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CIVAC
Gefahrgut & Logistik27. Juni 202612 Min. Lesezeit

ADR-Bußgeldkatalog 2021: Was bis heute gilt und was 2025 neu gerahmt wurde

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

Wer 2021 als Referenzjahr für ADR-Bußgelder im Kopf hat, übersieht die Anpassungen aus GGVSEB 2023 und GbV-Novelle 2024. Dieser Beitrag ordnet den Stand 2021 ein, zeigt die heute geltenden Sanktionsrahmen und liefert dem Gefahrgutbeauftragten eine praktische Prüf-Checkliste.

Der ADR-Bußgeldkatalog ist in Deutschland kein eigenes Regelwerk. Die Bußgeldhöhen für Gefahrgutverstöße auf der Straße ergeben sich aus § 37 Abs. 1 GGVSEB in Verbindung mit dem ADR und dem Bundeskatalog Ordnungswidrigkeiten Straßenverkehr (BKat). Der häufig gegoogelte „Bußgeldkatalog 2021“ verweist auf den Stand der GGVSEB nach der Änderung vom Juli 2021 und auf das ADR 2021. Beide Regelwerke gelten in ihrer Grundstruktur fort, sind aber durch die ADR-Aktualisierungen 2023 und 2025 sowie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)-Novelle 2024 modifiziert worden.

Dieser Beitrag ordnet den Stand 2021 ein, erklärt die heute gültigen Bußgeldrahmen, zeigt die Verantwortlichkeitsketten zwischen Versender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Empfänger und liefert eine praktische Checkliste für den Gefahrgutbeauftragten. Lizenzieren Sie den CIVAC-Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beide Modelle helfen, die Beförderungspapiere, Kennzeichnungen und Unterweisungsnachweise im Audit belegbar zu führen. Wer sich heute mit dem Bußgeldkatalog 2021 beschäftigt, sollte den Übergang in die aktuelle Lage als Anlass für eine Plattform-Umstellung nehmen, statt jedes Jahr das gleiche Recherche-Programm zu wiederholen, und so eine belastbare Compliance-Architektur aufbauen, die auch dem nächsten ADR-Update standhält. Das spart Recherchezeit und reduziert das Bußgeldrisiko spürbar.

Auf einen Blick

  • Der ADR-Bußgeldkatalog 2021 ist kein eigenes Werk, sondern ergibt sich aus § 37 GGVSEB in Verbindung mit dem ADR und dem BKat; die heutige Lage spiegelt ADR 2025 und die GbV-Novelle 2024.
  • Die Pflichten der sieben Beteiligten (Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger) sind in § 37 GGVSEB einzeln sanktionsbewehrt und werden bei Audits einzeln geprüft.
  • CIVAC bündelt Bestellurkunde, Jahresbericht nach § 8 GbV, Unterweisungsnachweise und Audit-Vorlagen in einem Workspace mit EU-Datenresidenz und ISO/IEC 27001:2022.

Was der ADR-Bußgeldkatalog 2021 wirklich war

Ein eigenständiger „ADR-Bußgeldkatalog 2021“ existiert nicht. Das ADR ist ein völkerrechtliches Übereinkommen, das Sanktionen nicht selbst regelt. Die Bußgelder ergeben sich in Deutschland aus § 37 Abs. 1 GGVSEB, der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Diese Norm listet detailliert auf, welche Verstöße welche Bußgeldrahmen nach sich ziehen, von der fehlenden Kennzeichnung des Versandstücks bis zur fehlenden schriftlichen Weisung im Fahrerhaus. Die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 GGBefG liegt bei 50.000 Euro, in Einzelfällen darüber.

Der Stand 2021 spiegelt die GGVSEB-Änderung vom 21. Juli 2021 und das ADR 2021, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2021. Beförderer und Versender, die 2021 Bußgeldbescheide erhielten, wurden in der Regel auf Basis dieser Fassung sanktioniert. Wer heute einen Bescheid aus 2021 prüft, sollte das damalige Recht zugrunde legen, nicht das aktuelle. Frist läuft ab Kenntnis, das gilt auch für die Verjährung der Verfolgung nach § 31 OWiG.

