Eine 33/1203 kennzeichnet leicht entzündbaren flüssigen Stoff, UN 1203, also Benzin. Die richtige Lesart dieser Tafeln ist Pflichtbestandteil der Fahrerausbildung nach ADR Kapitel 8.2.1. CIVAC stellt im Gefahrgut-Workspace alle 490 einsatzbereiten Vorlagen für Klasse-3- und Klasse-8-Sendungen bereit, einschließlich Beförderungspapieren, Notfallplänen und Schulungsnachweisen. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient die Kombination aus Klasse 3 und Klasse 8 im selben Versandstück, weil Säuren in Berührung mit Lösungsmitteln gefährliche Reaktionen auslösen können. Die Zusammenpacknormen nach Abschnitt 4.1.10 ADR sind hier zu konsultieren. Eine Trennung in separaten Versandstücken ist die sicherste Lösung, sofern sie wirtschaftlich vertretbar ist.
Klasse 9 und Lithium-Ionen-Batterien: Wachsende Komplexität
Klasse 9 sammelt heterogene Stoffe, die anderen Klassen nicht zugeordnet werden können, aber dennoch ein Beförderungsrisiko darstellen. Im Fokus stehen seit der ADR-Novelle 2017 Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480, UN 3481) und Lithium-Metall-Batterien (UN 3090, UN 3091). Mit der Elektromobilität, dem Boom an Power-Tools und dem Energiespeichermarkt sind diese Sendungen die am schnellsten wachsende Kategorie. ADR-Sondervorschrift SV 188, SV 230 und SV 240 regeln die Bedingungen für freigestellte Mengen, vollständig geprüfte Batterien und Versand zur Entsorgung.
Bei beschädigten oder defekten Lithium-Ionen-Batterien greift die Sondervorschrift SV 376, die spezielle Verpackungen (UN-zertifiziert für beschädigte Batterien) und eine Kennzeichnung mit dem Kennzeichen "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN" verlangt. Bei kritisch defekten Zellen mit thermal-runaway-Risiko ist die Beförderung nur unter Einzelgenehmigung der Behörde nach Sondervereinbarung möglich.
Lithium-Batterien sind ein klassischer Stolperstein im Versand: Verbraucherelektronik, E-Bikes, Werkzeugakkus, Powerbanks. Viele Versender unterschätzen die ADR-Pflichten und behandeln diese Sendungen als reine Postsendung, obwohl die Pflichten zur UN-Kennzeichnung, zum sicheren Verpackungstest und zur Schulung der Mitarbeiter gelten. Bei Online-Händlern mit Großbestellungen werden die Verstöße in Aufsichtsbesuchen regelmäßig sanktioniert. Eine systematische Prüfung jedes neuen Artikels auf seine UN-Nummer und Klasse ist Pflicht. CIVAC bietet hierfür eine Stoffkartei mit Verknüpfung zur ADR-Liste, sodass jedem Artikelstamm eine UN-Nummer zugeordnet ist und Versandfehler frühzeitig erkannt werden. Frist läuft ab Kenntnis, auch hier. Beim Versand per Luftfracht gelten zusätzlich die IATA-DGR-Vorschriften, die für Lithium-Batterien noch enger sind als das ADR. Wer beide Versandwege nutzt, sollte die Logiken trennen und im System hinterlegen. Bei der See-Beförderung greift parallel der IMDG-Code, der eigene Stauanforderungen kennt.
Pflichten der Beteiligten nach Kapitel 1.4 ADR
Kapitel 1.4 ADR weist den am Transport Beteiligten klare Sicherheitspflichten zu. Der Absender (Versender) muss sicherstellen, dass die Sendung dem ADR entspricht, dass die Verpackung zugelassen und ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und dass die Beförderungspapiere mit korrekter UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe und Tunnelcode versehen sind. Der Beförderer (Frachtführer) prüft das Beförderungspapier, die äußere Beschaffenheit der Sendung und die Übereinstimmung mit dem geladenen Fahrzeug.
Der Verlader (Belader) ist für die ordnungsgemäße Stauung im Fahrzeug verantwortlich, der Empfänger für die unverzügliche Annahme und Entladung. Der Befüller (bei Tankcontainer und Tankfahrzeug) trägt zusätzliche Verantwortung für Befülldruck, Restmengen und Reinigungszustand. Jede dieser Rollen kann nach § 10 GGBefG mit Bußgeldern belegt werden, wenn die Pflichten verletzt werden. Die Aufsichtsbehörden trennen sauber nach Rollen, sodass auch der Empfänger sanktioniert werden kann, wenn er eine offensichtlich nicht ADR-konforme Sendung annimmt.
Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV trifft jeden Beteiligten, der Gefahrgut versendet, befördert, ein- oder auslädt. Ausnahmen bestehen nur für freigestellte Mengen (Subkapitel 1.1.3 ADR) und für Kleinmengen. Die Bestellung erfolgt schriftlich mit Bestellurkunde, die Qualifikation wird über den IHK-Schulungsnachweis belegt. Wer keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt hat oder die Bestellurkunde nicht vorlegen kann, wird im Aufsichtsbesuch sofort sanktioniert. Lizenzieren Sie den CIVAC-Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen, mit zwei Werktagen SLA statt zwei bis sechs Wochen klassisch. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die Aufgabenverteilung zwischen mehreren Beauftragten in größeren Unternehmen sollte zudem in einer Geschäftsordnung der Compliance-Abteilung festgehalten werden, damit Vertretungsregelungen klar dokumentiert sind.
Beförderungspapier und Schriftliche Weisungen
Das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR muss bei jeder Sendung mitgeführt werden. Pflichtangaben: UN-Nummer, offizielle Benennung des Stoffes nach Spalte 2 der Stoffliste, Klasse, Verpackungsgruppe, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Bruttomasse oder Volumen, Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers, sowie die Tunnelbeschränkungscode in Klammern vor der UN-Nummer. Eine Beispielzeile: "UN 1203 BENZIN, 3, II, (D/E)".
Bei einer Sendung mit mehreren Stoffen sind diese in der Reihenfolge der Klassen aufzulisten, getrennt nach Versandstücken oder Tankabteilen. Bei Sendungen in Tankfahrzeugen kommt die Angabe der Höchstgesamtmenge je Tankkammer hinzu. Das Beförderungspapier kann elektronisch erzeugt werden, muss aber in einer für die Behörden lesbaren Form vorgelegt werden können. Eine PDF auf dem Smartphone des Fahrers ist im Kontrollfall akzeptiert, sofern die Datei auch offline verfügbar ist.
Zusätzlich zum Beförderungspapier sind Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Sie informieren den Fahrer über die Gefahren, die Schutzausrüstung und die Notfallmaßnahmen bei einem Vorfall. Die Schriftlichen Weisungen sind sprachlich an den Fahrer angepasst und liegen in einer für ihn verständlichen Sprache vor. Bei grenzüberschreitendem Verkehr werden die Anweisungen in den Sprachen der durchfahrenen Länder mitgeführt. CIVAC bietet im Workspace fertige Vorlagen in deutscher, englischer, französischer und polnischer Sprache, abrufbar pro Sendung. Audit-fest, dokumentiert, § 5.4-fest. Beim Sammelguttransport mehrerer Versender ist zusätzlich die Konsolidierungsdokumentation zu führen, um die Beförderungspapiere den jeweiligen Sendungen eindeutig zuordnen zu können. Der Verlader trägt hier eine besondere Verantwortung. Die Schriftlichen Weisungen müssen unabhängig vom Sendungsmix in einer einheitlichen Fassung für die geladenen Klassen vorliegen, damit der Fahrer bei einem Vorfall sofort handlungsfähig ist.
Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten nach § 8 GbV
Der Gefahrgutbeauftragte erstellt nach § 8 GbV einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Unternehmens und die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherheit. Der Bericht ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Inhaltlich muss er die Art der versendeten oder beförderten Gefahrgüter, die Mengen pro Klasse, die festgestellten Mängel und die durchgeführten Schulungen enthalten.
In der Praxis bewährt sich ein gegliederter Bericht mit sieben Kapiteln: erstens Unternehmensdaten und Beauftragten-Bestellung, zweitens Tätigkeitsbereich (Versender, Beförderer, Verlader), drittens versendete/beförderte Mengen nach Klassen, viertens Vorfälle und Schadensfälle, fünftens Schulungsstand der Mitarbeiter, sechstens Mängel und Maßnahmen, siebtens Empfehlungen für das Folgejahr. Eine reine Statistikliste reicht nicht aus. Der Bericht muss eine substantielle Bewertung enthalten und Verbesserungspotentiale benennen.
