Gefahrnummer 90, UN 3082: Was die Kennzeichnung für Transport und Compliance bedeutet
Die Kombination 90 und 3082 steht für umweltgefährdende flüssige Stoffe der Klasse 9. Wer sie transportiert, lagert oder versendet, hat klare ADR-Pflichten. Dieser Leitfaden ordnet Kennzeichnung, Verpackung, Bestellpflicht und Bußgeldrisiken sortiert nach §§ und ADR-Kapiteln.
Die Zahlenkombination 90 / 3082 auf der orangefarbenen Warntafel eines Lkw bezeichnet einen umweltgefährdenden flüssigen Stoff der Klasse 9 nach ADR. 90 ist die Gefahrnummer (umweltgefährdender Stoff), 3082 die UN-Nummer für umweltgefährdende flüssige Stoffe, n.a.g. (nicht anderweitig genannt). Die Kennzeichnung ergibt sich aus Teil 5 ADR und Anlage A der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Wer Stoffe mit diesem Profil befördert, bereitstellt, verpackt, lädt oder entlädt, ist Beteiligter im Sinne des § 9 GbV und übernimmt klar definierte Pflichten, die nicht delegierbar sind und gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, vormals BAG) sowie der Polizei nachweisbar dokumentiert werden müssen.
Dieser Leitfaden ordnet die wichtigsten Anforderungen für UN 3082 und Gefahrnummer 90. Sie erfahren, welche Stoffe typischerweise unter diese Klassifizierung fallen, welche Verpackungen nach ADR Kapitel 4.1 zulässig sind, wie Beförderungspapiere und Kennzeichnung am Versandstück und am Fahrzeug auszusehen haben, welche Schulungs- und Bestellpflichten gelten und welche Bußgelder bei Verstößen drohen. Sie sehen außerdem, wie ein Gefahrgutbeauftragter den Transport in der Praxis absichert, wie sich ADR mit dem Wasserhaushaltsgesetz und der AwSV überschneidet und wie eine Compliance-Plattform die Dokumentation für mehrere Versendungen, Standorte und Spediteure konsolidiert. Sie-Form, ADR-Bezug, konkrete Vorgehensweise statt allgemeiner Hinweise.
Auf einen Blick
- 90 ist die Gefahrnummer für umweltgefährdende Stoffe, UN 3082 steht für umweltgefährdende flüssige Stoffe der Klasse 9, n.a.g., transportiert nach ADR.
- Bestellpflichtig nach GbV § 3 ist ein Gefahrgutbeauftragter, sobald regelmäßig Gefahrgut der Klasse 9 befördert, verpackt oder versandfertig gemacht wird.
- Verstöße gegen Kennzeichnungs-, Verpackungs- oder Schulungspflichten sind nach § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 50.000 Euro sanktionierbar.
Was 90 und 3082 bedeuten: Gefahrnummer, UN-Nummer, Verpackungsgruppe
Die Kennzeichnung von Gefahrgut auf der Straße folgt einem doppelten Code: Gefahrnummer und UN-Nummer. Die Gefahrnummer 90 bezeichnet umweltgefährdende Stoffe, verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie Stoffe und Gegenstände, die in erwärmtem Zustand transportiert werden. Sie steht in der oberen Hälfte der orangefarbenen Warntafel, darunter die UN-Nummer. Die UN-Nummer 3082 steht für umweltgefährdende flüssige Stoffe, nicht anderweitig genannt (UN 3082, ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S.). Die Warntafel selbst hat eine standardisierte Größe von 400 mm Breite und 300 mm Höhe nach ADR 5.3.2.
Die Klasse 9 ist eine Sammelklasse für verschiedenartige Gefahren, die nicht den klassischen Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Umweltgefährdende Stoffe sind hier vor allem aquatisch toxische Stoffe, die nach GHS-Kriterien als Aquatisch Akut 1 oder Aquatisch Chronisch 1 oder 2 eingestuft sind. Typische Vertreter sind bestimmte Mineralölprodukte, Pflanzenschutzmittel, Lösungsmittel, Reinigungskonzentrate, Lacke, einige Tinten und biozide Formulierungen. Die Einstufung folgt aus der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 und ist im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes dokumentiert.