Praktisch interessant ist die Tabellenstruktur in § 37 GGVSEB. Sie listet Hunderte Tatbestände, jeweils mit Verantwortlichem (Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger) und Rechtsgrundverweis ins ADR. Die Bußgelder reichen von wenigen Hundert Euro für formale Mängel bis zu mehreren Tausend Euro für schwere Verstöße mit Sicherheitsrelevanz. Audits der zuständigen Behörden, etwa BALM und Polizei, orientieren sich an diesem Katalog und führen die Beanstandungen entsprechend. Die Beanstandung listet den konkreten Tatbestand, den Verantwortlichen, den Rechtsgrundverweis und den festgesetzten Betrag, sodass der Bescheid jederzeit nachvollziehbar bleibt und im Einspruchsverfahren strukturiert geprüft werden kann.

Was sich seit 2021 geändert hat

Drei Änderungswellen prägen den Stand nach 2021. Erstens das ADR 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2023. Es brachte unter anderem neue Vorschriften zu Lithiumbatterien (UN 3536, UN 3171), erweiterte Anforderungen an die Beförderung von Sauerstoffflaschen und neue Klassifizierungen für medizinische Abfälle. Zweitens das ADR 2025, in Kraft seit 1. Januar 2025 mit Übergang bis 30. Juni 2025. Schwerpunkte sind digitale Beförderungspapiere, neue UN-Nummern für Brennstoffzellen-Kassetten und Anpassungen bei Kennzeichnung und Begleitpapieren.

Drittens die GbV-Novelle 2024, die die Anforderungen an die Bestellung, Schulung und den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten modernisiert hat. Die Bestellpflicht trifft nach § 2 GbV jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert, ein- oder auslädt, verpackt oder versendet, mit den dort genannten Ausnahmen. Die Bestellurkunde muss schriftlich erfolgen, die Pflichten nach § 8 GbV (Jahresbericht) und § 9 GbV (Unfallbericht) bleiben kritisch im Audit.

Die Bußgeldrahmen aus § 37 GGVSEB sind in ihrer Grundstruktur unverändert, die einzelnen Tatbestände aber regelmäßig angepasst worden, weil sich die ADR-Verweise verschieben. Wer einen Bescheid aus 2024 oder 2025 prüft, muss die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung heranziehen. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf das ADR: Der konkrete Randnummern-Verweis (etwa 5.4.1.1) ändert sich von Auflage zu Auflage nicht in der Nummer, wohl aber in den Inhalten. Audit-fest, dokumentiert, § 37-GGVSEB-fest. Wer in einer Bestellungsstrecke arbeitet, sollte den jeweils gültigen ADR-Verweis automatisch nachpflegen lassen, statt ihn manuell zu prüfen, und so die ADR-Aktualisierungen 2023, 2025 und folgend ohne Recherche-Aufwand mitnehmen.

Die sieben Beteiligten und ihre Sanktionsrisiken

§ 37 Abs. 1 GGVSEB ordnet jeden Tatbestand einem oder mehreren der sieben Beteiligten zu. Der Versender (Abs. 1 Nr. 1 ff.) verantwortet die korrekte Klassifizierung, die Kennzeichnung der Versandstücke, die Auswahl der Verpackung und die Erstellung der Beförderungspapiere nach 5.4.1 ADR. Fehlt das Beförderungspapier, fehlt die Klassifizierungsangabe oder ist die UN-Nummer falsch, trifft den Versender ein Bußgeld zwischen 500 und 5.000 Euro je nach Schwere.