Bei Unfällen oder Beinaheunfällen schreibt § 9 GbV einen Unfallbericht vor, der unverzüglich nach Kenntnis zu erstellen und an die Behörde zu übermitteln ist. Der Unfallbericht ist getrennt vom Jahresbericht zu führen. Bei wesentlichen Schadensereignissen (Tod, Personenschaden, Sachschaden über 50.000 Euro, Umweltbeeinträchtigung) ist zudem eine Meldung an die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erforderlich. Frist läuft ab Kenntnis. CIVAC strukturiert den Jahresbericht im Workspace, sodass alle Daten aus den unterjährigen Sendungsprotokollen automatisch aggregiert werden. Wer am Jahresende sammeln muss, hat verloren. Wer fortlaufend führt, hat den Bericht in einer Woche zusammengestellt. Eine integrierte Schnittstelle zum ERP-System liest die versendeten Mengen pro UN-Nummer automatisch aus und legt sie tagesaktuell in den Berichtsentwurf ab. Die Geschäftsführung erhält am Quartalsende einen Vorbericht, der die Datenbasis für den finalen Jahresbericht liefert.
Schulung, Sicherheitsbeauftragte und Mehrfachrollen
Die Schulungspflicht nach Kapitel 1.3 ADR trifft alle Personen, deren Aufgaben das Gefahrgutwesen berühren, nicht nur Fahrer. Versandmitarbeiter, Lagerleiter, Disponenten, Einkäufer und Verkäufer benötigen eine ihrer Rolle angemessene Schulung. Die Schulung umfasst Allgemeinunterweisung (Klassifizierung, Kennzeichnung, Dokumentation), funktionsspezifische Schulung (Versand, Lagerung, Beladung) und Sicherheitsschulung (Notfallverhalten, Erste Hilfe). Die Schulungsnachweise sind nachweispflichtig mit Datum, Inhalt, Teilnehmern und Unterschrift, mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Fahrer benötigen eine ADR-Bescheinigung ("Gefahrgutführerschein") nach Kapitel 8.2, die alle fünf Jahre durch eine Auffrischungsschulung mit Prüfung verlängert wird. Es gibt einen Basiskurs (Stückgut) und Aufbaukurse (Tankfahrzeuge, Klasse 1 Explosivstoffe, Klasse 7 Radioaktivstoffe). Ohne gültige Bescheinigung ist der Transport nicht zulässig, der Fahrer riskiert die Stilllegung des Fahrzeugs an der Kontrolle.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten kann mit anderen Rollen kombiniert werden, etwa mit Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), Brandschutzbeauftragten oder Gefahrstoffbeauftragten. Die Mehrfachrolle reduziert Kosten, sofern die Person für jede Rolle qualifiziert ist und die Berichtspflichten getrennt erfüllt. CIVAC führt im Workspace pro Person eine Qualifikationsakte mit allen Bestellungen, Schulungsnachweisen und Wiedervorlagen. Bei Wechseln, Krankheit oder Ausfall ist die Vertretung sofort dokumentiert. Sehen Sie auch den Rollen-Überblick für die Schnittstellen zu SiFa, BSB und GSB. Mehrfacherfassung ist eine Werkzeugfrage. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist eine zentrale Qualifikationsmatrix sinnvoll, die zeigt, an welchem Standort welche Beauftragte wirksam bestellt sind und welche Kurse als nächstes anstehen. Die Wiedervorlage erfolgt automatisch. Der Workspace bietet zudem ein Vier-Augen-Prinzip bei der Freigabe kritischer Beförderungspapiere, was bei Aufsichtsbesuchen positiv vermerkt wird und das interne Kontrollsystem nach § 130 OWiG stützt.
Vom Beförderungspapier zur prüffesten Akte: Der CIVAC-Ansatz
Gefahrgut ist ein Prozessrisiko und ein Bußgeldrisiko zugleich. CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service, die beide Risiken adressiert. Im Workspace liegen die Stoffkartei, die UN-Listen-Verknüpfung, die Beförderungspapier-Vorlagen, die Schulungsnachweise und der Jahresbericht versioniert ab. Bei jeder neuen Sendung schlägt die Plattform die korrekte UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe und den Tunnelbeschränkungscode vor und führt eine Plausibilitätsprüfung durch.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Gefahrgutbeauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die Bestellurkunde wird innerhalb von zwei Werktagen ausgestellt, statt der üblichen zwei bis sechs Wochen. Sie ist unterschrieben, abgelegt und über die Berichtslinie an die Geschäftsleitung angebunden. Bei einem Vorfall liegt der Notfallplan bereit, das Beförderungspapier ist rekonstruierbar, und der Unfallbericht nach § 9 GbV kann binnen Stunden erstellt werden.