UN 3082 ist immer der Verpackungsgruppe III zugeordnet (geringe Gefahr im Gefahrgut-Sinne, jedoch umweltrelevant). Die Verpackungsanweisung nach ADR Kapitel 4.1.4 lautet typischerweise P001 oder IBC03 für Großverpackungen. Wer prüft, ob ein konkretes Produkt unter UN 3082 fällt, beginnt mit dem Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 14 enthält die UN-Nummer und die Gefahrgutklasse). Ist Abschnitt 14 leer oder offen formuliert, gilt eine eigene Einstufung durch sachkundige Personen nach ADR Kapitel 2.2.9. Diese Eigeneinstufung ist zu dokumentieren und im Auditfall vorzulegen. Bei Eigenherstellung oder Eigenrezeptur ist eine vollständige Klassifizierungsdokumentation einschließlich der zugrundeliegenden Toxizitätsdaten zwingend.
Welche Stoffe typischerweise unter UN 3082 fallen
UN 3082 ist eine Sammelposition. Sie fängt alle flüssigen Stoffe ein, die nach ADR Unterabschnitt 2.2.9.1.10 als umweltgefährdend (gewässergefährdend) eingestuft sind und keiner spezifischeren UN-Nummer zugeordnet werden. In der Praxis betrifft das eine breite Palette an Produkten: bestimmte Diesel- und Heizölformulierungen mit aquatischen Zusatzstoffen, viele Pflanzenschutzmittel, einige Pharma-Vorstufen, technische Tenside, organische Lösemittel mit Umweltrelevanz, Druckereitinten und Reinigungskonzentrate für die Lebensmittelindustrie. Auch verbrauchte Schmieröle und Kühlflüssigkeiten können je nach Zusammensetzung unter UN 3082 fallen.
Wichtig ist die Unterscheidung zu spezifischen UN-Nummern. Wenn ein Stoff eine eigene UN-Nummer hat (z. B. UN 1170 für Ethanol, UN 1219 für Isopropanol), gilt diese vorrangig, auch wenn der Stoff umweltgefährdend ist. UN 3082 greift nur, wenn keine spezifische Eintragung existiert. Bei zusätzlich gefährlichen Eigenschaften (entzündbar, ätzend) wird in der Regel eine andere Klasse vorrangig, ergänzt um den Vermerk umweltgefährdend mit Fisch- und Baumsymbol nach Sondervorschrift 375. Bei Gemischen entscheidet die Komponente mit der höchsten Gefährdung über die Einstufung.
Praktisch heißt das für Versender: Vor jedem Transport muss geprüft werden, ob das Sicherheitsdatenblatt die richtige UN-Nummer ausweist und ob die Umweltgefährdung gemäß ADR 5.2.1.6 zu kennzeichnen ist. Bei verpackten Mengen unter 5 Litern bzw. 5 kg gilt eine Freistellung nach Sondervorschrift 375. Diese Schwelle macht UN 3082 zu einem typischen Stolperstein, weil viele Versender annehmen, dass sie unter Kleinmengen fallen, ohne die ADR-Tabelle A genau zu lesen. Bei wiederholten Versendungen ist eine Stoffkarte sinnvoll, die für jede Materialnummer Klassifizierung, Verpackungsgruppe und Sondervorschriften zentral dokumentiert. Frist läuft ab Kenntnis, das gilt auch für Kennzeichnungsmängel.
