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CIVAC
Governance & ESG7. Juni 202614 Min. Lesezeit

Tierschutzbeauftragter: Bestellung und Aufgaben nach TierSchG

Von Lena Vogt14 Min. Lesezeit

Tierschutzbeauftragte nach § 10 TierSchG rechtskonform bestellen: Alles zu Aufgaben, Qualifikation, Weisungsfreiheit und Haftungsrisiken für Unternehmen.

Wichtige Erkenntnisse

  • Gesetzliche Pflicht: Die Bestellung basiert auf § 10 TierSchG für alle Einrichtungen, die Wirbeltiere oder Kopffüßer für Versuche nutzen.
  • Veterinärmedizin als Standard: Nur Tierärzte mit versuchstierkundlicher Fachkunde dürfen regulär als Tierschutzbeauftragte bestellt werden.
  • Weisungsfreiheit im Fokus: Nach § 5 Abs. 6 TierSchVersV agiert der Beauftragte weisungsfrei und darf im Betrieb nicht benachteiligt werden.
  • Haftung minimieren: Durch digitale Dokumentation im CIVAC Workspace lassen sich Prüfpflichten und Schulungsnachweise revisionssicher ablegen.

Gesetzliche Grundlagen und Bestellpflicht nach dem TierSchG

In Deutschland unterliegt die Arbeit mit Versuchstieren strengen gesetzlichen Auflagen, um den Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe zu gewährleisten. Eine der zentralen organisatorischen Pflichten für forschende und tierhaltende Betriebe ist die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten. Diese weisungsfreie Schlüsselfunktion dient als gesetzliches Kontroll- und Beratungsorgan direkt im Betrieb. Sie schlägt die Brücke zwischen wissenschaftlicher Praxis, behördlichen Anforderungen und den ethischen Vorgaben des Gesetzgebers.

Anwendungsbereich: Wann ist ein Tierschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?

Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit Paragraph 5 Absatz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV). Demnach müssen alle Einrichtungen und Betriebe einen Tierschutzbeauftragten bestellen, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen. Gleiches gilt für Betriebe, die solche Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken züchten, halten oder für diese Zwecke an Dritte abgeben. Die gesetzliche Regelung erstreckt sich explizit nicht nur auf Säugetiere, sondern schließt alle Wirbeltiere sowie hoch entwickelte wirbellose Tiere wie Kopffüßer (Cephalopoden) ein[1].

Tätigkeit / Einrichtungstyp Gesetzliche Grundlage Bestellpflicht
Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG Zwingend erforderlich vor Aufnahme der Tätigkeit
Zucht oder Haltung von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 TierSchG Zwingend erforderlich vor Beginn der Tierhaltung
Abgabe von Versuchstieren an andere wissenschaftliche Einrichtungen Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 TierSchG Zwingend erforderlich

Fristen und die formelle Anzeige bei der Behörde

Die Bestellung des Tierschutzbeauftragten darf nicht nachträglich erfolgen. Gemäß Paragraph 5 Absatz 1 TierSchVersV ist der Träger der Einrichtung beziehungsweise die verantwortliche Person des Betriebs verpflichtet, die Bestellung vor der eigentlichen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der zuständigen Behörde anzuzeigen[1]. In dieser formellen Anzeige müssen neben den Personalien und der nachgewiesenen fachlichen Eignung auch die genaue organisatorische Stellung sowie die konkreten Befugnisse des Beauftragten detailliert aufgeführt werden. Jede personelle Veränderung oder Neubestellung muss der Behörde ebenfalls ohne Verzug gemeldet werden.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet diese strenge Regulierung einen erheblichen bürokratischen und organisatorischen Aufwand. Um den Überblick über Fristen, behördliche Anzeigen und die ordnungsgemäße Bestellung aller erforderlichen gesetzlichen Sonderfunktionen zu behalten, greifen moderne Betriebe auf digitale Compliance-Lösungen zurück. Über Plattformen wie CIVAC lassen sich die verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Rollen zentral verwalten und revisionssicher dokumentieren, um behördlichen Prüfungen jederzeit gelassen entgegenzusehen.