Der Verpacker (Abs. 1 Nr. 2 ff.) trägt die Verantwortung für die zugelassene Verpackung, die Kennzeichnung des Versandstücks und die Verschlüsse. Der Verlader (Abs. 1 Nr. 3 ff.) prüft Beförderungspapiere und Fahrzeugzustand, der Befüller (Abs. 1 Nr. 4 ff.) die Tank- und Großverpackungs-Vorgaben. Der Beförderer (Abs. 1 Nr. 5 ff.) verantwortet die Schulung der Fahrer, die schriftlichen Weisungen, die Fahrzeugkennzeichnung und die Ausrüstung. Der Fahrzeugführer (Abs. 1 Nr. 6 ff.) muss die Papiere mitführen, die Weisungen kennen und die Ladungssicherung kontrollieren. Der Empfänger (Abs. 1 Nr. 7 ff.) darf die Annahme nicht unbegründet verzögern und prüft die Entladung.

Im Audit werden diese Rollen einzeln untersucht. Ein Gefahrgutbeauftragter, der nicht klar dokumentieren kann, welche Rolle das Unternehmen einnimmt und welche Pflichten daraus folgen, riskiert systemische Beanstandungen. Die CIVAC-Plattform bildet die Rollen als eigene Audit-Vorlage ab und verknüpft sie mit den Bestellurkunden, Unterweisungen und Beförderungspapieren. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Ein Mandant tritt in der Regel als Versender und Verlader auf, häufig auch als Beförderer durch eigene Fuhrparks oder Subunternehmer, sodass mehrere Rollen parallel zu pflegen sind. Die Plattform zeigt für jede Rolle die offenen Aufgaben und die fälligen Nachweise im Überblick, mit klarer Ampel-Logik, Fristen-Hinweisen für die Geschäftsleitung und einer Eskalationsspur in die Berichtslinie.

Konkrete Sanktionshöhen und Beispiele

Einige Beispiele aus § 37 GGVSEB verdeutlichen die Bandbreite. Wer als Versender ohne Beförderungspapier verschickt, riskiert nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 lit. a 500 bis 5.000 Euro. Fehlt die Gefahrzettelkennzeichnung am Versandstück (Abs. 1 Nr. 2 lit. b), liegt der Rahmen bei 500 bis 3.000 Euro. Wer als Beförderer keine schriftlichen Weisungen mitführt (Abs. 1 Nr. 5 lit. c), zahlt 500 bis 5.000 Euro. Wird das Fahrzeug ohne orangefarbene Tafeln eingesetzt, sind 1.000 bis 5.000 Euro möglich.

Schwerere Verstöße, etwa die Beförderung verbotener Güter oder das Überschreiten der höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit, erreichen die Höchstgrenze von 50.000 Euro nach § 10 Abs. 1 GGBefG. Bei vorsätzlicher Begehung kann das Bußgeld verdoppelt werden, § 17 Abs. 4 OWiG. Daneben drohen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie Untersagung der Weiterfahrt, Sicherstellung der Ladung und Punkte in Flensburg für den Fahrer.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich Statistiken. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, vormals BAG) führt etwa 30.000 bis 35.000 Gefahrgutkontrollen pro Jahr durch, mit Beanstandungsquoten zwischen 18 und 24 Prozent. Die häufigsten Mängel betreffen Kennzeichnung, Beförderungspapiere und Ladungssicherung. Wer als Unternehmen einen sauberen Audit-Trail über Bestellurkunde, Unterweisung und Beförderungspapier-Vorlagen führt, senkt das Bußgeldrisiko signifikant. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen prüft die Behörde zudem strafrechtliche Tatbestände nach § 328 StGB, sodass eine Plattform-gestützte Dokumentation auch aus haftungsrechtlicher Sicht erhebliche Bedeutung hat. Der Versicherungsschutz kann bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit reduziert oder ganz verweigert werden, was den finanziellen Schaden im Ereignisfall vervielfacht. Auch die Reputation der Geschäftsleitung leidet, wenn ein Vorfall mit dokumentierten Compliance-Mängeln öffentlich wird, was wiederum Kundenbeziehungen und Bonität belasten kann.

Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung und des Gefahrgutbeauftragten

Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung ergibt sich aus § 130 OWiG, wenn Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden, durch die der Verstoß verhindert oder erschwert worden wäre. Bei Gefahrgut-Verstößen prüft die Behörde regelmäßig, ob die Bestellpflicht des Gefahrgutbeauftragten nach § 2 GbV erfüllt ist, ob Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR dokumentiert sind und ob der Jahresbericht nach § 8 GbV vorliegt. Fehlt einer dieser Punkte, erweitert sich die Sanktion auf die Aufsichtspersonen.

Der Gefahrgutbeauftragte selbst ist nach § 5 GbV verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen, das Unternehmen zu beraten, Vorfälle zu dokumentieren und den Jahresbericht zu erstellen. Er trägt keine Linienverantwortung für die operative Beförderung, aber seine Stellungnahme bleibt im Audit relevant. Wenn die Geschäftsleitung gegen seine Empfehlung entscheidet, muss dies dokumentiert werden, damit die Verantwortlichkeitslinie nachvollziehbar bleibt.

CIVAC stellt dafür eine standardisierte Berichtslinie bereit. Die Bestellurkunde, die Jahresberichte, die Unterweisungsnachweise und die Vorfallsdokumentation laufen in einem Workspace zusammen, mit Versionierung und EU-Datenresidenz. Ein Audit der Aufsichtsbehörde erhält damit auf Anfrage einen Stichtagsexport innerhalb von Stunden, nicht Tagen. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beide Modelle decken die Pflichten aus § 5 GbV ab und entlasten die Geschäftsleitung von der § 130 OWiG-Risikolage erheblich. Die Vertretungsregel im Urlaubs- und Krankheitsfall ist Teil der Bestellurkunde, sodass die Funktion nicht durch Personalereignisse ausfällt. Auch die externe Bestellung über CIVAC-Officer-as-a-Service erfüllt die Pflichten nach § 2 GbV, weil der externe Beauftragte mit Bestellurkunde, Schulungsnachweis und Berichtslinie ausgestattet ist und nahtlos in die Linie der Geschäftsleitung integriert wird, ohne dass die Verantwortlichen-Pflicht der Leitung berührt wird.

Checkliste für die Audit-Vorbereitung

Eine strukturierte Audit-Vorbereitung deckt acht Punkte ab. Erstens: Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten, schriftlich, datiert, mit Unterschrift der Geschäftsleitung und Annahme durch den Beauftragten, inklusive klarer Vertretungsregel im Urlaubs- und Krankheitsfall. Zweitens: Schulungsnachweise nach § 4 GbV, inklusive Erstschulung und Fortbildung alle fünf Jahre, mit Prüfungsbescheinigung der IHK und Angabe der Verkehrsträger, für die der Beauftragte zugelassen ist. Drittens: Unterweisungsnachweise der Beschäftigten nach Kapitel 1.3 ADR, dokumentiert mit Inhalt, Datum, Teilnehmern und Unterzeichnung, getrennt nach den jeweiligen Tätigkeitsfeldern wie Verlader, Befüller oder Fahrzeugführer.

Viertens: Jahresberichte nach § 8 GbV der letzten fünf Jahre, mit Statistiken zu beförderten Mengen, Vorfällen, Schulungen und Verbesserungsmaßnahmen, mit Unterschrift der Geschäftsleitung. Fünftens: Vorfallsberichte nach § 9 GbV bei meldepflichtigen Ereignissen, mit klarer Ablage und Verknüpfung zu Ermittlungsakten, sofern vorhanden. Sechstens: Beförderungspapiere und Begleitpapiere als Stichproben, etwa für die letzten zwölf Monate, mit Verknüpfung zur Verarbeitungstätigkeit und Hinweis auf die Vorlagenprüfung. Siebtens: Fahrzeug-Ausrüstung nach 8.1.5 ADR, einschließlich Feuerlöscher mit gültigem Prüfdatum, Augenspülflasche, Warntafeln und persönlicher Schutzausrüstung der Fahrer.