Verpackung und IBC: Welche Vorgaben ADR Kapitel 4.1 macht
Für UN 3082 sind die Verpackungsanweisungen P001 (Versandstücke bis 450 Liter) und IBC03 (Großpackmittel) maßgeblich. P001 erlaubt Fässer, Kanister, Kombinations- und Verbundverpackungen aus Stahl, Aluminium, Kunststoff oder Holz, sofern sie nach ADR 6.1 typgeprüft sind. Erkennbar ist die Typprüfung an der UN-Codierung am Verpackungskörper, etwa 3H1/Y1.4/100 für eine bauartgeprüfte Kunststoffflasche der Verpackungsgruppe II/III. Die UN-Codierung enthält Angaben zu Verpackungsart, Material, Verpackungsgruppe, Prüfjahr und Prüfstelle. Eine pauschale Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen ohne Bauartprüfung ist nicht zulässig.
IBC03 erlaubt Großpackmittel aus Metall, starrem Kunststoff oder Verbundmaterial. Die Bauart muss nach ADR 6.5 geprüft sein, die Kennzeichnung enthält UN-Symbol, Bauart, Verpackungsgruppe, Bruttogewicht und Herstellungsjahr. IBCs müssen alle 2,5 Jahre auf Dichtheit und alle 5 Jahre vollständig nach ADR 6.5.4.4.2 geprüft werden, dokumentiert in einer Prüfbescheinigung. Wer abgelaufene IBCs einsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch zivilrechtliche Haftung bei Schadensereignissen. Eine zentrale IBC-Liste mit Prüfterminen ist daher Standard in jeder strukturierten Gefahrgutorganisation. Rekonditionierte IBCs sind nur mit gültiger Rekonditionierungsbescheinigung einsetzbar.
Wer UN 3082 in geringer Stückzahl versendet, prüft die Freistellung nach Sondervorschrift 375 und die Begrenzten Mengen (Limited Quantities) nach ADR Kapitel 3.4. Beide Regelungen erleichtern Versand und Kennzeichnung, befreien aber nicht vollständig von Sorgfaltspflichten. Die Verpackung muss weiterhin geeignet sein, Beförderungspapiere können verkürzt werden, die Schulungspflicht der beteiligten Personen nach ADR 1.3 entfällt grundsätzlich nicht. Im CIVAC-Workspace wird die Verpackungslogik mit Sicherheitsdatenblatt, Stückliste und Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten verknüpft und im Audit revisionssicher dokumentiert. Eine Erinnerung an anstehende IBC-Prüfungen wird automatisiert in den Workspace gespielt. Audit-fest, dokumentiert, ADR 4.1-fest.
Kennzeichnung am Versandstück, am Container und am Fahrzeug
Die Kennzeichnung gliedert sich in drei Ebenen. Erstens am Versandstück: UN-Nummer 3082 mit vorangestelltem UN, der Gefahrenzettel Modell Nr. 9 (Klasse 9) und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Fisch und Baum) nach ADR 5.2.1.6, sofern die Freistellung nach Sondervorschrift 375 nicht greift. Versandstücke ab 30 kg bzw. 30 Liter Bruttogewicht müssen das Umweltkennzeichen tragen. Die Mindestgröße der Gefahrenzettel beträgt 100 x 100 mm, das Umweltkennzeichen ebenfalls 100 x 100 mm am Versandstück.
Zweitens am Container, Großcontainer oder MEGC: Großzettel (Placards) entsprechend dem Gefahrzettel, ggf. mit zusätzlicher UN-Nummer in 25 mm hohen Ziffern, das Umweltkennzeichen mindestens 250 x 250 mm. Drittens am Fahrzeug: orangefarbene Warntafel vorne und hinten, bei Tankfahrzeugen seitlich zusätzlich mit Gefahrnummer 90 und UN-Nummer 3082. Bei Stückgutbeförderungen genügt die neutrale Warntafel ohne Nummern, die Stoffinformation liegt im Beförderungspapier. Bei kombinierten Ladungen mit mehreren UN-Nummern werden die Warntafeln neutral geführt. Werden Mengenschwellen nach ADR 1.1.3.6 unterschritten, kann die Warntafel ganz entfallen.