Wer den Gefahrgut-Bestand erst im Aufsichtsbesuch überprüft, hat verloren. Wer ihn in einer prüffesten Akte mit Berichtslinie führt, reduziert das Bußgeldrisiko nach § 10 GGBefG erheblich und vermeidet die Stilllegung von Fahrzeugen an der Kontrolle. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de, um die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragten oder die Lizenzierung des Workspace anzustoßen. Wir senden Ihnen eine Mustermappe mit Beförderungspapier, Stoffkartei und Schulungsplan, abgestimmt auf Ihre Klassen und Verpackungsgruppen. Eine 30-minütige Erstberatung mit dem Gefahrgutbeauftragten ist Bestandteil des Erstkontakts. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Für die ersten 90 Tage erhalten neue Mandate einen festen Onboarding-Plan mit Stoffinventur, Klassen-Mapping und Lückenanalyse zu Schulungen und Bestellurkunden.
FAQ
Wie viele Gefahrgutklassen gibt es nach ADR?
Neun Klassen mit teilweise Unterklassen. Klasse 1 (Explosivstoffe) hat sechs Unterklassen, Klasse 2 (Gase) drei, Klasse 4 drei, Klasse 5 zwei und Klasse 6 zwei. Die Klassen 3, 7, 8 und 9 sind nicht weiter unterteilt. Jede UN-Nummer ist genau einer Klasse oder Unterklasse zugeordnet. Die vollständige Liste mit etwa 3.500 Stoffen findet sich in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR.
Ab welcher Menge muss ich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?
Sobald ein Unternehmen Gefahrgut versendet, befördert, ein- oder auslädt, gilt die Bestellpflicht nach § 1 GbV. Ausnahmen bestehen für freigestellte Mengen nach Subkapitel 1.1.3 ADR (Kleinmengen) und für bestimmte Tätigkeiten, etwa private Beförderung von Endprodukten zum eigenen Gebrauch. Die Bestellung erfolgt schriftlich mit Bestellurkunde. CIVAC stellt externe Gefahrgutbeauftragte innerhalb von zwei Werktagen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen ADR-Vorschriften?
Verstöße werden nach § 10 GGBefG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet. Bei schweren Verstößen mit Gefährdung von Personen oder der Umwelt kommt eine strafrechtliche Verantwortung nach §§ 328, 330 StGB in Betracht. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde die Beförderung untersagen, das Fahrzeug stilllegen und die Sendung beschlagnahmen. Sanktioniert werden alle Beteiligten nach ihrer Rolle.
Wie kennzeichne ich Lithium-Ionen-Batterien korrekt?
Lithium-Ionen-Batterien fallen unter UN 3480 (separat) und UN 3481 (in Geräten oder verpackt mit Geräten), Klasse 9. Die Kennzeichnung umfasst den Gefahrzettel Klasse 9A, die UN-Nummer und gegebenenfalls das Lithiumbatterie-Kennzeichen. Bei beschädigten Batterien greift Sondervorschrift SV 376 mit verschärften Anforderungen. Die Verpackung muss UN-zertifiziert sein.
Wie lange muss ich Beförderungspapiere aufbewahren?
Mindestens drei Monate nach Beendigung der Beförderung müssen die Beförderungspapiere für die Behörden zugänglich sein. In der Praxis empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, um sich gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen und steuerlichen Prüfungen abzusichern. Elektronische Archive sind zulässig, sofern sie revisionssicher geführt werden, etwa nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Brauche ich für innerbetriebliche Beförderung auch einen Gefahrgutbeauftragten?
Innerbetriebliche Beförderung auf nicht öffentlichen Wegen fällt nicht unter das ADR und nicht unter die GbV. Sobald jedoch öffentliche Straßen oder Wege berührt werden, etwa bei der Werksverkehr zwischen zwei Standorten, gilt das ADR vollständig. Auch die innerbetriebliche Lagerung kann pflichtbegründend sein, wenn sie unter die Gefahrstoffverordnung fällt. In Zweifelsfällen ist die externe Beratung sinnvoll.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.