Das Aufgabenspektrum: Einhaltung von Vorgaben und Förderung der 3Rs

Die operativen Tätigkeiten des Tierschutzbeauftragten sind im deutschen Recht präzise geregelt und gehen weit über eine rein administrative Kontrollfunktion hinaus. Das Gesetz fordert in § 5 Abs. 4 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ein duales Aufgabenspektrum, das eine Balance zwischen strenger Überwachung und wissenschaftlich fundierter Beratung verlangt[1]. Für Geschäftsführungen und HSE-Verantwortliche bedeutet dies, dass die Person in dieser Rolle sowohl rechtliche Compliance-Schnittstelle als auch treibende Kraft für den ethisch verantwortungsvollen Umgang mit Versuchstieren sein muss. Eine unzureichende Ausgestaltung dieser Funktion kann nicht nur den wissenschaftlichen Betrieb gefährden, sondern auch erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Säulen der Aufgaben: Überwachung und Beratung

In seiner Funktion als interne Kontrollinstanz wacht der Tierschutzbeauftragte über alle Prozesse, die mit der Haltung und dem Einsatz von Versuchstieren im Betrieb zusammenhängen. Er berät die Betriebsleitung und das zuständige Pflegepersonal umfassend hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere. Dies umfasst Entscheidungen beim Erwerb neuer Tiere, die tiergerechte Unterbringung und Pflege sowie die medizinische Behandlung durch das Personal vor Ort. Diese kontinuierliche Beratung stellt sicher, dass Haltungsbedingungen stets den neuesten tierschutzrechtlichen Standards entsprechen und das Tierwohl im betrieblichen Alltag oberste Priorität genießt.

Aufgabenbereich Gesetzliche Vorgabe (nach § 5 Abs. 4 TierSchVersV) Praktische Umsetzung im Betrieb
Überwachung & Kontrolle Achten auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und behördlichen Auflagen Regelmäßige, unangekündigte Begehungen der Haltungsräume und Abgleich der Protokolle
Fachliche Beratung Beratung der Einrichtung und des Pflegepersonals zu Haltung, Pflege und medizinischer Behandlung Etablierung standardisierter Prozesse für Haltungsbedingungen und tierärztliche Betreuung
Antragsprüfung Verfassen wissenschaftlicher Stellungnahmen zu jedem einzelnen Genehmigungsantrag für Tierversuche Fachliche Vorabprüfung von Anträgen auf wissenschaftliche Plausibilität und Tierschutzaspekte
Förderung der 3Rs Hinwirken auf Entwicklung und Einführung von Methoden zur Vermeidung oder Verringerung von Tierversuchen Systematische Aufbereitung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Weiterbildung der Forscher

Wissenschaftliche Stellungnahmen und die proaktive Förderung der 3Rs

Ein zentraler Aspekt der operativen Tätigkeit bei Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, ist das Verfassen wissenschaftlicher Stellungnahmen zu jedem einzelnen Genehmigungsantrag. Diese Stellungnahmen dienen als wichtige Grundlage für die behördliche Genehmigung und müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden[1]. Hierbei und bei der alltäglichen Arbeit steht die proaktive Förderung der international anerkannten 3R-Prinzipien (Replace, Reduce, Refine) im Vordergrund. Der Beauftragte ist gesetzlich verpflichtet, auf den Ersatz von Tierversuchen durch Alternativmethoden (Replace), die Verringerung der Anzahl verwendeter Tiere (Reduce) und die Minderung von Schmerzen oder Leiden während der Versuche (Refine) hinzuwirken.

Um diese anspruchsvollen und oft konfliktträchtigen Aufgaben rechtssicher bewältigen zu können, garantiert der Gesetzgeber dem Tierschutzbeauftragten in § 5 Abs. 6 TierSchVersV ausdrückliche Weisungsfreiheit[1]. Er darf aufgrund der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Unternehmen nicht benachteiligt werden. Diese Unabhängigkeit verlangt von Unternehmen eine klare organisatorische Struktur. Wenn Betriebe neben dem Tierschutz noch weitere gesetzliche Beauftragten-Rollen koordinieren müssen, ist eine transparente Zuordnung von Aufgaben und Pflichten unverzichtbar, um Haftungsrisiken für die Geschäftsführung zu minimieren.