Beförderungspapiere nach ADR Kapitel 5.4 müssen UN-Nummer, offizielle Benennung (UMWELTGEFÄHRDENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. mit Angabe der enthaltenen Komponenten), Klasse, Verpackungsgruppe, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Bruttogewicht und Versandadresse umfassen. Beim Seetransport ist zusätzlich der Vermerk MARINE POLLUTANT erforderlich, beim Lufttransport gelten die IATA-DGR mit eigenen, oft strengeren Vorgaben. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert in der Polizeikontrolle nach § 37 GGVSEB ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 2.500 Euro pro Verstoß, in Wiederholungsfällen mehr. Auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB ändert nichts an der Dokumentationspflicht. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Beförderungspapier, schriftliche Weisungen und Schulung
Das Beförderungspapier nach ADR Kapitel 5.4.1 ist das zentrale Dokument im Transport. Es enthält neben der UN-Nummer und Klassifizierung die Anzahl der Versandstücke, Bruttogewicht, Absender und Empfänger sowie ggf. den Vermerk MARINE POLLUTANT bei Seetransport. Zusätzlich sind schriftliche Weisungen nach ADR 5.4.3 mitzuführen, die in jeder Amtssprache des Beförderungsweges vorliegen müssen. Der Fahrer braucht sie in einer Sprache, die er versteht. Die schriftlichen Weisungen folgen dem von der UNECE vorgegebenen vierseitigen Standardmuster.
Die Schulung der beteiligten Personen ist in ADR Kapitel 1.3 geregelt. Sie umfasst eine Einweisungsschulung, eine aufgabenbezogene Schulung und eine Sicherheitsschulung. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Schulungen vor Tätigkeitsaufnahme durchgeführt und alle drei Jahre wiederholt werden. Schulungsunterlagen und Teilnehmerlisten sind aufzubewahren und im Audit der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsicht oder Regierungspräsidium) vorzulegen. Aufbewahrungsfristen liegen bei mindestens fünf Jahren nach Schulungsteilnahme. Inhalte und Tiefe der Schulung richten sich nach Funktion und Stoffspektrum.
Fahrer benötigen darüber hinaus eine ADR-Bescheinigung nach ADR Kapitel 8.2 für Tanks oder Klasse-1- und Klasse-7-Stoffe; für UN 3082 in Stückgut ist sie nur erforderlich, wenn die Freimengen nach 1.1.3.6 überschritten werden. Wer regelmäßig UN 3082 versendet, schult interne Mitarbeitende, dokumentiert die Schulung mit Datum und Inhalt und verknüpft sie mit der Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten. Im CIVAC-Workspace ist diese Verknüpfung als Vorlage hinterlegt, einschließlich Schulungspläne für die Bereiche Versand, Verpackung, Verladung und Empfang. Auch die wiederkehrende Schulung nach Kapitel 1.3 wird mit Erinnerung und Teilnehmernachweis automatisiert begleitet. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.
Gefahrgutbeauftragter: Bestellpflicht nach GbV und Aufgabenkatalog
Die Bestellpflicht für einen Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in Verbindung mit ADR Kapitel 1.8.3. Wer im Inland regelmäßig gefährliche Güter befördert, verpackt, befüllt, lädt oder entlädt, muss schriftlich einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Die Schwelle ist nicht an Mengen, sondern an die Tätigkeit gekoppelt. Auch kleinere Versender mit regelmäßigen Sendungen unter UN 3082 sind betroffen. Befreiungen nach § 2 Abs. 3 GbV greifen nur in eng begrenzten Konstellationen.
