SiGeKo bestellen: Pflichten nach der BaustellV und wie Sie den Koordinator rechtssicher beauftragen
Wer baut, trägt Verantwortung. Die BaustellV schreibt vor, wann ein SiGeKo zu bestellen ist, welche Qualifikation er mitbringen muss und wie die Beauftragung dokumentiert werden muss, damit sie im Prüffall standhält.
Die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet Bauherren, für Baustellen mit mehr als einer Partei oder besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen – und zwar bereits in der Planungsphase, nicht erst beim Spatenstich. Wer diese Pflicht ignoriert oder den SiGeKo erst beim ersten Baumangel benennt, riskiert Bußgelder nach § 25 ArbSchG sowie zivilrechtliche Haftung gegenüber verletzten Beschäftigten.
Dieser Artikel erläutert, welche Projekte die Bestellpflicht auslösen, welche formalen Anforderungen an die Beauftragung gestellt werden, welche Qualifikation der Koordinator nachweisen muss und wie die laufende Dokumentation – Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), Unterlage – prüfungssicher geführt wird. Am Ende erfahren Sie, wie CIVAC die externe Bestellung eines qualifizierten SiGeKo innerhalb von zwei Werktagen ermöglicht.
Auf einen Blick
- Die BaustellV verpflichtet den Bauherrn zur SiGeKo-Bestellung, sobald gleichzeitig oder nacheinander mehrere Arbeitgeber tätig sind – unabhängig von der Projektgröße.
- Ohne schriftliche Bestellurkunde und nachgewiesene Qualifikation des Koordinators fehlt der Pflichtnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Arbeitsschutzbehörde.
- CIVAC stellt zertifizierte SiGeKo-Partner bereit und liefert Vertrag, Urkunde und Audit-Dokumentation innerhalb von zwei Werktagen.
Wann greift die SiGeKo-Pflicht nach der BaustellV?
§ 3 Abs. 1 BaustellV begründet die Bestellpflicht in zwei Konstellationen: erstens, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend mehrere Arbeitgeber tätig sind; zweitens, wenn Arbeiten nach Anhang II BaustellV durchgeführt werden – darunter Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 Meter, Erdreichbewegungen mit Verschüttungsgefahr, Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Spannung und Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung.
Entscheidend ist: Die Schwelle liegt nicht bei einer bestimmten Bausumme oder Projektlaufzeit, sondern ausschließlich bei der Arbeitgebermehrheit oder der Gefahrenlage nach Anhang II. Selbst ein kleines Umbauvorhaben, bei dem Rohbauer, Elektriker und Maler zeitlich überlappen, löst die Pflicht aus. Die Berufsgenossenschaften prüfen diese Konstellation regelmäßig im Rahmen von Baustellenbegehungen nach § 17 SGB VII.
Hinzu kommt die Vorankündigungspflicht nach § 2 BaustellV: Bei Baustellen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Arbeitstagen, auf denen gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, oder wenn der Umfang 500 Personentage übersteigt, ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde vorab schriftlich zu informieren. Diese Vorankündigung muss Angaben zum Auftraggeber, Koordinator, Art der Arbeiten und voraussichtlichen Zeitplan enthalten – und der SiGeKo muss zum Zeitpunkt der Vorankündigung bereits benannt sein.
Für Bauleiter und SiGeKo-Koordinatoren gilt: Die Bestellpflicht entsteht mit der Planung, nicht mit dem Baubeginn. Wer erst bei der ersten Baubesprechung einen Koordinator benennt, hat die Planungsphase bereits ohne rechtliche Absicherung durchlaufen.
Qualifikationsanforderungen: Was muss ein SiGeKo nachweisen?
Die BaustellV selbst definiert die Qualifikation des SiGeKo nicht abschließend; sie verweist in § 3 Abs. 2 auf die erforderliche Befähigung für die übertragene Aufgabe. Konkretisiert wird dies durch die DGUV Information 201-011 sowie die RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen). Danach muss der Koordinator eine bautechnische oder gleichwertige Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung auf Baustellen und eine spezifische SiGeKo-Ausbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtsstunden (nach RAB 30) nachweisen.
Für komplexere Baustellen – Kategorie III nach RAB 30 – steigt der Ausbildungsumfang auf 72 Stunden. Die Einstufung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial: Hochbau unter 10 Mio. Euro Auftragssumme entspricht Kategorie I, Industriebau und Ingenieurbau Kategorie II bis III. Viele Bauherren unterschätzen diese Einstufung und bestellen einen Koordinator mit Kategorie-I-Ausbildung für ein Kategorie-II-Projekt – die Berufsgenossenschaft erkennt diesen Nachweis nicht an.