Achtens: Die Risikoanalyse für Sicherungspläne nach 1.10.3 ADR, sofern hochriskante Güter befördert werden. Diese Checkliste deckt die häufigsten Beanstandungspunkte ab und sollte vor jedem behördlichen Audit durchgegangen werden. Die CIVAC-Audit-Vorlagen umfassen 37 einsatzbereite Strukturen, davon mehrere speziell für Gefahrgut-Themen mit vorausgefüllten Feldern für Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger. Audit-fest, dokumentiert, § 37-GGVSEB-fest. Die Checkliste sollte jährlich aktualisiert und vor jedem unangekündigten Audit erneut durchgegangen werden, damit Lücken sofort sichtbar sind und über die Berichtslinie an die Geschäftsleitung gemeldet werden können. Die Plattform erinnert automatisch an Wiederholungstermine, sodass keine Frist unbemerkt verstreicht und der Beauftragte den Überblick auch bei wachsenden Standorten und neuen Lieferbeziehungen behält. Auch die Übergabe an einen neuen Beauftragten gelingt damit verlustfrei.

Multimodale Gefahrgutbeförderung: ADR, RID, ADN, IMDG, ICAO-TI

Wer Gefahrgut multimodal befördert, prüft nicht nur das ADR. Schiene unterliegt dem RID, Binnenschifffahrt dem ADN, See-Verkehr dem IMDG-Code und Luft dem ICAO-TI bzw. IATA-DGR. Die GGVSEB integriert ADR, RID und ADN in das deutsche Recht. Für Seefracht greift die GGVSee, für Luftfracht die LuftVO und die Anforderungen der nationalen Luftfahrtbehörden. Der Gefahrgutbeauftragte muss die Verkehrsträger kennen, die das Unternehmen tatsächlich nutzt.

Die Bußgeldrahmen unterscheiden sich. Beim RID gelten ähnliche Strukturen wie bei ADR, weil beide Werke seit 2005 weitgehend harmonisiert sind. Beim ADN treten zusätzliche Anforderungen an Schiffsführer und Befüller hinzu. Beim IMDG-Code prüfen die Wasserschutzpolizei und das Hafenmeisteramt, im Luftverkehr sind Bundespolizei und Luftfahrtbehörden zuständig. Eine zentrale Workspace-Sicht erlaubt, alle Verkehrsträger in einer Audit-Vorlage zu führen und Sanktionen risikobasiert zu priorisieren.

Praktisch bedeutet das: Ein Industrieunternehmen, das Gefahrgut für Tochterfirmen in der EU per LKW und Bahn versendet und gleichzeitig Container nach Asien verschifft, braucht drei parallele Dokumentationsstrecken. CIVAC bündelt diese in einer Mandantensicht, mit getrennten Vorlagen für ADR, RID und IMDG, aber gemeinsamer Berichtslinie an den Gefahrgutbeauftragten. Damit fällt im Audit nicht auf, dass für die See-Beförderung andere Standards gelten, weil die Plattform die Unterschiede ausweist und in den Stichtagsexport übernimmt. Auch die Vorbereitung auf Kontrollen am Hafen oder Flughafen profitiert davon, weil die Plattform pro Verkehrsträger die jeweils gültigen Pflichtangaben dokumentiert. Damit lassen sich Stillstand-Zeiten an Umschlagspunkten reduzieren und die Lieferkette wird durch Compliance-Mängel weniger gestört, was bei zeitkritischen Just-in-Time-Lieferungen erheblichen wirtschaftlichen Wert hat. Auch der Aufwand für interne Sonderprüfungen nach einer Beanstandung reduziert sich, weil die Dokumentation direkt aus dem Workspace heraus belegbar ist und der Beauftragte nicht erst Akten zusammensuchen muss.