Der Aufgabenkatalog ergibt sich aus § 8 GbV und ADR 1.8.3.3. Dazu zählen die Überwachung der Einhaltung der ADR-Vorgaben, Beratung des Unternehmens, jährliche Berichte an die Geschäftsführung, Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen, Notfallpläne, Schulungsorganisation, Auswahl von Subunternehmen und Verpackungsprüfung. Der Gefahrgutbeauftragte berichtet an die Geschäftsleitung, hat ein Vortragsrecht und darf bei seinen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 5 GbV). Der Jahresbericht ist bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei Unfällen mit Sachschäden ab 50.000 Euro oder Personenschaden ist zusätzlich der Unfallbericht nach ADR 1.8.5 zu erstellen.
Externe Beauftragte sind nach § 3 Abs. 1 GbV zulässig und in vielen kleinen und mittleren Unternehmen die wirtschaftlichste Lösung. Die Qualifikation wird durch Schulungs- und Prüfungsnachweise nach § 4 GbV belegt, in der Regel über die IHK. Schulungsnachweise sind alle fünf Jahre durch eine Auffrischungsprüfung zu erneuern. CIVAC stellt den Gefahrgutbeauftragten als Officer-as-a-Service zur Verfügung. Bestellung im Standardpfad in zwei Werktagen, einschließlich Initial-Audit, Aufgabenkatalog und Erstellung der Notfallpläne. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Audit-fest, dokumentiert, GbV-fest.
Lagerung, Innerbetrieblicher Transport und WHG-Schnittstelle
Die ADR-Pflichten gelten für die Beförderung. Sobald UN-3082-Stoffe gelagert oder innerbetrieblich umgeschlagen werden, kommen Vorschriften aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) hinzu. Umweltgefährdende Stoffe sind zugleich wassergefährdend und unterliegen den entsprechenden Anforderungen an Auffangwannen, Bodenabdichtung und Leckanzeige. Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kann bei größeren Anlagen relevant werden.
Praktisch sind drei Punkte zentral. Erstens die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse (WGK 1, 2 oder 3) nach AwSV und Bekanntmachung des Umweltbundesamtes, was die baulichen Anforderungen prägt. Zweitens die Anforderungen an Auffangräume nach AwSV § 18, die 100 Prozent des Volumens des größten Behälters oder 10 Prozent des Gesamtvolumens auffangen müssen. Drittens die Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde nach AwSV § 40 ab bestimmten Volumengrenzen. Bei Anlagen ab 10 m³ ist regelmäßig die Sachverständigenprüfung nach AwSV vorgeschrieben. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten zusätzlich verschärfte Standortauflagen.
Hinzu kommen GefStoffV-Pflichten, die mit ADR überlappen, aber andere Schwerpunkte setzen. Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV und Unterweisung des Personals sind unabhängig von ADR zwingend. Wer UN 3082 lagert, transportiert und verarbeitet, benötigt in der Praxis eine Kombination aus Gefahrgutbeauftragtem (Beförderung), Gefahrstoffbeauftragtem (Umgang in der Anlage) und gegebenenfalls einem Gewässerschutzbeauftragten (WHG-Anlagen ab Schwellenwert). Im CIVAC-Workspace sind die drei Rollen als getrennte, aber verlinkte Verfahren angelegt, sodass eine Doppeldokumentation vermieden wird und die Berichtslinien an die Geschäftsführung konsistent verlaufen. Auch der Abfallbeauftragte nach § 59 KrWG kann je nach Mengenstruktur relevant werden.
Bußgelder, Haftung und Aufsicht: Was bei Verstößen passiert
Verstöße gegen ADR und GGVSEB sind nach § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit sanktionierbar. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro je Verstoß, in der Praxis sind 250 bis 5.000 Euro typisch. Bußgelder verteilen sich nach Verschulden auf Beteiligte, das heißt Versender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Fahrer. Wer als Versender unrichtige UN-Nummern angibt oder eine umweltgefährdende Eigenschaft verschweigt, kann selbst dann haftbar bleiben, wenn die Polizei den Lkw stoppt. Der Bußgeldkatalog Gefahrgut konkretisiert die Tatbestände und die Regelsätze und wird regelmäßig durch Verwaltungsvorschriften der Länder angepasst.