Darüber hinaus verlangt die Praxis aktuelle Kenntnisse: Änderungen in der DGUV V 38, neue Regelungen zur Ladungssicherung nach VDI 2700 oder aktualisierte Vorschriften zur PSA (Persönliche Schutzausrüstung) nach PSA-BV müssen dem Koordinator bekannt sein. Regelmäßige Fortbildung ist zwar nicht explizit vorgeschrieben, aber im Streitfall ein wesentliches Haftungsmerkmal. CIVAC prüft bei der Partnerauswahl die Qualifikationsnachweise und ordnet den Koordinator der richtigen Kategorie zu.
Die Bestellurkunde: Form und Mindestinhalt
Die BaustellV kennt keine Formvorschrift für die Bestellung – weder Schriftform noch notarielle Beurkundung sind gesetzlich vorgeschrieben. In der Praxis der Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden gilt jedoch: Wer keine schriftliche Bestellurkunde vorlegen kann, gilt als nicht bestellt. Mündliche Absprachen sind im Prüffall nicht nachweisbar.
Eine rechtssichere Bestellurkunde enthält mindestens: Bezeichnung des Bauvorhabens mit Adresse, Name und Qualifikation des bestellten SiGeKo, Beginn und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit, Aufgabenbeschreibung entsprechend § 3 Abs. 1 BaustellV (Koordination in der Planung und/oder Ausführung), Unterschrift des Bauherrn und des Koordinators sowie Datum. Empfehlenswert ist zusätzlich ein Verweis auf die qualifikationsnachweisenden Dokumente (Zertifikat, Ausbildungsnachweis).
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Koordination in der Planungsphase (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV) und Koordination in der Ausführungsphase (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV). Bei größeren Projekten kann jeweils ein eigener Koordinator bestellt werden; häufiger ist jedoch eine Person für beide Phasen zuständig. Die Bestellurkunde muss diesen Umfang eindeutig beschreiben. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar – das ist der Standard, den die DGUV bei Baustellenprüfungen erwartet.
SiGe-Plan und Unterlage: Die laufende Dokumentationspflicht
Neben der Bestellurkunde verlangt die BaustellV zwei weitere Dokumente, die der SiGeKo zu erstellen und fortzuschreiben hat: den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach § 2 Abs. 3 BaustellV und die Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.
Der SiGe-Plan ist kein statisches Dokument. Er muss die spezifischen Maßnahmen für jede Bauphase beschreiben, Gefährdungen durch das Zusammentreffen mehrerer Gewerke berücksichtigen und bei wesentlichen Änderungen des Bauablaufs aktualisiert werden. Ein SiGe-Plan, der nur zu Baubeginn erstellt und danach nicht fortgeschrieben wurde, erfüllt die Anforderung nicht – insbesondere wenn sich Gewerke verschieben oder neue Subunternehmer hinzukommen.
Die Unterlage für spätere Arbeiten enthält Informationen, die Arbeitgeber bei späteren Instandhaltungs-, Umbau- oder Abrissarbeiten benötigen: Lage von verdeckten Leitungen, Konstruktionsmerkmale, verwendete Materialien mit Gefahrstoffpotenzial (z. B. Asbest in Altbeständen). Diese Unterlage geht nach Abschluss des Projekts in den Bestand des Gebäudeeigentümers über und muss dauerhaft zugänglich aufbewahrt werden. Im CIVAC-Workspace werden SiGe-Plan-Updates, Koordinierungsprotokolle und Unterlagen revisionssicher gespeichert und sind im Prüffall sofort abrufbar.
Haftungsrisiken des Bauherrn bei fehlender oder fehlerhafter Bestellung
Der Bauherr ist nach § 4 BaustellV persönlich verantwortlich für die Erfüllung der Koordinationspflichten. Delegiert er sie nicht ordnungsgemäß, bleibt er auch dann haftbar, wenn ein SiGeKo faktisch tätig war. Häufige Fehlerquellen sind: keine schriftliche Bestellung, Bestellung eines Koordinators ohne ausreichende Qualifikation, keine Unterscheidung zwischen Planungs- und Ausführungsphase sowie fehlende Kontrolle der Koordinatorenleistung durch den Bauherrn.