Häufige Beanstandungen und ihre Vermeidung

Vier Beanstandungsmuster tauchen in BALM-Berichten regelmäßig auf. Erstens: Fehlende oder fehlerhafte Beförderungspapiere. Die UN-Nummer fehlt, die Klassifizierung ist veraltet, die Verpackungsgruppe stimmt nicht oder die Bezeichnung des Stoffes ist unvollständig. Vermeidbar durch eine Beförderungspapier-Vorlage, die alle Pflichtfelder nach 5.4.1.1 ADR erzwingt und die UN-Nummer gegen eine aktuelle Datenbank prüft.

Zweitens: Mängel an der Fahrzeug-Kennzeichnung. Orangefarbene Tafel fehlt, Großzettel sind verblasst oder unzutreffend, die Kennzeichnung passt nicht zur Ladung. Vermeidbar durch eine Vor-Abfahrt-Checkliste, die der Fahrzeugführer abzeichnet und die der Verlader prüft. Drittens: Lücken in den schriftlichen Weisungen. Sie liegen nicht im Fahrerhaus oder entsprechen nicht der mitgeführten Ladung. Vermeidbar durch eine Beförderer-Standardprozedur, die den Druck der Weisung an die konkrete UN-Nummer koppelt.

Viertens: Mängel in der Ausrüstung nach 8.1.5 ADR. Feuerlöscher abgelaufen, Augenspülflasche fehlt, Warnweste unvollständig. Vermeidbar durch eine vierteljährliche Ausrüstungsprüfung mit dokumentiertem Ergebnis. CIVAC liefert für jeden dieser Punkte eine Audit-Vorlage, die im Workspace pro Fahrzeug oder pro Verlader-Standort geführt wird. Wer die vier Muster systematisch adressiert, senkt die Beanstandungsquote in der Regel von 20 Prozent auf unter 5 Prozent innerhalb von zwei Audit-Zyklen. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Die Senkung der Beanstandungsquote wirkt zudem versicherungsrechtlich, weil Transportversicherer in der Tarifierung den Compliance-Reifegrad zunehmend berücksichtigen. Auch Auftraggeber-Audits nach ISO 9001 oder ISO 14001 fragen die Gefahrgut-Dokumentation regelmäßig ab und nutzen die saubere Plattform-Sicht als Indikator für die Reife des Compliance-Systems, was bei Lieferanten-Bewertungen positiv ins Gewicht fällt und neue Vertragsverhältnisse erleichtert. Im Ergebnis wirkt die Plattform nicht nur als Audit-Schild, sondern als Vertriebsargument gegenüber großen Auftraggebern.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen

Der ADR-Bußgeldkatalog 2021 ist kein abgeschlossener Stand, sondern eine Momentaufnahme. Wer heute Gefahrgut befördert, muss ADR 2025, GGVSEB in aktueller Fassung und die GbV-Novelle 2024 zugrunde legen. Die Bußgeldrahmen aus § 37 GGVSEB bleiben in der Struktur stabil, die Tatbestände wandern aber mit jeder ADR-Aktualisierung, weil die Randnummern-Verweise sich verschieben. Eine Plattform, die die Verweise pflegt, spart dem Gefahrgutbeauftragten Lese- und Recherchezeit und sichert die Belegbarkeit im Audit.

CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beide Modelle teilen sich denselben Datenstand, dieselben 490 Audit-Vorlagen, dieselbe Berichtslinie und dieselbe Mandantenfähigkeit für multimodale Beförderung nach ADR, RID, ADN und IMDG. Der Wechsel zwischen den Modellen ist jederzeit möglich, ohne dass die Dokumentation bricht.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Senden Sie uns eine kurze Beschreibung Ihrer Beförderungsstruktur, der Verkehrsträger und der aktuellen Audit-Situation an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen einen Vorschlag mit Lizenzumfang, Bestellurkunde für den externen Gefahrgutbeauftragten und Migrationsplan, der die bestehenden Beförderungspapiere und Unterweisungsnachweise in den Workspace überführt. Innerhalb von vier bis acht Wochen ist die Plattform produktiv, die Bestellurkunde liegt nach zwei Werktagen vor, und die nächste BALM-Kontrolle treffen Sie mit einem klar geführten Audit-Trail an. Auch die jährliche Aktualisierung des Jahresberichts nach § 8 GbV läuft danach im strukturierten Workflow ab, ohne wiederholten Recherche-Aufwand. Auch externe Audits durch große Auftraggeber sind nach diesem Schnitt deutlich entspannter zu führen, weil die Dokumentation ohne Vorbereitungszeit vorliegt.

FAQ

Gibt es einen offiziellen ADR-Bußgeldkatalog 2021 als Dokument?

Nein. Die Bußgelder für ADR-Verstöße ergeben sich in Deutschland aus § 37 GGVSEB, nicht aus einem eigenständigen Katalog. Der Begriff „ADR-Bußgeldkatalog 2021“ verweist umgangssprachlich auf den Stand der GGVSEB nach der Änderung vom Juli 2021 und auf das ADR 2021, jeweils mit ihren Sanktionsrahmen für Versender, Verpacker, Verlader und weitere Beteiligte.

Bin ich an die Fassung 2021 gebunden, wenn ich heute einen Bescheid aus 2021 erhalte?

Ja. Für Verstöße gilt das zur Tatzeit geltende Recht, § 4 OWiG. Ein Bescheid für eine Tat aus 2021 nutzt die damals gültige Fassung der GGVSEB und das ADR 2021. Die seit dann erfolgten Änderungen durch ADR 2023, ADR 2025 und die GbV-Novelle 2024 sind insoweit nicht anzuwenden, beeinflussen aber die laufende Compliance-Praxis.

Wie hoch ist die maximale Bußgeldhöhe nach GGVSEB?

Die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 GGBefG liegt bei 50.000 Euro. Bei vorsätzlicher Begehung kann das Bußgeld nach § 17 Abs. 4 OWiG verdoppelt werden. Daneben drohen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie Untersagung der Weiterfahrt, die Sicherstellung der Ladung durch die zuständige Behörde und Punkte in Flensburg für den verantwortlichen Fahrzeugführer.

Wer ist der „Verlader“ im Sinne der GGVSEB?

Der Verlader ist nach 1.2.1 ADR das Unternehmen, das gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug verlädt. Er prüft Beförderungspapiere, Fahrzeugzustand und die Kennzeichnung der Versandstücke. Seine Pflichten ergeben sich aus 7.5.1 ADR und § 23 GGVSEB, die Sanktionen aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB. Diese Rolle wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Muss jedes Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Nicht jedes. Die Pflicht trifft nach § 2 GbV grundsätzlich jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert, ein- oder auslädt, verpackt oder versendet, mit den dort genannten Mengen- und Tätigkeits-Ausnahmen. Auch wenn die Pflicht nicht greift, lohnt sich eine Audit-Vorlage zur Begründung der Ausnahme, weil Aufsichtsbehörden die Begründung im Rahmen einer Kontrolle anfordern können.

Wie unterstützt CIVAC den Gefahrgutbeauftragten konkret?

Mit Bestellurkunde, Berichtslinie, Workspace und 37 Audit-Vorlagen, davon mehreren für Gefahrgut. Der Beauftragte führt Jahresbericht nach § 8 GbV, Unterweisungsnachweise, Beförderungspapiere und Vorfallsberichte in einem System mit EU-Datenresidenz und ISO/IEC 27001:2022 mit 93 Controls. Beide Modelle, intern lizenziert oder als Officer-as-a-Service extern bestellt, sind möglich und jederzeit wechselbar, ohne dass die Dokumentation bricht.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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