Strafrechtlich wird es bei Gefährdungslagen relevant. § 328 StGB stellt das unerlaubte Inverkehrbringen radioaktiver Stoffe und gefährlicher Güter unter Strafe, § 326 StGB die unerlaubte Abfallbeseitigung. Bei Umweltschäden greifen § 324 (Gewässerverunreinigung) und § 324a (Bodenverunreinigung) StGB. Hinzu kommt die zivilrechtliche Gefährdungshaftung nach UmweltHG, die Beweiserleichterungen für Geschädigte vorsieht. Versicherungsschutz ist häufig an die ADR-Konformität gekoppelt, und auch interne D&O-Policen reagieren auf grobe Aufsichtsverstöße. Im Schadensfall werden Gutachter eingebunden, die die Einhaltung von Verpackungs-, Schulungs- und Dokumentationspflichten retrospektiv prüfen.
§ 130 OWiG begründet zudem eine Aufsichtspflichtverletzung für Geschäftsleitungen, wenn Gefahrgutverstöße aus dem Unternehmen heraus geschehen und keine geeignete Aufsicht eingerichtet ist. Bußgelder können hier deutlich höher ausfallen, bis 10 Mio. Euro nach § 30 OWiG. Das ist einer der Hauptgründe, warum die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten und eine dokumentierte Berichtslinie nicht nur Pflicht, sondern Schutz für die Geschäftsführung sind. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Im CIVAC-Workspace ist die Berichtslinie an die Geschäftsführung mit dem ADR-Jahresbericht nach § 8 GbV verknüpft, der jährliche Statusbericht enthält Kennzahlen zu Sendungen, Vorkommnissen und Schulungsständen. Ergänzend wird ein Quartals-Dashboard mit offenen Maßnahmen, IBC-Prüfterminen und Audit-Ergebnissen geführt, das in jeder Geschäftsführungsrunde abrufbereit ist.
Wie CIVAC UN 3082 und Gefahrgut-Compliance konsolidiert
CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service. Für Gefahrgut bedeutet das einen Workspace, in dem UN-Nummern, Sicherheitsdatenblätter, Verpackungsanweisungen, Beförderungspapiervorlagen, Schulungsmatrizen und Bestellurkunden in einer einheitlichen Struktur abgelegt sind. Die 490 Audit-Vorlagen decken den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten, die Unfallmeldungen, die Schulungsnachweise und die Verpackungsprüfprotokolle ab. Die Datenhaltung erfolgt mit EU-Datenresidenz, das ISMS folgt ISO/IEC 27001:2022 mit 93 Controls und stellt damit eine prüffeste IT-Umgebung für sensible Versanddaten bereit.
Sie haben zwei Wahlmöglichkeiten. Variante eins: Sie haben einen internen Gefahrgutbeauftragten und lizenzieren den Workspace, damit Versand, Verpackung und Schulung pro Standort konsistent dokumentiert sind. Sie behalten die personelle Hoheit, gewinnen aber Standardvorlagen, ein zentrales Stoffregister und einen Standardablauf für Behördenanfragen. Variante zwei: Sie übergeben das Mandat. Ein externer Gefahrgutbeauftragter wird bestellt, die Arbeit findet im Workspace statt, die Geschäftsführung erhält quartalsweise oder monatliche Berichte. Auch ein hybrides Modell mit interner Anlaufstelle für das Tagesgeschäft und externer Fachverantwortung für ADR-Spezialfragen ist möglich. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.
Wenn Sie heute prüfen wollen, ob Ihre UN-3082-Versendungen ADR-konform laufen und die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten korrekt aufgesetzt ist, dann schreiben Sie uns. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: info@civac.de oder das Kontaktformular auf civac.de. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung, eine Aufwandsindikation und einen Vorschlag, welche Verpackungs- und Kennzeichnungslücken zuerst geschlossen werden sollten. Im Erstgespräch klären wir auch die Schnittstelle zu Gefahrstoff- und Gewässerschutzbeauftragten, sofern relevant, und besprechen die Rollenverteilung zwischen Versand, Lager und Spedition. Auf Wunsch begleiten wir Sie zusätzlich bei der Initialprüfung Ihrer Sicherheitsdatenblätter und Beförderungspapiere. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
FAQ
Was bedeutet die Kombination 90 und 3082 auf einer Warntafel?