Bei einem Arbeitsunfall auf der Baustelle prüfen Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft zunächst, ob ein SiGeKo wirksam bestellt war. Fehlt die Bestellurkunde oder entspricht die Qualifikation nicht den Anforderungen der RAB 30, droht dem Bauherrn eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro – und bei grober Fahrlässigkeit strafrechtliche Verantwortung nach § 26 ArbSchG.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Dimension: Regressansprüche der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII können erhebliche Summen erreichen, wenn ein Unfall auf unzureichende Koordination zurückgeführt wird. Der Nachweis ordnungsgemäßer Bestellung und laufender Koordination ist daher kein bürokratischer Aufwand, sondern eine handfeste Haftungsschutzmaßnahme.
Interne Bestellung oder externer SiGeKo: Abwägung nach Projekttyp
Viele mittelständische Bauherren fragen sich, ob sie die SiGeKo-Funktion intern besetzen oder extern vergeben sollen. Die Antwort hängt von Projektgröße, Komplexität und verfügbarer interner Expertise ab. Ein interner Mitarbeiter kann die Funktion übernehmen, wenn er die Qualifikationsvoraussetzungen nach RAB 30 erfüllt, zeitlich nicht überlastet ist und seine Tätigkeit von der operativen Bauleitung unabhängig ausgeübt werden kann.
Die Unabhängigkeit ist entscheidend: Ein Bauleiter, der gleichzeitig als SiGeKo fungiert, gerät schnell in Interessenkonflikte – Termindruk und Sicherheitsanforderungen widersprechen sich im Bauablauf regelmäßig. Die DGUV Information 201-011 empfiehlt die personelle Trennung bei komplexen Projekten ausdrücklich. Bei Projekten der Kategorien II und III nach RAB 30 ist die externe Bestellung daher die sachlich überlegenere Lösung.
Ein externer SiGeKo bringt zudem aktuelles Fachwissen zu DGUV-Regelwerken, ASR-Arbeitsstättenregeln und Änderungen der BaustellV mit, das interne Mitarbeiter ohne kontinuierliche Fortbildung kaum auf dem aktuellen Stand halten können. CIVAC vermittelt zertifizierte externe Koordinatoren und stellt sicher, dass Qualifikation, Bestellurkunde und Projektdokumentation von Beginn an vollständig sind.
Schnittstellen: SiGeKo, Bauleiter und Arbeitsschutzbehörde
Der SiGeKo ist kein Ersatz für den Bauleiter und kein Vorgesetzter der Unternehmen auf der Baustelle. Seine Funktion ist koordinierend, nicht weisungsbefugt gegenüber den einzelnen Arbeitgebern. Das bedeutet: Er stimmt Bauablaufpläne ab, weist auf Gefährdungsschnittstellen hin und protokolliert Koordinierungsgespräche – er kann jedoch keine verbindlichen Anweisungen gegenüber einem Subunternehmer durchsetzen, dessen Vertrag ihn nicht einschließt.
Die Zusammenarbeit mit dem Bauleiter nach Landesbauordnung (LBO) und DGUV V 38 muss klar geregelt sein. Beide Funktionen verfolgen unterschiedliche Ziele: Der Bauleiter verantwortet die Einhaltung des Baurechts und der technischen Normen (DIN, EN), der SiGeKo die Koordination des Arbeitsschutzes nach BaustellV. Überschneidungen bestehen bei Gerüsten, Absturzsicherungen und Erdbauarbeiten – dort müssen beide Funktionen eng kommunizieren.
Die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz (je nach Bundesland: Landesamt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt) kann jederzeit eine unangekündigte Baustellenbegehung durchführen. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit – das setzt voraus, dass Bestellurkunde, SiGe-Plan und Vorankündigung bei der Behörde jederzeit griffbereit sind, nicht erst nach einer Woche Suche im Aktenschrank.
Vergaberechtliche Besonderheiten: SiGeKo bei öffentlichen Aufträgen
Bei öffentlichen Bauprojekten, die dem Vergaberecht nach GWB, VgV oder VOB/A unterliegen, ist der SiGeKo häufig bereits in der Ausschreibung als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 650p BGB i. V. m. BaustellV sicherstellen, dass ein geeigneter Koordinator benannt ist – und das nicht erst nach Zuschlag, sondern zum Zeitpunkt des Baubeginns.
In der Praxis vergeben viele öffentliche Auftraggeber die SiGeKo-Leistung als separates Los oder integrieren sie in die Objektplanungsleistung nach HOAI Leistungsphase 5-8. Dabei ist zu beachten, dass die HOAI keine eigenständige Leistungsposition für den SiGeKo kennt – seine Vergütung muss daher vertraglich explizit geregelt werden, andernfalls entstehen Streitigkeiten über Mehrvergütungsansprüche nach § 650c BGB.