Fachliche Qualifikation: Hohe Hürden für Sachkunde und Fortbildung

Die Besetzung der Position eines Tierschutzbeauftragten stellt Unternehmen und tierexperimentelle Einrichtungen vor erhebliche Herausforderungen. Da diese weisungsfreie Funktion eine Schlüsselrolle bei der Einhaltung des Tierschutzes und der Beratung der Forschenden einnimmt, definiert der Gesetzgeber die Anforderungen an die fachliche Eignung extrem streng. Gemäß Paragraph 5 Absatz 3 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) dürfen grundsätzlich nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Veterinärmedizin in diese Rolle berufen werden[1]. Diese tiermedizinische Ausbildung stellt sicher, dass die medizinische Beurteilung, die Betreuung und die Beratung im Bereich des Tierwohls auf dem notwendigen fachlichen Niveau stattfinden.

Die Ausnahmeregelung für hochspezialisierte Fachkräfte

Obwohl der Gesetzgeber die Tiermedizin als Standard vorgibt, lässt das Gesetz unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zu. Die zuständige Behörde kann gemäß Paragraph 5 Absatz 3 Satz 4 TierSchVersV die Bestellung einer anderen spezialisierten Person genehmigen[1]. Dies betrifft häufig promovierte Biologen, Humanmediziner oder Biochemiker, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Laufbahn weitreichende versuchstierkundliche und biomedizinische Fachkenntnisse erworben haben[2]. Für eine solche behördliche Ausnahme muss der Betrieb nachweisen, dass die gewählte Person aufgrund ihrer spezifischen Spezialisierung für das konkrete Forschungsvorhaben sogar noch besser geeignet ist als ein Tierarzt, und die erforderlichen Kenntnisse lückenlos nachweisen kann.

In der Praxis empfiehlt sich für neu bestellte Tierschutzbeauftragte zudem eine strukturierte Einarbeitungszeit unter der Aufsicht eines bereits etablierten Beauftragten[2]. Dies sichert den Wissenstransfer und minimiert operative Risiken von Beginn an.

Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung

Mit der einmaligen Bestellung ist es jedoch nicht getan. Der Tierschutzbeauftragte ist gesetzlich verpflichtet, sein Fachwissen durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Gleichzeitig steht das Unternehmen in der Pflicht, diese Weiterbildungen aktiv zu ermöglichen und sicherzustellen[1]. Jedes Audit der Aufsichtsbehörden prüft diese Nachweise akribisch. Fehlen die Dokumente, drohen Bußgelder oder im schlimmsten Fall der Entzug der Genehmigung für Tierversuche.

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin als gesetzlich definierter Standard
  • Behördlich genehmigte Ausnahmen für hochspezialisierte Biologen oder Mediziner nur bei nachgewiesener Eignung
  • Nachweisbare Zuverlässigkeit und Ausschluss von tierschutzrechtlichen Verstößen oder unzulässigen Interessenkonflikten
  • Gesetzliche Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung auf dem neuesten Stand der Technik und Wissenschaft

Um diese strengen Hürden bei der Erstbestellung, dem Kompetenznachweis und der laufenden Weiterbildung rechtssicher zu meistern, greifen Compliance- und HSE-Verantwortliche auf moderne digitale Lösungen zurück. Die CIVAC Compliance-Plattform bietet mit dem CIVAC Workspace eine zentrale Plattform, in der alle Schulungsnachweise, behördlichen Anzeigen und Qualifikationsdokumente revisionssicher verwaltet werden. Falls firmenintern keine geeigneten Fachkräfte mit tiermedizinischem Hintergrund zur Verfügung stehen, unterstützt der Service CIVAC Externe Beauftragte dabei, qualifizierte externe Experten rechtssicher in das Unternehmen einzubinden.