Die obere Zahl 90 ist die Gefahrnummer für umweltgefährdende Stoffe und sonstige gefährliche Stoffe der Klasse 9. Die untere Zahl 3082 ist die UN-Nummer für umweltgefährdende flüssige Stoffe, n.a.g. Die Kombination weist auf einen flüssigen Stoff hin, der nach ADR als gewässergefährdend eingestuft ist, aber keiner spezifischeren UN-Nummer zugeordnet werden kann.
Müssen wir bei UN 3082 immer das Umwelt-Symbol mit Fisch und Baum verwenden?
Nein. Nach Sondervorschrift 375 entfällt das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe bei Versandstücken bis 5 Liter bzw. 5 kg Bruttoinhalt für Stoffe der Klasse 9 unter UN 3082. Ab dieser Schwelle ist das Kennzeichen nach ADR 5.2.1.6 mit mindestens 100 x 100 mm bzw. 250 x 250 mm an Container und Großcontainer zu führen.
Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten, wenn wir nur gelegentlich UN 3082 versenden?
Ja, sofern die Tätigkeit regelmäßig stattfindet, was im Sinne der GbV bereits bei wiederkehrenden Sendungen erfüllt ist. Eine Befreiung greift bei reiner Empfängerstellung und bei sehr seltenen Beförderungen unter Freistellung nach ADR 1.1.3. Im Zweifel ist die Bestellung sicherer, externe Beauftragte sind zulässig und in der Regel kostengünstig. Eine fehlende Bestellung ist nach § 37 GGVSEB bußgeldbewehrt und gilt im Schadensfall als Indiz für eine Aufsichtspflichtverletzung.
Welche Verpackungen sind für UN 3082 zugelassen?
Maßgeblich sind die Verpackungsanweisungen P001 (Versandstücke) und IBC03 (Großpackmittel) nach ADR Kapitel 4.1.4. Zulässig sind UN-zertifizierte Fässer, Kanister, Kombinations-, Verbund- und IBC-Verpackungen der Verpackungsgruppe III. IBCs müssen alle 2,5 Jahre auf Dichtheit und alle 5 Jahre vollständig nach ADR 6.5.4.4 geprüft werden. Die UN-Codierung am Behälter gibt Aufschluss über Material, Verpackungsgruppe und Prüfjahr und ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpackung.
Was passiert bei einer Verkehrskontrolle mit Verstößen?
Polizei und BAG dokumentieren den Verstoß und leiten ein Bußgeldverfahren nach § 37 GGVSEB ein. Bei akuten Gefahren wird das Fahrzeug stillgelegt, bei umweltrelevanten Beanstandungen werden die zuständigen Wasser- und Umweltbehörden eingebunden. Bußgelder bewegen sich typischerweise zwischen 250 und 5.000 Euro, in schweren Fällen bis 50.000 Euro je Verstoß. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche Folgekosten, etwa für Schadensbeseitigung an Boden oder Gewässer, sowie strafrechtliche Konsequenzen bei Umweltschäden.
Wie unterstützt CIVAC bei Gefahrgut-Compliance?
CIVAC stellt einen Workspace mit Stoffregister, Beförderungspapier-Vorlagen, Schulungsmatrix und Berichtslinie für den Gefahrgutbeauftragten bereit. Alternativ wird ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt, der die GbV-Pflichten übernimmt, Schulungen organisiert und den ADR-Jahresbericht erstellt. Die Bestellung erfolgt im Standardpfad innerhalb von zwei Werktagen, einschließlich Initial-Audit und Notfallplänen. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.