Für private Bauherren im Mittelstand, die öffentlich geförderte Bauprojekte realisieren (z. B. KfW-Programme, BAFA-Förderung), kann der Förderbescheid eine vollständige BaustellV-Compliance einschließlich Koordinatorennachweis fordern. Fehlt dieser Nachweis, droht die Rückforderung von Fördermitteln. Die frühzeitige Bestellung eines qualifizierten SiGeKo sichert damit nicht nur den Arbeitsschutz, sondern auch die Förderfähigkeit des Projekts.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen: SiGeKo über CIVAC bestellen
Die BaustellV stellt keine akademische Anforderung – sie ist eine operativ wirksame Pflicht mit Bußgeld- und Haftungskonsequenzen für den Bauherrn. Ein fehlender oder unzureichend qualifizierter SiGeKo ist bei Baustellenbegehungen einer der häufigsten Beanstandungspunkte der Arbeitsschutzbehörden.
CIVAC bietet die SiGeKo-Bestellung als Teil des Officer-as-a-Service-Modells: Sie erhalten einen zertifizierten Koordinator mit der zur Projektkategorie passenden RAB-30-Qualifikation, eine vollständige Bestellurkunde, die Einbindung in den digitalen Workspace für revisionssichere Dokumentation von SiGe-Plan und Koordinierungsprotokollen sowie laufende Begleitung durch das Bauprojekt.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten – oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Für Bauherren, die weder intern qualifiziertes Personal haben noch die Koordination selbst tragen wollen, ist der externe SiGeKo über CIVAC die strukturell überlegene Lösung: geprüfte Qualifikation, dokumentierte Bestellung, Nachweis auf Abruf.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie uns unter info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de – wir klären die Projektkategorie, die erforderliche Qualifikation und die SLA für Ihre Baustelle.
FAQ
Wann ist ein SiGeKo nach der BaustellV zwingend zu bestellen?
Die Pflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 BaustellV, sobald auf einer Baustelle gleichzeitig oder nacheinander mehrere Arbeitgeber tätig sind – unabhängig von Größe oder Bausumme. Zusätzlich besteht die Pflicht bei Arbeiten nach Anhang II BaustellV, etwa bei Absturzgefahr über 7 Meter oder Erdreichbewegungen mit Verschüttungsrisiko.
Welche Qualifikation muss ein SiGeKo nach RAB 30 nachweisen?
Die RAB 30 unterscheidet drei Projektkategorien. Kategorie I (einfache Hochbauprojekte) erfordert mindestens 40 Unterrichtsstunden SiGeKo-Ausbildung; Kategorie II und III (komplexerer Bau) verlangen 72 Stunden. Hinzu kommt eine bautechnische Ausbildung und nachgewiesene Berufserfahrung auf Baustellen. Ein Koordinator ohne das zur Projektkategorie passende Zertifikat gilt als unzureichend qualifiziert.
Kann der Bauleiter gleichzeitig als SiGeKo tätig sein?
Rechtlich ist eine Personalunion nicht ausgeschlossen, wenn die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die DGUV Information 201-011 empfiehlt bei komplexeren Projekten jedoch die personelle Trennung, da Bauleiter und SiGeKo unterschiedliche Verantwortlichkeiten tragen und Interessenkonflikte zwischen Termindruck und Sicherheitsanforderungen häufig sind.
Was muss eine BaustellV-konforme Bestellurkunde enthalten?
Mindestinhalt sind: Bauvorhabensbezeichnung und Adresse, Name und Qualifikation des SiGeKo, Tätigkeitszeitraum, Aufgabenbeschreibung (Planungs- und/oder Ausführungsphase), Unterschrift von Bauherr und Koordinator sowie Datum. Qualifikationsnachweise sollten als Anlage beigefügt werden.
Wer haftet bei einem Arbeitsunfall, wenn kein SiGeKo bestellt war?
Der Bauherr haftet persönlich nach § 4 BaustellV. Neben Bußgeldern nach § 25 ArbSchG (bis 25.000 Euro) drohen zivilrechtliche Regressansprüche der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 26 ArbSchG in Betracht.
Wie schnell kann CIVAC einen qualifizierten SiGeKo bereitstellen?
CIVAC liefert Vertrag, Bestellurkunde und Koordinatorzuweisung innerhalb von zwei Werktagen. Voraussetzung ist die Übermittlung der Projektdaten (Projektkategorie nach RAB 30, Baubeginn, Vorankündigungspflicht). Der Koordinator ist ab Unterzeichnung formal bestellt und kann sofort mit der Planungskoordination beginnen.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.