Bestellungsverfahren und die rechtliche Sonderstellung im Betrieb

Die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten ist für tierexperimentelle Einrichtungen und Betriebe mit Versuchstierhaltung kein bloßer Verwaltungsakt, sondern ein streng reguliertes gesetzliches Verfahren nach § 10 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und § 5 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV). Bevor eine Einrichtung ihre Arbeit mit Versuchstieren aufnimmt oder wesentliche Änderungen vornimmt, muss sie die Bestellung der weisungsbefreiten Fachkraft schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anzeigen[3]. In dieser behördlichen Anzeige sind nicht nur die Personalien und die erforderliche veterinärmedizinische Sachkunde des Beauftragten lückenlos nachzuweisen, sondern auch dessen konkrete Zuständigkeitsbereiche sowie die Benennung einer qualifizierten Vertretung detailliert darzulegen.

Eine der zentralen Säulen dieser Funktion ist die gesetzlich garantierte rechtliche Sonderstellung innerhalb des Betriebs. Gemäß § 5 Absatz 6 der Tierschutz-Versuchstierverordnung ist der Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben ausdrücklich weisungsfrei[3]. Diese Unabhängigkeit ist essenziell, damit der Beauftragte potenzielle Missstände unvoreingenommen prüfen und dem Tierwohl im Konfliktfall die nötige rechtliche Priorität einräumen kann. Um diese weisungsfreie Rolle im Unternehmen erfolgreich zu etablieren, tragen interne Compliance- und HSE-Verantwortliche die übergeordnete Verantwortung dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen und behördlichen Anforderungen lückenlos eingehalten werden.

Vertragliche Verankerung und organisatorische Absicherung

Um die weisungsfreie Sonderstellung im Betriebsalltag rechtssicher zu verankern, reicht eine mündliche Absprache oder eine informelle Ernennung keinesfalls aus. Die Weisungsfreiheit und die damit verbundenen Sonderrechte müssen sowohl in der schriftlichen Bestellungsurkunde als auch im Arbeits- oder Dienstvertrag explizit und detailliert geregelt sein[4]. Dazu gehört auch das gesetzliche Benachteiligungsverbot: Der Beauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Pflichten weder entlassen noch in sonstiger Weise benachteiligt werden. Diese arbeitsrechtliche Schutzwirkung ist vergleichbar mit anderen gesetzlichen Beauftragtenrollen und soll sicherstellen, dass die ethische und fachliche Aufsicht nicht durch wirtschaftliche oder hierarchische Interessen des Arbeitgebers beschnitten wird.

  • Explizite schriftliche Bestellung unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen nach § 10 TierSchG und § 5 TierSchVersV
  • Ausdrückliche vertragliche Klausel zur fachlichen Weisungsfreiheit bei allen tierschutzrelevanten Bewertungen und Stellungnahmen
  • Einrichtung eines direkten Berichtsweges zur Geschäftsführung unter Umgehung von Zwischeninstanzen im operativen Forschungsbetrieb
  • Sicherstellung der personellen, zeitlichen und sachlichen Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben
  • Schriftlich fixierte Vertretungsregelung mit einer ebenso qualifizierten Fachperson für Ausfallzeiten

Die Zusammenarbeit im Tierschutzausschuss

Ein weiterer wesentlicher Aspekt der betrieblichen Integration ist die enge Zusammenarbeit im Tierschutzausschuss, der in Einrichtungen mit Versuchstieren verpflichtend einzurichten ist. Dieser Ausschuss unterstützt den Tierschutzbeauftragten bei seiner täglichen Arbeit und dient als zentrales Beratungsorgan für alle tierschutzrelevanten Fragen im Betrieb[4]. Er setzt sich in der Regel aus dem Tierschutzbeauftragten, Vertretern des wissenschaftlichen Personals sowie den verantwortlichen Tierpflegern zusammen. Durch diesen interdisziplinären Austausch wird sichergestellt, dass tierschutzfachliche Bedenken, Optimierungen von Versuchsabläufen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse direkt in die Praxis einfließen und gemeinschaftlich getragen werden.

Für die Geschäftsführung und die Compliance-Verantwortlichen ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Schritte dieses Bestellungsverfahrens, die behördlichen Anzeigen sowie die Protokolle des Tierschutzausschusses lückenlos und revisionssicher dokumentiert werden. Mit digitalen Management-Tools wie dem CIVAC Workspace lassen sich solche sensiblen Dokumente und Aufgaben zentral verwalten, was nicht nur die Transparenz im Unternehmen erhöht, sondern auch eine strukturierte und stressfreie Audit-Vorbereitung ermöglicht, wenn staatliche Veterinärämter unangekündigte Kontrollen durchführen.

Haftung und Bußgeldrisiken bei Pflichtverletzungen

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung eines Tierschutzbeauftragten ist für tierexperimentell arbeitende Einrichtungen und Unternehmen kein Kavaliersdelikt. Wer die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung nach § 10 TierSchG und § 5 TierSchVersV versäumt oder die Funktion fehlerhaft besetzt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus. Ein Verstoß gegen die behördliche Anzeigepflicht oder die Durchführung von Tierversuchen ohne die kontinuierliche Überwachung durch eine qualifizierte Fachperson stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die weitreichende Konsequenzen für das gesamte Unternehmen haben kann[5].

Bußgeldtatbestände und administrative Sanktionen

Das Tierschutzgesetz sieht in § 18 strenge Bußgeldvorschriften vor. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden[6]. Neben dem direkten Bußgeld droht der Entzug der tierschutzrechtlichen Genehmigung für die Haltung von Versuchstieren oder die Durchführung von Versuchsvorhaben. Für forschende Unternehmen bedeutet der behördliche Stopp von Versuchsvorhaben meist einen immensen wirtschaftlichen Schaden und den Stillstand laufender Projekte.

Verstoß Rechtliche Grundlage Mögliche Konsequenz
Fehlende oder verspätete Anzeige der Bestellung § 10 TierSchG i. V. m. § 5 TierSchVersV Bußgeld bis zu 25.000 EUR, Stilllegung von Versuchsreihen
Unterlassen der gebotenen Aufsicht (Geschäftsführung) § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung, Bußgeld bis zu 1 Million EUR für das Unternehmen
Zufügen von erheblichen Schmerzen oder Leiden ohne vernünftigen Grund § 17 TierSchG Strafrechtliche Verfolgung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)

Haftungsrisiken der Geschäftsführung und Compliance-Verantwortung

Die Gesamtverantwortung für die Einhaltung aller tierschutzrechtlichen und regulatorischen Vorgaben verbleibt stets bei der Geschäftsführung. Im Rahmen der allgemeinen Compliance-Verantwortung müssen Geschäftsführer und Compliance-Beauftragte sicherstellen, dass alle Beauftragtenpflichten ordnungsgemäß erfüllt und überwacht werden. Verletzen Entscheidungsträger diese Aufsichtspflichten, greift § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Wenn durch mangelnde Organisation oder unzureichende Kontrolle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Betrieb begangen werden, drohen der Geschäftsleitung persönliche Bußgelder und dem Unternehmen Verbandsgeldbußen von bis zu einer Million Euro gemäß § 30 OWiG.

Zudem dürfen die strafrechtlichen Risiken nicht unterschätzt werden. Werden Tieren im Rahmen von nicht ordnungsgemäß überwachten Versuchen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, kommt eine Strafbarkeit nach § 17 TierSchG in Betracht. Auch eine Beihilfe durch Unterlassen seitens der Geschäftsführung ist denkbar, wenn bekannt war, dass tierschutzrechtliche Kontrollmechanismen oder die Funktion des Tierschutzbeauftragten im Unternehmen de facto nicht existierten oder blockiert wurden. Um diese existenziellen Haftungsrisiken proaktiv zu minimieren, ist die lückenlose und auditfeste Dokumentation aller Bestellungen, Qualifikationsnachweise und Kontrollberichte unerlässlich.

Effizientes Beauftragtenwesen: Rechtssichere Umsetzung mit CIVAC

Die gesetzeskonforme Organisation von Spezialfunktionen im Unternehmen stellt Geschäftsführer und Fachverantwortliche vor immense Herausforderungen. Die Verwaltung gesetzlich geforderter Beauftragten-Rollen erfordert nicht nur fachspezifisches Know-how, sondern auch eine lückenlose Erfassung aller Pflichten und Schulungsnachweise. Um diesen operativen Aufwand nachhaltig zu minimieren und Haftungsrisiken auszuschließen, bündelt die CIVAC Compliance-Plattform alle relevanten Prozesse an einem zentralen Ort.

Digitale Aufgabenverwaltung und lückenlose Dokumentation

Mit dem CIVAC Workspace erhalten interne Compliance-Verantwortliche ein starkes Werkzeug an die Hand, um Aufgaben, gesetzliche Prüfpflichten und Audits strukturiert zu steuern. Die weisungsfreien Aufgaben eines Tierschutzbeauftragten - wie die Beratung zur Tierhaltung, die Stellungnahme zu Versuchsvorhaben oder die Überwachung von Tierschutzauflagen gemäß § 5 Absatz 4 TierSchVersV - lassen sich damit digital planen, delegieren und lückenlos nachweisen[1]. Jede Begehung und jede fachliche Empfehlung wird direkt im System erfasst, was eine auditfeste Dokumentation für behördliche Kontrollen gewährleistet.

  • Revisionssichere Aufgabenverfolgung für regelmäßige Haltungskontrollen und gesetzliche Fristen.
  • Lückenloser Schulungsnachweis für tierexperimentell tätiges Personal zur Erhaltung der erforderlichen Sachkunde.
  • Zentrales Dokumentenmanagement für Genehmigungsverfahren und behördlich geforderte Anzeigen.
  • Automatisierte Vorbereitung auf behördliche Audits und behördliche Inspektionen.

Rechtssichere Besetzung durch CIVAC Externe Beauftragte

Da die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und veterinärmedizinische Sachkunde gemäß § 5 Absatz 3 TierSchVersV extrem hoch sind, fällt es vielen Einrichtungen schwer, diese Rolle intern adäquat zu besetzen[1]. Über die Dienstleistung CIVAC Externe Beauftragte können Unternehmen qualifizierte und erfahrene Fachkräfte extern bestellen, um gesetzliche Anforderungen rechtssicher zu erfüllen. Dies entlastet nicht nur die eigenen Ressourcen, sondern minimiert auch interne Interessenkonflikte, da der externe Beauftragte weisungsfrei und unabhängig agiert. Auf diese Weise lassen sich komplexe Beauftragten-Rollen im Unternehmen professionell besetzen, ohne eigene Stellen aufbauen zu müssen.

Die Kombination aus einer cloudbasierten Management-Software und qualifizierten Managed Compliance Services bietet Unternehmen die maximale Sicherheit im gesamten Beauftragtenwesen. Die Leistungen von CIVAC ermöglichen es Geschäftsführern und HSE-Managern, regulatorische Pflichten effizient zu steuern und die Compliance-Prozesse nahtlos in den Arbeitsalltag zu integrar.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen?

Gemäß § 10 Abs. 1 TierSchG müssen alle Einrichtungen und Betriebe einen Tierschutzbeauftragten bestellen, die Wirbeltiere oder Kopffüßer für Versuchszwecke halten, züchten, verwenden oder abgeben.

Welche Qualifikation benötigt ein Tierschutzbeauftragter?

Laut § 5 Abs. 3 TierSchVersV müssen Tierschutzbeauftragte über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und versuchstierkundliche Fachkunde verfügen.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Studium der Veterinärmedizin?

Ja, die zuständige Behörde kann gemäß § 5 Abs. 3 TierSchVersV Ausnahmen genehmigen, wenn eine andere hochqualifizierte Person (wie ein Biologe oder Humanmediziner) für die spezifische Aufgabe besser geeignet ist.

Ist der Tierschutzbeauftragte im Unternehmen weisungsfrei gestellt?

Ja, nach § 5 Abs. 6 TierSchVersV ist der Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben weisungsfrei und darf aufgrund seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Bestellpflicht?

Fehlende oder verspätete Anzeigen der Bestellung oder Verstöße gegen behördliche Auflagen können nach § 18 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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